Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_253/2025
Urteil vom 18. März 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard,
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Unterstrasse 22, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jeton Kryeziu,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Erlassgesuch; Fristerstreckung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2025 (AVI 2024/33).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ erhob Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der kantonalen Amtsstelle, Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons St. Gallen (fortan AWA), vom 7. März 2023, mit welchem dieses ihr Erlassgesuch vom 18. Januar 2022 betreffend eine Rückforderung von Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 19'057.- mangels guten Glaubens abgewiesen hatte. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 11. Januar 2024 teilweise gut, stellte fest, dass die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens erfüllt sei und wies die Sache zur Prüfung der grossen Härte an das AWA zurück.
A.b. Im Nachgang des vorgenannten Entscheids ersuchte das AWA A.________ mit Schreiben vom 21. Februar 2024 um Angaben und Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation und setzte ihr dafür eine Frist bis zum 18. März 2024 an, welche es auf Gesuch hin am 19. März 2024 bis zum 22. April 2024 verlängerte. Zudem wies es darauf hin, dass die Frist nicht weiter erstreckbar sei und drohte an, das Gesuch abzuweisen oder darauf nicht einzutreten, sollten die Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht werden. Am 22. April 2024 ersuchte A.________ um eine weitere Fristverlängerung von zwei Wochen. Das AWA trat mit Verfügung vom 25. April 2024 auf das Erlassgesuch vom 18. Januar 2022 nicht ein, da die verlangten Unterlagen zur Härtefallprüfung nicht innert Frist eingereicht worden seien. Am 29. April 2024 reichte A.________ die Dokumente zu ihrer finanziellen Situation ein und führte aus, die Verfügung vom 25. April 2024 sei rechtswidrig, da sie gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstosse. Zudem ersuchte sie das AWA um Mitteilung innert zehn Tagen, ob es das Gesuch erneut prüfe, andernfalls werde sie Einsprache gegen die Verfügung erheben. Das AWA nahm die Eingabe vom 29. April 2024 als Fristwiederherstellungsgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 7. Mai 2024 ab, da das nicht fristgerechte Zusammentragen der notwendigen Unterlagen keinen unverschuldeten Grund zur Wiederherstellung einer Frist darstelle. Hiergegen reichte A.________ Einsprache ein, welche das AWA mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2024 abwies.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 20. März 2025 teilweise gut, hob den Einspracheentscheid vom 31. Juli 2024 auf und wies die Angelegenheit zur materiellen Prüfung des Erlassgesuchs bzw. zum Entscheid über die Erlassvoraussetzungen der grossen Härte an das AWA zurück.
C.
Das AWA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei insoweit aufzuheben, als damit die Verpflichtung verbunden sei, dass es auch die nach dem 22. April 2024 eingereichten Unterlagen zur Beurteilung der grossen Härte zu berücksichtigen habe.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichten auf eine Vernehmlassung. A.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 II 168 E. 1; 144 V 280 E. 1).
1.2. Beim vorinstanzlichen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG, da dieser das Verfahren in der Sache (Erlass) nicht abschliesst. Gegen Vor- und Zwischenentscheide - die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG) - ist die Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
1.3. Die Vorinstanz wies die Sache an den Beschwerdeführer zur materiellen Prüfung des Erlassgesuchs bzw. zum Entscheid über die Erlassvoraussetzung der grossen Härte zurück. In den Erwägungen verpflichtete sie den Beschwerdeführer, die am 29. April 2024 eingereichten Akten der Beschwerdegegnerin bei der materiellen Prüfung zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer die verspätet eingereichten Unterlagen nicht berücksichtigte und deshalb auf das Erlassgesuch nicht eintrat (vgl. Einspracheentscheid vom 31. Juli 2024), wird er durch die Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids gezwungen, eine seines Erachtens rechtswidrige Verfügung in der Sache zu erlassen. Deshalb wäre mit Blick auf die vorinstanzliche Begründung ein irreversibler Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vorangehende E. 1.2) grundsätzlich zu bejahen (vgl. BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen). Allerdings verweist das Dispositiv nicht ausdrücklich auf die Erwägungen, weshalb diese nicht zu dessen Bestandteil werden und soweit sie - wie hier - zum Streitgegenstand gehören, nicht an der formellen Rechtskraft teilhaben (vgl. hierzu: Urteil 8C_388/2024 vom 24. Februar 2025 E. 1.3 mit Hinweisen; 8C_272/2011 vom 11. November 2011 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 137 I 327, aber in: SVR 2012 IV Nr. 26 S. 107). Die Frage, ob auf die Beschwerde einzutreten ist, kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, da sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet erweist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist letztinstanzlich lediglich die Frage, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtete, die am 29. April 2024 und somit nach der bis am 22. April 2024 erstreckten Frist eingereichten Unterlagen der Beschwerdegegnerin bei der Prüfung der grossen Härte im Zusammenhang mit dem Erlassgesuch zu berücksichtigen. Nicht bestritten wird hingegen, dass das Nichteintreten auf das Erlassgesuch unzulässig war.
3.2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Fristerstreckung sowie den Säumnisfolgen (Art. 40 ATSG), zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und zur Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 3 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4.
Die Vorinstanz erwog, das Spannungsverhältnis zwischen Untersuchungs- und Mitwirkungspflicht sei durch eine Interessenabwägung zu lösen. Der Zweck der Sanktionierung nach Art. 40 Abs. 2 ATSG sei darin zu sehen, dass zeitnah ein abschliessender Entscheid ermöglicht werden solle. Dieser entfalle vorliegend, nachdem die Beschwerdegegnerin die verlangten Dokumente (allerdings ohne den Erhebungsbogen, der bereits am 18. Januar 2022 ausgefüllt eingereicht worden sei) inzwischen (am 29. April 2024) eingereicht habe. Somit seien auch diese für den materiellen Entscheid zu berücksichtigen.
5.
5.1. Zunächst rügt der Beschwerdeführer, dass es vorliegend um eine Mitwirkungspflicht nach Art. 43 Abs. 3 ATSG gehe und deshalb die angedrohten Sanktionen einzuhalten seien, ansonsten die Bestimmung ihren Sinn verliere. Dieser Einwand verfängt nicht. Vorliegend handelt es sich nämlich nicht um eine Verweigerung der Mitwirkung im eigentlichen Sinn. Wie die Vorinstanz in Einhaltung des Willkürverbots darlegte, ersuchte die Beschwerdegegnerin am letzten Tag der einmalig erstreckten Frist vom 22. April 2024 erneut um eine Verlängerung der Frist um zwei Wochen und reichte die Unterlagen am 29. April 2024, mithin eine Woche danach, ein. Die Vorinstanz stellte diesbezüglich willkürfrei fest, dass der Beschwerdeführer bereits über die am 18. Januar 2022 eingereichten Unterlagen verfügt habe, weshalb es unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nicht erforderlich gewesen sei, am 21. Februar 2024 erneut umfassende Unterlagen zum Nachweis einer grossen Härte einzuverlangen. Kann der Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der versicherten Person einwandfrei abgeklärt werden, liegt keine eigentliche Pflichtverletzung vor (AURELIA JENNI/CRISTINA SCHIAVI, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2024, N 35 zu Art. 43 ATSG), weshalb auch keine entsprechende Sanktionierung erfolgen kann.
5.2. Gegen die vorinstanzlichen Erwägungen bringt der Beschwerdeführer weiter vor, der Rechtsgleichheitsgrundsatz gebiete, auf das Einhalten von Fristen zu achten und nicht diejenige Partei anders zu stellen, welche ungeachtet einer Fristansetzung weitere Unterlagen einreiche. Mit dem Zwang, auch nach Ablauf einer Frist eingereichte Unterlagen zu berücksichtigen, werde ein zielgerichtetes Handeln des Versicherungsträgers völlig verunmöglicht. Mit diesem Einwand dringt er ebenfalls nicht durch. Die Vorinstanz erwog nämlich nicht, dass Parteien ungeachtet einer Fristansetzung jederzeit weitere Unterlagen einreichen könnten, ohne mit Säumnisfolgen rechnen zu müssen. Vielmehr legte sie nach einer Interessenabwägung im konkreten Fall mit Hinweis auf die Lehre bundesrechtskonform dar, dass die Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung einer Frist durch das Untersuchungsprinzip teilweise gemildert würden und somit auch verspätete Eingaben zu berücksichtigen seien (MADELEINE RANDACHER/RICHARD WEBER, in: Basler Kommentar zum ATSG, a.a.O., N. 6 zu Art. 40 ATSG; ANNE-SYLVIE DUPONT in: Commentaire romand, LPGA, 2. Aufl. 2025, N. 17 zu Art. 40). Der Zweck der Sanktionierung, zeitnah einen abschliessenden Entscheid fällen zu können, entfalle vorliegend, nachdem die Beschwerdegegnerin die verlangten Dokumente inzwischen eingereicht habe, weshalb diese zu berücksichtigen seien (vgl. E. 4 hiervor).
5.3. Des Weiteren kann der Vorinstanz auch keine Missachtung des Grundsatzes des einfachen und raschen Verfahrens vorgeworfen werden. Zu Recht verweist die Beschwerdegegnerin diesbezüglich auf das Urteil I 898/06 vom 23. Juli 2007. Dieses bezog sich auf die Erstreckung der behördlichen Fristen im Einspracheverfahren. Die darin festgelegten Grundsätze haben jedoch auch auf das gesamte Verwaltungsverfahren Anwendung zu finden. Demnach steht die offene Praxis in Bezug auf die Gewährung von Fristerstreckungen zwar in einem Spannungsverhältnis zum Gebot des raschen Verfahrens (vgl. Art. 61 lit. a ATSG zum Verfahren vor kantonalem Versicherungsgericht). Indessen liegen sowohl die Bewilligung von Fristerstreckungsgesuchen wie auch der beförderliche Gang des Verfahrens im Interesse der versicherten Person. Es ist daher gerechtfertigt, dass der Versicherungsträger bei Abweisung eines Fristerstreckungsgesuchs eine kurze Nachfrist zu setzen hat (E. 3.4 des genannten Urteils; mit Hinweisen; vgl. auch RANDACHER/WEBER, a.a.O., N. 13 zu Art. 40 ATSG; Dupont, a.a.O., N. 17 zu Art. 40). Wie die Vorinstanz willkürfrei feststellte, antwortete der Beschwerdeführer nicht auf das zweite Fristerstreckungsgesuch und setzte - verbunden mit einer allfälligen Ablehnung - auch keine entsprechende kurze Nachfrist an, sondern erliess am 25. April 2025 - folglich nur drei Tage nach Fristablauf - die Nichteintretensverfügung. Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände erweist sich das Nichteintreten als Säumnisfolge als unverhältnismässig (vgl. RANDACHER/WEBER, a.a.O., N. 6 zu Art. 40 ATSG; DUPONT, a.a.O., N. 19 zu Art. 40 ATSG).
Im Zusammenhang mit der gerügten Verzögerung des Verfahrens ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin nicht ständig und wiederholt irgendwelche weiteren Unterlagen unaufgefordert einreichte. Die Zustellung erfolgte einmalig am 29. April 2024 nachdem der Beschwerdeführer am 21. Februar 2024 darum ersucht hatte. Zwar erging die Eingabe nach Ablauf der angesetzten Frist bis am 22. April 2024. Allerdings hatte die Beschwerdegegnerin bis zur Eingabe vom 29. April 2024 unbestrittenermassen noch keine Antwort zu ihrem zweiten Fristerstreckungsgesuch vom 22. April 2024 erhalten. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Zweck der Sanktionierung, zeitnah einen abschliessenden Entscheid zu fällen, mit den zwischenzeitlich eingereichten Unterlagen entfalle, erweist sich somit als bundesrechtskonform. Eine Verletzung von Art. 43 Abs. 1
bis ATSG ist demnach ebenfalls nicht auszumachen.
6.
Nach dem Ausgeführten verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtete, die am 29. April 2024, mithin nach Ablauf der Frist, eingereichten Unterlagen bei der Prüfung des Erlassgesuchs zu berücksichtigen. Folglich hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
7.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. März 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu