Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_747/2025
Urteil vom 19. August 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichterin Scherrer Reber,
Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
Syna Arbeitslosenkasse,
Rechtsdienst,
Römerstrasse 7, 4600 Olten,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Felice Grella,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung; Vorleistungspflicht),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2025 (AL.2024.00177).
Sachverhalt
A.
Der 1980 geborene A.________ arbeitete seit dem 11. März 2019 in einem 100%-Pensum als Hilfsarbeiter Konditorei Nacht bei der B.________ AG und seit dem 17. Mai 2019 in einem 20%-Pensum als Unterhaltsreiniger bei der C.________ AG. Beide Arbeitsverhältnisse wurden aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden per 31. Dezember 2022 beendet. In der Folge meldete sich A.________ am 15. September 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Rüti zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 27. September 2023 Arbeitslosenentschädigung. Die Syna Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Syna) zahlte ihm daraufhin ab dem 15. September 2023 - ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 4'442.- - Taggelder aus. Am 17. Oktober 2023 verfügte die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle), bei welcher sich A.________ vorgängig zum Leistungsbezug angemeldet hatte, es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Mit Verfügung vom 30. November 2023 lehnte die Syna einen Anspruch auf Taggelder ab dem 15. Oktober 2023 zufolge Arbeits- bzw. Vermittlungsunfähigkeit von A.________ ab, woraufhin dieser am 21. Dezember 2023 Einsprache erhob. Gleichentags reichte er ein Verschlechterungsgesuch bei der IV-Stelle ein, welche einen Rentenanspruch nach entsprechendem Vorbescheidverfahren am 24. Juli 2024 erneut ablehnte. Mit Einspracheentscheid vom 20. August 2024 wies die Syna sodann die gegen ihre Verfügung erhobene Einsprache ab und legte den versicherten Verdienst gestützt auf die attestierte Arbeitsfähigkeit von 20 % ab dem 1. Dezember 2023 auf Fr. 888.- fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. Oktober 2025 gut, hob den Einspracheentscheid vom 20. August 2024 auf und stellte fest, für die Zeit vom 1. Dezember 2023 bis 16. September 2024 bestehe Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung.
C.
Die Syna führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 20. August 2024 zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
A.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) beantragt die Gutheissung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie aufgrund der Neuanmeldung (Verschlechterungsgesuch) des Beschwerdegegners bei der IV-Stelle vom 21. Dezember 2023 die Eröffnung eines neuen Schwebezustands mit Vorleistungspflicht der Beschwerdeführerin bestätigte.
2.2.
2.2.1. Art. 8 Abs. 1 AVIG zählt die für die Arbeitslosenentschädigung massgeblichen Anspruchsvoraussetzungen auf. Dazu gehört nach Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG die Vermittlungsfähigkeit, d.h. die versicherte Person muss bereit, in der Lage und berechtigt sein, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV und BGE 136 V 95 E. 5.1; 120 V 385 E. 4c/aa) anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (vgl. Urteile 8C_263/2024 vom 28. Juli 2025 E. 4.1 mit Hinweisen; 8C_364/2022 vom 23. September 2022 E. 2.2.1).
2.2.2. Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und der sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. Dies entspricht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG, wonach die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 145 V 399 E. 2.4; 142 V 380 E. 3.2; 136 V 95 E. 7.1). Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustands begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (vgl. zum Ganzen: Urteil 8C_263/2024 vom 28. Juli 2025 E. 4.2; BGE 145 V 399 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 5. Aufl., 2024, N. 32 zu Art. 70 ATSG, MARC HÜRZELER/BETTINA BÜRGI, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl., 2025, N. 17 zu Art. 70 ATSG). Danach kann der versicherte Verdienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40b AVIV) rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einschränkung der Erwerbsunfähigkeit angepasst werden. Im Zusammenhang mit der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung während Abklärungen der IV-Stelle wird der Schwebezustand - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen (BGE 145 V 399 E. 4.1.2 und 4.1.3) - erst mit Erlass der Verfügung der Invalidenversicherung beendet (BGE 145 V 399 E. 4.1.1 und 4.5).
2.2.3. In Bezug auf sog. Neubehinderte, d.h. Behinderte, bei denen die Frage der IV-Rentenberechtigung noch nicht abgeklärt ist, hielt das Bundesgericht bereits im BGE 136 V 95 fest, der Sinn der vollumfänglichen Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung während der Dauer des Schwebezustands liege in der Gewährleistung des Lebensunterhalts der arbeitslosen Neubehinderten bis zum Abschluss des Verfahrens der Invalidenversicherung. Diese Personen sollen zur Verhinderung von Entschädigungslücken zunächst einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besitzen, als wenn sie nicht behindert wären (BGE 136 V 95 E. 7.1 mit Hinweis auf GERHARD GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Band I, 1987, N. 94 zu Art. 15 AVIG; vgl. auch BARBARA KUPFER BUCHER, Fokus Arbeitslosenversicherung, 2. Aufl., 2023, Ziff. 13.2.4 S. 126).
3.
3.1. Die Vorinstanz erwog, es sei aktenkundig, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 einen Rentenanspruch des Beschwerdegegners ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0 % verneint habe, da er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Am 21. Dezember 2023 habe der Beschwerdegegner bei der IV-Stelle ein Verschlechterungsgesuch eingereicht, wobei diese ihm mit Vorbescheid vom 15. Januar 2024 ein Nichteintreten in Aussicht gestellt habe. Nachdem sie im Einwandverfahren auf das Gesuch eingetreten sei und den Leistungsanspruch materiell geprüft habe, habe sie dem Beschwerdegegner mit Vorbescheid vom 4. April 2024 mitgeteilt, sie beabsichtige das Leistungsbegehren abzuweisen, und mit Verfügung vom 24. Juli 2024 habe sie dementsprechend entschieden. Der Schwebezustand habe damit frühestens mit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der IV-Stelle vom 24. Juli 2024 per 16. September 2024 geendet. Zu diesem Zeitpunkt sei das Ausmass der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit dem Verschlechterungsgesuch vom 21. Dezember 2023 festgestanden. Folglich habe - im Vergleich zum mit der Erstanmeldung vom 25. November 2022 eingeleiteten Verfahren der Invalidenversicherung - ein neuer Schwebezustand bestanden. Daran vermöge der Umstand, dass in diesem IV-Entscheid eine Veränderung des Gesundheitszustands verneint und von einer seit längerer Zeit bestehenden uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen worden sei, nichts zu ändern.
3.2. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, der Schwebezustand sei mit Rechtskraft der Verfügung der IV-Stelle vom 17. Oktober 2023 beendet worden. Die Neuanmeldung könne keine neue Vorleistungspflicht begründen, da eine solche generell nur bei erstmaliger Anmeldung bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 70 ATSG) zur Anwendung komme.
4.
4.1. Gemäss den willkürfreien Erwägungen der Vorinstanz lehnte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Beschwerdegegners ausgehend von einer 100-prozentigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und einem gestützt darauf ermittelten Invaliditätsgrad von 0 % mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. Oktober 2023 ab (E. 3.1 hiervor). Unter Berücksichtigung der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.2.2 hiervor) stand zu diesem Zeitpunkt das Ausmass der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdegegners bereits fest. Die bestätigte volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit führt dazu, dass der Beschwerdegegner ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Behinderter im Sinn von Art. 15 Abs. 2 AVIG galt, da es an einer dauernden und erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung fehlte (vgl. nachfolgende E. 4.2). Gleichzeitig wurde damit die Zuständigkeit für die Leistungserbringung bestimmt, womit der Schwebezustand und die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse endeten (E. 2.2.2 hiervor). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, kommt Art. 70 ATSG nämlich nur zum Tragen, wenn Zweifel darüber bestehen, welche Sozialversicherung Leistungen für einen konkreten Versicherungsfall zu erbringen hat (vgl. Urteil 8C_352/2023 vom 23. Februar 2024 E. 4.4 mit Hinweis; vgl. auch UELI KIESER, a.a.O., N. 6 und 34 zu Art. 70 ATSG).
4.2. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz vermag das Verschlechterungsgesuch vom 21. Dezember 2023 im hier zu beurteilenden Fall nicht ohne Weiteres einen neuen Schwebezustand zu eröffnen (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Vorinstanz liess hierbei insbesondere ausser Acht, dass die Arbeitslosenversicherung keinen Berufsschutz kennt und sich die Vermittlungsfähigkeit nach dem Kriterium der zumutbaren Arbeit richtet. Nachdem die IV-Stelle eine 100-prozentige Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bestätigt hatte (E. 4.1 hiervor), könnte ein neuer Schwebezustand erst wieder mittels einer Neuanmeldung bei der IV-Stelle eröffnet werden, wenn ein neuer Versicherungsfall eintritt, bei welchem die Zuständigkeit nochmals geklärt werden müsste. Für den vorliegenden Fall bedeutet das, der Beschwerdegegner müsste auch in einer leidensangepassten Tätigkeit während längerer Zeit, d.h. mindestens ein Jahr, erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein, sodass seine Vermittelbarkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr gegeben oder vermindert wäre. Ansonsten fehlt es bereits an der Voraussetzung einer Behinderung im Sinn von Art. 15 Abs. 2 AVIG, um eine neue Vorleistungspflicht der Beschwerdeführerin zu begründen (vgl. hierzu: THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV: Soziale Sicherheit, 3. Aufl., 2016, S. 2351 f. N. 280 f. und 283; GERHARD GERHARDS, a.a.O., N. 84 f. zu Art. 15 AVIG; BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, N. 76 zu Art. 15 AVIG, SVR 2025 IV Nr. 50 S. 182, 8C_351/2024 E. 5.2.2.1). Diese Voraussetzung war im Zeitpunkt der Neuanmeldung nicht erfüllt, zumal gemäss den korrekten Feststellungen der Vorinstanz lediglich ein Arztzeugnis der Hausärztin des Beschwerdegegners über eine Arbeitsfähigkeit von 20 % ab dem 1. Dezember 2023 vorlag. Dass diese attestierte Arbeitsunfähigkeit von Dauer ist und damit bestehen bleibt, wurde hingegen nicht medizinisch bestätigt. Damit bestand keine erneute dauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit im Sinn von Art. 15 Abs. 2 AVIG. Folglich konnten auch die in Art. 15 Abs. 3 AVIV statuierte Vermutungsregel sowie die damit einhergehende Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung nicht erneut greifen (E. 2.2.2 hiervor).
4.3. Entsprechend ist dem SECO in dem Sinn zuzustimmen, dass sich die Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 3 IVV von einer Erstanmeldung unterscheidet und damit keine erneute vorbehaltlose Vorleistungspflicht auszulösen vermag. Daraus kann jedoch entgegen dem SECO und der Beschwerdeführerin nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, eine Vorleistungspflicht greife lediglich bei einer Erstanmeldung und komme bei einer Neuanmeldung in keinem Fall mehr zur Anwendung. Eine solche Beschränkung, die im Übrigen weder vom SECO noch der Beschwerdeführerin belegt wird, geht aus dem Wortlaut von Art. 70 ATSG nicht hervor. Ausserdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass unterschiedliche krankheitsbedingte Ursachen während der Dauer einer Leistungsrahmenfrist auftreten, die jeweils zu einer Behinderung im Sinn von Art. 15 Abs. 2 AVIG führen, und eine Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung notwendig machen (z.B. Eintritt einer schweren Erkrankung nach einer leistungsablehnenden Verfügung der IV-Stelle). So ist es denn auch denkbar, dass sich innerhalb einer Leistungsrahmenfrist mehrmals ein Unfall ereignen könnte, der ebenfalls wiederholt eine entsprechende Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse gegenüber der Unfallversicherung auslösen würde. Weshalb aufgrund eines neuen krankheitsbedingten Versicherungsfalls mit Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung anders zu verfahren wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom SECO und der Beschwerdeführerin nicht näher erläutert.
4.4. Eine allfällige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, die nach der leistungsablehnenden Verfügung der IV-Stelle eintritt, fällt folglich unter den Anwendungsbereich der Regelungen zum Taggeldanspruch bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit gemäss Art. 28 AVIG, bis sie das Ausmass einer dauernden fehlenden oder verminderten Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erlangt (E. 4.2 hiervor; vgl. zur Abgrenzung: UELI KIESER, Die Koordination von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit Taggeldern anderer Sozialversicherungszweige, in: ARV 2012 S. 217 ff., insb. S. 232 f.). Dies findet vor allem darin seine Bestätigung, dass die Vorleistungspflicht lediglich eine Übergangslösung während des Schwebezustands darstellt, wie das Bundesgericht bereits wiederholt bestätigt hat (Urteile 8C_263/2024 vom 28. Juli 2025 E. 4.2; 8C_352/2023 vom 23. Februar 2024 E. 2.2; 8C_364/2022 vom 23. September 2022 E. 2.2.2). Sie ist deshalb nicht auf eine lange Dauer angelegt und soll im Zweifelsfall eine Leistungslücke während der laufenden Leistungsrahmenfrist verhindern (vgl. auch E. 2.2.2 und 2.2.3 hiervor). Entsprechend ist sie lediglich auf die laufende Leistungsrahmenfrist beschränkt (Urteil 8C_138/2020 vom 24. April 2020 E. 4 mit Hinweisen). Würde der Argumentationslinie der Vorinstanz gefolgt werden (E. 3.1 hiervor), könnte die versicherte Person innerhalb einer laufenden Leistungsrahmenfrist unmittelbar nach einer Leistungsablehnung der Invalidenversicherung abermals einen neuen Schwebezustand mittels einer Neuanmeldung eröffnen, ohne dass eine Behinderung im Sinn von Art. 15 Abs. 2 AVIG besteht. Dass eine solche Vorgehensweise vom Gesetzgeber gewollt war, ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmungen (Art. 70 ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV) noch finden sich entsprechende Hinweise in den Gesetzesmaterialien. Damit würde faktisch eine Dauerlösung während der laufenden Leistungsrahmenfrist geschaffen werden, was mit dem Sinn und Zweck einer provisorischen Lösung für arbeitslose Behinderte nicht vereinbar ist (E. 2.2.2 und 2.2.3 hiervor). Des Weiteren würde eine solche Handhabung das Risiko eines Rechtsmissbrauchs bergen, zumal die versicherte Person den Schwebezustand und die damit einhergehende Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung jederzeit eigenständig mittels Neuanmeldung einleiten könnte, obwohl - wie im vorliegenden Fall - die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht dauerhaft eingeschränkt ist, es entsprechend an einer Behinderung im Sinn von Art. 15 Abs. 2 AVIG fehlt und die Frage der Zuständigkeit aufgrund der leistungsablehnenden Verfügung der Invalidenversicherung bereits geklärt wurde.
4.5. Nichts Gegenteiliges lässt sich aus dem Umstand ableiten, dass die IV-Stelle auf das Verschlechterungsgesuch eintrat. Nebst dem, dass sich die Behinderung im Sinn von Art. 15 Abs. 2 AVIG von der invalidenversicherungsrechtlichen Invalidität unterscheidet (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2351 N. 280), gilt im Rahmen einer Neuanmeldung das Beweismass der Glaubhaftmachung, weshalb für die IV-Stelle gewisse Anhaltspunkte für den behaupteten rechtserheblichen Sachumstand genügen, auch wenn durchaus noch damit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil 8C_526/2025 vom 26. Mai 2026 E. 4.4 mit Hinweis auf Urteil 8C_688/2024 vom 18. Juni 2025 E. 2.4). Die IV-Stelle prüft somit nicht, ob eine Behinderung nach Art. 15 Abs. 2 AVIG vorliegt. Darüber hinaus entschied das Bundesgericht bereits mit Urteil 8C_138/2020 vom 24. April 2020, dass weitere Abklärungen der Invalidenversicherung den Schwebezustand nicht verlängern bzw. wieder aufleben lassen. Es bestätigte, selbst eine mittels Rückweisungsurteil nachträglich aufgehobene Verfügung der IV-Stelle stehe dem Grundsatz nicht entgegen, wonach die noch nicht rechtskräftige Verfügung der Invalidenversicherung hinreichende Grundlage für die Anpassung des versicherten Verdienstes an den damit erkannten Invaliditätsgrad bilde (E. 4 des vorgenannten Urteils). Das SECO erklärt hierzu zutreffend, die Vorleistungspflicht bezwecke lediglich die Überbrückung echter Koordinationsunsicherheiten und nicht die Korrektur rechtskräftiger Leistungsentscheide. Weshalb bei einer unmittelbar nach der Leistungsablehnung eingereichten Neuanmeldung, anlässlich welcher weitere Abklärungen lediglich zu einer allfälligen zukünftigen Leistungszusprache führen und die ursprüngliche leistungsablehnende Verfügung nicht mehr verändern könnten, anders zu verfahren sein sollte, obwohl - wie hier - im Zeitpunkt der Neuanmeldung keine Behinderung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinn vorliegt (E. 4.2 hiervor), wurde von der Vorinstanz nicht ausgeführt und ist unter Berücksichtigung des Dargelegten ebenso wenig ersichtlich.
5.
Nach dem Ausgeführten wurde vorliegend der Schwebezustand mit der leistungsablehnenden und in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der IV-Stelle vom 17. Oktober 2023 beendet. Indem die Vorinstanz aufgrund des Verschlechterungsgesuchs vom 21. Dezember 2023 die Eröffnung eines neuen Schwebezustands und damit eine erneute Vorleistungspflicht der Beschwerdeführerin bestätigte, obwohl zu diesem Zeitpunkt keine Behinderung im Sinn von Art. 15 Abs. 2 AVIG vorlag, hat sie Bundesrecht verletzt. Mithin ist das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und der Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin vom 20. August 2024 zu bestätigen.
Mit Blick auf dieses Ergebnis kann auf Weiterungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend das geltend gemachte rechtsmissbräuchliche Verhalten des Beschwerdegegners verzichtet werden. Gleich verhält es sich mit der abschliessenden Beurteilung der Frage, ob es sich bei der Neuanmeldung des Beschwerdegegners vom 21. Dezember 2023 um ein Verschlechterungs- oder ein Wiedererwägungsgesuch handelte.
6.
6.1. Dem Ausgang des Verfahrens folgend hat der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Er wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er dazu später in der Lage ist. Demgegenüber wird das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen, da im bundesgerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung patentierten Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen vorbehalten bleibt (Art. 64 Abs. 2 BGG; vgl. Urteile 9C_297/2019 vom 16. Juli 2019 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 132 V 200 E. 4.2; 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 9.3.2). Die Beschwerdeführerin, welche in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
6.2. Zur Neuverlegung der Parteientschädigung des kantonalen Gerichtsverfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2025 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Syna vom 20. August 2024 bestätigt.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
5.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung de s vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. August 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu