Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_700/2025
Urteil vom 2. Juni 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Nadeshna Ley,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Oktober 2025 (IV 2024/102).
Sachverhalt
A.
Die 1987 geborene A.________ war zuletzt als Produktionsmitarbeiterin der B.________ AG erwerbstätig gewesen, als sie sich am 17. April 2013 unter Hinweis auf Schwindelattacken und Übelkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und stellte ihr mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2014 die Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht. Auf Einwand der Versicherten hin holte die IV-Stelle bei Dr. med. C.________ eine kardiologische Expertise ein (Gutachten vom 10. Juni 2015). Zudem liess die IV-Stelle die Versicherte in den Jahren 2015 bis 2017 an verschiedenen Tagen observieren. Am 27. März 2019 berichtete der behandelnde Psychiater, Dr. med. D.________, die Versicherte leide seit 2016 an einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode; sie sei die meiste Zeit bettlägrig. Daraufhin verfügte die IV-Stelle am 28. August 2020, es sei eine bidisziplinäre (kardiologisch-psychiatrische) Begutachtung notwendig; die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 2. März 2021 ab. Die von der IV-Stelle in der Folge mit der Begutachtung beauftragte SMAB AG Swiss Medical erstattete ihr Gutachten am 24. Januar 2022. Nach erneuter Durchführung des Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 22. März 2024 eine vom 1. Oktober 2013 bis 30. April 2017 befristete Viertelsrente der Invalidenversicherung zu, lehnte gleichzeitig aber einen darüber hinausgehenden Rentenanspruch ab.
B.
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 27. Oktober 2025 teilweise gut. Es sprach der Versicherten für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 30. April 2017 eine befristete halbe Rente der Invalidenversicherung zu und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessender neuer Verfügung über einen Rentenanspruch in der Zeit ab Juni 2022 an die Invalidenversicherung zurück. Im Übrigen, mithin den Rentenanspruch zwischen Mai 2017 und Mai 2022 betreffend, wies es die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, ihr sei, unter teilweiser Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides, auch zwischen dem 1. Mai 2017 und dem 31. Mai 2022 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessendem Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können (Art. 91 lit. a BGG; oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen, Art. 91 lit. b BGG). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 145 V 266 E. 1.3; 133 V 477 E. 4.2).
1.2. Ein Entscheid, mit welchem eine Vorinstanz des Bundesgerichts eine bestimmte, vorangehende Teilperiode des Rentenanspruchs materiell abschliessend beurteilt und für eine darauf folgende Teilperiode die Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückweist, ist in Bezug auf die materiell abschliessend beurteilte (vorangehende) Phase ein Teilentscheid, der selbständig anfechtbar ist, bei Nichtanfechtung selbständig rechtskräftig wird und später nicht mehr angefochten werden kann. Demgegenüber ist ein Entscheid, mit welchem eine Vorinstanz des Bundesgerichts für eine vorangehende Teilperiode des Rentenanspruchs die Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückweist und für eine darauf folgende Teilperiode den Rentenanspruch abschliessend beurteilt, gesamthaft ein Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 Abs. 1 BGG (BGE 135 V 148 E. 5.2 und 5.3; Urteil 9C_145/2025 vom 16. März 2026 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen).
1.3. Im angefochtenen Entscheid sprach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine vom 1. Oktober 2013 bis 30. April 2017 befristete halbe Rente der Invalidenversicherung zu und verneinte für die Zeit zwischen Mai 2017 und Mai 2022 einen Rentenanspruch. Gleichzeitig wies es die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessender neuer Verfügung über einen Rentenanspruch in der Zeit ab Juni 2022 an die Invalidenversicherung zurück. Bezüglich der vorliegend streitbetroffenen Periode von Mai 2017 bis Mai 2022 stellt der angefochtene Entscheid in Anwendung der in E. 1.2 hiervor erwähnten Rechtsprechung einen selbständig anfechtbaren Teilendentscheid dar. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2, je mit Hinweis).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 150 II 346 E. 1.6). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1). Eine Beweiswürdigung erweist sich erst dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen Mai 2017 und Mai 2022 verneinte.
4.
4.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
4.2. Die Frage, ob eine rückwirkend zugesprochene Rente zu befristen ist, ist nach den Regeln zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu prüfen (vgl. BGE 148 V 321 E. 7.3.1; 145 V 209 E. 5.3). Anlass zu einer solchen Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dazu gehören namentlich eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen eines aus medizinischer Sicht unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes (vgl. Urteil 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil 8C_716/2022 vom 5. Juli 2023 E. 4.2 mit Hinweis).
5.
5.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf das SMAB-Gutachten vom 24. Januar 2022 für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit spätestens seit Ende Februar 2017 wieder zu 100 % arbeitsfähig war. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, auf das SMAB-Gutachten könne nicht abgestellt werden, weshalb eine Verbesserung des Gesundheitszustandes per Ende Februar nicht ausgewiesen sei.
5.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb; Urteil 9C_290/2022 vom 11. Januar 2023 E. 3). Solche Indizien durfte das kantonale Gericht vorliegend willkürfrei verneinen:
5.2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, liegt es im Ermessen der Experten, welche Zusatzuntersuchungen sie für notwendig erachten. Dies betrifft auch die Frage, ob ein zusätzliches Belastungs-EKG durchgeführt werden soll. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich das Sekretariat des SMAB bei der IV-Stelle erkundigte, ob ein solches noch auf Kosten der Invalidenversicherung veranlasst werden könne (was von der IV-Stelle in der Folge bejaht wurde).
5.2.2. Unerheblich erscheint im Weiteren, ob der Bericht des behandelnden Arztes, Prof. Dr. med. E.________, vom 10. Januar 2022 das SMAB noch rechtzeitig vor dem Versand des Gutachtens erreichte. Die Feststellung des kantonalen Gerichts, dieser Bericht enthalte keine wesentlichen neuen Erkenntnisse und damit keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise, erscheint nicht als offensichtlich unrichtig. So sieht sich auch Prof. Dr. med. E.________ in seiner bisherigen Ansicht bestätigt, ohne dass er eine Verschlechterung der Situation gegenüber den Vorberichten beschreiben würde. Der kardiologische Experte hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb er die in diesen Vorberichten durch Prof. Dr. med. E.________ postulierte 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit nicht bestätigen kann. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die Zusprache einer halben Rente der Invalidenversicherung beantragt und somit selber nicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im streitbetroffenen Zeitraum ausgeht.
5.2.3. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin enthält das kardiologische Gutachten des SMAB eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Bericht über den Aufenthalt in der Klinik F.________ im Frühjahr 2017 (definitiver Austrittsbericht vom 1. Juni 2017). Diesem Bericht kann zudem bereits deshalb keine entscheidende Bedeutung zukommen, weil in ihm nicht diskutiert wird, inwiefern sich die darin postulierte 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit mit den Ergebnissen der von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Observation vereinbaren lässt.
5.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie feststellte, dass sich der Gesundheitszustand spätestens ab Februar 2017 verbessert habe und sie jedenfalls ab diesem Zeitpunkt und mindestens bis Ende Mai 2022 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Juni 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Nabold