Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_529/2025
Urteil vom 5. Juni 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Juni 2025 (VBE.2024.495).
Sachverhalt
A.
A.a. Die 1967 geborene A.________ ersuchte im April 2010 unter Hinweis auf die Folgen einer Hirnblutung erstmals um Leistungen der Invalidenversicherung (IV). Die IV-Stelle des Kantons Aargau veranlasste unter anderem ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 23. Januar 2012 und führte eine Abklärung an Ort und Stelle durch. Mit Verfügung vom 14. November 2012 sprach sie A.________ ab 1. Dezember 2010 eine halbe Invalidenrente zu.
A.b. Im Rahmen der revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs aktualisierte die IV-Stelle ihre Akten und holte bei der Swiss Medical Assessment- and Business Center AG (nachfolgend SMAB), Bern, eine zweite bidisziplinäre Expertise vom 13. November 2018 ein. Am 19. Februar 2019 verfügte sie die Reduktion der bisherigen halben Invalidenrente auf eine Viertelsrente. Auf Beschwerde der A.________ hin hob das kantonale Gericht die betreffende Verfügung mit Urteil vom 15. Januar 2020 auf und bestätigte rechtskräftig den weiterhin bestehenden Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 50,4 %).
A.c. Nach einem Unfall (Bruch des linken Oberarmes) reichte A.________ im April 2022 ein Revisionsgesuch ein. Die IV-Stelle zog die Akten der Unfallversicherung bei, führte eine neuerliche Abklärung an Ort und Stelle durch und konsultierte den Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD). Mit Verfügung vom 22. August 2024 erhöhte sie die bisherige halbe Invalidenrente per 1. September 2022 bis 31. Mai 2023 auf eine ganze Invalidenrente. Vom 1. Juni bis 31. Dezember 2023 sprach die IV-Stelle A.________eine Rente von 42,5 % einer ganzen Invalidenrente und ab 1. Januar 2024 eine solche von 51 % einer ganzen Invalidenrente zu.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 6. Juni 2025 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des versicherungsgerichtlichen Urteils sei die Sache zur Vornahme neuer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Sodann erneuert sie das bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren gestellte Rechtsbegehren, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kosten für das neuropsychologische Gutachten der lic. phil. B.________ vom 18. Oktober 2024 im Betrag von Fr. 3'950.- zu ersetzen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Reduktion der bis 31. Mai 2023 zugesprochenen ganzen Invalidenrente aus Sicht des Bundesrechts standhält. Im Streit liegt insbesondere die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab Ende Februar/Anfang März 2023.
2.1. Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung betreffend den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3), insbesondere was die Angaben versicherungsinterner Ärzte anbelangt (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; je mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.2. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit beziehen sich grundsätzlich auf Tatfragen, welche das Bundesgericht nur mit eingeschränkter Kognition prüft (BGE 132 V 393 E. 3.2). Gleiches gilt für die konkrete und die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 146 V 139 E. 2.2; 144 V 111 E. 3). Demgegenüber betrifft die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes eine frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen).
3.
Die Vorinstanz hat den versicherungsinternen Aktenbeurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. C.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, vom 31. August 2023 und 1. Juli 2024 Beweiskraft zuerkannt, wonach bei der Beschwerdeführerin seit 28. Februar 2023 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bestehe. Das kantonale Gericht erwog im Wesentlichen, den Akten seien keine weiteren medizinischen Einschätzungen zu entnehmen, welche gegen die nachvollziehbaren und schlüssigen Stellungnahmen des Dr. med. C.________ sprechen würden. Die Beschwerdegegnerin habe somit im Verfügungszeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und unter antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen dürfen, dass von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten gewesen wären. Sie habe daher zu Recht auf die erwähnten Aktenbeurteilungen des Dr. med. C.________ abgestellt und den Rentenanspruch per 1. Juni 2023 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) dementsprechend reduziert
4.
4.1. Soweit die Beschwerdeführerin dem vorab den Bericht des Dr. med. D.________, Institut E.________ vom 21. Mai 2024 entgegenhält, ist dem kantonalen Gericht zwar insoweit zu folgen, als dieser in Übereinstimmung mit dem RAD-Arzt Dr. med. C.________ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit für zumutbar hielt (vgl. vorinstanzliche Erwägung 4.1.2). Indessen nahm Dr. med. D.________ dabei explizit und einzig auf die mit der unfallbedingten Humerusfraktur zusammenhängende orthopädische Problematik Bezug ("Wenn wir nur das orthopädische Problem berücksichtigen [...]"). Darüber hinaus hielt er fest, es müssten auch die verbleibenden Beschwerden des hämorrhagischen Schlaganfalles aus dem Jahr 2009 in Betracht gezogen werden. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin auch bei der letzten Untersuchung am 18. April 2024 über Konzentrationsprobleme, Gedächtnisstörungen, vermindertes Arbeitstempo und Reizbarkeit geklagt. Im Bericht der Abteilung für Neurochirurgie des Spitals F.________ vom 22. August 2018 werde eine neuropsychologische Untersuchung empfohlen. Diese habe nach den vorliegenden Unterlagen bislang nicht stattgefunden. Um den Grad der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht adäquat beurteilen zu können, empfehle er daher ebenfalls eine neuropsychologische Untersuchung bzw. Begutachtung. Demnach würdigte die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig (unvollständig), indem sie davon ausging, im Vergleich zur Beurteilung des Dr. med. C.________ sei keine Abweichung auszumachen. Zu prüfen bleibt, ob es sich dabei um einen für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Mangel (vgl. E. 1 hiervor am Ende) handelt, was die von der Beschwerdeführerin beantragte Rückweisung rechtfertigen würde.
4.2. Das kantonale Gericht stellte diesbezüglich gestützt auf die versicherungsinternen Angaben fest, Dr. med. D.________ habe offensichtlich nicht über das SMAB-Gutachten vom 13. November 2018 Bescheid gewusst. Darin sei ein neurologisches wie auch ein neuropsychologisches Teilgutachten enthalten. Die von Dr. med. D.________empfohlene Untersuchung sei somit im Rahmen der Begutachtung durch die SMAB bereits durchgeführt worden. Angesichts dieser Begründung wirft die Beschwerdeführerin berechtigterweise die Frage auf, ob die SMAB-Begutachtung nicht zu lange zurückliege, um hinsichtlich der aktuellen Beschwerden eine zuverlässige Beweisgrundlage darstellen zu können. Nach der Rechtsprechung gibt es hierfür keinen absoluten Grenzwert. Massgeblich sind vielmehr die konkreten Umstände. Es geht darum, ob Gewähr dafür besteht, dass die Ausgangslage seit der Erstellung des fraglichen Gutachtens im Wesentlichen unverändert geblieben ist (vgl. Urteile 8C_359/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 5.3; 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E. 6.3.1; 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E. 4.1; 8C_125/2016 vom 4. November 2016 E. 4.3.4). Das ist hier nicht der Fall, wie die Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsverfahren zu Recht geltend machte. Ihren Argumenten ist insoweit beizupflichten, als die von Dr. med. D.________ festgehaltenen kognitiven Einschränkungen frühestens seit dem Beginn seiner Behandlung im April 2022 erhoben werden konnten. Mit anderen Worten bestehen jedenfalls mehrere Jahre nach dem SMAB-Gutachten festgestellte Anhaltspunkte für eine Verschlechterung aus neuropsychologischer (und womöglich neurologischer) Sicht. Diese werden durch die Aktenbeurteilungen des Dr. med. C.________, welcher weder über eine neurologische noch neuropsychologische Qualifikation verfügt, nicht ausgeräumt. Ebenso wenig lässt sich nach dem Gesagten anhand des SMAB-Gutachten vom 13. November 2018 respektive mit Blick auf die in diesem Rahmen durchgeführte neuropsychologische Untersuchung stichhaltig klären, ob sich die kognitive Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bis 2023/24 relevant verändert hat.
4.3. Abgesehen davon hält die Beschwerdeführerin der (antizipierten) Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil zu Recht die neurochirurgische Beurteilung des PD Dr. med. G.________ vom 8. Juni 2024 entgegen. Die Vorinstanz hielt dazu in Anbetracht der RAD-Aktenbeurteilungen lediglich fest, dieser habe über einen komplett unauffälligen klinischen Befund berichtet. Dabei könne die angegebene Hypästhesie C6 links nicht als organisches Substrat der gesundheitlichen Einschränkung qualifiziert werden. Damit wird der Sachverhalt jedoch nur erheblich verkürzt wiedergegeben. Zwar diagnostizierte PD Dr. med. G.________ in der Tat ein radikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom C6 links, allerdings - was in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung unerwähnt bleibt - "bei hierzu korrelierender im Verlauf nach MR-tomographischen Kriterien stationärer mediolateraler Diskushernie HW5/6 links." Angesichts dessen stellte PD Dr. med. G.________ die Indikation für eine ventrikale Diskektomie mit Cage-Einlage. Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts kann vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres auf ein fehlendes organisches Korrelat geschlossen werden, zumal PD Dr. med. G.________eine eigene klinische Untersuchung durchführte. Auch insoweit sind demzufolge (wenigstens geringe) Zweifel an der Aussagekraft der entsprechenden versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen angebracht (vgl. Urteil 8C_342/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 5.7.2 mit Hinweisen). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, es könne aufgrund der Beurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. C.________ in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 mit Hinweisen) auf weitere Abklärungen verzichtet werden, stellt somit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ). Es rechtfertigt sich daher, die Sache zur Einholung ergänzender medizinischer Auskünfte an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird ein polydisziplinäres (insbesondere nicht nur neuropsychologisches, sondern auch neurologisches) Gutachten im Verfahren nach Art. 44 ATSG einzuholen und anschliessend über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen haben.
5.
Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob sich aus der im kantonalen Beschwerdeverfahren seitens der Beschwerdeführerin eingereichten neuropsychologischen Beurteilung der lic. phil. B.________ vom 18. Oktober 2024 weitere Gesichtspunkte für eine Rückweisung ergeben. Denn unter dem Titel Parteientschädigung sind die Kosten privat eingeholter Berichte und Gutachten nur dann zu vergüten, wenn und soweit diese für die Entscheidfindung unerlässlich waren (Art. 45 Abs. 1 ATSG; BGE 115 V 62 E. 5; Urteil 8C_381/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 11). Die Beurteilung der lic. phil. B.________ vom 18. Oktober 2024 war, wie sich aus dem oben Dargelegten ergibt, für die Entscheidfindung nicht erforderlich. Demzufolge entfällt die beantragte Überbindung der dafür angefallenen Kosten von Fr. 3'950.- an die IV-Stelle.
6.
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und Neuverfügung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG , unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 68 Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. D as Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Juni 2025 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 22. August 2024 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Juni 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder