Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_56/2026
Urteil vom 9. Juli 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Neuanmeldung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. November 2025 (IV.2025.00507).
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1972, arbeitete seit September 2019 mit einem 80%-Pensum als Pflegehelfer SRK im Alters- und Pflegezentrum B.________. Am 29. Oktober 2004 meldete er sich wegen seit 21. November 2003 anhaltender Schulterbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) sowohl eine Kostengutsprache für eine Umschulung (Verfügung vom 28. September 2005) als auch - bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 10% - einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 29. September 2005). Mit Einspracheentscheiden vom 12. und 19. Dezember 2005 hielt die IV-Stelle an den Verfügungen fest.
Am 22. November 2023 meldete sich A.________ wegen eines Rückenleidens wiederum zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle klärte den Sachverhalt erneut in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab. Bei einem zumutbaren Pensum von 80% in einer angepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 34% lehnte sie das Leistungsgesuch ab (Verfügung vom 17. Dezember 2024).
Auf das Neuanmeldungsgesuch des A.________ vom 25. Februar 2025 trat die IV-Stelle mangels Glaubhaftmachung einer Veränderung der Verhältnisse nicht ein (Verfügung vom 13. Juni 2025).
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Urteil vom 21. November 2025).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu ergänzenden Abklärungen. Eventualiter sei festzustellen, dass auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2025 einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei.
Erwägungen
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellung kann von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2; zum Begriff der Willkür: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 V 35 E. 4.2; 147 I 73 E. 2.2). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; Urteil 8C_321/2025 vom 20. November 2025 E. 2.2 mit Hinweis). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 74 E. 4.1.2 i.f.; je mit Hinweisen; Urteil 8C_164/2025 vom 25. April 2025 E. 1.1).
2.
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie das Nichteintreten der IV-Stelle auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2025 bestätigte.
2.2. Prozessthema bildet einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer im Verfahren der Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV der ihm obliegenden Beweisführungslast nachgekommen war, eine anspruchserhebliche Änderung der Verhältnisse zwischen Neuanmeldung vom 25. Februar 2025 und letztmaliger materieller Prüfung und Verneinung eines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung (unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 17. Dezember 2024) glaubhaft zu machen (vgl. SVR 2016 IV Nr. 57 S. 188, 9C_367/2016 E. 2.3 mit Hinweis; vgl. auch Urteil 8C_605/2023 vom 4. April 2024 E. 2.1 mit Hinweis). Aus den Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung, die zu deren Interpretation beigezogen werden kann, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ein Eintreten der IV-Stelle auf die Neuanmeldung anstrebt. Die Anträge sind in diesem Sinne zu interpretieren und können behandelt werden (vgl. BGE 136 V 131 E. 1.2; Urteil 8C_62/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 144 V 418, aber in: SVR 2019 UV Nr. 12 S. 47; Urteil 8C_321/2025 vom 20. November 2025 E. 3 mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht jedoch um materielle Beurteilung seines Leistungsanspruchs ersucht, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
3.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.
4.1. Die Vorinstanz hat nach bundesrechtskonformer Beweiswürdigung mit überzeugender Begründung, worauf ebenfalls verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1.2; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.2) festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand zwischen dem der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 17. Dezember 2024 zu Grunde liegenden Sachverhalt und dem Neuanmeldungsgesuch vom 25. Februar 2025 nicht verändert hat. Sämtliche geklagten Gesundheitsbeschwerden waren bereits bei der letzten rechtskräftigen Anspruchsprüfung bekannt. Nicht nur Dr. med. C.________, welcher den Beschwerdeführer im Auftrag der beruflichen Vorsorgeeinrichtung rheumatologisch einlässlich begutachtet hat (sein rheumatologisches Gutachten datiert vom 8. Dezember 2023), sondern auch der behandelnde Rheumatologe Dr. med. D.________ geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit - zu mindestens 80% - arbeitsfähig ist. Das kantonale Gericht schloss die Glaubhaftmachung des Eintritts einer erheblichen, für die Beurteilung des Renten- oder Eingliederungsanspruchs relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 17. Dezember 2024 aus.
4.2. Daran ändert die Überzeugung des Beschwerdeführers nichts, schmerzbedingt keiner Arbeit mehr nachgehen zu können. Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) kann keine Rede sein, zumal seine Vorbringen der qualifizierten Rügepflicht nicht genügen (BGE 148 I 104 E. 1.5 mit Hinweisen). Die Frage der Selbsteingliederung bildete Gegenstand der materiellen Anspruchsprüfung gemäss unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 17. Dezember 2024. Indem der Beschwerdeführer deren Schlussfolgerungen nunmehr im vorliegend zu beurteilenden Neuanmeldungsverfahren als nicht überzeugend beanstandet, befasst er sich nicht mit der hier Streitgegenstand bildenden Frage nach der Glaubhaftmachung des Eintritts einer anspruchsrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach dem 17. Dezember 2024 (vgl. E. 2.2 i.f. hiervor). Soweit der seit 1992 in der Schweiz lebende und seit 2004 in Winterthur eingebürgerte Beschwerdeführer eingeschränkte Deutschkenntnisse geltend macht, welche seine Wiedereingliederung erschweren würden, legt er jedenfalls nicht glaubhaft dar, inwiefern sich seit 17. Dezember 2024 die anspruchserheblichen tatsächlichen Verhältnisse in relevanter Weise geändert haben sollen. Auf seine - auf die materielle Prüfung des Leistungsanspruchs gerichtete - Argumentation ist nicht einzutreten (vgl. E. 2.2 i.f.). Soweit der Beschwerdeführer eine unzureichende Sachverhaltsabklärung (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) geltend macht, übersieht er, dass im Verfahren der Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV der Untersuchungsgrundsatz insofern nicht spielt, als die versicherte Person in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast trifft (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil 8C_76/2024 vom 8. August 2024 E. 4.2 i.f. mit Hinweisen). Da die Angaben des Beschwerdeführers im Neuanmeldungsverfahren nicht ausreichen, eine solche Veränderung auch nur glaubhaft zu machen, ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten.
5.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Juli 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli