Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_145/2025
Urteil vom 16. März 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Stanger.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 31. Januar 2025 (S 2023 123).
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1971, war in einem Pensum von 90 % als Küchenhilfe in der Klinik B.________, tätig. Am 17. Februar 2019 stolperte sie über eine Trottoirkante und schlug mit dem Kopf auf dem Boden auf. Die Unfallversicherung erbrachte bis 17. Mai 2019 Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder). Im August 2019 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zug tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, zog die medizinischen Unterlagen der Krankentaggeldversicherung bei und holte Beurteilungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein. In der Folge erteilte die IV-Stelle am 14. Dezember 2020 Kostengutsprache für Unterstützung und Erhaltung des Arbeitsplatzes. Nach Abschluss dieser Massnahme und zusätzlichen medizinischen Abklärungen stellte die IV-Stelle A.________ mit Vorbescheid vom 9. März 2022 für den Zeitraum 1. Februar bis 31. Oktober 2020 eine ganze Rente sowie ab 1. November 2020 eine Viertelsrente in Aussicht. Dagegen erhob A.________ Einwand. Vom 19. April bis 15. Juli 2022 unterzog sie sich einer stationären Behandlung auf der offenen Abteilung für Psychosomatik und Schmerz der Klinik C.________. Mit Kündigungsschreiben vom 22. September 2022 löste die Klinik B.________ das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2022 auf. Nach weiteren medizinischen Beurteilungen entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. November 2023 entsprechend dem Vorbescheid.
B.
Gegen die Verfügung vom 3. November 2023 liess A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde erheben und die Zusprechung einer höheren, mindestens einer halben Rente über den 31. Oktober 2020 hinaus beantragen. Das Verwaltungsgericht veranlasste ein Gerichtsgutachten bei Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 7. Mai 2024 erstattet wurde. A.________ ihrerseits reichte weitere medizinische Berichte zu den Akten. Ergänzungsfragen beantwortete der Gutachter am 20. September 2024. Nach Stellungnahmen der Parteien hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Januar 2025 die Beschwerde insofern gut, als es feststellte, dass die Versicherte ab 1. Februar 2020 bis 31. Juli 2021 sowie ab 1. Mai 2022 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe. Bezüglich des Rentenanspruchs zwischen 1. August 2021 und 30. April 2022 wies es die Sache zur weiteren Abklärung, neuerlichen Berechnung und Verfügung an die IV-Stelle zurück.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle dem Bundesgericht die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Bestätigung der Verfügung vom 3. November 2023. Eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zum Neuentscheid zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können (Art. 91 lit. a BGG; oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen, Art. 91 lit. b BGG). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 145 V 266 E. 1.3; 133 V 477 E. 4.2).
1.2. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt dann vor, wenn er auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 146 I 62 E. 5.3; 141 IV 289 E. 1.2). Wird der Versicherungsträger durch den Rückweisungsentscheid gezwungen, eine seines Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen, so entsteht ihm ein irreversibler Nachteil. Dies liegt im Umstand begründet, dass er seinen eigenen Rechtsakt nicht mehr anfechten kann (BGE 142 V 26 E. 1.2; 133 V 477 E. 5.2.4). Soweit der Rückweisungsentscheid demnach materiellrechtliche Vorgaben beinhaltet, welche die untere Instanz im Rahmen ihres neuen Entscheids befolgen muss, ihr kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung bloss noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 149 II 170 E. 1.9; 142 II 20 E. 1.2), ist diese befugt, beim Bundesgericht Beschwerde zu führen. Anders verhält es sich, wenn einzig zurückgewiesen wird, weil eine Frage ungenügend abgeklärt und deshalb näher zu überprüfen ist, ohne dass damit Anordnungen materiellrechtlicher Natur verbunden sind. In diesem Fall hat die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (statt vieler: BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_234/2025 vom 18. November 2025 E. 1.2.1).
1.3. Ein Entscheid, mit welchem eine Vorinstanz des Bundesgerichts eine bestimmte, vorangehende Teilperiode des Rentenanspruchs materiell abschliessend beurteilt und für eine darauf folgende Teilperiode die Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückweist, ist in Bezug auf die materiell abschliessend beurteilte (vorangehende) Phase ein Teilentscheid, der selbständig anfechtbar ist, bei Nichtanfechtung selbständig rechtskräftig wird und später nicht mehr angefochten werden kann. Demgegenüber ist ein Entscheid, mit welchem eine Vorinstanz des Bundesgerichts für eine vorangehende Teilperiode des Rentenanspruchs die Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückweist und für eine darauf folgende Teilperiode den Rentenanspruch abschliessend beurteilt, gesamthaft ein Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 Abs. 1 BGG (BGE 135 V 148 E. 5.2 und 5.3; Urteil 8C_526/2022 vom 6. Februar 2023 E. 4.1 mit Hinweis auf Urteil 8C_263/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.2.1). In den Fällen des Art. 93 BGG kann das im Zwischenentscheid Beurteilte - anders als in den Fällen des Art. 92 BGG (vgl. Art. 92 Abs. 2 BGG) - zusammen mit dem Endentscheid noch angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG).
2.
Die massgeblichen Rechtsgrundlagen zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) und zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) sind von der Vorinstanz korrekt dargelegt worden. Zutreffend wiedergegeben hat sie alsdann die Rechtsprechung betreffend den Beweiswert und die Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), das bei psychischen Störungen einschlägige strukturierte Beweisverfahren (BGE 141 V 281, 143 V 409) und die Voraussetzungen für die Zusprechung rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Renten (BGE 148 V 321 E. 7.3.1). Darauf wird verwiesen.
3.
Der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Oktober 2020 ist unbestritten. Strittig ist dagegen die nachfolgende Leistungsberechtigung. Nach Auffassung der IV-Stelle bestand ab 1. November 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente, während das kantonale Gericht auf (unveränderte) Zusprache einer ganzen Rente bis 31. Juli 2021 erkannte. Mithin liegt für die Zeit zwischen 1. November 2020 und 31. Juli 2021 ein Teilentscheid vor.
3.1. Beim angefochtenen Teilentscheid handelt es sich um ein taugliches Anfechtungsobjekt der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (E. 1.3 hiervor). Die IV-Stelle ist durch die vorinstanzliche Zusprechung einer ganzen Rente auch für die Zeit zwischen 1. November 2020 und 31. Juli 2021 beschwert; das Rechtsmittel wurde frist- und formgerecht eingereicht, es ist insoweit darauf einzutreten.
3.2. Die beschwerdeführende IV-Stelle ging unter Hinweis auf die ab 18. August 2020 von der Beschwerdegegnerin ausgeübte 50 %-ige Tätigkeit als Küchenhilfe von einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes aus, bezifferte den IV-Grad auf 45 % und bejahte folglich den Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. November 2020 (gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Demgegenüber kam das kantonale Gericht zum Schluss, es habe bis zum Auslaufen der Krankentaggelder am 4. Juni 2021 weiterhin - bis zum 31. Juli 2021 - Anspruch auf eine volle Rente bestanden. Dabei berief es sich namentlich auf die Beurteilung (inklusive zusätzlicher Stellungnahme) des Gerichtsgutachters Dr. med. D.________, auf die abzustellen sei und wonach sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin (ab August 2020) nicht von 0 % auf 50 % verbessert habe. Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdegegnerin ab August 2020 in der Lage gewesen sei, ihre Kräfte noch einmal zu mobilisieren, sich an ihren alten Arbeitsplatz zu begeben und dort ein Pensum von rund 50 % zu absolvieren, lasse nicht auf eine wiederhergestellte Leistungsfähigkeit von rund 50 % schliessen. Die Bemühungen seien durchwegs als Arbeitsversuch bezeichnet und geführt worden, unter Entschädigung durch die Krankentaggeldversicherung bis zum 4. Juni 2021. Entsprechende Limitierungen seien bereits durch die von der Taggeldversicherung beauftragte psychiatrische Gutachterin echtzeitlich festgehalten worden. Diese habe im Oktober 2020 ausgeführt, beim Pensum von 50 % handle es sich um das maximal Mögliche beim nota bene wohlwollenden bisherigen Arbeitgeber, wobei die Leistung reduziert sei. Nachdem selbst beim wohlwollenden Arbeitgeber der Arbeitsversuch (an einem Nischenarbeitsplatz) trotz mehrjährigem Bemühen gescheitert und das Arbeitsverhältnis im September 2022 gekündigt worden sei, gehe die IV-Stelle fehl, indem sie auf eine Leistungsfähigkeit von 50 % schliesse. Die IV-Stelle habe mithin den ihr obliegenden Beweis für den Nachweis eines für die Zusprechung einer abgestuften Rente notwendigen Revisionsgrundes nicht erbracht. Es müsse folglich beim Anspruch auf eine ganze Rente bleiben, solange sich die Versicherte noch in einem von der Krankentaggeldversicherung finanzierten Arbeitsversuch befunden habe.
3.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag keine Bundesrechtswidrigkeit darzutun. Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz hatte die damalige Arbeitgeberin für die Versicherte eigens einen Arbeitsplatz in einem kleinen Raum eingerichtet, an welchem sie Gemüse vorbereiten konnte. Sie war ausserdem von der vor dem Unfall ausgeübten Schichtarbeit entbunden und hatte geregelte Arbeitszeiten (von 7:30 Uhr bis 11:15 Uhr). Gemäss den ebenfalls unbestritten gebliebenen Feststellungen des kantonalen Gerichts gingen sowohl die von der Krankentaggeldversicherung beauftragte psychiatrische Gutachterin - deren Beurteilung auch die IV-Stelle zitiert - wie die Hausärztin der Beschwerdegegnerin davon aus, dass jedenfalls nicht mehr als ein 50 %-Pensum mit reduzierter Leistungsfähigkeit bzw. ein 50 %-Pensum mit herabgesetztem Leistungsniveau (am geschilderten, eigens für die Beschwerdegegnerin geschaffenen Arbeitsplatz) zumutbar war. Wenn das kantonale Gericht (auch) vor diesem Hintergrund den Ausführungen des Gerichtsgutachters Dr. med. D.________ Beweiswert zuerkannte, wonach im Verlauf des Arbeitsversuchs keine verwertbare Arbeitsleistung erbracht wurde, kann darin keine Willkür erblickt werden, zumal die Beschwerdeführerin keine zwingenden Gründe anführt, die ein Abweichen von der Gerichtsexpertise gebieten würden (dazu BGE 125 V 351 E. 3b/aa). Dass im Kündigungsschreiben der Klinik B.________ nicht von einem Arbeitsversuch die Rede war und letztere die Beschwerdegegnerin während längerer Zeit weiterbeschäftigte (am erwähnten, spezifisch eingerichteten Arbeitsplatz), vermag entgegen den Ausführungen der IV-Stelle nicht auf eine verwertbare Arbeitsfähigkeit schliessen zu lassen. Gleiches gilt mit Bezug auf ein von der Beschwerdegegnerin abgelehntes Job-Coaching. In Würdigung aller Umstände ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht willkürlich, wonach sich aus den medizinischen Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine revisionsrechtlich erhebliche Gesundheitsverbesserung der Beschwerdegegnerin ab August 2020 ergibt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie sich gegen den vorinstanzlich bejahten Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine ganze Invalidenrente (auch) zwischen 1. November 2020 und 31. Juli 2021 richtet.
4.
In Bezug auf den Leistungsanspruch der Beschwerdegegnerin zwischen 1. August 2021 und 30. April 2022 hat das kantonale Gericht die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückgewiesen und für die Zeit ab 1. Mai 2022 materiell entschieden, dass Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Nach dem Gesagten (E. 1.3 hiervor) liegt betreffend den Leistungsanspruch ab 1. August 2021 gesamthaft ein Zwischenentscheid vor.
4.1. Das kantonale Gericht erwog, ab dem 5. Juni 2021 (d.h. nach dem Auslaufen der Krankentaggelder) bis Ende April 2022 sei die Versicherte weiterhin bei der Klinik B.________ in einem 50 %-Pensum beschäftigt gewesen und von der Klinik entschädigt worden. Dabei sei im Dunkeln geblieben, zu welchem Lohn dies der Fall gewesen sei und ob es sich dabei um einen Leistungs- oder einen Soziallohn gehandelt habe. Der tatsächliche Lohn wäre jedenfalls als Invalideneinkommen zu berücksichtigen. Die IV-Stelle habe die Rentenbetreffnisse ab 1. August 2021 grundsätzlich den veränderten Gegebenheiten anpassen dürfen, jedoch lasse sich aufgrund der Akten die Höhe des Anspruchs für den Zeitraum 1. August 2021 bis 30. April 2022 nicht ermitteln. Die IV-Stelle habe demnach weitere Abklärungen (inbes. bei der vormaligen Arbeitgeberin, der Taggeldversicherung sowie einer Spitex-Organisation für die Haushaltführung) vorzunehmen.
4.2. Die Beschwerdeführerin sieht einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darin, dass sie durch die Rückweisung zu einem möglicherweise rechtswidrigen Verhalten veranlasst werde. Möglicherweise hätte sie ab Mai 2022 eine Rente zu bezahlen, auf die unter Vorbehalt der für die Zeitperiode zuvor zu tätigenden Abklärungen kein rechtskonformer Anspruch bestehe.
4.3. Mit der vorinstanzlichen Rückweisung zur weiteren Abklärung und anschliessenden neuen Festsetzung des Invaliditätsgrades für den Zeitraum 1. August 2021 bis 30. April 2022 mit offenem Ausgang werden der IV-Stelle keine materiellrechtlich verbindlichen und insoweit den Beurteilungsspielraum wesentlich einschränkenden Vorgaben gemacht. Mithin entsteht ihr durch die Rückweisung kein nicht wieder gutzumachender Nachteil, sondern führt lediglich zu einer dieses Kriterium nicht erfüllenden Verlängerung bzw. Verteuerung des Verfahrens (BGE 140 V 282 E. 4.2 i.f.). Soweit die IV-Stelle geltend macht, sie würde durch die vorinstanzliche Rückweisung unter Umständen zu einem rechtswidrigen Vorgehen verhalten (Zahlung einer Rente, auf die unter Vorbehalt der für die davorliegende Zeitperiode zu tätigenden Abklärungen allenfalls gar kein rechtskonformer Anspruch bestehen könnte), ist zu wiederholen, dass es sich beim angefochtenen Entscheid betreffend den Leistungsanspruch der Beschwerdegegnerin ab 1. Mai 2022 nicht um einen abschliessenden materiellen Entscheid, sondern um einen Zwischenentscheid handelt, der zusammen mit dem Endentscheid noch beim Bundesgericht angefochten werden kann. Im Übrigen ist zwar - aus spezifischen sozialversicherungsrechtlichen Gründen, weil der Streitgegenstand den Rentenanspruch als Ganzes betrifft (Urteil 8C_526/2022 vom 6. Februar 2023 E. 4.1 mit Hinweisen auf BGE 135 V 148 E. 5.2, 131 V 164 E. 2.2 und 125 V 413 E. 2) - grundsätzlich davon abzusehen, bei abgestuften Renten eine spätere Periode materiell zu beurteilen, solange in Bezug auf einen vorangehenden Anspruchszeitraum die Sache noch zu näheren Abklärungen zurückgewiesen wird. Gleichwohl sind Konstellationen denkbar, in denen das Vorliegen der Revisionsvoraussetzungen auf der Hand liegt oder es sonstwie möglich wäre, die folgende Phase zu beurteilen, auch wenn die vorangehende noch nicht endgültig beurteilt ist (Urteil 8C_263/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.2.1).
Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ist mithin nicht ersichtlich, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit sie die Rückweisung zur Neubeurteilung ab 1. August 2021 betrifft. Da die materielle Beurteilung des Leistungsanspruchs ab 1. August 2021 bzw. 1. Mai 2022 nicht in Rechtskraft erwächst, bleibt die Möglichkeit der IV-Stelle gewahrt, nach Abschluss des Verfahrens von der Anfechtungsmöglichkeit gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG Gebrauch zu machen (BGE 135 V 148 E. 5.3; Urteil 8C_400/2011 vom 8. Juli 2011 E. 5.3). Das im angefochtenen Zwischenentscheid Beurteilte, namentlich die Frage, ob das kantonale Gericht das Auslaufen der Krankentaggelder zu Recht als Revisionsgrund qualifizierte, ab welchem Zeitpunkt die Rente gegebenenfalls anzupassen wäre und wie es sich mit dem Leistungsanspruch der Beschwerdegegnerin ab 1. Mai 2022 verhält, kann die IV-Stelle somit zusammen mit dem Endentscheid anfechten. Dass der Nachteil erst im bundesgerichtlichen Verfahren behoben werden kann, führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. Urteil 1C_236/2025 vom 9. Juli 2025 E. 2.5.1; BGE 136 II 165 E. 1.2.1).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde mit Bezug auf den Rentenanspruch der Beschwerdegegnerin zwischen 1. November 2020 bis 31. Juli 2021 (Teilentscheid) abzuweisen. Soweit sich die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdegegnerin ab 1. August 2021 richtet (Zwischenentscheid), ist darauf nicht einzutreten. Die Verwaltung wird die von der Vorinstanz angeordneten Abklärungen treffen und neu verfügen.
6.
Die Beschwerde richtet sich sodann gegen die Höhe der von der Vorinstanz auf Fr. 1'000.- festgesetzten Gerichtskosten. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei nicht ersichtlich, inwiefern es sich um ein speziell aufwendiges Verfahren gehandelt habe, weshalb von - für Standardfälle üblichen - Kosten von Fr. 800.- auszugehen sei. Gemäss Art. 69 Abs. 1
bis IVG werden die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten liegen somit innerhalb des gesetzlichen Kostenrahmens. Inwieweit die Festlegung der Gerichtsgebühr durch die Vorinstanz Bundesrecht verletzen solle, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Die vorgebrachten Argumente betreffen die Angemessenheit des Kostenentscheides, die einer Überprüfung durch das Bundesgericht nicht zugänglich ist (vgl. Urteil 8C_303/2009 vom 14. Dezember 2010 E. 8, nicht publ. in: BGE 137 V 1, aber in: SVR 2011 IV Nr. 43 S. 126). Mit Blick darauf, dass das kantonale Gericht ein Gerichtsgutachten (samt ergänzender Rückfragen an den Experten) veranlasste und im Nachgang ein weiterer Schriftenwechsel durchzuführen war, kann aus dem Abweichen vom beschwerdeweise geltend gemachten "Standard" von Fr. 800.- keine Willkür abgeleitet werden.
7.
Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Gerichtskosten der unterliegenden IV-Stelle auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und ihr somit keine Umtriebe entstanden sind ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. März 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Stanger