Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_283/2025
Urteil vom 5. Juni 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Walther.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
handelnd durch B.A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Brigitta Brunner,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. April 2025 (VBE.2024.444).
Sachverhalt
A.
Der im März 2020 geborene A.A.________ leidet seit Geburt an mehrfachen schweren Behinderungen. Am 19. Juni 2020 meldeten ihn seine Eltern bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau gewährte in der Folge verschiedene Leistungen. Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 sprach sie A.A.________ rückwirkend ab dem 17. Juni 2020 eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit sowie einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden täglich zu. Mit Verfügung vom 6. Juli 2022 erhöhte sie den Intensivpflegezuschlag ab 1. November 2021 ausgehend von einem Betreuungsaufwand von acht Stunden täglich.
Am 5. August 2022 ersuchten die Eltern von A.A.________ um Ausrichtung eines Assistenzbeitrags. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für Beratungsleistungen durch die Pro Infirmis. Mit Vorbescheid vom 13. Februar 2023 stellte sie die Ausrichtung eines Assistenzbeitrags ab 1. August 2022 in der Höhe von monatlich Fr. 6'330.70 und ab 1. Januar 2023 von Fr. 6'482.20 in Aussicht. Am 17. Februar 2023 erliess sie eine entsprechende Verfügung. Am 20. Februar 2024 beantragten die Eltern bei der IV-Stelle den "Übertrag nicht gebrauchter Assistenzstunden aus den Jahren 2022 und 2023" auf die neuen Jahre. Die IV-Stelle wies dieses Begehren mit Verfügung vom 26. Juli 2024 ab. Sie begründete dies damit, dass nur die tatsächlich von einer Assistenzperson geleisteten Stunden vergütet würden. Da erst im März 2023 eine Assistenzperson arbeitsvertraglich angestellt worden sei, bestehe kein Anspruch auf Vergütung der geltend gemachten Stunden aus den Jahren 2022 und 2023.
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7. April 2025 ab.
C.
A.A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen. Er beantragt, unter Aufhebung des kantonalen Urteils sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die rückwirkend zugesprochenen Assistenzbeiträge für die Jahre 2022 und 2023 zu entrichten.
Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein, ohne einen Schriftenwechsel durchzuführen.
Erwägungen
1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 V 366 E. 3.1 mit Hinweisen). Seinem Urteil legt das Bundesgericht grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde, welchen die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Anspruch auf Vergütung der von August 2022 bis zur Anstellung einer Hilfsperson im Frühjahr 2023 von den Eltern selbst erbrachten Hilfe im Rahmen des zugesprochenen Assistenzbeitrags verneinte.
3.
3.1. Nach Art. 42quater Abs. 1 lit. a-c IVG haben Versicherte Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn ihnen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Artikel 42 Absätze 1-4 ausgerichtet wird, sie zu Hause leben und volljährig sind. Nach Art. 42quater Abs. 3 IVG legt der Bundesrat die Voraussetzungen fest, unter denen Minderjährige anspruchsberechtigt sind. Gestützt darauf bestimmt Art. 39a IVV (SR 831.201), dass minderjährige Versicherte unter anderem dann Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 42quater Abs. 1 lit. a und b IVG erfüllen - d.h. wenn sie eine Hilflosenentschädigung beziehen und zu Hause leben - und ihnen ein Intensivpflegezuschlag für einen Pflege- und Überwachungsbedarf nach Artikel 42ter Absatz 3 IVG von mindestens 6 Stunden pro Tag ausgerichtet wird. Der Anspruch entsteht frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung (Art. 42septies Abs. 1 IVG). Nach Art. 42quinquies IVG wird ein Assistenzbeitrag nur für Hilfeleistungen gewährt, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist.
3.2. Erscheint der Anspruch auf Leistungen nachgewiesen und verzögert sich deren Ausrichtung, so können Vorschusszahlungen ausgerichtet werden (Art. 19 Abs. 4 ATSG).
3.3. Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Art. 27 Abs. 1 ATSG). Jede Person hat sodann Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Art. 27 Abs. 2 ATSG). Die Beratung ist grundsätzlich auf entsprechendes Begehren der betreffenden Person sowie ohne Antrag vorzunehmen, wenn der Versicherungsträger einen entsprechenden Bedarf feststellt. Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht kommt einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich, weshalb dieser in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen hat (BGE 143 V 341 E. 5.2.1).
4.
4.1. Die Vorinstanz erwog, die zwischen der Anmeldung vom August 2022 und der Anstellung der Assistenzperson per März 2023 von den Eltern erbrachten Hilfeleistungen erfüllten die Voraussetzungen nach Art. 42quinquies IVG nicht. Direkte Familienangehörige würden für ihre Hilfeleistungen nicht entschädigt, was vom Bundesrat in der Botschaft zum Gesetzesentwurf mit der familiären Unterstützungspflicht und bereits bestehenden Versicherungsleistungen begründet worden sei. Für die geltend gemachten Leistungen bestehe daher kein Anspruch auf Abgeltung mittels Assistenzbeitrag. Im Weiteren halte Art. 42septies Abs. 1 IVG fest, dass der Anspruch frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung entstehe. Bei fehlenden Voraussetzungen verschiebe sich der Anspruchsbeginn gemäss Botschaft auf den Zeitpunkt ihres Eintritts. Leistungen würden daher erst vergütet, wenn sie aufgrund eines Arbeitsvertrags von einer Assistenzperson im Sinne von Art. 42quinquies IVG erbracht würden. Auch Art. 39d IVV, wonach der Hilfebedarf zur Anstellung einer Assistenzperson für mehr als drei Monate führen müsse, bestätige, dass der Anspruchsbeginn nicht zwingend mit der Gesuchseinreichung zusammenfalle. Das Gesetz enthalte damit eine hinreichende Regelung zum Beginn des Anspruchs. Damit liege auch keine Gesetzeslücke vor, die vom Gericht gefüllt werden müsste.
Im Weiteren verneinte die Vorinstanz auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht durch die IV-Stelle. Sie erwog, diese habe ihm bzw. seinen Eltern nach Gesuchseinreichung das Formular "Selbstdeklaration" sowie ein Informationsblatt zu den Normalarbeitsverträgen für Assistenzpersonen zugestellt. Daraus gehe hervor, dass nur effektiv geleistete Assistenzstunden von angestelltem Personal vergütet werden. Zudem werde im öffentlich zugänglichen Merkblatt "Assistenzbeitrag der IV" ausdrücklich festgehalten, dass ausschliesslich Leistungen von vertraglich angestellten Assistenzpersonen finanziert würden. Der Beschwerdeführer bzw. seine Eltern hätten daher nicht davon ausgehen dürfen, dass bis zur Anstellung von Assistenzpersonal erbrachte familiäre Hilfe entschädigt werde. Allfällige Unklarheiten hätten sie durch Nachfrage bei der IV-Stelle klären müssen. Gleiches gelte hinsichtlich eines möglichen Anspruchs auf Vorschussleistungen nach Art. 19 Abs. 4 ATSG.
Insgesamt schloss sie, die IV-Stelle habe zu Recht einen Anspruch auf Vergütung der von den Eltern in den Jahren 2022 und 2023 geleisteten Hilfe im Rahmen des für den entsprechenden Zeitraum zugesprochenen Assistenzbeitrags verneint.
4.2. Der Beschwerdeführer hält zunächst an seiner Auffassung fest, es liege eine echte Gesetzeslücke vor. Eine solche erblickt er darin, dass es an einer ausdrücklichen Regelung für den Fall fehle, dass der Assistenzbeitrag zwar rückwirkend ab Gesuchsstellung zugesprochen werde, die versicherte Person während der Dauer der Anspruchsabklärung jedoch keine Assistenzperson habe anstellen können. Dies führe zu einem unhaltbaren Ergebnis, da Assistenzstunden häufig erst Monate später rückwirkend zugesprochen würden und es seiner Familie nicht zumutbar gewesen sei, diese vorzufinanzieren, um sie in Rechnung stellen zu können. Rückwirkend zugesprochene Stunden verfielen daher faktisch, bevor eine rechtskräftige Verfügung vorliege. Dies sei stossend, widerspreche Sinn und Zweck des Assistenzbeitrags und verletze Bundesrecht. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz verkenne die Gesetzessystematik, aus welcher hervorgehe, dass "Art. 42quinquies IVG Art. 42quater IVG nachgehe". Seien die Voraussetzungen nach Art. 42quater IVG in Verbindung mit Art. 39a lit. c IVV erfüllt, bestehe ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, der vorliegend von der IV-Stelle ab 1. August 2022 auch ausdrücklich und vorbehaltlos anerkannt worden sei. Sodann beruft sich der Beschwerdeführer auf den Zweck des Assistenzbeitrags, namentlich die Förderung einer selbstbestimmten Lebensführung, die Entlastung pflegender Angehöriger und die Verhinderung von Heimeintritten. Der Ausschluss von Familienangehörigen diene primär der Missbrauchsverhinderung und der Kostenkontrolle. Da eine formelle Anstellung indessen erst nach rechtskräftiger Festlegung des Anspruchs möglich sei, müsse der rückwirkend zugesprochene Beitrag für die Dauer des Abklärungsverfahrens auch dann ausgerichtet werden, wenn die erforderlichen Assistenzleistungen in dieser Zeit von den Eltern erbracht worden seien. Die Eltern seien in dieser Phase unverhältnismässig belastet worden, was auch nicht mit der Schadenminderungspflicht abgegolten werde, zumal dieser Gesichtspunkt bereits durch Art. 39g Abs. 2 lit. b IVV berücksichtigt sei. Um zu verhindern, dass die Angehörigen Assistenzleistungen erbringen müssten, welche durch die IV-Stelle rückwirkend nicht entschädigt würden, müsste konsequenterweise während der Dauer des Verfahrens ein Heimeintritt erfolgen, was weder praktikabel noch wirtschaftlich sei und zudem mit Blick auf Art. 42quater Abs. 1 lit. b IVG, wonach die versicherte Person zu Hause leben müsse, den Anspruch auf einen Assistenzbeitrag vereitele. Die vorliegende Gesetzeslücke sei dahingehend zu schliessen, dass für die Dauer des Abklärungsverfahrens jene Stunden, die zwar rückwirkend zugesprochen worden seien, mangels vorgängiger Anstellung jedoch nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses abgerechnet werden könnten, sondern von den Eltern geleistet worden seien, gleichwohl zu vergüten seien, sei es in analoger Anwendung der Austauschbefugnis für Hilfsmittel gemäss Art. 21bis IVG, sei es gestützt auf Art. 39h IVV (Entrichtung des Assistenzbeitrags bei Verhinderung an der Erbringung der Arbeitsleistung).
Für den Fall, dass das Bundesgericht dieser Argumentation nicht folge, bringt der Beschwerdeführer eventualiter vor, die IV-Stelle habe ihre Informations- und Beratungspflicht nach Art. 27 ATSG verletzt, weshalb ihm der Assistenzbeitrag gestützt auf den Vertrauensschutz auszurichten sei. Indem die Vorinstanz erwäge, dass die Eltern selbstständig weitere Auskünfte zum Assistenzbeitrag bei der IV-Stelle hätten einholen müssen, werde Art. 27 ATSG seines Sinnes und Zweckes entleert. Entgegen der Vorinstanz wäre es die Pflicht der IV-Stelle gewesen, seine Eltern im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im August 2022 darauf hinzuweisen, dass die Abklärungen bezüglich des Anspruchs auf einen Assistenzbeitrag mehrere Monate, wenn nicht sogar Jahre, dauern können und dass rückwirkend zugesprochenen Ansprüche faktisch verwirkten, wenn er nicht sofort nach Gesuchseinreichung eine Assistenzperson anstelle. Ein entsprechender Hinweis sei auch im Rahmen der Ende 2022 bewilligten Beratung durch die Pro Infirmis unterblieben, was sich die IV-Stelle anrechnen lassen müsse. Wäre er korrekt informiert worden, dass er umgehend eine Assistenzperson anstellen müsse, andernfalls die Assistenzbeiträge verwirkten, hätte er rechtzeitig Vorschusszahlungen nach Art. 19 Abs. 4 ATSG verlangen können. Dadurch hätten die Kosten für Assistenzleistungen vorfinanziert werden können. Die IV-Stelle habe für die Folgen ihrer unterlassenen Auskunft bzw. ihrer Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzung die rückwirkend zugesprochenen Assistenzbeiträge ab Gesuchseinreichung im August 2022 zu entrichten.
4.3.
4.3.1. Eine echte Gesetzeslücke liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann. Von einer unechten oder rechtspolitischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende zu entnehmen ist. Echte Lücken zu füllen, ist dem Richter aufgegeben, unechte zu korrigieren, ist ihm nach traditioneller Auffassung grundsätzlich verwehrt, es sei denn, die Berufung auf den als massgeblich erachteten Wortsinn der Norm stelle einen Rechtsmissbrauch dar (BGE 149 V 156 E. 7.2.1; 148 V 397 E. 6.2.1; BGE 141 V 481 E. 3.1; 136 III 96 E. 3.3). Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen (grammatikalische Auslegung). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zu Grunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig sind auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 148 III 314 E. 2.2 mit Hinweisen).
Ist ein lückenhaftes Gesetz zu ergänzen, gelten als Massstab die dem Gesetz selbst zugrunde liegenden Zielsetzungen und Werte. Lücken können oftmals auf dem Weg der Analogie geschlossen werden (BGE 146 III 426 E. 3.1; 144 IV 97 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Umgekehrt ist Voraussetzung für die analoge Anwendung eines Rechtssatzes, dass zunächst das Vorliegen einer Lücke im Gesetz festgestellt wird (BGE 149 IV 376 E. 6.6; 146 III 426 E. 3.1; je mit Hinweisen).
4.3.2. Die Argumentation des Beschwerdeführers ist widersprüchlich. Einerseits erblickt er eine echte Gesetzeslücke darin, dass rückwirkend zugesprochene Assistenzbeiträge faktisch verfielen, weil es finanziell unzumutbar sei, während des Abklärungsverfahrens eine Assistenzperson in Vorleistung anzustellen, und die in dieser Zeit von den Eltern erbrachten Hilfeleistungen unentschädigt blieben. Andererseits macht er geltend, es hätten ihm Vorschusszahlungen nach Art. 19 Abs. 4 ATSG ausgerichtet werden können, wenn er darüber informiert worden wäre, dass umgehend eine Assistenzperson angestellt werden müsse. Wer selbst vorbringt, ein gesetzlich vorgesehenes Instrument hätte die Vorfinanzierung der Leistungen ermöglicht, kann nicht gleichzeitig behaupten, das Gesetz enthalte in diesem Bereich eine Lücke.
4.3.3. Im Weiteren hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass der Wortlaut der massgebenden Bestimmungen klar ist. Nach Art. 42quinquies IVG werden Assistenzbeiträge nur für Hilfeleistungen ausgerichtet, die von einer natürlichen, nicht zu den engeren Familienangehörigen gehörenden Person im Rahmen eines Arbeitsvertrags erbracht werden. Dieses sogenannte Arbeitgebermodell mit Ausschluss naher Angehöriger entspricht sodann dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (BGE 150 V 263 E. 4.4; insb. E. 4.4.4). Art. 42septies Abs. 1 IVG bestimmt zudem, dass der Anspruch
frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung entsteht. Aus dieser Formulierung folgt, dass Leistungen nicht in jedem Fall ab Gesuchseinreichung geschuldet sind, sondern erst dann, wenn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen - einschliesslich der Anstellung einer Assistenzperson - erfüllt sind. Untermauert wird dies durch die bundesrätliche Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), wonach sich der Anspruchsbeginn auf den Zeitpunkt verschiebt, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, wenn diese bei der Anmeldung noch nicht vorliegen (BBl 2010 1906 f. Ziff. 2). Das Gesetz enthält damit eine klare und abschliessende Regelung sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch des Beginns des Anspruchs auf Ausrichtung des Assistenzbeitrags. Für Zeiträume ohne Anstellung einer Assistenzperson besteht folglich kein Anspruch, selbst wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Triftige Gründe, wonach der Gesetzeswortlaut nicht dem wahren Sinn der Normen entspräche oder zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis führte, sind nach dem Gesagten ebenfalls nicht ersichtlich.
Der vom Beschwerdeführer angerufene Zweck des Assistenzbeitrags führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar dient dieser der Förderung einer selbstbestimmten Gestaltung der Betreuungsituation, der Entlastung von Angehörigen und der Vermeidung von Heimeintritten (BBl 2010 1820, 1865 Ziff. 1.3.4 und 1921 Ziff. 3.2.2). Diese Zielsetzung ist jedoch untrennbar mit dem gesetzlich vorgesehenen Arbeitgebermodell verknüpft und rechtfertigt gerade keine Ausdehnung auf familiär erbrachte Hilfeleistungen. Auch aus der Gesetzessystematik ergibt sich nichts anderes: Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt Art. 42quinquies IVG keine blosse Modalitätsregelung dar, sondern bildet neben Art. 42quater IVG eine eigenständige materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung. Die blosse Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 42quater IVG genügt daher nicht, um Assistenzbeiträge auszurichten.
4.3.4. Eine echte, vom Gericht zu schliessende Lücke liegt damit nicht vor. Dass die gesetzliche Ordnung - auch angesichts der eher restriktiven Voraussetzungen von Vorschussleistungen nach Art. 19 Abs. 4 ATSG (vgl. das Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: III. und IV. öffentlich-rechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 451/04 vom 29. Dezember 2004) - namentlich in Fällen mit längeren Abklärungsverfahren allenfalls unbefriedigend erscheinen mag, betrifft eine rechtspolitische Frage bzw. eine unechte Lücke, deren Korrektur dem Bundesgericht verwehrt ist.
Mangels echter Gesetzeslücke entfällt die vom Beschwerdeführer verlangte analoge Anwendung anderer Leistungsbestimmungen. Der Vollständigkeit halber ist ergänzend festzuhalten, dass die anbegehrte Vergütung von durch die Eltern erbrachten Hilfeleistungen selbst bei Annahme einer Gesetzeslücke ausser Betracht fiele, stünde dies doch in klarem Widerspruch zum gesetzgeberischen Willen, wonach der Assistenzbeitrag gerade nicht zur Abgeltung familiärer Hilfe dient.
4.4. Auch die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung von Art. 27 ATSG liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die Informationspflicht nach Art. 27 Abs. 1 ATSG regelmässig durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen sowie Internetinformationen erfüllt wird (vgl. BGE 148 V 427 E. 4.5.1 und Urteil 9C_324/2021 vom 16. September 2021 E. 5.3.1). Die Beratungspflicht des Sozialversicherungsträgers im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ATSG umfasst zwar die Pflicht, die betroffene Person darauf aufmerksam zu machen, dass ihr Verhalten die Erfüllung einer Anspruchsvoraussetzung gefährden könnte (BGE 139 V 524 E. 2.2; 131 V 472 E. 4.3). Die Beratungspflicht besteht indessen nicht uneingeschränkt. Es kann von einem Versicherungsträger nicht gefordert werden, dass er über eine in der allgemeineren Weise und Voraussicht hinausgehende Form bezüglich aller Eventualitäten zu informieren hat. Es genügt ein durchschnittliches Mass an Aufmerksamkeit. Zu Nachforschungen hinsichtlich allfälliger Umstände, welche die Anspruchsberechtigung in Frage hätten stellen können, ist die Verwaltung nicht verpflichtet (Urteil 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 133 V 249 E. 7.2).
Vorliegend wurde den Eltern nach Gesuchseinreichung ein Merkblatt zugestellt, aus dem bereits einleitend hervorgeht, dass die Invalidenversicherung im Rahmen des Assistenzbeitrags nur die tatsächlich geleisteten Assistenzstunden des vom Versicherten eingestellten Personals erstatte. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, konnten die Eltern unter diesen Umständen nicht davon ausgehen, dass von ihnen selbst erbrachte Hilfeleistungen nachträglich entschädigt würden. Ein weitergehender individueller Beratungsbedarf war für die IV-Stelle damit nicht erkennbar. Unbehelflich ist auch das Vorbringen, ein entsprechender Hinweis sei im Rahmen der von Pro Infirmis gestützt auf Art. 39j IVV erbrachten Beratung unterblieben, zumal dabei nicht die materiellen Anspruchsvoraussetzungen, sondern eher organisatorische und administrative Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Assistenzmodells im Vordergrund stehen (vgl. das Kreisschreiben des BSV über den Assistenzbeitrag [KSAB] Rz. 5001).
4.5. Die Vorinstanz verletzte zusammenfassend kein Bundesrecht, indem sie erkannte, dass während der Anspruchsabklärung von den Eltern des Beschwerdeführers erbrachte Hilfeleistungen nicht mittels Assistenzbeitrag zu vergüten sind.
5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Juni 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Walther