Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_714/2025
Urteil vom 18. Juni 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Steudler,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 25. September 2025
(IV.2024.00532 - IV.2024.00647).
Sachverhalt
A.
Die 1993 geborene A.________ war als Sicherheitsmitarbeiterin bei der B.________ AG tätig, als sie sich am 13. Juli 2017 im Pausenraum auf einen Stuhl setzen wollte, dabei zu Boden fiel und mit dem Nacken auf eine Sitzbank aufschlug. Am 30. April 2018 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf das Unfallereignis zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich zog anlässlich ihrer Abklärungen die Akten der Unfallversicherung und der Krankentaggeldversicherung bei. Mit Mitteilung vom 4. Februar 2020 stellte sie ihre Eingliederungsbemühungen ein, da A.________ aus gesundheitlichen Gründen keine Eingliederungsmassnahmen in Anspruch nehmen wolle. In der Folge veranlasste die IV-Stelle bei der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (nachfolgend: ABI) ein Gutachten vom 27. Juni 2022. Nach weiteren medizinischen Abklärungen im Rahmen des Vorbescheidverfahrens sprach sie A.________ mit Verfügung vom 14. August 2024 eine ganze Rente befristet vom 1. Oktober 2018 bis 31. Januar 2021 und ab 1. Januar 2023 eine unbefristete ganze Rente zu. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 legte die IV-Stelle den Nachzahlungsbetrag für die rückwirkend zugesprochene Invalidenrente für die Dauer vom 1. Oktober 2018 bis 31. Januar 2021 und vom 1. Januar 2023 bis 31. August 2024 auf Fr. 81'656.- fest. Vom Nachzahlungsbetrag überwies sie Fr. 25'610.45 verrechnungshalber an die Helsana Zusatzversicherungen AG. Den A.________ geschuldeten Verzugszins bezifferte die IV-Stelle auf Fr. 7'673.-. Insgesamt zahlte sie dieser Fr. 63'718.55 nach.
B.
Die gegen die Verfügungen vom 14. August 2024 und 4. Oktober 2024 geführten Beschwerden hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in Vereinigung beider Verfahren mit Urteil vom 25. September 2025 teilweise gut. Es hob die Verfügung vom 14. August 2024 auf und stellte fest, A.________ habe vom 1. Oktober 2018 bis 30. April 2021 Anspruch auf eine befristete ganze Rente und ab 1. Januar 2023 Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 1.1). Die Verfügung vom 4. Oktober 2024 hob es ebenfalls auf mit der Feststellung, der Verzugszins für die verfügten Rentennachzahlungen, also vom 1. Oktober 2018 bis 31. Januar 2021 und vom 1. Januar 2023 bis 31. August 2024, betrage Fr. 7'679.95 statt Fr. 7'673.- (Dispositiv-Ziffer 1.2). Die Gerichtskosten legte das Sozialversicherungsgericht auf Fr. 1000.- fest und auferlegte sie zu vier Fünfteln A.________ und zu einem Fünftel der IV-Stelle (Dispositiv-Ziffer 2). Es verpflichtete die IV-Stelle zudem, A.________ eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'700.- zu bezahlen.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, ihr seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente auch für die Zeit vom 1. Mai 2021 bis 31. Dezember 2022 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz, subeventualiter an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner seien die Gerichtskosten für das vorinstanzliche Verfahren bei gleichem Verfahrensausgang im Verhältnis von vier Fünfteln zu einem Fünftel zu ihren Gunsten festzulegen; ansonsten seien sie neu zu verteilen. Es sei ihr überdies bei gleichem Verfahrensausgang für das vereinigte vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 3'335.80 zuzusprechen; ansonsten sei die Parteientschädigung neu zu bemessen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
2.
Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrem Hauptantrag über den formulierten Rentenanspruch hinaus die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen. Da Gegenstand der Verfügungen vom 14. August 2024 und 4. Oktober 2024 allein der Rentenanspruch und damit zusammenhängende Nach- und Rückzahlungen sowie Verzugszinse war, kann es sich bei den verlangten gesetzlichen Leistungen - dem vorinstanzlichen Streitgegenstand entsprechend - einzig um einen weitergehenden Rentenanspruch handeln (vgl. Urteil 8C_306/2025 vom 4. Februar 2026 E. 2.1). Streitig ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde somit, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie für die Zeit vom 1. Mai 2021 bis 31. Dezember 2022 einen Rentenanspruch verneinte.
3.
Im angefochtenen Urteil werden die massgeblichen Bestimmungen zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und zum Beweiswert sowie zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten zutreffend dargelegt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Korrekt geäussert hat sich das kantonale Gericht auch über das gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535) aus intertemporalrechtlicher Warte anwendbare Recht. Darauf wird verwiesen. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Revisionsbestimmungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog angewendet werden (BGE 145 V 209 E. 5.3; 133 V 263 E. 6.1; Urteil 9C_542/2022 vom 15. November 2023 E. 2.2.2).
4.
4.1. Die Vorinstanz mass dem ABI-Gutachten vom 27. Juni 2022 in medizinischer Hinsicht Beweiskraft zu. Einzig was die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 60 % im angestammten Beruf betrifft, stellte sie nicht auf das Gutachten ab. Seit dem Unfall vom 13. Juli 2017 sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als B.________-Mitarbeiterin vielmehr vollständig arbeitsunfähig. Zu ihren Aufgaben hätten Patrouillen, Bewachung und Zutrittskontrollen gehört. Manchmal habe sie Lasten bis zu 10 kg tragen müssen, selten bis zu 25 kg. Das in der Expertise formulierte leidensangepasste Tätigkeitsprofil sei damit nicht vereinbar. Ab dem Zeitpunkt der Operation vom 5. März 2018 sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten auszugehen. Mit der Revisionsoperation vom 9. Juli 2020 habe sich der Gesundheitszustand wieder massgeblich verbessert und es sei gestützt auf das ABI-Gutachten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit ab 1. Februar 2021 bis zum Gutachtenszeitpunkt (Mai 2022) anzunehmen. Die Vorinstanz zog für den weiteren Verlauf die Stellungnahme des Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) vom 28. Juni 2022 heran, wonach die Einschätzung der ABI-Gutachter bis zu der weiteren Operation vom 19. Oktober 2022 Bestand habe. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen sei der Zustand nach dieser operativen Versorgung instabil geblieben und habe sich - mit einer weiteren Operation am 27. Juni 2024 - bis zum Verfügungszeitpunkt im August 2024 nicht massgeblich verändert. Die Beschwerdeführerin sei bis dahin vollständig arbeitsunfähig gewesen.
In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV korrigierte die Vorinstanz die Verfügung vom 14. August 2024 insoweit, als ein Anspruch auf eine befristete ganze Rente nicht nur bis 31. Januar 2021, sondern bis 30. April 2021 bestehe.
4.2. Die Höhe des ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2021 hypothetisch erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen), setzte die Vorinstanz ausgehend von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiterin bei der B.________ AG auf Fr. 62'307.50 bei einem 100 %-Pensum fest (Fr. 61'279.10.- : 101.3 x 103.0 : 106,2 [Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex Frauen des Schweizerischen Lohnindexes des Bundesamtes für Statistik, Basis 2015, 2019 bis 2021, Ziffern 77-82 "sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten"]). Das Invalideneinkommen ermittelte sie ausgehend von der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 für das Jahr 2021 auf jährlich Fr. 42'294.20 in einem 80%-Pensum (Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, Fr. 4'276.-; angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit und die Nominallohnentwicklung; vgl. zum Ganzen BGE 148 V 174 E. 6.2 f.). Einen Abzug vom Tabellenlohn gewährte die Vorinstanz nicht. In Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32 %, weshalb die Vorinstanz für die Dauer vom 1. Mai 2021 bis 31. Dezember 2022 einen Rentenanspruch verneinte.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, indem die Vorinstanz die Darlegungen des behandelnden orthopädischen Chirurgen PD Dr. med. D.________ nur unvollständig in ihre Beweiswürdigung einbezogen habe.
Sie zeigt indessen nicht stichhaltig auf, weshalb die Vorinstanz das orthopädische ABI-Teilgutachten willkürlich gewürdigt oder anderweitig Bundesrecht verletzt haben soll. Namentlich liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Die Beschwerdeführerin nennt unter Bezugnahme auf PD Dr. med. D.________ keine medizinischen Aspekte, die die Vorinstanz in bundesrechtswidriger Weise unberücksichtigt gelassen hätte oder die konkrete Indizien gegen die Beweiskraft der orthopädischen Expertise aufzeigen könnten. Insbesondere die geklagten massiven Druckdolenzen im zervikalen Bereich (bei massiv eingeschränkter Beweglichkeit) fanden Eingang in die gutachterliche Beurteilung und wurden auch von der Vorinstanz nicht ausser Acht gelassen. Wie diese feststellte, habe der orthopädische Gutachter Dr. med. E.________ keine höhergradige Verspannung der Nackenmuskulatur festgestellt. Radiologisch seien an der Halswirbelsäule bis auf eine mögliche Myelopathie auf Höhe HWK 4/5 regelrechte operative Verhältnisse bei konsolidierter Spondylodese HWK 4/5/6/7 festgehalten worden. Der Experte habe die beklagten Beschwerden hinsichtlich ihrer Intensität aus rein orthopädischer Sicht nicht begründen können. Diagnostiziert wurde gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen ein chronisches zervikovertebrales und intermittierendes brachialgieformes Schmerzsyndrom der dominanten rechten Seite (ICD 10 M54.2/M79.60/Z98.8) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Entgegen dem Einwand in der Beschwerde verwies Dr. med. E.________ durchaus auf die zahlreich durchgeführten erfolglosen Massnahmen und verlieh seiner Hoffnung Ausdruck, dass keine weiteren invasiven Massnahmen mehr erfolgen würden, wie sich ebenfalls aus dem angefochtenen Urteil ergibt. Mit der Beurteilung von Dr. med. E.________ übereinstimmend wurde aus psychiatrischer gutachterlicher Sicht aufgrund der Schmerzproblematik die Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung (ICD 10 F54) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Wie die Vorinstanz darlegte, berücksichtigte der orthopädische Gutachter auch die in den Vorakten liegenden Berichte der behandelnden Ärzte. Eine willkürliche Beweiswürdigung ergibt sich ebenso wenig anhand der weiteren Vorbringen gegen die Zuverlässigkeit der orthopädischen Expertise, soweit novenrechtlich überhaupt zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).
5.2. Was das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. F.________ anbelangt, wiederholt die Beschwerdeführerin über weite Strecken die bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Einwände. Zur bemängelten Explorationsdauer von 50 Minuten ist zu betonen, dass es für den zeitlichen Aufwand keine festen Vorgaben gibt. Aus einer verhältnismässig kurzen Dauer der psychiatrischen Exploration kann nicht von vornherein auf mangelnde Sorgfalt geschlossen werden, wobei die wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ist. Vorausgesetzt wird eine - nach Fragestellung und Psychopathologie - angemessene Dauer, die es der untersuchten Person insbesondere erlaubt, ihre Situation, Beschwerden und Sicht der Dinge darzulegen. Wie viel zeitlicher Aufwand im Einzelfall nötig ist, richtet sich letztlich nach dem Ermessen des fachkundigen Experten. Anders als die Beschwerdeführerin moniert, wäre eine Explorationsdauer von bloss zwei Minuten rechtsprechungsgemäss somit von vornherein klarerweise zu kurz, um eine zuverlässige Einschätzung gewinnen zu können.
Die inhaltliche Vollständigkeit und Schlüssigkeit der psychiatrischen Expertise kann die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen nicht in Frage stellen, wie die Vorinstanz bereits zutreffend darlegte (statt vieler: SVR 2023 IV Nr. 55 S. 191, 8C_130/2023 E. 4.4.4; 2016 IV Nr. 35 S. 109, 8C_47/2016 E. 3.2.2). Besondere Problemstellungen, die hier die Explorationsdauer als unangemessen kurz erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich (vgl. Urteil 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.4.2). Soweit die Beschwerdeführerin bezüglich der Untersuchungsdauer eine "Justierung" durch das Bundesgericht für angezeigt hält, legt sie keine triftigen Gründe für eine Rechtsprechungsänderung dar (vgl. BGE 150 IV 277 E. 2.3.1).
Weiter verliert das psychiatrische Gutachten nicht an Beweiskraft, indem Dr. med. F.________ eine Abhängigkeitserkrankung ohne Weiteres ausschloss. Wie die Vorinstanz darlegte, diagnostizierte die behandelnde Psychiaterin Dr. med. G.________ ebenfalls keine solche Erkrankung und der vom neurologischen Gutachter unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verdachtsweise aufgeführte Schmerzmittelüberkonsum fand in die interdisziplinäre Konsensbeurteilung keinen Eingang. Für die Gutachterin bestand keine Veranlassung, sich näher damit zu befassen. Ferner verneinte Dr. med. F.________ eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, weshalb sie sich nicht zur Eingliederungsfähigkeit zu äussern brauchte. Zu den gerügten Unklarheiten in ihrer retrospektiven Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit stellte die Vorinstanz einleuchtend fest, Dr. med. F.________ habe zwar retrospektiv eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit während der bestandenen Anpassungsstörung (gemäss den Berichten von Dr. med. G.________ vom 23. Juni 2020 und 6. April 2021) angenommen, ohne dies weiter zu erläutern. In ihrer abschliessenden Beurteilung habe sie aber konkretisiert, dass die Arbeitsfähigkeit ab Beginn 2021 nicht eingeschränkt gewesen sei. Wie die Vorinstanz weiter ausführte, schrieb überdies auch Dr. med. G.________ der psychiatrischen Erkrankung nur eine minime Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu, indem sie grundsätzlich die somatischen Diagnosen für die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit verantwortlich erachtete (Bericht vom 6. April 2021). Sie attestierte aus psychiatrischer Sicht eine 60%ige Arbeitsfähigkeit als B.________-Mitarbeiterin, mit einer schnellen Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Sinne eines Belastbarkeitstrainings. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin mass die psychiatrische Expertin ferner der Schmerzverarbeitungsstörung nicht von vornherein keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Ihre Folgeabschätzung ist vielmehr das Ergebnis ihrer Beurteilung, die sich in Berücksichtigung der Vorakten in erster Linie auf eine klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung stützte. Die diesbezüglichen Einwendungen gehen somit fehl. Die Beschwerdeführerin übersieht ferner, dass Dr. med. F.________ die Arbeitsfähigkeit sehr wohl unter hinreichender Beachtung der massgebenden Indikatoren (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.3) nachvollziehbar schätzte. Der Einwand, die Expertin habe keine Indikatorenprüfung vorgenommen, sticht daher nicht. Sie äusserte sich zu Konsistenz und Plausibilität, zum funktionellen Schweregrad der psychiatrischen Leiden und würdigte die Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen der Beschwerdeführerin. Dass Dr. med. F.________ Indikatoren falsch oder ungenügend einbezogen haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die Expertin schloss nachvollziehbar auf eine fehlende Arbeitsunfähigkeit (ausser in den genannten Zeiträumen) in einer leidensadaptierten Tätigkeit, weil die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht nicht zu schmälern vermochten (BGE 143 V 418 E. 6). Damit steht ihre Arbeitsfähigkeits- beziehungsweise Zumutbarkeitsbeurteilung in Beachtung der massgeblichen Beweisthemen mit den normativen Vorgaben (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) im Einklang. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde durfte Dr. med. F.________ sodann auf eine neuropsychologische Testung verzichten, weil sie keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit erkennen konnte (vgl. zur Notwendigkeit neuropsychologischer Abklärung Urteile 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.3; 8C_11/2021 vom 16. April 2021 E. 4.2).
5.3. Mit dem erneuten Hinweis auf die Berichte der behandelnden Fachärzte, insbesondere des PD Dr. med. D.________, begründen die Rügen der Beschwerdeführerin keine wesentlichen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des ABI-Gutachtens vom 27. Juni 2022. Es ist diesbezüglich denn auch auf den Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag hinzuweisen, dem im Zusammenhang mit unterschiedlichen ärztlichen Einschätzungen Rechnung zu tragen ist (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Urteile 8C_149/2025 vom 26. März 2026 E. 6.1.2; 8C_69/2025 vom 22. Dezember 2025 E. 4.2). Dass den Gutachtern einzelne Berichte nicht zur Verfügung standen, schmälert hier die Beweiskraft nicht. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit diesen bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Rügen auseinandergesetzt und schlüssig aufgezeigt, weshalb keine Anhaltspunkte für darin enthaltende entscheidrelevante Informationen bestehen würden. Sie erwog insbesondere, dass die den Aktenbeurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. C.________ zugrunde liegenden medizinischen Berichte den Gutachtern bekannt gewesen seien, weshalb es nicht schade, dass die beiden Stellungnahmen des RAD-Arztes vom 11. Dezember 2020 und 16. Dezember 2021 [recte: 20. Dezember 2021] den Gutachtern nicht vorgelegen hätten. Ein Bericht der Neurologin Dr. med. H.________ sei nicht aktenkundig, weshalb er den Gutachtern auch nicht hätte bekannt sein können. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch aufgrund der Untersuchung durch Dr. med. H.________ am 12. Mai 2021 bei PD Dr. med. D.________ den im Gutachten erwähnten Bericht vom 15. Juli 2021 eingeholt. Es sei anzunehmen, dass sich die beiden Ärzte wegen der konsiliarischen Überweisung ausgetauscht hätten. Weshalb diese Feststellungen im angefochtenen Urteil unhaltbar sein sollen, zeigt die Beschwerdeführerin nicht stichhaltig auf. Der RAD-Arzt Dr. med. C.________ empfahl zudem am 20. Dezember 2021 eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin, da keine valide Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorliege. Aus den genannten Stellungnahmen des RAD-Arztes lässt sich somit nichts zugunsten der Beschwerdeführerin gewinnen.
Gegen die sorgfältige Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil gibt die Beschwerdeführerin über weite Strecken lediglich ihre eigene Sicht der Dinge wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien. Eine Bundesrechtswidrigkeit lässt sich damit aber nicht begründen (E. 1 vorne; vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). Anders als sie rügt, fand auch eine gesamtmedizinische Beurteilung der Wechselwirkungen der in der neurologischen und orthopädischen Untersuchung festgestellten Symptomatik mit Einfluss auf die Leistungsfähigkeit statt. Die Gutachter führten aus, dass sich nach interdisziplinärer Einschätzung die in neurologischer und orthopädischer Hinsicht festgestellten Einschränkungen nicht addierten, da die gleichen Zeitabschnitte für die Erholung genutzt werden könnten und dieselbe Symptomatik beschrieben sei. Hierauf wies die Vorinstanz bereits in nicht zu beanstandender Weise hin. Die Vorinstanz durfte daher, was die medizinische Beurteilung und ihre Folgeabschätzung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betrifft, willkürfrei auf das ABI-Gutachten abstellen.
5.4. Eine willkürliche Beweiswürdigung lässt sich ebenso wenig darin erkennen, dass die Vorinstanz betreffend den weiteren gesundheitlichen Verlauf nach der Begutachtung im Mai 2022 auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.________ vom 22. April 2024 abstellte. Wie die Vorinstanz darlegte, ging dieser unter Verweis auf einen Bericht des PD Dr. med. D.________ vom 21. September 2022 von einer gleichgebliebenen gesundheitlichen Situation wie im Gutachtenszeitpunkt bis zur erneuten Operation am 19. Oktober 2022 aus. Dass die Vorinstanz darin eine revisionsrechtlich relevante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen (mit nachfolgender vollständiger Arbeitsunfähigkeit) erblickte, wirft ihr die Beschwerdeführerin zu Recht nicht vor. Der Einwand, Dr. med. D.________ habe aber bereits Ende 2020 dieselben Beschwerden und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt, sticht nach dem soeben Gesagten nicht. Wie dargelegt, durfte sich die Vorinstanz bis zum Gutachtenszeitpunkt im Mai 2022 auf das ABI-Gutachten stützen. Es ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz zur Feststellung der gesundheitlichen Situation für die Zeit danach auf die versicherungsmedizinische Beurteilung des RAD-Arztes vom 22. April 2024 abstellte und dieser die entscheidende Frage nach einer wesentlichen gesundheitlichen Veränderung nach der Untersuchung der Experten bis zur Operation am 19. Oktober 2022 verneinte. Die Beschwerdeführerin begründet mit ihren Rügen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Schlüssigkeit der Beurteilung von Dr. med. C.________ vom 22. April 2024.
6.
6.1. Im Zusammenhang mit der Bemessung des Invaliditätsgrades bringt die Beschwerdeführerin erneut vor, ihr sei vom unbestritten gebliebenen Invalideneinkommen von Fr. 42'294.20 ein Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 15 % zu gewähren.
6.2. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie feststellte, die ABI-Gutachter hätten die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit einzig mit dem erhöhten Pausenbedarf begründet. Aus konsensualer gutachtlicher Sicht ist der Beschwerdeführerin eine leichte, immer wieder auch sitzend zu verrichtende, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb Schulterniveaus zumutbar, wie die Vorintanz erwog. Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre körperlichen Limitierungen verweist, wurden diese, wie die Vorinstanz schon ausführte, bereits beim Anforderungs- und Belastungsprofil berücksichtigt, weshalb sie nicht nochmals als abzugsrelevant herangezogen werden dürfen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1; 146 V 16 E. 4.1). Zwar sind im Totalwert des Kompetenzniveaus 1 der LSE-Tabelle TA1 bei den Frauen auch Tätigkeiten enthalten, die die Beschwerdeführerin wegen ihres medizinischen Zumutbarkeitsprofils nicht mehr ausüben kann, doch führt dies nicht dazu, dass grundsätzlich ein Tabellenlohnabzug vorzunehmen ist. Ihr ist entgegen zu halten, dass angesichts des Belastungsprofils von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im tiefsten Kompetenzniveau 1 auszugehen ist. Mithin dringt sie mit ihrem Einwand, sie sei auch in einer leidensangepassten Tätigkeit "speziell eingeschränkt", nicht durch. Andere Gründe, die einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden, sind gestützt auf die bundesrechtskonformen Ausführungen der Vorinstanz nicht ersichtlich. Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wirkt sich rechtsprechungsgemäss nicht zwingend lohnsenkend aus (vgl. Urteile 8C_40/2025 vom 12. Februar 2026 E. 5.3; 8C_342/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 6.2.3). Mit der Nichtgewährung eines Abzugs vom statistischen Wert verletzte die Vorinstanz somit kein Bundesrecht.
6.3. Was die geltend gemachte Verletzung von Bundesrecht im Zusammenhang mit der Forderung nach Eingliederungsmassnahmen im hier relevanten Zeitraum anbelangt, verneinte die Vorinstanz mit in allen Teilen zutreffender Begründung einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen vor Rentenaufhebung nach den Grundsätzen von BGE 145 V 209 E. 5.1. Dass die Beschwerdeführerin bei den gegebenen - mit denjenigen gemäss dem in der Beschwerde zitierten BGE 151 V 306 E. 4.6 nicht vergleichbaren - Umständen auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen wurde (vgl. Urteil 8C_84/2019 vom 29. August 2019 E. 7.2.1), verletzt kein Bundesrecht, namentlich weder Art. 28bis Abs. 1 IVG ("Eingliederung vor Rente") noch den Untersuchungsgrundsatz. Dies zumal die Vorinstanz der Beschwerdeführerin festhielt, die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen angeboten, die Eingliederungsbemühungen seien jedoch eingestellt worden, weil sie sich dazu nicht fähig gefühlt habe (vgl. Sachverhalt lit. A vorne). Konkrete Hinweise auf eine objektive Eingliederungsunfähigkeit in der genannten Zeitspanne nennt die Beschwerdeführerin nicht.
7.
7.1. Schliesslich ficht die Beschwerdeführerin die Verteilung der Gerichtskosten auf die Parteien und die Regelung der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren unabhängig von ihrem Obsiegen an.
7.2.
7.2.1. Nach Art. 69 Abs. 1
bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt werden. Ferner hat die obsiegende Beschwerde führende Person laut Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Der (tatsächliche und notwendige) zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung wird zwar nicht ausdrücklich als Bemessungskriterium aufgeführt, ist aber ebenfalls zu berücksichtigen, soweit er, was regelmässig der Fall ist, von der Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird (Urteile 9C_412/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 5.1; 9C_787/2014 vom 7. Juli 2015 E. 4 mit Hinweis). Weitergehende bundesrechtliche Vorschriften zur Auferlegung der Verfahrens- und Parteikosten finden sich im Sozialversicherungsrecht nicht (BGE 142 V 551 E. 8.1; SVR 2025 IV Nr. 25 S. 97 E. 4, 8C_69/2024 E. 4; 2019 IV Nr. 92 S. 306, 9C_666/2018 E. 6.1; Urteil 8C_Urteil 9C_402/2022 vom 14. November 2022 E. 4.1 und 4.2.1).
7.2.2. Gemäss § 34 Abs. 1 des zürcherischen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer; LS 212.81) vom 7. März 1993 bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der zürcherischen Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer; LS 212.812) vom 12. April 2011 reicht die Partei, die eine Parteientschädigung beansprucht, dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein.
7.2.3. Das Bundesgericht prüft frei, ob die vorinstanzliche Festsetzung der Parteientschädigung den in Art. 61 lit. g ATSG statuierten bundesrechtlichen Anforderungen genügt, darüber hinaus nur, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer in der Beschwerde substanziiert gerügten (Art. 106 Abs. 2 BGG) Verfassungsverletzung geführt hat. Dabei fällt praktisch nur das Willkürverbot in Betracht. Das Bundesgericht hebt die Festsetzung eines Anwaltshonorars demnach nur auf, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (Urteile 8C_126/2024 vom 19. November 2024 E. 6.2; 9C_455/2022 vom 13. November 2023 E. 11.3.1 mit weiteren Hinweisen).
7.3.
7.3.1. Die Vorinstanz ging bei den auf Fr 1'000.- festgesetzten Gerichtskosten von einem Unterliegen der Beschwerdeführerin im Verhältnis von vier Fünfteln zu einem Fünftel aus. Dies ist nicht als willkürlich zu bezeichnen angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin lediglich die befristete Rente für weitere drei Monate (von Februar bis April 2021) zusprach und den Verzugszins für die Rentennachzahlungen um Fr. 6.95 erhöhte.
7.3.2. Bei der Zusprechung der reduzierten Parteientschädigung von Fr. 1'700.- anstelle der geltend gemachten Höhe von Fr. 6'671.65 für beide Verfahren stützte sich die Vorinstanz auf die genannten kantonalrechtlichen Grundsätze (E. 7.2.2 vorne). Überdies erwog sie, dass das "Überklagen" in Bezug auf die Dauer des Rentenanspruchs den Prozessaufwand wesentlich beeinflusst habe, weshalb eine insgesamt um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung gerechtfertigt sei.
7.3.3. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, von welcher ungekürzten Parteientschädigung ausgegangen wurde. Die Vorinstanz nannte lediglich den Betrag Fr. 1'700.-.
Die befristete Rente wurde einzig für eine kürzere Dauer als die beantragte zugesprochen (vgl. Sachverhalt lit. C vorne), womit zumindest fraglich ist, ob das Rechtsbegehren den Prozessaufwand wesentlich beeinflusste (vgl. E. 7.3.2 vorne; Urteil 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin legt indessen nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Festsetzung der Parteientschädigung nicht den bundesrechtlichen Anforderungen von Art. 61 lit. g ATSG genügen würde. Der Betrag von Fr. 1'700.- macht jedenfalls mehr als ein Fünftel des geltend gemachten Honorars aus (Honorarnote vom 10. Februar 2025; vgl. E. 7.3.2 vorne). Indem die Beschwerdeführerin einzig vorbringt, mit den Gerichtskosten sei auch die Parteientschädigung neu zu bemessen und überdies mache die um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung nicht Fr. 1'700.- aus, sondern Fr. 3'335.80, zeigt sie nicht hinreichend substanziiert auf, weshalb die Festsetzung der Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren im Ergebnis geradezu unhaltbar sein soll (Art. 106 Abs. 2 BGG; SVR 2016 IV Nr. 14 S. 43, 8C_11/2016 E. 3.2 mit Hinweis; Urteile 9C_670/2015 vom 7. Januar 2016 E. 5.2; 9C_787/2014 vom 7. Juli 2015 E. 5.2). Damit hat es auch mit der vorinstanzlichen Verlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung sein Bewenden. Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet.
8.
Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Juni 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Polla