Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_343/2025
Urteil vom 17. Juni 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva),
Rechtsabteilung,
Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Valideneinkommen),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2025 (VBE.2024.371).
Sachverhalt
A.
Der 1989 geborene A.________ war seit 1. März 2020 als Beimann für die B.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 15. März 2021 rutschte er auf einer Gerüsttreppe aus und verdrehte sich dabei den linken Fuss (Schadenmeldung vom 16. März 2021). Die Suva erbrachte Versicherungsleistungen. Das Arbeitsverhältnis wurde von der B.________ AG per 30. September 2021 aufgelöst (Kündigungsschreiben vom 23. Juli 2021). Mit Mitteilung vom 2. Juni 2023 stellte die Suva die Heilkosten- und Taggeldleistungen auf den 30. Juni 2023 ein. Einen Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung verneinte sie am 29. Juni 2023 verfügungsweise. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 3. Juni 2024).
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. April 2025 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des Urteils vom 25. April 2025 sei die Suva zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten; eventuell sei sie zu verpflichten, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen und alsdann neu zu verfügen. Der Beschwerde liegen der Fragebogen für Arbeitgebende mit Auszügen aus dem Lohnkonto 2020 und 2021 aus dem Verfahren der Invalidenversicherung und der Arbeitsvertrag mit der B.________ AG vom 16. Januar 2020 bei.
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf das angefochtene Urteil. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indessen prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 3. Juni 2024 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung über den 30. Juni 2023 hinaus verneinte. Umstritten ist allein noch der Anspruch auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang die Höhe des Valideneinkommens. Vor Bundesgericht wird zudem nicht mehr in Frage gestellt, dass kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung besteht.
3.
3.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, welches die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; zum Ganzen statt vieler: BGE 143 V 295 E. 2.1; 139 V 592 E. 2.2).
3.2. Zur Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt (frühestmöglicher Rentenbeginn; vgl. BGE 135 V 58 E. 3.1) aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3). Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3; 139 V 28 E. 3.3.2). Insbesondere wenn die versicherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen praxisgemäss mittels statistischer Werte zu bestimmen (SVR 2024 UV Nr. 25 S. 100, 8C_214/2023 und 8C_273/2023 E. 4.2.1; Urteil 8C_441/2025 vom 22. April 2026 E. 3.3). Bei der Ermittlung des zuletzt erzielten Einkommens sind sodann grundsätzlich sämtliche Bestandteile des Erwerbseinkommens, mithin Nebeneinkünfte und geleistete Überstunden oder Einkommenszusätze, zu berücksichtigen. Derartige Zuschläge sind aber auch bei der Berechnung des Invalideneinkommens miteinzubeziehen, wenn feststeht, dass die versicherte Person im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand in der Lage ist, Arbeiten zu verrichten, die zu solchen Zuschlägen führen (SVR 2023 UV Nr. 41 S. 146, 8C_478/2022 E. 5.2.1 mit Hinweis).
4.
4.1. Die Vorinstanz stellte fest, die B.________ AG habe den Arbeitsvertrag erst am 23. Juli 2021, also nach Eintritt der Gesundheitseinschränkung, direkt nach Ablauf der Sperrfrist, aufgelöst. Gemäss Arbeitsplatzbeschreibung vom 18. Oktober 2021 hätte die vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Tätigkeit nicht so angepasst werden können, dass mindestens eine Teilarbeitsfähigkeit möglich gewesen wäre. Im Betrieb seien auch keine anderen geeigneten Tätigkeiten vorhanden gewesen. Allein die Formulierung im Kündigungsschreiben, wonach das Arbeitsverhältnis aufgrund betrieblicher Umstrukturierungen per 30. September 2021 aufgelöst werde, rechtfertige ein Abstellen auf Tabellenlöhne noch nicht, da ansonsten keine Hinweise darauf bestehen würden, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden nicht fortgesetzt worden wäre. Das Valideneinkommen sei folglich ausgehend vom erzielten Verdienst bei der B.________ AG zu ermitteln. Vertraglich sei in den Jahren 2020 und 2021 ein Jahreseinkommen von Fr. 67'600.- vereinbart gewesen. Dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Beginn seiner Anstellung, vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020, ein höheres Einkommen erzielt habe. Diese Abweichung vom Grundlohn sei ausweislich der Akten aufgrund der Abgeltung von geleisteten Überstunden zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis habe 19 Monate gedauert, wobei der Beschwerdeführer jedoch lediglich gut ein Jahr arbeitstätig gewesen sei. Bei einem so kurzen Zeitraum könne noch nicht von überwiegend wahrscheinlich regelmässig geleisteter und ausbezahlter Überzeit ausgegangen werden. Die B.________ AG habe zudem auf der Schadenmeldung vom 16. März 2021 beim Einkommen des Beschwerdeführers keine Entschädigung für regelmässig zu leistende Überstunden oder andere Lohnzulagen angegeben. Da die von der Rechtsprechung geforderte Regelmässigkeit somit insgesamt nicht gegeben sei, sei die Überstundenentschädigung bei der Bemessung des Valideneinkommens nicht zu berücksichtigen. Ausgehend vom vertraglich vereinbaren Lohn und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2023 ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 69'518.65. Im Vergleich mit dem Invalideneinkommen von Fr. 63'753.75 resultiere ein Invaliditätsgrad von 8 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Der Einspracheentscheid sei somit im Ergebnis zu bestätigen.
4.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, das kantonale Gericht habe zur Höhe des Valideneinkommens keinerlei oder völlig ungenügende Feststellungen getroffen. Es sei der gesetzlichen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, weshalb eine Bundesrechtsverletzung vorliege. Aus dem von der B.________ AG am 13. September 2021 ausgefüllten und der Invalidenversicherung eingereichten Fragebogen für Arbeitgebende gehe hervor, dass die vom kantonalen Gericht festgestellte Differenz zwischen vertraglich vereinbartem und ausbezahltem Lohn nicht ausschliesslich auf Überstunden, sondern unter anderem auch auf einen Qualitätsbonus von Fr. 1'600.- im Jahr 2020 und einen pro rata-Qualitätsbonus im Jahr 2021 zurückzuführen sei. Dabei handle es sich offensichtlich um eine regelmässige Lohnzulage. Die Vorinstanz hätte im eigenen Gerichtsarchiv über die Akten der Invalidenversicherung verfügt, nachdem sie im Verfahren VBE.2023.506 am 21. Mai 2024 den Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung beurteilt habe. Diese habe sie aber nicht beigezogen oder von der Invalidenversicherung angefordert. Die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers habe sie ebenfalls nicht angefragt. Stattdessen habe sie lediglich auf die Schadenmeldung UVG verwiesen und festgestellt, darin seien weder Überstunden noch andere Lohnzulagen aufgeführt. In dieser Schadenmeldung seien jedoch keinerlei Fragen hinsichtlich künftiger Entwicklungen gestellt worden. Durch das angefochtene Urteil sehe sich der Beschwerdeführer deshalb veranlasst, den seinerzeitigen Arbeitsvertrag einzureichen. Daraus ergebe sich, dass Überstunden grundsätzlich durch Freizeit gleicher Dauer auszugleichen seien und während des laufenden Arbeitsverhältnisses keine Auszahlung erfolge. Dies sei jedoch nicht so praktiziert worden. Die zahlreichen vom Beschwerdeführer geleisteten Überstunden seien vielmehr mit Zuschlag ausbezahlt worden, woraus sich ableiten lasse, dass die Arbeitgeberin personell sehr knapp dotiert und ein Zeitausgleich gar nicht möglich gewesen sei. Damit sei überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass der Beschwerdeführer ohne Unfallereignis auch inskünftig in erheblichem Umfang hätte Überstunden leisten müssen. Diese müssten daher bei der Berechnung des Valideneinkommens berücksichtigt werden, was im Vergleich mit dem Invalideneinkommen zu einer rentenrelevanten Erwerbseinbusse führe.
5.
5.1. Im Verfahren vor Bundesgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; zum Begriff der neuen Tatsachen und Beweismittel: BGE 136 V 362 E. 3.3.1). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Neue rechtliche Begründungen sind vor Bundesgericht im Rahmen des Streitgegenstands gestattet (Art. 95 lit. a und Art. 106 Abs. 1 BGG ). Unzulässig ist dies nur, wenn dazu neue Tatsachen im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG festgestellt werden müssten. Hingegen kann eine neue rechtliche Begründung jedenfalls dann erfolgen, wenn sie sich auf aktenkundige Tatsachen stützt (BGE 148 V 321 E. 7.1.1).
5.2. Vorliegend berechnete die Suva die Vergleichseinkommen in der Verfügung vom 29. Juni 2023 ausgehend vom identischen LSE-Tabellenlohn, was nach Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 5 % beim Invalideneinkommen einen rentenausschliessenden 5-prozentigen Invaliditätsgrad ergab. Wie der Beschwerdeführer letztinstanzlich darlegt, hatte er bereits in der gegen die Verfügung erhobenen Einsprache geltend gemacht, als Valideneinkommen sei das vor dem Unfall erzielte Einkommen bei der B.________ AG beizuziehen, was nominallohnbereinigt mindestens Fr. 82'000.- ergebe. Zur Begründung hatte er angegeben, die im Kündigungsschreiben verwendete Formel der betrieblichen Umstrukturierungen bedeute nicht, dass die Kündigung aus unfallfremden Gründen erfolgt wäre. Denn Arbeitgebende seien jeweils aus verschiedenen Gründen nicht gewillt, eine Kündigung wegen Arbeitsunfähigkeit der Mitarbeitenden offen einzugestehen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auch bei Gesundheit nicht weiter beschäftigt worden wäre, seien vorliegend nicht ersichtlich. Nachdem die Suva die Invaliditätsbemessung, und in diesem Rahmen namentlich auch das gestützt auf die LSE ermittelte Valideneinkommen, im Einspracheentscheid vom 3. Juni 2024 bestätigt hatte, wiederholte der Beschwerdeführer seine Einwände gegen die Festsetzung des Valideneinkommens im vorinstanzlichen Verfahren und legte dazu unter anderem den IK-Auszug auf. Das kantonale Gericht schloss sich in der Folge der Sichtweise des Beschwerdeführers an, wonach das letzte Arbeitsverhältnis ohne Unfall nicht aufgelöst worden wäre. Anders als geltend gemacht, ging es aber bei der Berechnung des Valideneinkommens nicht vom tatsächlich erzielten Verdienst gestützt auf den IK-Auszug, sondern vom Lohn gemäss arbeitsvertraglicher Vereinbarung aus.
5.3. Der Beschwerdeführer zeigt letztinstanzlich umfassend auf, dass er die Festlegung des Valideneinkommens durch die Suva bereits in der Einsprache und danach auch - erfolgreich - in der Beschwerde an die Vorinstanz bemängelt hatte. Im kantonalen Gerichtsverfahren konnte er sich auf die Einreichung des IK-Auszugs beschränken, weil daraus hervorgeht, welches Einkommen er in seiner Anstellung bei der B.________ AG tatsächlich erzielt hatte. Er musste nicht damit rechnen, dass die Vorinstanz zur Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf das in der Regel massgebende zuletzt erzielte tatsächliche Einkommen (vgl. E. 3.2 hiervor) abstellen würde. Erst das angefochtene Urteil bot daher Anlass für weitere Erörterungen und die Einreichung zusätzlicher Unterlagen. Die Noven sind daher ausnahmsweise zulässig.
6.
6.1. Im angefochtenen Urteil wird im Grundsatz zutreffend festgehalten, dass im Rahmen der Berechnung des Valideneinkommens Zusatzeinkommen nur berücksichtigt werden kann, wenn die versicherte Person aller Voraussicht nach damit auch für die Zukunft hätte rechnen können. Denn die Invaliditätsbemessung muss der dauernd oder für längere Zeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit entsprechen. Massgebend ist nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1), ob die versicherte Person aufgrund ihrer konkreten erwerblichen Situation und ihres tatsächlichen Arbeitseinsatzes vor dem Unfall weiterhin ein Zusatzeinkommen zufolge Überstundenarbeit hätte erzielen können; die blosse Möglichkeit dazu genügt nicht (Urteil 8C_771/2019 vom 19. Mai 2020 E. 5.1). Bei der Beantwortung der Frage, ob wahrscheinlich auch weiterhin Entschädigungen für Überzeitarbeit ausbezahlt worden wären, sind in die Entscheidfindung insbesondere auch Auskünfte der damaligen Arbeitgebenden einzubeziehen (vgl. Urteile 8C_233/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 3.3; 8C_998/2012 vom 12. März 2013 E. 4.1).
6.2. Die Angaben des konkreten Arbeitgebers geben in aller Regel am genausten wieder, was die versicherte Person im Gesundheitsfall tatsächlich verdient hätte (vgl. Urteil 8C_61/2012 vom 25. April 2012 E. 2.4 mit weiterem Hinweis). Nachdem im vorinstanzlichen Verfahren klar geworden war, dass das Valideneinkommen abweichend vom Einspracheentscheid auf der Basis des zuletzt erzielten Verdienstes bemessen werden muss, hätte daher auf Erkundigungen bei der B.________ AG nicht verzichtet werden dürfen. Indem das kantonale Gericht ohne Beizug weiterer Akten und ohne Nachfrage bei der ehemaligen Arbeitgeberin für die Berechnung des Valideneinkommens - abweichend vom Grundsatz (vgl. E. 3.2 hiervor) - einzig den vertraglich vereinbarten Lohn, nicht aber die weiteren Bestandteile des Einkommens (namentlich die Überstundenentschädigungen und den Qualitätsbonus) berücksichtigte, verletzte es den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) und damit Bundesrecht.
7.
Es ist in erster Linie Aufgabe des Unfallversicherers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 149 V 218 E. 5.7 mit Hinweis). Die Angelegenheit ist daher an die Suva zurückzuweisen, damit sie die unerlässlichen Erkundigungen einhole sowie allenfalls weitere Akten beiziehe, anschliessend das Valideneinkommen neu festlege und über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.7 i.f. mit Hinweisen; Urteil 8C_685/2024 vom 5. September 2025 E. 7).
8.
8.1. Die Rückweisung der Angelegenheit an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und Neuverfügung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG , unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 146 V 28 E. 7 mit Hinweisen; 141 V 281 E. 11.1). Die Gerichtskosten sind mithin der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diese hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten.
8.2. Zur Neuverlegung der Parteientschädigung des kantonalen Gerichtsverfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2025 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 3. Juni 2024 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Juni 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz