Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_370/2026
Urteil vom 24. Juni 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Syna Arbeitslosenkasse,
Rechtsdienst,
Römerstrasse 7, 4600 Olten,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. März 2026 (AL.2025.00140).
Erwägungen
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 31. März 2026 die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG verfügte Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 36 Tagen (vgl. Verfügung vom 6. Mai 2025, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2025). Dabei setzte es sich mit den Parteivorbringen auseinander und legte in Würdigung der Akten dar, weshalb von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit auszugehen sei, welche eine Einstellung in diesem Umfang erlaube.
3.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen. Soweit er den von der Vorinstanz bestätigten Schweregrad des Verschuldens rügt, fehlt es insbesondere an einer näheren Auseinandersetzung mit dem von der Vorinstanz erwähnten Urteil 8C_165/2015 vom 20. Mai 2015 E. 8, wonach bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Regel von einem schweren Verschulden auszugehen ist. Ebenso wenig führt der Beschwerdeführer aus, inwieweit die diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen (wiederholte Verletzung der Treuepflicht, unverändertes Verhaltensmuster trotz Verwarnung und damit Inkaufnahme der Kündigung) willkürlich oder sonstwie rechtswidrig sein sollen.
4.
Fehlt es offensichtlich an einer sachbezogenen Begründung, so führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Damit wird das mit der Beschwerde gestellte Sistierungsgesuch gegenstandslos.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Arbeit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Juni 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel