Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_953/2026
Urteil vom 27. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten,
Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG.
Gegenstand
Anordnung von Untersuchungshaft; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. Juni 2026 (SBK.2026.210).
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2026 (Abgabe in Justizvollzugsanstalt) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. Juni 2026 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid detailliert dar, weshalb ihres Erachtens die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft wegen des Vorliegens von Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO erfüllt sind. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen schildert er - soweit verständlich und nachvollziehbar - die ihm vorgeworfenen Tathandlungen aus seiner Sicht. Solche appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und Rechtsanwalt Markus Trottmann schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn