Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_744/2025
Urteil vom 19. Mai 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
WAS Wirtschaft Arbeit Soziales, Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Rahmenfrist),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 21. November 2025 (5V 25 283).
Sachverhalt
A.
Mit Verfügung vom 6. August 2025 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern gegenüber dem 1993 geborenen A.________einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2025. Daran hielt sie im Einspracheentscheid vom 23. September 2025 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 21. November 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des Einspracheentscheids und des vorinstanzlichen Urteils sei ein über den 1. August 2025 hinausgehender Leistungsanspruch zu bejahen.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2026 weist das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (Urteil 8C_763/2008 vom 19. Juni 2009 E. 1, nicht publ. in: BGE 135 V 306, aber in: SVR 2009 IV Nr. 52 S. 161).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder für die Zeit ab 1. August 2025 verneinte. Zur Frage steht, ob der Beschwerdeführer für die dabei eröffnete zweite Rahmenfrist sämtliche Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllen muss, das heisst auch die gemäss Art. 8 in Verbindung mit Art. 13 f. AVIG geforderte Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten. In tatsächlicher Hinsicht unbestritten ist, dass letztere Voraussetzung beim Beschwerdeführer mit 8,96 Monaten Beitragszeit nicht erfüllt ist. Ebenso steht fest, dass der Beschwerdeführer in der ersten Rahmenfrist den gesetzlich vorgesehenen Höchstanspruch der Taggelder nicht ausgeschöpft hat.
2.2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Rechtsgrundlagen hinlänglich dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Die Vorinstanz schloss sich der Auffassung der Beschwerdegegnerin an, wonach die Eröffnung einer zweiten Rahmenfrist, abgesehen von den nicht interessierenden Ausnahmetatbeständen von Art. 9a f. AVIG, stets auch eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG erfordere. Ein Befreiungstatbestand nach Art. 14 AVIG liege hier unstreitig nicht vor. Zwar habe der Beschwerdeführer den maximalen Taggeldanspruch in der ersten Rahmenfrist nicht ausgeschöpft. Dies führe aber nicht dazu, dass er die nicht ausgerichteten Taggelder nachbeziehen könne. Der Wortlaut "Taggeldanspruch" sei in diesem Zusammenhang denn auch missverständlich. Denn es gehe nicht etwa um einen unbedingten Anspruch der versicherten Person auf die entsprechenden Taggelder, sondern um einen gesetzlich umschriebenen Höchstanspruch an Taggeldern, welcher in der entsprechenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug erhältlich gemacht werden könne, sofern sämtliche Voraussetzungen erfüllt seien. Da es daran wegen der Phasen der Abmeldung von der Arbeitsvermittlung fehlte, sei ein Teil der an sich in der entsprechenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug maximal möglichen Taggelder nicht bezogen worden. Daraus folge weder, dass der Beschwerdeführer nun ab 1. August 2025 noch Taggelder aus der in diesem Zeitpunkt abgelaufenen Rahmenfrist für den Leistungsbezug beziehen könnte, noch resultiere eine Verlängerung eben dieser Rahmenfrist. Ebenso wenig entbinde dies den Beschwerdeführer von der erneuten Erfüllung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG. Da schliesslich die nicht bezogenen Taggelder auch nicht mit einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichzusetzen seien, liessen sich damit auch keine Beitragszeiten generieren.
4.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch.
4.1. Insbesondere soweit er Art. 9 Abs. 4 AVIG anruft, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie bereits von der Vorinstanz dazu zutreffend erwogen, sieht das Gesetz abgesehen von den vorliegend nicht näher interessierenden Ausnahmetatbeständen nach Art. 9a f. AVIG vor, dass nach Beendigung der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein weiterer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung die Eröffnung einer erneuten solchen Rahmenfrist voraussetzt. Die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist bedingt sodann, dass wiederum sämtliche Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt sind, worunter gemäss dessen Abs. 1 lit. e auch das Erfordernis der beitragspflichtigen Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten fällt, es sei denn, wie von der Vorinstanz erwogen, es liege ein Befreiungstatbestand nach Art. 15 AVIG vor. Nichts anderes regelt Art. 9 Abs. 4 AVIG. Darin ist lediglich festgehalten, dass bei erneuter Beanspruchung von Arbeitslosenentschädigung nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit gelten. Zu den dabei zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen schweigt sich diese Bestimmung aus. Es kommt Art. 8 AVIG zum Tragen. Damit will der Gesetzgeber Arbeitslose anregen, Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden, und sich bereits in der ersten Rahmenfrist intensiv um die Beendigung der Arbeitslosigkeit bemühen.
4.2. Auch die weiteren Vorbringen überzeugen nicht. Die Berufung auf Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV ) scheitert bereits an einer tragfähigen Vertauensgrundlage (Nähers dazu: BGE 150 I 1 E. 4.1; 148 II 233 E. 5.5.1; 1246 I 105 E. 5.1.1; je mit Hinweisen).
5.
Die Beschwerde erweist sich zusammengefasst als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG), mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil erledigt wird (Art. 109 Abs. 3 BGG).
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Mai 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel