Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_411/2026
Verfügung vom 14. Juli 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdegegnerin,
IV-Stelle Schaffhausen,
Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 12. Mai 2026 (63/2025/4).
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 9. Juli 2026, worin das Bundesamt für Sozialversicherungen die Beschwerde vom 17. Juni 2026 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 12. Mai 2026 aus formellen Gründen zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, der IV-Stelle Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Juli 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel