Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_502/2025
Urteil vom 3. Juli 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Betschart.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Stadelmann,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. August 2025 (IV 2024/86).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________, geboren 1977, meldete sich am 24. Januar 2008 unter Hinweis auf ein Mammakarzinom rechts zum Bezug von Leistun-gen der Invalidenversicherung (IV) an. Die damals zuständige IV-Stelle des Kantons Thurgau stufte die Versicherte als zu 100 % im Haushalt tätig ein und stellte anlässlich einer Haushaltsabklärung im November 2008 fest, dass sie aufgrund eines Lipödems im rechten Arm in den Haushaltstätigkeiten zu 45 % eingeschränkt sei. Mit Verfügung vom 23. April 2009 sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau der Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine Viertelsrente zu.
A.b. Im August 2012 wurde von Amtes wegen ein Revisionsverfahren eingeleitet. Eine neue Haushaltsabklärung ergab, dass keine Einschränkungen im Haushalt mehr bestünden. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 stellte die nunmehr zuständige lV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) die Invalidenrente ein. Nachdem A.________ hiergegen Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erhoben hatte, widerrief die |V-Stelle diese Verfügung, und das Versicherungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren ab.
A.c. Anlässlich einer weiteren Haushaltsabklärung vom 18. März 2015 notierte die Abklärungsperson, die Versicherte würde gemäss ihren eigenen Angaben ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung zu 50 % einer Hilfsarbeit nachgehen. Im Haushalt erleide sie keine Einschränkung. Am 15. Oktober 2015 verfügte die |V-Stelle die Aufhebung der Invalidenrente, widerrief die Verfügung jedoch auf Beschwerde der Versicherten hin, worauf das Versicherungsgericht das Beschwerdeverfahren abschrieb.
A.d. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre (internistische, gynäkologische, rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung im Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB). In ihrem Gutachten vom 8. Juni 2017 hielten die Experten fest, im Wesentlichen hätten psychiatrische Befunde Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Im Haushalt sei die Versicherte zu 70 % einsetzbar. Eine Erwerbs-tätigkeit in einfachen Tätigkeiten sei im Pensum von 40 % zumutbar. Demgegenüber verneinte die IV-Stelle einen invalidisierenden Gesund-heitsschaden sowie eine relevante Arbeitsunfähigkeit und verfügte am 24. Oktober 2017 die Einstellung der Invalidenrente.
A.e. Mit Entscheid vom 5. August 2020 wies das Versicherungsgericht die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück. Es erwog im Wesentlichen, die Versicherte wäre im Gesundheitsfall vollzeitig erwerbstätig, so dass der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs zu bemessen sei. Allerdings sei die Arbeitsfähigkeitsschätzung im ZMB-Gutachten nicht überzeugend.
A.f. Im Rahmen der Abklärungen liess die IV-Stelle die Versicherte durch Prof. Dr. med. B.________, FMH Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachten. In seinem Gutachten vom 30. Mai 2023 attestierte der Sachverständige der Versicherten eine 60%-ige Arbeitsfähigkeit ab März 2016. Spätestens ab November 2022 sei bei vollschichtiger Tätigkeit eine Minderung der Leistungsfähigkeit von maximal 20 % (mithin eine Arbeitsfähigkeit von 80 %) anzunehmen. In Würdigung des Gutachtens kam die IV-Stelle jedoch zum Schluss, der Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit sei - auch retrospektiv - nicht geleistet und nicht zu erbringen, so dass ein triftiger Grund vorliege, von der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen. Folglich hielt sie mit Verfügung vom 14. März 2024 an der Renteneinstellung per 30. November 2017 fest.
B.
Mit Entscheid vom 15. August 2025 hob das Versicherungsgericht die Invalidenrente per 28. Februar 2023 auf und trat nicht auf den Antrag auf Zusprache beruflicher Eingliederungsmassnahmen ein.
C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der Entscheid vom 15. August 2025 sei aufzuheben und die Verfügung vom 14. März 2024 zu bestätigen.
A.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde. Zudem ersucht sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Das Versicherungsgericht schliesst sinngemäss ebenfalls auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen lässt sich nicht vernehmen.
D.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2026 gewährt die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
1.
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Indessen überprüft das Bundesgericht tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können, auf qualifizierte Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG) oder auch von Amtes wegen, wenn jene Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). In die konkrete Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts greift das Bundesgericht nur bei Willkür ein, so wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht oder erhebliche Beweise übersieht resp. grundlos ausser Acht lässt (BGE 144 V 50 E. 4.2). Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die Pflicht zur ausreichenden Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) überprüft das Bundesgericht das angefochtene Urteil regelmässig nur in den gerügten Punkten, es sei denn, es weise offensichtliche Rechtsmängel auf (BGE 141 V 234 E. 1).
1.2. Als Rechtsfrage gilt, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Bei den Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (Urteil 8C_326/2022 E. 2, nicht publ. in BGE 148 V 397, publ. in SVR 2023 IV Nr. 16 S. 53). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist wiederum, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die bisherige Viertelsrente nicht schon per 30. November 2017, sondern erst auf den 28. Februar 2023 revisionsweise aufhob.
3.
3.1. Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung wird eine Rente immer dann angepasst, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im ATSG samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Mit dieser Änderung wurde in der Invalidenversicherung analog zur Unfallversicherung ein stufenloses Rentensystem eingeführt (wobei der Invaliditätsgrad weiterhin mindestens 40 % betragen muss, damit die versicherte Person überhaupt Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat; vgl. Art. 28b IVG). Mit der Gesetzesrevision wurde auch Art. 17 Abs. 1 ATSG insofern angepasst, als die zuvor verlangte "erhebliche Veränderung" neu konkret definiert wurde. Vorausgesetzt wird nun eine Änderung des Invaliditätsgrads um 5 % oder dessen Erhöhung auf 100 % (BBl 2017 2680 ff.; THOMAS FLÜCKIGER, Basler Kommentar ATSG, 2. Aufl. 2025, N 4 zu Art. 17 ATSG).
In Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG gilt gemäss Rz. 9102 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) Folgendes: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (Urteile 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.2; 8C_644/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3). Gleiches gilt selbstredend auch für die Anwendbarkeit von Art. 17 ATSG (FLÜCKIGER, a.a.O., N 51 zu Art. 17 ATSG). Vorliegend ist streitig, ob die wesentliche Veränderung im Jahr 2017 oder 2023 eingetreten ist (vgl. vorne E. 2). Somit hängt es grundsätzlich von der Antwort auf diese Frage ab, ob das alte oder das neue Recht anzuwenden ist. Mit Blick auf das Folgende kann dies hier offen gelassen werden.
3.2. Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad erheblich bzw. um mindestens 5 % (s. E. 3.1) zu beeinflussen. Die Rente ist insbesondere bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar (anstelle vieler: Urteil 8C_725/2024 vom 20. Januar 2026 E. 4.1.1). Ein Revisionsgrund kann aber auch in einer Änderung des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 29 E. 2.2 mit Hinweisen). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist - in einem zweiten Schritt - der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3). Im Fall einer Rentenrevision trägt der Versicherungsträger die Folgen der Beweislosigkeit (sog. objektive Beweislast) hinsichtlich der Frage, ob ein Revisionsgrund vorliegt, der zur Rentenaufhebung oder -herabsetzung führt (Urteile 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 4.3; 9C_540/2020 vom 18. Februar 2021 E. 4.1; 9C_561/2018 vom 8. Februar 2019 E. 3 mit Hinweis auf Art. 8 ZGB und BGE 138 V 218 E. 6).
4.
4.1. Geht es um psychische Erkrankungen, so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren (Beweisthemen und Indizien) beachtlich, die es - unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 145 V 361 E. 3.1 mit Hinweisen). Praxisgemäss liegt es dabei nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1). Daher ist es im Grundsatz zulässig, einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit die rechtliche Massgeblichkeit abzusprechen, ohne dass das Gutachten seinen Beweiswert verliert (BGE 144 V 50 E. 4.3). Der Arbeitsunfähigkeitsschätzung der medizinischen Gutachterperson ist indessen aus rechtlicher Sicht - insbesondere auch unter dem Gesichtswinkel der Konsistenz - zu folgen, falls sie ihrer Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nachgekommen ist. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet (BGE 148 V 49 E. 6.2.1 am Ende; 145 V 361 E. 4.1.1 und 4.3; Urteil 8C_261/2025 vom 28. April 2026 E. 8.3).
4.2. Praxisgemäss spielt es keine Rolle, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt haben, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2; 141 V 281 E. 4.3.3; Urteil 8C_824/2023 vom 24. Juli 2024 E. 4.3). Psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren sind aber insoweit auszuklammern, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kausalen versicherten Aspekte zu umschreiben. M.a.W. finden soziale Faktoren keine Berücksichtigung, sobald sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 und 4.3.3). Eine krankheitswertige Störung resp. eine Abhängigkeitsproblematik muss folglich - und auch nach neuerer Rechtsprechung - umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (BGE 145 V 215 E. 6.3 mit Hinweis auf 127 V 294 E. 5a). Wohl überschneiden sich krankheitswertige psychische Störungen und psychosoziale oder soziokulturelle Aspekte oftmals. Ob dabei aber ein verselbständigter Gesundheitsschaden vorliegt, ist im Rahmen des mit BGE 141 V 281 eingeführten strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen, indem die betreffenden Umstände und ihre Entwicklung als Ressourcen oder Belastungsfaktoren in den Komplexen "Persönlichkeit" und "sozialer Kontext" (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 f.) bewertet werden (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2; Urteil 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.2 mit Hinweis). Soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, sind aber nicht vorab und losgelöst von der Indikatorenprüfung, sondern in deren Rahmen im Gesamtkontext zu würdigen. Dabei werden die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen durchaus auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; Urteile 8C_441/2024 vom 31. Januar 2025 E. 6.1; 8C_773/2023 vom 1. Mai 2024 E. 3.2.2, in SVR 2024 IV Nr. 36 S. 124; 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1, in SVR 2021 IV Nr. 47 S. 151).
5.
5.1. Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre, so dass zur Bemessung des Invaliditätsgrades ein Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) vorzunehmen ist. Ebenso ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass für den Zeitraum zwischen der Einleitung des Revisionsverfahrens im Jahr 2012 und der Begutachtung durch das ZMB im März 2016 aufgrund der unzureichenden Aktenlage eine nicht zu überwindende Beweislosigkeit besteht, die sich zu Lasten der Beschwerdeführerin auswirkt.
5.2. Für die Zeit ab März 2016 stellte die Vorinstanz auf das Gutachten des Prof. Dr. med. B.________ vom 30. Mai 2023 ab, dem sie Beweiskraft zumass.
5.2.1. Gemäss vorinstanzlichem Urteil stützte Prof. Dr. med. B.________ seine Arbeitsfähigkeitsschätzung für den Zeitraum von März 2016 (ZMB-Begutachtung) bis zum 3. November 2022 (vgl. Bericht von Dr. med. C.________, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. November 2022) auf das im ZMB-Gutachten festgestellte affektive Störungsbild. Dieses sei in nicht unerheblichem Masse durch |V-fremde Faktoren unterhalten worden. Hierfür spreche, dass das depressive Störungsbild durch die Entscheidung der Beschwerdegegnerin, sich von ihrem Ehemann zu trennen, weitgehend remittiert sei. Der psychiatrische ZMB-Gutachter habe die psychosozialen Belastungsfaktoren jedoch nur unzureichend erfragt. Hätte er diese erfragt, hätte er die protrahierte Ehebelastung der Beschwerdegegnerin als wesentlichen mitverursachenden, IV-fremden Grund ihrer depressiven Stimmung evaluieren können. Die depressive Stimmung habe vorübergehend zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit geführt, die bei einer Belastbarkeitsminderung die adaptierte Arbeitsfähigkeit - wie vom psychiatrischen Vorgutachter angenommen - gesenkt habe. Unter Abzug IV-fremder Anteile könne eine 60%-ige Arbeitsfähigkeit (40%-ige Arbeitsunfähigkeit) geschätzt werden.
5.2.2. Für die Zeit ab dem 3. November 2022 konnte Prof. Dr. med. B.________ laut Vorinstanz die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) nicht mehr bestätigen. Er diagnostizierte einzig eine Dysthymie (ICD-10 F34.1). Hierbei handle es sich um eine leichtgradige affektive Störung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin. Verwerte diese ihre Arbeitsfähigkeit gegenwärtig nicht und nehme nur teilweise ihre Aufgaben im Haushalt wahr, so sei dies nicht einer psychiatrischen Störung von Krankheitswert geschuldet. Beschrieben werde psychopathologisch eine affektive Dünnhäutigkeit mit einer Neigung zu affektiven Durchbrüchen, ohne anhaltende gedrückte Stimmung, ohne generelle Freud- und Interessenlosigkeit und bei ausreichend gegebenem Antrieb. Dieser Symptomenkomplex erfülle die Kriterien für die Diagnose einer Depression nicht. Es handle sich am ehesten um eine nicht abgeschlossene Krankheitsverarbeitung, welche sich mit einer gewissen Lebensverleiderstimmung im Rahmen der erlittenen psychosozialen Belastungen (schwierige Kindheit, protrahierter Ehekonflikt, langes Verharren in der unglücklichen Ehe aus soziokultureller Scham einer Scheidung) mische und am ehesten als Dysthymie zu beschreiben sei. Die Behandlungsintensität der psychiatrischen Konsultationen sei als mässig einzustufen; eine multimodale Schmerztherapie sei der Beschwerdegegnerin nicht zuteilgeworden. Gesamthaft sei von einem leichten Gesundheitszustand respektive von einem im Untersuchungszeitpunkt noch nicht verfestigten Störungsbild auszugehen, wobei noch nicht alle therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft seien. Spätestens ab November 2022 sei bei "wohlwollender Einschätzung" eine Minderung der Leistungsfähigkeit von maximal 20 % bei vollschichtiger Tätigkeit anzunehmen.
5.2.3. Die Vorinstanz erachtete die Arbeitsfähigkeitsschätzung des Gutachters für den Zeitraum von März 2016 bis zum 3. November 2022 als überzeugend, weil dieser die IV-fremden Aspekte ausgeklammert und damit eine "bereinigte" Schätzung abgegeben habe. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin auch für die Zeit ab März 2016 40 % oder mehr betragen habe. Spätestens ab dem 3. November 2022 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin erheblich und anhaltend verbessert. Die von Prof. Dr. med. B.________ angegebene 20%-ige Arbeitsunfähigkeit erscheine zwar als eher grosszügig. Allerdings belege das im Übrigen sorgfältig und überzeugend begründete Gutachten, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin seit dem 3. November 2022 überwiegend wahrscheinlich nicht zu mehr als 20 % eingeschränkt gewesen sei. Auf der Grundlage einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer adaptierten Erwerbstätigkeit sei ein IV-Grad von unter 40 % ausgewiesen. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV sei die Viertelsrente damit revisionsweise auf Ende Februar 2023 einzustellen.
5.3.
5.3.1. Die Beschwerdeführerin stellt den Beweiswert des Gutachtens von Prof. Dr. med. B.________ nicht grundsätzlich in Frage. Insbesondere bezüglich der retrospektiven Einschätzung einer 60%-igen Arbeitsfähigkeit wirft sie dem kantonalen Gericht allerdings vor, es habe sich nicht ansatzweise mit den Standardindikatoren befasst, obwohl es gehalten gewesen wäre zu prüfen, ob der Experte seine Beurteilung unter Beachtung der massgeblichen Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet habe (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3).
5.3.2. Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass hier keine überzeugende medizinische Begründung vorliegt. Prof. Dr. med. B.________ hat lediglich angegeben, es könne vorübergehend zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit gekommen sein (wie vom psychiatrischen Vorgutachter attestiert), wobei unter Abzug |V-fremder Anteile die Arbeitsfähigkeit auf 60 % respektive die Arbeitsunfähigkeit auf 40 % geschätzt werden könne. Damit legte der Gutachter nicht substanziiert dar, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht rückblickend hätten schmälern können (vgl. BGE 143 V 418 E. 6). Hinzu kommt, wie erwähnt, dass eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert umso ausgeprägter vorhanden sein muss, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen (s. vorne, E. 4.2). Vor diesem Hintergrund reicht die knappe Bemerkung der Vorinstanz, die gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung überzeuge, nicht aus. Das kantonale Gericht wäre vielmehr gehalten gewesen, die von Prof. Dr. med. B.________ retrospektiv attestierte Arbeitsunfähigkeit für die Zeit von März 2016 bis November 2022 anhand der Standardindikatoren zu prüfen und hierzu gegebenenfalls auch weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie dies nachholt. Mit dieser Vorgehensweise bleiben den Parteien alle Rechte, insbesondere der doppelte Instanzenzug, gewahrt (BGE 146 V 152 E. 10.3; Urteil 8C_247/2022 vom 24. März 2023 E. 5.2.2). Immerhin gilt es zu beachten, dass die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene detaillierte Würdigung der Standardindikatoren für die retrospektive Prüfung nicht unbesehen übernommen werden kann. Denn sie bezieht sich hauptsächlich auf Feststellungen des Gutachters betreffend die Umstände und den Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt seiner Begutachtung im Mai 2023.
5.3.3. Zu ergänzen bleibt, dass der Verzicht der Vorinstanz auf eine eigene Indikatorenprüfung für die Zeit nach November 2022 nicht zu beanstanden ist. Denn der Gutachter legte dazu in umfassender Diskussion der Befunde, Funktionseinbussen und Ressourcen sowie unter Einbezug einer Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung aus versicherungsmedizinischer Sicht nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des festgestellten "leichtgradigen psychiatrischen Störungsbildes" und der aktuell bestehenden leichtgradigen affektiven Störung ab November 2022 nur noch zu 20 % arbeitsunfähig sei.
6.
Hinsichtlich der Prozesskosten gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 146 V 28 E. 7 mit Hinweisen). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Sie wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie dazu später in der Lage ist. Die Beschwerdeführerin, welche in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. August 2025 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Markus Stadelmann wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Juli 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Betschart