Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_213/2025
Urteil vom 6. Mai 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Scherrer Reber, Bollinger,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (unfallähnliche Körperschädigung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Februar 2025 (VBE.2024.375).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________, geboren 1975, war seit 1. September 2013 bei der B.________ AG als Staplerfahrer beschäftigt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 11. Dezember 2017 meldete die Arbeitgeberin, dass er sich am 27. Juli 2017 beim Umzug beide Schultern überbelastet habe. Die Suva lehnte eine Leistungspflicht mit Verfügung vom 27. Mai 2019 und Einspracheentscheid vom 22. November 2019 ab, wobei sie auf eine Rückforderung der bis 31. Mai 2019 bereits erbrachten Leistungen verzichtete. Nachdem das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. Juni 2020 abgewiesen hatte, gelangte A.________ an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 8C_507/2020 vom 15. Dezember 2020 teilweise gut und wies die Sache zu weiteren sachverhaltlichen Abklärungen zum fraglichen Ereignis vom 27. Juli 2017 und zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens an die Suva zurück.
A.b. Nach Erhebungen zur Tätigkeit am vormaligen Arbeitsplatz sowie zum privaten Umzug am 27. Juli 2017 und gestützt auf das Gutachten des Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, D.________ AG, vom 10. November 2022 mit Ergänzung vom 16. April 2023 lehnte die Suva eine (weitergehende) Leistungspflicht mit Verfügung vom 7. Juni 2023 und Einspracheentscheid vom 3. Juni 2024 erneut ab.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 19. Februar 2025 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils seien ihm über den 31. Mai 2019 hinaus die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz oder an die Suva zurückzuweisen.
Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Anspruch des Beschwerdeführers aus Unfallversicherung verneinte. Zur Frage steht die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für Folgen von Schulterverletzungen beidseits, die sich der Beschwerdeführer am 27. Juli 2017 bei einem Umzug zugezogen haben soll. Wie mit Urteil 8C_507/2020 vom 15. Dezember 2020 festgestellt, fällt einzig eine Leistungspflicht für Listenverletzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG in Betracht, deren natürlicher Kausalzusammenhang mit dem fraglichen Ereignis zu klären war.
Die dafür massgeblichen Grundsätze zur Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 2 UVG wurden bereits dort festgehalten. Zu ergänzen ist, dass sich aus dem Vorliegen einer Listenverletzung alleine noch keine Schlüsse darüber ziehen lassen, ob die Schädigung natürlich-kausal auf ein leistungspflichtiges Ereignis zurückzuführen oder aber degenerativ beziehungsweise erkrankungsbedingt sei. Bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist rechtsprechungsgemäss das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden (BGE 146 V 51 E. 8.2, 8.6 und 9.2; SVR 2021 UV Nr. 22 S. 103, 8C_382/2020 E. 6.1).
Hervorzuheben ist des Weiteren, dass auf versicherungsexterne Stellungnahmen abgestellt werden kann, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5; 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb).
3.
3.1. Gemäss Vorinstanz ist die Einschätzung des Dr. med. C.________ voll beweiskräftig. Gestützt darauf sei eine leistungspflichtige Körperschädigung nicht ausgewiesen. Die vom Gutachter festgestellten Schädigungen seien überwiegend degenerativ bedingt. Zudem sei das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Abfangen von Möbeln durch die horizontal ausgestreckten Arme gemäss Gutachter nicht geeignet gewesen, die Schultern strukturell zu schädigen.
3.2. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, der Gutachter habe seine Einschätzung der überwiegend degenerativ bedingten Schulterbeschwerden vorab damit begründet, dass er, der Beschwerdeführer, über Jahre hinweg Tischtennis gespielt habe. Ohne ihn zum Ausmass der diesbezüglichen Aktivität zu befragen, habe der Experte seinem früher sporadisch, unterdessen aber schon lange nicht mehr ausgeübten Hobby zu Unrecht eine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen.
4.
Inwiefern das kantonale Gericht die bei versicherungsexternen Gutachten im Allgemeinen und die bei Körperschädigungen im Besonderen zu beachtenden Beweisgrundsätze verletzt haben sollte, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen.
Es ist vorab festzustellen, dass er seine Argumentation der Überbewertung des praktizierten Tischtennis-Spiels bereits im Einspracheverfahren vorgebracht hatte. Die Beschwerdegegnerin hatte den Gutachter daraufhin ergänzend Stellung nehmen lassen.
Gestützt auf die Einschätzungen des Experten stellte die Vorinstanz zusammengefasst fest, dass die bildgebend gezeigten Schädigungen aufgrund ihrer Lokalisation innerhalb der Supraspinatussehnen unmittelbar parossär sowie zusammen mit den Veränderungen an und entlang der langen Bizepssehnen als typisch degenerativ zu qualifizieren seien. Solche Befunde würden statistisch auch bei jüngeren Patienten ungeachtet von sportlichen Aktivitäten oder beruflichen Belastungen auftreten, sodass das Alter des Beschwerdeführers eine degenerative Ursache nicht auszuschliessen vermöge. Hinzu komme weiter, dass eine übermässige axiale Krafteinwirkung, wie vom Beschwerdeführer zum Hergang des Ereignisses geschildert, zusätzliche Verletzungen verursacht hätte, die hier indessen nicht dokumentiert seien. Das Tischtennis-Spiel konnte gemäss Vorinstanz zusätzlich als plausible Erklärung für die vom Gutachter als degenerativ qualifizierten Schädigungen mitberücksichtigt werden.
Es wird beschwerdeweise nicht bestritten, dass die bildgebend gezeigten Befunde im Gutachten eingehend erörtert werden. Wenn der Beschwerdeführer auch der vom Experten vorgenommenen Gewichtung ihrer Ursachen nicht folgen will und die Bedeutung des Tischtennis-Spiels als überbewertet erachtet, lässt sich daraus keine Unzuverlässigkeit des Gutachtens beziehungsweise Voreingenommenheit des Gutachters ableiten. Dies muss umso mehr gelten, als der Gutachter mit der Art (respektive Lokalisation) der Befunde und der fehlenden Eignung der hier zur Frage stehenden Belastung starke Indizien benennt, die gegen eine Verursachung der Schädigungen durch das Ereignis vom 27. Juli 2017 sprechen. Dem vermag der Beschwerdeführer nichts entgegenzusetzen. Im Übrigen handelt es sich bei seinem Vorbringen um einen materiellen Einwand gegen das Gutachten. Eine Voreingenommenheit des Experten, die von vornherein zur Unverwertbarkeit des Gutachtens aus formellen Gründen führen müsste, lässt sich damit nicht begründen. Dass die Vorinstanz auf das Gutachten abstellte und gestützt auf die Ausführungen des Experten eine leistungspflichtige Körperschädigung als nicht ausgewiesen beziehungsweise den Entlastungsbeweis der Beschwerdegegnerin als gelungen erachtete, lässt sich nicht beanstanden.
5.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als offensichtlich unbegründet. Sie wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt.
6.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Mai 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo