Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_767/2026
Verfügung vom 28. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,
Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unterdrückung von Urkunden; Rückzug,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 29. April 2026 (SST.2025.274).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Beschluss vom 29. April 2026 schrieb das Obergericht des Kantons Aargau das von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 11. November 2025 eingeleitete Verfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt ab (vgl. die zahlreichen Verfahrenshandlungen im vorinstanzlichen Verfahren: angefochtener Beschluss E. 3.1 - 3.26).
1.2. Am 11. Juni 2026 ging beim Obergericht ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, in dem sie verschiedentliche Kritik am erwähnten Beschluss vom 29. April 2026 äussert. Das Obergericht leitete die Eingabe gleichentags als mögliche Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht weiter.
1.3. Am 15. Juni 2026 stellte die Kanzlei der II. strafrechtlichen Abteilung der Beschwerdeführerin im Auftrag des Präsidenten die Empfangsanzeige zu und forderte sie zur Leistung eines Kostenvorschusses auf.
1.4. Die Beschwerdeführerin erklärte mit Schreiben vom 23. Juni 2026 sie habe keine Beschwerde in Strafsachen erhoben. Man möge ihr mitteilen, worauf sich diese Annahme stütze.
1.5. Am 25. Juni 2026 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Obergericht ihre Eingabe vom 11. Juni 2026 in Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG als mögliche Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht weitergeleitet hat, wo sie als solche entgegengenommen wurde. Sie wurde um schriftliche Rückmeldung bis zum 6. Juli 2026 gebeten, ob sie die Beschwerde zurückziehen wolle, andernfalls das Verfahren seinen Fortgang nehme.
1.6. Mit Schreiben vom 4. Juli 2026 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe mit ihrem Schreiben vom 11. Juni 2026 keine Beschwerde in Strafsachen erheben, sondern beim Obergericht eine "Wiederherstellung gemäss Art. 94 StPO" beantragen wollen.
Damit erklärte die Beschwerdeführerin unmissverständlich und bedingungslos den Verzicht auf die Fortführung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens.
2.
Das Verfahren 7B_767/2026 ist als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). In Anbetracht der Umstände ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 in fine BGG).
3.
Die Beschwerdeführerin wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass querulatorische und rechtsmissbräuchliche Beschwerden unzulässig sind und das Bundesgericht unter Kostenfolgen nicht auf solche eintritt (Art. 42 Abs. 7, Art. 65 Abs. 1 f., Art. 66 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG )
Demnach verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das Verfahren 7B_767/2026 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément