Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_261/2025
Urteil vom 28. April 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Neuanmeldung; Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2025 (IV.2024.00487).
Sachverhalt
A.
A.a. Der 1965 geborene A.________ war zuletzt vom 1. April 2003 bis 31. Oktober 2019 als Hilfsarbeiter Plattenleger bei der B.________ AG angestellt. Der letzte effektive Arbeitstag war der 19. Dezember 2018. Am 25. März 2019 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit Januar 2019 bestehende psychische Beeinträchtigung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Anforderung der Akten der Krankentaggeldversicherung samt psychiatrischem Gutachten des Dr. med. C.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 22. Juli 2019 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Leistungsanspruch (Verfügung vom 15. Januar 2020).
A.b. Am 9. September 2021 meldete sich A.________ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und machte geltend, er leide an Angst, Depressionen und Panikattacken. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte die IV-Stelle unter anderem die polydisziplinäre Expertise des BEGAZ Begutachtungszentrum BL, Binningen (nachfolgend: BEGAZ), vom 7. Mai 2024 sowie eine dazu angeforderte Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie D.________, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 21. Mai 2024 ein. In der Folge verneinte sie einen Leistungsanspruch mittels Verfügung vom 4. Juli 2024 mit der Begründung, es sei weiterhin keine langandauernde Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urteil vom 30. Januar 2025).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen.
Während die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichten, beantragt die IV-Stelle ohne weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Indessen überprüft es tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können, auf qualifizierte Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG) oder auch von Amtes wegen, wenn jene Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG und Art. 105 Abs. 2 BGG). In die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts greift das Bundesgericht also nur bei Willkür ein, so wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht oder erhebliche Beweise übersieht resp. grundlos ausser Acht lässt (BGE 144 V 50 E. 4.2).
Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die Pflicht zur ausreichenden Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) überprüft das Bundesgericht das angefochtene Urteil grundsätzlich nur in den gerügten Punkten, es sei denn, es weise offensichtliche Rechtsmängel auf (BGE 141 V 234 E. 1).
2.
Der Beschwerdeführer legt erstmals vor Bundesgericht den Bericht der Klinik E.________ vom 24. Oktober 2023 auf. Da dieser Bericht vor dem angefochtenen Urteil vom 30. Januar 2025 datiert, handelt es sich um ein unechtes Novum, dessen Einbringung vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit eines solchen Novums, das bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätte vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, das Vorbringen dieses Arztberichtes bei der Vorinstanz sei ihm trotz hinreichender Sorgfalt prozessual unmöglich und objektiv unzumutbar gewesen. Er zeigt auch nicht auf, inwiefern erst das angefochtene Urteil Anlass zu dessen Einreichung gebe. Der Bericht ist somit unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2; Urteil 8C_555/2024 vom 4. April 2025 E. 5.2 mit Hinweis).
Der ebenfalls der Beschwerde beigelegte MRI-Bericht des Instituts F.________ vom 17. Oktober 2023 befindet sich demgegenüber bereits bei den Vorakten und kann Berücksichtigung finden.
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 4. Juli 2024 verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs bestätigte. Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung zum Leistungsbezug eingetreten ist.
4.
4.1. Im angefochtenen Urteil werden die massgeblichen Grundsätze zur Rentenrevision (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG), die bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug analog Anwendung finden ( Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV ; BGE 130 V 71 E. 3.2.3), und die Rechtsprechung zum Beweiswert sowie zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4.2. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeits (un) fähigkeit beziehen sich grundsätzlich auf Entscheidungen über Tatfragen, welche das Bundesgericht nur mit eingeschränkter Kognition prüft (BGE 132 V 393 E. 3.2). Dies gilt ebenso für die konkrete wie für die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2; 144 V 111 E. 3). Demgegenüber handelt es sich sowohl bei der Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen) als auch bei der Frage der rechtlichen Relevanz einer attestierten Arbeitsunfähigkeit (BGE 140 V 193 E. 3) um frei überprüfbare Rechtsfragen.
5.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 71 E. 3) bilden hier unstreitig die Verfügungen vom 15. Januar 2020 und 4. Juli 2024.
6.
6.1. Das kantonale Gericht stellte nach Würdigung der medizinischen Unterlagen fest, bei der hinreichend aufschlussreichen Aktenlage sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass im massgeblichen Zeitraum keine revisionsrelevante Veränderung eingetreten sei. Damit würden sich weitere Abklärungen erübrigen. Multiforme und multifokale Bewegungsstörungen mit Vokalisationen unklarer Ätiologie seien erstmals 2001/2002 dokumentiert. Gemäss dem BEGAZ-Neurologen hätten sich die seit ungefähr 1995 vorbestehenden Bewegungsstörungen aktenanamnestisch und nach Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der aktuellen Untersuchung im Langzeitverlauf nicht verändert. Da der Beschwerdeführer trotz dieser Beeinträchtigungen von April 2003 bis Oktober 2019 vollzeitlich gearbeitet habe, sei davon auszugehen, dass er unter adaptierten Bedingungen arbeitsfähig sei. In psychiatrischer Hinsicht habe der begutachtende Facharzt die klinisch depressive Symptomatik übereinstimmend mit Dr. med. C.________ in dessen Gutachten vom 22. Juli 2019 als maximal leicht taxiert. Er habe die Angststörung im Vordergrund gesehen. Auch Dr. med. C.________ habe aber schon eine generalisierte Angststörung diagnostiziert. Soweit die Fachärzte des BEGAZ aus interdisziplinärer Sicht schliesslich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) für sämtliche Tätigkeiten seit dem 1. November 2019 (Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses) attestiert hätten, sei dies vornehmlich IV-fremd mit der fehlenden beruflichen Ausbildung und damit begründet worden, dass eine erfolgreiche Stellensuche in Anbetracht der zusätzlichen Vokalisationen als praktisch aussichtslos zu beurteilen sei. Als Referenzpunkt gelte indessen der hypothetisch als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt. Im Übrigen stelle eine höhere Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit und damit eine bloss andere, abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar. Weil es somit an einem Revisionsgrund fehle, bleibe kein Raum für eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Prüfung des Rentenanspruchs. Die angefochtene Verfügung sei im Ergebnis rechtens.
6.2. Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie das Unterbleiben einer Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281. Die Indikatorenrechtsprechung präzisiere den Invaliditätsbegriff für depressive Erkrankungen gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ff., insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG. Eine falsche oder unterlassene Anwendung der Indikatorenrechtsprechung verletze deshalb die zitierten Gesetzesbestimmungen und somit Bundesrecht. Die im BEGAZ-Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei in Anbetracht der Schwere der Krankheit und der eingeschränkten Ressourcen klar begründet. Es bestehe daher kein Anlass, von der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen. Ebenfalls klar sei, dass sich die medizinische Situation seit der Verfügung vom 15. Januar 2020 verschlechtert habe.
7.
7.1.
7.1.1. Die IV-Stelle stützte sich in ihrer ersten leistungsablehnenden Verfügung vom 15. Januar 2020 auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. C.________ vom 22. Juli 2019. Dieser diagnostizierte - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine formal leichtgradige depressive Episode, (akten-) anamnestisch im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, und - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - aktenanamnestisch eine generalisierte Angststörung, differenzialdiagnostisch eine somatoforme Schmerzstörung, sowie ein Abhängigkeitssyndrom von Tabakwaren. Aufgrund der leichtgradig depressiven Episode attestierte er in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Ausfuger eine 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und in einer leidensangepassten Beschäftigung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
7.1.2. Im nach der Neuanmeldung von der IV-Stelle eingeholten BEGAZ-Gutachten vom 7. Mai 2024 wird mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von einer komplexen Bewegungsstörung mit polymorphen und multifokalen Zuckungen, schwerpunktmässig im Gesichts- und Kopfbereich, mit zusätzlich assoziierten Vokalisationen (differentialdiagnostisch: atypisches Tourette-Syndrom), von einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung, einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode, einer generalisierten Angststörung, aktuell dekompensiert, und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausgegangen. Retrospektiv sei sowohl für die langjährige Tätigkeit als Plattenleger als auch in einer angepassten Beschäftigung "ab Zeitpunkt der erhaltenen Kündigung (31.10.2019) " eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen, wobei es sich bei der letzten Arbeitsstelle um einen Nischen-Arbeitsplatz gehandelt haben dürfte. Die psychiatrische BEGAZ-Einschätzung durch Dr. med. G.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ergab in erster Linie massiv verstärkte, dekompensierte Ängste sowie hypochondrische Befürchtungen und zudem eine leicht- bis mittelgradig ausgeprägte Depression. Die Angststörung sei mittlerweile dekompensiert. Nach einer akuten ersten Dekompensation Anfang 2019 habe sich ab April 2022 zunehmend eine Verschlechterung eingestellt. Auch die Tourette-ähnliche Symptomatik sei ausgeprägt. Sie habe in den letzten Jahren zugenommen und nicht mehr medikamentös unterdrückt werden können. Aus psychiatrischer Sicht habe sich im Laufe des Jahres 2021 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingestellt. Ab April 2022 müsse von einer definitiven Verschlechterung und Dekompensation bezüglich der generalisierten Angststörung ausgegangen werden. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Plattenleger bestehe seit April 2022 keine Arbeitsfähigkeit mehr.
7.2. Rechtsprechungsgemäss genügt für die Annahme einer anspruchsrelevanten Veränderung des Sachverhalts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG unter medizinischen Aspekten weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens, entscheidend ist vielmehr eine (erheblich) veränderte Befundlage (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9; Urteil 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 2.3.2). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3; Urteil 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.2 mit Hinweis).
7.2.1. Es ist der Vorinstanz mit Blick auf diese zitierte Praxis im Grundsatz beizupflichten, dass von einer in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs abgesehen werden kann, wenn bei im Wesentlichen unveränderter Befundlage keine anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung vorliegt (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3; Urteil 8C_155/2024 vom 11. März 2025 E. 6.2.4.2).
7.2.2. Im vorliegenden Fall hatte Dr. med. C.________ im Jahr 2019 unter dem Titel "Objektive Befunde" angegeben, der Beschwerdeführer sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Im formalen Gedankengang sei er klar und strukturiert, teilweise jedoch umständlich und ausweichend. Im Affekt sei er etwas verflacht, die Schwingungsfähigkeit sei reduziert. Im Rahmen der Exploration habe er im Antrieb kaum beeinträchtigt und psychomotorisch etwas unruhig-angespannt gewirkt. Demgegenüber stellte der BEGAZ-Psychiater im Jahr 2024 fest, dass sich die Affekte in keinem Moment aufhellen liessen. Der Beschwerdeführer sei ausdrucksarm und es sei ihm ausgesprochen schwer gefallen, sich bei der Anamneseerhebung strukturell an einen roten Faden zu halten. Die Psychomotorik war eher gehemmt mit zeitweilig gesteigertem Antrieb durch die tickartigen Tourette-ähnlichen Bewegungsmuster. Insgesamt hinterliess der Beschwerdeführer einen psychisch kranken, desillusionierten, freudlosen, überforderten Eindruck.
7.2.3. Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, kann vor dem Hintergrund der von den beiden psychiatrischen Gutachtern in den Jahren 2019 und 2024 erhobenen Befunde klarerweise nicht von einer unveränderten Situation ausgegangen werden. Dr. med. G.________ traf den Beschwerdeführer offensichtlich in einer deutlich schlechteren gesundheitlichen Verfassung an (vgl. E. 7.2.2 hiervor). Bei eindeutig erheblich verschlechterter Befundlage im Jahr 2024 erweist sich der vorinstanzliche Schluss, es liege aufgrund eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Veränderung vor, als willkürlich (vgl. E. 1 hiervor). Das kantonale Gericht hätte demzufolge nicht ohne weitere Prüfung auf einen fehlenden Revisionsgrund schliessen dürfen, sondern den Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend prüfen müssen (E. 7.2 hiervor).
8.
Die inhaltliche Kritik der Vorinstanz am BEGAZ-Gutachten vermag nichts daran zu ändern, dass die Prüfung des Leistungsanspruchs im Neuanmeldungsverfahren zu Unrecht unvollständig geblieben ist. Ob bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf das BEGAZ-Gutachten abgestellt werden kann, lässt sich an dieser Stelle aufgrund der lückenhaften vorinstanzlichen Prüfung nicht beantworten. Eine Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht ist deshalb unumgänglich.
8.1. Immerhin lässt sich schon jetzt sagen, dass sich aus dem Vorbestehen der Diagnosen bei ehemals voller Arbeitsfähigkeit nicht schon ableiten lässt, der Gesundheitszustand habe sich nicht geändert und es müsse deshalb weiterhin von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, wie dies im angefochtenen Urteil impliziert wird. Massgebend sind nicht die Diagnosen, sondern die Schwere der gesundheitlichen Störungen (vgl. dazu auch Urteil 8C_481/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.3 mit Hinweisen).
8.2. Darüber hinaus bleibt jedoch Abklärungsbedarf. Die bereits im angefochtenen Urteil aufgeführten Zweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeit der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im BEGAZ-Gutachten sind nicht von der Hand weisen. Denn die Leistungseinbusse wird vornehmlich IV-fremd mit der fehlenden beruflichen Ausbildung und damit, dass eine erfolgreiche Stellensuche in Anbetracht der Vokalisationen (im Rahmen der Tourette-ähnlichen Symptomatik) als praktisch aussichtslos beurteilt werde, begründet. Zudem lässt sich nicht beantworten, wie das Attest einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit April 2022 durch den psychiatrischen BEGAZ-Gutachter vor dem Hintergrund der interdisziplinären Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses im Jahr 2019 zu verstehen ist. Die interdisziplinäre Einschätzung wurde offensichtlich vom BEGAZ-Neurologen geprägt, der für die Zeit nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses bereits aufgrund der Tourette-ähnlichen Symptomatik und der damit verbundenen Schwierigkeit, eine neue Anstellung zu finden, eine Arbeitsfähigkeit verneint.
8.3. Nicht zuletzt wird das kantonale Gericht im Rahmen der Rückweisung - wie vom Beschwerdeführer zu Recht eingewendet - der Indikatorenrechtsprechung Rechnung zu tragen haben:
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind bei psychischen Erkrankungen systematisierte Indikatoren (Beweisthemen und Indizien) beachtlich, die es - unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 145 V 361 E. 3.1 mit Hinweisen). Praxisgemäss liegt es dabei nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1). Daher ist es im Grundsatz zulässig, einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit die rechtliche Massgeblichkeit abzusprechen, ohne dass das Gutachten seinen Beweiswert verliert (BGE 144 V 50 E. 4.3; Urteil 8C_331/2022 vom 6. September 2022 E. 2.4 mit Hinweisen). Der Arbeitsunfähigkeitsschätzung der medizinischen Gutachterperson ist indessen aus rechtlicher Sicht - insbesondere auch unter dem Gesichtswinkel der Konsistenz - zu folgen, falls sie ihrer Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nachgekommen ist. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet (BGE 148 V 49 E. 6.2.1 am Ende; 145 V 361 E. 4.1.1 und 4.3; Urteil 8C_824/2023 vom 4. Juli 2024 E. 4.2).
8.4. Zusammenfassend wird das kantonale Gericht zunächst zu prüfen haben, ob die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der Konsensbeurteilung der BEGAZ-Experten in sich und vor dem Hintergrund der Teilgutachten schlüssig ist. Allenfalls werden Rückfragen an die BEGAZ-Experten und/oder ein psychiatrisches Gerichtsgutachten (gegebenenfalls unter Einbezug weiterer Disziplinen) notwendig sein, bevor der Leistungsanspruch im Lichte der Indikatorenrechtsprechung (vgl. E. 8.3 hiervor) neu beurteilt werden kann.
9.
Die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und Neuentscheidung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG , unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 146 V 28 E. 7 mit Hinweisen; 141 V 281 E. 11.1). Die Gerichtskosten sind mithin der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diese hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung gemäss eingereichter Honorarnote im Gesamtbetrag von Fr. 3'252.40 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'252.40 zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. April 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz