Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_417/2026
Verfügung vom 23. Juni 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A._______,
2. B.A.________,
beide handelnd durch ihren Vater,
und dieser vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2026.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 18. Juni 2026, worin A.A.________ und B.A.________ die Beschwerde vom 17. Juni 2026 gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2026 zurückziehen lassen,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Juni 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel