Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8F_21/2025
Urteil vom 17. April 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. August 2025 (8C_241/2025 (Entscheid I 2024 44)).
Sachverhalt
A.
Mit Entscheid vom 13. März 2025 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Schwyz vom 8. Januar 2024, mit der A.________ (geb. 1968) eine vom 1. Juli 2014 bis 31. März 2017 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen worden war. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_241/2025 vom 26. August 2025 ab.
B.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 (Poststempel) beantragt A.________, es sei das Urteil des Bundesgerichts vom 26. August 2025 revisionsweise aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab 1. März 2014 eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. Es sei zudem ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 weist das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Erwägungen
1.
Die Gesuchstellerin beantragt die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Da vorliegend auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet wurde (vgl. Art. 127 BGG; vgl. auch Urteil 8F_2/2008 vom 4. September 2008 E. 2 betr. Anwendbarkeit von Art. 102 BGG im Revisionsverfahren) und eine Replik einzig zu Darlegungen zu verwenden ist, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass gaben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2), besteht schon deswegen kein Grund, einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen (vgl. Urteil 9C_278/2019 vom 16. August 2019 E. 1.2).
2.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1). Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet. Es genügt demnach nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrunds einfach zu behaupten; vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (siehe etwa Urteil 4F_14/2022 vom 21. Juni 2022 E. 4.1 mit Hinweis). Fehlt es an einer entsprechenden Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 1F_13/2025 vom 9. Mai 2025 E. 3; 2F_13/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 2). Der Revisionsgrund hat sich weiter auf den Gegenstand und Ausgang des zu revidierenden Urteils zu beziehen (vgl. Urteile 9F_30/2025 vom 18. Februar 2026; 9F_20/2025 vom 29. September 2025; 2F_7/2025 vom 20. August 2025 E. 3.1; 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2).
3.
Streitgegenstand des Urteils 8C_241/2025 des Bundesgerichts vom 26. August 2025 war die Frage, ob die Gesuchstellerin über den 31. März 2017 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung hat. Unbestritten war ihr Anspruch auf eine ganze Rente von Juli 2014 bis Ende März 2017. Nicht zu beurteilen war der Zeitraum ab 15. Juli 2021, da die IV-Stelle Schwyz hierzu noch keine abschliessende Verfügung erlassen hatte. Das Bundesgericht verneinte zunächst eine Verletzung der Aktenführungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zudem erachtete es die von der IV-Stelle veranlasste Observation als rechtmässig. Ferner verneinte es eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz, indem diese auf ein Gutachten der Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB) abgestellt hatte. Es kam zusammenfassend zum Schluss, die vorinstanzliche Feststellung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ab Januar 2017 in der angestammten Tätigkeit sei nicht willkürlich und schützte in Bestätigung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 13. März 2025 die Befristung des Rentenanspruchs per Ende März 2017.
4.
Soweit die Gesuchstellerin zur Begründung des Revisionsgesuchs Ausführungen zur Unfallkausalität oder anderen Streitigkeiten der Unfallversicherung macht (vgl. etwa Revisionsgesuch S. 7, 10, 16 ff., 22 f., 33 ff., 41, 45 ff.), ist darauf nicht weiter einzugehen. Der geltend gemachte Revisionsgrund hat sich nämlich auf den Gegenstand und Ausgang des Urteils 8C_241/2025 vom 26. August 2025 zu beziehen (vgl. E. 2 hiervor). Demzufolge zielen auch die Vorbringen der Gesuchstellerin in Bezug auf ihren Gesundheitszustand nach dem 15. Juli 2021 (Revisionsgesuch S. 18, 22, 51 f.), die in den Jahren 2022 bis 2024 durchgeführten Operationen (Revisionsgesuch S. 17 f., 34, 37, 47 ff.) sowie die im Jahr 2025 erfolgte Begutachtung (Revisionsgesuch S. 14, 18, 24) an der Sache vorbei, war doch der Zeitraum ab 15. Juli 2021 gar nicht Gegenstand des nach Auffassung der Gesuchstellerin zu revidierenden Urteils (vgl. E. 3 hiervor).
5.
Sodann begründet die Gesuchstellerin ihr Revisionsgesuch über weite Strecken mit Vorbringen, welche inhaltlich auf den Vorwurf einer willkürlichen Beweiswürdigung (Revisionsgesuch S. 12, 24, 26, 28, 31 ff., 35 ff., 44 ff.) oder anderer angeblicher Rechtsverletzungen (Revisonsgesuch S. 12, 19, 25 f., 28, 31 f., 37, 42 f., 49) hinauslaufen. So bringt sie etwa vor, im zu revidierenden Urteil vom 26. August 2025 sei in willkürlicher Weise auf das polydisziplinäre Gutachten des Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB) vom 1. Juli 2021 sowie auf den Observationsbericht vom 28. Juli 2020 abgestellt worden. Weiter rügt sie Willkür betreffend die bundesgerichtliche Annahme einer Stabilisierung der linken Hand, habe sich die Situation doch in Wahrheit - so die Gesuchstellerin - kontinuierlich verschlechtert. Die Gesuchstellerin übersieht mit ihren weitschweifigen Vorbringen, dass eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung von Tatsachen nicht der Revision unterliegt. Selbst wenn diese Würdigung von den Prozessparteien als noch so falsch empfunden wird, berechtigt dies nicht zu einer Revision. Ein Revisionsverfahren dient nämlich nicht dazu, angebliche Rechtsfehler einer neuerlichen Diskussion zuzuführen (Urteile 8F_1/2026 vom 23. März 2026 E. 6 mit Hinweisen) und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 7F_59/2025 vom 22. Januar 2026 E. 2; 9F_7/2018 vom 25. September 2018 E. 2.2.3). Auf die unzähligen Willkürrügen ist deshalb nicht einzugehen.
6.
Auf das am 12. Dezember 2025 der Post übergebene Revisionsgesuch ist weiter auch insoweit nicht einzutreten, als damit geltend gemacht wird, das Bundesgericht habe bereits in den Akten liegende Tatsachen und Beweismittel nicht - oder nicht im Sinne der Gesuchstellerin - berücksichtigt resp. ignoriert (Art. 121 lit. d BGG; vgl. Revisionsgesuch S. 6, 11 f., 15, 21 f., 26, 32, 44). Das Revisionsbegehren wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften ( Art. 121 lit. b-d BGG ) ist nämlich innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Das bundesgerichtliche Urteil vom 26. August 2025 wurde dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin am 15. September 2025 zugestellt. Das Revisionsgesuch vom 12. Dezember 2025 ist folglich insoweit verspätet, als damit ein Revisionsgrund nach Art. 121 lit. b-d BGG angerufen wird.
7.
Weiter beruft sich die Gesuchstellerin auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Diesbezüglich ist die 90-tägige Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG eingehalten.
7.1. Im Bereich der hier gegebenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person mithin in kumulativ zu verstehender Weise verschiedene Tatbestandselemente nachzuweisen (Urteile 4F_24/2024 vom 6. Mai 2025 E. 6.1 Ingress, zur Publ. vorgesehen; 9F_19/2025 vom 26. September 2025 E. 2.4.2; 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 E. 4.2; BGE 147 III 238 E. 4.1). Die fünf Elemente setzen sich folgendermassen zusammen:
1. Die um Revision ersuchende Person beruft sich in ihrem Gesuch auf eine Tatsache oder ein Beweismittel.
2. Die Tatsache oder das Beweismittel ist rechtserheblich, d.h. ist geeignet, die tatsächliche Grundlage des Urteils im nun revisionsbetroffenen bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen.
3. Die Tatsache oder das Beweismittel bestand bereits, als das Urteil im nun revisionsbetroffenen bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren erging (unechtes Novum). Es handelt sich - präziser ausgedrückt - um eine Tatsache oder ein Beweismittel, die oder das sich bis zum Zeitpunkt verwirklichte, als tatsächliche Vorbringen im nun revisionsbetroffenen bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren verfahrensrechtlich (noch) zulässig waren. Tatsachen oder Beweismittel, die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind, also echte Noven, werden von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ausdrücklich ausgeschlossen.
4. Die Tatsache oder das Beweismittel muss nachträglich, mithin nach diesem Zeitpunkt, entdeckt worden sein.
5. Die um Revision ersuchende Person konnte die Tatsache oder das Beweismittel im nun revisionsbetroffenen bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen.
7.2. Die Gesuchstellerin bringt vor, die Operation der rechten Schulter im Juni 2024 beweise nachträglich, dass das SMAB-Gutachten aus dem Jahr 2021 unvollständig sei. An einer nachvollziehbaren Begründung hierfür fehlt es hingegen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG). Abgesehen davon zeigt die Gesuchstellerin nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es sich dabei um eine nachträglich entdeckte erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG handeln soll, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte.
7.3. Weiter beruft sich die Gesuchstellerin auf Tonbandaufnahmen der Begutachtung im Jahr 2025. Diese sollen belegen, dass bei der Begutachtung relevante Akten gefehlt hätten. Aufgrund dieses Verfahrensfehlers sei davon auszugehen, dass auch beim Gutachten 2021 bereits wichtige Unterlagen fehlten, was zur Unverwertbarkeit des Gutachtens aus dem Jahr 2021 führen müsse. Die Gesuchstellerin unterlässt es aber, das Beweismittel einzureichen, obschon sie für die Tatsache, auf die sie sich zur Begründung ihres Revisionsbegehrens beruft, beweispflichtig ist (Urteil 8F_1/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.5 mit Hinweisen). Stattdessen beantragt sie, das Bundesgericht habe die Tonbandaufnahmen einzuholen. Es ist jedoch nicht erkennbar, welche relevanten Erkenntnisse sich aus den Tonbandaufnahmen des Jahres 2025 hinsichtlich der Begutachtung im Jahr 2021 ergeben sollen. Das Editionsbegehren ist schon aus diesem Grund abzuweisen. Dasselbe gilt für das Begehren um Edition von Akten des Bezirksgerichts oder der Polizei. Im Übrigen geht aus dem Revisionsgesuch nicht hervor, wann die Begutachtung im Jahr 2025 stattgefunden hat. Insoweit bleibt zumindest fraglich, ob es sich bei den Tonbandaufnahmen überhaupt um zulässige Noven handeln würde und ob die Frist nach Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG eingehalten wäre.
7.4. Soweit die Gesuchstellerin in E. 7.3.4 des ihrer Meinung nach zu revidierenden Urteils einen Datumsfehler entdeckt, zeigt sie nicht ansatzweise auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Voraussetzungen des Revisionsgrunds von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG erfüllt sein sollen (vgl. E. 7.1 hiervor). Abgesehen davon wird in der erwähnten Erwägung am Ende auf das korrekte Datum der letzten Operation Bezug genommen. Insofern besteht kein Zweifel, dass im revisionsbetroffenen Urteil im Ergebnis vom richtigen Datum ausgegangen wurde.
7.5. Schliesslich macht die Gesuchstellerin geltend, eine im Oktober 2025 durchgeführte Operation (Ringbandspaltung) beweise eine bereits früher bestehende (unfallbedingte) Überlastung der rechten Hand. Damit beruft sie sich jedoch auf echte Noven, die gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ausdrücklich als Revisionsgrund ausgeschlossen sind, selbst wenn sich das Beweismittel auf bereits vorbestehende Tatsachen bezieht (BGE 147 III 238 E. 4.2 Ziff. 3; 143 III 272 E. 2.2).
8.
Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch in allen Punkten als offensichtlich unbegründet, weshalb es abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
9.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Gesuchstellerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. April 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Wüest