Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_506/2025
Urteil vom 16. Juli 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Métral, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Rentenberechnung),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundes
verwaltungsgerichts vom 25. Juni 2025 (C-942/2021).
Sachverhalt
A.
A.a. Die 1966 geborene A.________ ist deutsche Staatsangehörige. Von August 1991 bis Juni 1998 hatte sie ihren Wohnsitz in der Schweiz. Im Juli 1998 verlegte sie ihren Wohnsitz nach Deutschland und verfügte in der Folge über eine bis am 30. Juni 2000 gültige Grenzgängerbewilligung. Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) war sie in den Jahren 1991 bis 1999 - mit Unterbrüchen - bei verschiedenen Arbeitgebern in der Schweiz angestellt und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Zuletzt war sie als Pflegefachfrau bei der Stiftung B.________ (nachfolgend: Stiftung) tätig. Ab dem 28. Juli 1999 wurde sie wegen Rückenschmerzen zu 100 % krankgeschrieben.
A.b. Am 26. Oktober 2000 (Posteingang) meldete sich A.________ aufgrund von Rückenproblemen erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gemäss Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) vom 13. August 2002 wurde A.________ für die Dauer vom 26. Februar 2001 bis 30. September 2002 ein Wartetaggeld ausgerichtet. Mit Verfügung vom 17. Juli 2002 bzw. 14. August 2003 sprach die IVSTA A.________ berufliche Massnahmen vom 1. Oktober 2002 bis 1. Oktober 2004 in Form einer Umschulung zur Betriebswirtin zu. In dieser Zeit wurden A.________ IV-Taggelder ausgerichtet. Daraufhin erachtete die IVSTA ihre Leistungsmöglichkeit als ausgeschöpft, weshalb das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. Dezember 2004 abgeschrieben wurde.
A.c. Am 28. März 2017 stellte A.________ im zwischenstaatlichen Verfahren einen Antrag auf Invaliditätsrente. Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 wies die IVSTA das Leistungsgesuch ab. Auf Beschwerde hin hob das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung vom 29. Mai 2018 mit Urteil C-3863/2018 vom 28. November 2018 auf und wies die Sache an die IVSTA zur weiteren Abklärung zurück.
A.d. Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens des Universitätsspitals Basel vom 8. Mai 2020 und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IVSTA A.________ mit zwei separaten Verfügungen vom 5. Januar 2021 rückwirkend ab dem 1. September 2017 eine ordentliche ganze Invalidenrente in der Höhe von Fr. 557.- samt zugehöriger Kinderrente von Fr. 223.- sowie Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'909.- zu.
B.
Gegen die Rentenverfügung vom 5. Januar 2021 erhob A.________ Beschwerde, welche das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Juni 2025 insoweit guthiess, als die IVSTA angewiesen wurde, für die Beitragsmonate Mai 2003 (Fr. 3'450.-) und Januar 2004 (Fr. 3'770.-) eine Berichtigung des Einkommens im IK von A.________ zu veranlassen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, die Verfügung der IVSTA vom 5. Januar 2021 sei zu korrigieren. Die Rentenhöhe bzw. der errechnete Rentenbetrag sei nach oben zu korrigieren, die vorhandenen Berechnungsfehler seien aufzuheben, alle fehlenden und nicht berücksichtigten Einkommen seien im IK nachzutragen und die unberechtigten Lücken zu schliessen.
Nachdem das Bundesgericht das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) aufgefordert hatte, zu den Auswirkungen des Inkrafttretens des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.831.109.268.1) und der dazugehörigen Verordnung Nr. 1408/71 per 1. Juni 2002 auf den Versicherungsstatus von A.________ Stellung zu nehmen, erklärte das BSV, die Versicherte hätte bereits ab Inkrafttreten des FZA und der dazugehörigen Verordnung per 1. Juni 2002 und nicht erst ab 1. Januar 2003 als Erwerbstätige versichert werden müssen. Die IVSTA schloss sich der Stellungnahme des BSV an. Mit Eingabe vom 25. Juni 2026 hielt A.________ an ihren Anträgen fest und beantragte insbesondere, es seien alle unberechtigten Lücken im IK zu schliessen.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
2.
Vorab ist in Bezug auf die formelle Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin ihr zwar Akteneinsicht gewährt, ihr jedoch nicht die vollständigen Akten ausgehändigt habe, Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hiess das Akteneinsichtsgesuch gut und stellte der Beschwerdeführerin sämtliche ihr vorliegenden Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) sowie der Beschwerdegegnerin zu. Des Weiteren zog das Bundesgericht die vorinstanzlichen Akten ebenfalls bei. Hinweise, dass diese Akten nicht vollständig sein sollten, ergeben sich keine. Ausserdem ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert dargelegt, welche Aktenstücke ihr nicht zugestellt worden sein sollen. Ebenso wenig zeigt sie auf, über welche Dokumente die Vorinstanz nicht verfügt haben soll. In diesem Licht ist eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts zu verneinen und es kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) auf weitere Beweismassnahmen verzichtet werden.
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie lediglich eine Berichtigung der Einkommen im IK für die Beitragsmonate Mai 2003 und Januar 2004 veranlasste und die mit Verfügung vom 5. Januar 2021 zugesprochene Invalidenrente samt akzessorischer Kinderrente bestätigte.
Hingegen ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der umfassenden Arbeitsunfähigkeit und der daraus resultierenden erwerblichen Einbusse von 100 % seit dem 1. September 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die hier massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zur Rentenberechnung (Art. 37 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 29quater und Art. 29quinquies Abs. 1 und 2 AHVG ), zum IK-Auszug (Art. 30ter Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 141 Abs. 1 AHVV; SR 831.101), zum beitragspflichtigen Einkommen (Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV) und zu den Beweisanforderungen für die Kontoberichtigung (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 138 V 218 E. 6 ff.; 117 V 261 E. 3d) richtig wiedergegeben. Gleiches gilt betreffend die intertemporalrechtlichen Grundsätze (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1), das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 (SR 0.831.109.136.1; Sozialversicherungsabkommen) sowie die Anwendbarkeit des FZA und der dazugehörigen Regelwerke für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (insbesondere Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971; in Kraft vom 1. Juni 2002 bis 1. April 2012). Darauf kann verwiesen werden.
4.
Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe im Zeitraum von Januar 2000 bis und mit Januar 2021 kein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen erzielt, welches im IK hätte eingetragen werden können. Für diesen Zeitraum bestehe eine Beitragslücke. Ferner würden sich die Einträge im IK-Auszug für den Zeitraum von Februar bis Dezember 2001 in der Höhe von Fr. 11'000.- sowie für das Jahr 2002 in der Höhe von Fr. 15'000.- als korrekt erweisen. Lediglich für die Monate Mai 2003 und Januar 2004 würden Einträge fehlen (Mai 2003: Fr. 3'450.-; Januar 2004: Fr. 3'770.-). Infolgedessen verlängere sich die Beitragsdauer um zwei Monate und erhöhe sich das Gesamteinkommen um Fr. 7'220.-. Diese Korrektur habe im Ergebnis jedoch keine Auswirkungen, da die zusätzlichen zwei Beitragsmonate die anrechenbaren zehn vollen Beitragsjahre nicht zu erhöhen vermöchten und damit der für die Bestimmung des Rentenbetrags massgebende Schwellenwert von Fr. 35'250.- nicht überschritten werde. Deshalb wurde die Beschwerdegegnerin angewiesen, betreffend die Monate Mai 2003 und Januar 2004 eine Berichtigung im IK der Beschwerdeführerin zu veranlassen. Hingegen wurde die mit der Verfügung vom 5. Januar 2021 zugesprochene Invalidenrente samt akzessorischer Kinderrente bestätigt.
5.
5.1. Zunächst kritisiert die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Ausführungen in den Erwägungen 6.2.3 und 6.2.4 in Bezug auf die IK-Einträge der Jahre 2000 und 2001 und erachtet diese als verwirrend und nicht nachvollziehbar. Der Sachverhalt sei mit Bezug auf das beitragspflichtige Einkommen nicht abgeklärt worden und die Einträge im IK willkürlich, ohne Rechtsgrundlage und ohne nachvollziehbare Begründung erfolgt.
5.1.1. Die Vorinstanz legte für das Jahr 2000 willkürfrei dar, die Beschwerdeführerin habe gemäss der von der Stiftung am 24. November 2000 eingereichten Aufstellung nur bis Juli 1999 Arbeitsstunden geleistet. Ab August 1999 und im Jahr 2000 seien keine weiteren Arbeitsstunden angeführt. Dabei berücksichtigte die Vorinstanz auch eine von der Beschwerdeführerin eingereichte Aufstellung der Stiftung und würdigte diese zutreffend als (lediglich) allgemeine Dokumentation des Verhältnisses der insgesamt durch die Stiftung geleisteten Tag- und Nachtstunden in den Jahren 1997 bis 2001 (so ergebe sich etwa aus dem für das Jahr 2000 ausgewiesenen Total von 39'241 Stunden, dass diese unmöglich von einer einzigen Person geleistet worden sein könnten), woraus die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten könne. Im Übrigen fänden sich in den Akten Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin von 2000 bis 2002 eine körperlich nicht belastende Tätigkeit als Geschäftsführerin beim Festival C.________ (Deutschland) ausgeübt habe. Dass sie in der Eigenschaft als Grenzgängerin einer anderen Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgegangen sei, ergebe sich weder aus den Akten noch werde solches geltend gemacht. Für das Jahr 2000 seien somit keine für die schweizerische AHV/IV massgebenden beitragspflichtigen Erwerbseinkommen dokumentiert. Anzumerken sei, dass allfällige bereits im Jahr 2000 ausbezahlten Krankentaggelder ohnehin nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen gehören würden (Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV). Ein bundesrechtswidriges Vorgehen betreffend die Einträge für das Jahr 2000 ist nicht auszumachen und wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert dargelegt (vgl. zur qualifizierten Rügepflicht: Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2; Urteil 8C_72/2026 vom 29. April 2026 E. 4.1). Insoweit ist der angefochtene Entscheid demnach zu bestätigen.
5.1.2. In Bezug auf das Jahr 2001 erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe gemäss eigenen Angaben von Januar 2001 bis Juli 2001 Taggelder aus der Krankenversicherung bezogen. Diese Taggelder würden (erneut) nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen gehören. Folglich habe die Beschwerdeführerin auch im Januar 2001 kein für die schweizerische AHV/IV massgebendes beitragspflichtiges Erwerbseinkommen erzielt, welches im IK-Auszug hätte eingetragen werden können (vgl. E. 4 hiervor). Ab dem 26. Februar 2001 bezog die Beschwerdeführerin gemäss den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid IV-Taggelder. Hierzu erwog die Vorinstanz zutreffend, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der im Jahr 2001 zur Anwendung gelangenden besonderen staatsvertraglichen Regelungen für Grenzgänger (vgl. Ziff. 10e des Schlussprotokolls zum Sozialversicherungsabkommen) der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige unterlegen, solange sie Eingliederungsmassnahmen (bzw. Taggelder) der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten habe. Die für das Jahr 2001 tatsächlich ausbezahlten IV-Taggelder könnten daher ebenfalls nicht als Einkommen im IK-Auszug berücksichtigt werden. Entsprechend habe die SAK die Beiträge der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige für die Periode vom 1. Februar 2001 bis 31. Dezember 2001 mit Verfügung vom 13. August 2002 - gestützt auf die in diesem Zeitraum ausgerichteten und mit 20 multiplizierten IV-Taggelder - auf Fr. 1'078.- festgesetzt. Diese Beiträge seien mit den IV-Taggeldern verrechnet worden und im IK-Auszug sei ein Einkommen von Fr. 11'000.- eingetragen worden. Diese Beitragsverfügung sei unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Der Eintrag im IK-Auszug erweise sich damit als korrekt. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht darzutun, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen bundesrechtswidrig sein sollen. Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass im IK bei nichterwerbstätigen Personen nur das Einkommen eingetragen wird, das den bezahlten AHV/IV/EO-Beiträgen entspricht. Mithin ist das vorinstanzliche Urteil auch im Hinblick auf den IK-Eintrag für das Jahr 2001 nicht zu beanstanden, was im Übrigen vom BSV bestätigt wird.
5.2. Ferner vermag die Beschwerdeführerin aus den von der IV-Stelle übernommenen Ausbildungskosten nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal diese kein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen im Sinn von Art. 6 AHVV darstellen. Demgegenüber werden vom während der beruflichen Massnahmen ausgerichteten IV-Taggeld entsprechende Beiträge abgezogen (vgl. Art. 25 IVG), was vorliegend gestützt auf die willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen - wie erwähnt (E. 5.1.2 hiervor) - korrekt erfolgt ist. Somit dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen hierzu nicht durch.
5.3. Sodann moniert die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen im Zusammenhang mit den IK-Einträgen im Jahr 2002.
5.3.1. Gemäss der Vorinstanz habe die SAK die Beiträge der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige für die Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 - gestützt auf die in diesem Zeitraum ausgerichteten und mit 20 multiplizierten IV-Taggelder - auf Fr. 1'470.- festgesetzt. Diese Beiträge seien mit den IV-Taggeldern verrechnet und im IK-Auszug ein Einkommen von Fr. 15'000.- eingetragen worden. Im IK-Auszug seien zudem für Dezember 2002 die in diesem Monat ausgerichteten IV-Taggelder in der Höhe von Fr. 3'450.- als Erwerbseinkommen vermerkt worden (31 Tage x Fr. 111.30). Weshalb für Dezember 2002 zusätzlich zum im IK einzutragenden Einkommen für Januar bis Dezember 2002 von Fr. 15'000.- nochmals Fr. 3'450.- berücksichtigt wurden, obwohl die Beschwerdeführerin für das Jahr 2002 als Nichterwerbstätige eingestuft wurde, kann aus nachfolgend dargelegten Gründen offen bleiben.
5.3.2. Per 1. Juni 2002 traten das FZA und die dazugehörige Verordnung Nr. 1408/71 in Kraft. Die Beschwerdeführerin wurde mit Blick auf diese Rechtsänderung ab Januar 2003 als Erwerbstätige qualifiziert und es wurden fortan die effektiv ausbezahlten IV-Taggelder als Einkommen im IK-Auszug berücksichtigt. Gemäss Eintrag der Schweiz in Ziffer 9 des Anhangs VI zur Verordnung Nr. 1408/71 (in der Fassung gemäss Beschluss Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz zur Änderung des Anhangs II vom 15. Juli 2003; AS 2004 1277) traten die Bestimmungen indes ohne besondere Übergangsfristen mit Wirkung ab 1. Juni 2002 in Kraft. Mit dem BSV ist damit festzuhalten, dass demnach ab Inkrafttreten der Rechtsänderung für die Beitragspflicht das nationale Recht massgebend wurde. Folglich bestand die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin als Erwerbstätige bereits per 1. Juni 2002 und nicht erst ab 1. Januar 2003. Diese Schlussfolgerung wird auch von der Beschwerdegegnerin letztinstanzlich anerkannt. Entsprechend hätten die Taggelder von Juni bis Dezember 2002 als effektives Einkommen im IK-Auszug eingetragen werden müssen. Für Januar bis Mai 2002 war dagegen (wie bis anhin) ein Einkommen als Nichterwerbstätige einzutragen. Somit erweisen sich die diesbezüglichen IK-Einträge für das Jahr 2002 als offenkundig unrichtig im Sinn von Art. 141 Abs. 3 AHVV. Indem die Vorinstanz die Frage nach der Anwendbarkeit des FZA und der dazugehörigen Verordnung Nr. 1408/71 offen liess, verletzte sie mithin Bundesrecht. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin sind begründet. Die Sache ist deshalb zur weiteren Abklärung, gegebenenfalls zur Anpassung der Rentenhöhe sowie zur Prüfung allfälliger Beitragsnachforderungen - welche entgegen der Auffassung der Vorinstanz in Anbetracht der konkreten Umstände für das Jahr 2002 jedenfalls nicht zum vornherein als verjährt gelten können (vgl. dazu BGE 121 V 71 E. 3 sowie [mit Bezug auf die hier relevante Rechtslage vor Inkrafttreten des ATSG] Urteil 9C_793/2008 vom 18. Mai 2009 E. 3.2) -, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.
6.1. Die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu neuem Entscheid bei noch offenem Ausgang gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinn von Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG , unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). Entsprechend hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten und es ist nicht ersichtlich, dass ihr durch den Rechtsstreit Kosten entstanden sein sollen (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG; Urteil 8C_742/2023 vom 29. Mai 2024 E. 5 mit Hinweis); sie hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.2. Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens ist die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2025 und die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) vom 5. Januar 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verfügung an die IVSTA zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Juli 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu