Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_898/2026
Urteil vom 12. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG.
Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. Juni 2026 (SBK.2026.182).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt eine Strafuntersuchung gegen A.A.________ sowie B.A.________ wegen des Verdachts der (in Mittäterschaft begangenen) mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, eventualiter des mehrfachen versuchten Mordes, sowie weiterer Delikte.
Diesem Strafverfahren liegt eine seit mehreren Jahren bestehende Feindschaft zwischen der Familie A.________, der A.A.________ sowie B.A.________ angehören, und der Familie D.________ zugrunde. Dabei kam es im Rahmen dieser Feindschaft wiederholt zu (gewalttätigen) Auseinandersetzungen zwischen den Mitgliedern beider Familien, namentlich am 8. März 2025, als C.A.________, der Vater von A.A.________ respektive der Bruder von B.A.________, schwere Verletzungen erlitt.
Am 26. April 2025 gab A.A.________ als Beifahrer des von B.A.________ gelenkten Fahrzeugs auf dem Parkplatz eines Fitnesszentrums in U.________ mehrere Schüsse auf das Fahrzeug von E.D.________ und F.D.________ ab, wobei Letzterer eine Schussverletzung am Bein erlitt. Nach dem Vorfall flüchteten A.A.________ und B.A.________ mit ihrem Fahrzeug vom Tatort. Beide wurden noch gleichentags verhaftet und befinden sich seither in Haft (vgl. auch Verfahren 7B_940/2026).
B.
Mit Verfügung vom 27. April 2026 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zuletzt die gegen A.A.________ wegen Fluchtgefahr angeordnete Untersuchungshaft um (weitere) drei Monate bis zum 25. Juli 2026. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 3. Juni 2026 ab.
C.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2026 erhebt A.A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei vollumfänglich aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, eventualiter unter der Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen, namentlich einer Sicherheitsleistung, einer Ausweis- und Schriftensperre, einer Meldepflicht sowie einer elektronischen Überwachung. Subeventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Das Bundesgericht hat antragsgemäss die kantonalen Akten eingeholt. Sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft haben unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen
1.
Der angefochtene kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft die Beurteilung eines Gesuchs um Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Verfahrensakten des Bundesgerichts hervorgeht, noch in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a; sog. Fluchtgefahr). An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO ).
Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts betreffend den Tatbestand der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), eventuell des mehrfachen versuchten Mordes (Art. 112 StGB), und des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr. Sodann beurteilt sie die Haft als verhältnismässig, da namentlich noch keine Überhaft drohe und keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich seien.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerdeschrift zwar ausdrücklich fest, auf "Ausführungen zum dringenden Tatverdacht" werde verzichtet, "ohne diesen anzuerkennen". Doch rügt er zugleich, die Vorinstanz blende die "substantiiert dargelegte Notwehr- bzw. Notwehrexzesslage (Art. 15 f. StGB) und die daraus folgende deutlich tiefere Straferwartung aus". Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen richten sich in erster Linie gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hinsichtlich des Vorliegens des von ihr bejahten dringenden Tatverdachts der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), eventuell des mehrfachen versuchten Mordes (Art. 112 StGB).
3.2. Bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 330 E. 2.1, je mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz verweist in ihrem Entscheid hinsichtlich des dringenden Tatverdachts in erster Linie auf die bereits in der Sache ergangenen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts. Zudem hält sie fest, angesichts der Zeugenaussagen erscheine es eher unwahrscheinlich, dass es dem Beschwerdeführer gelingen werde, sich auf Notwehr zu berufen, wobei aber das Sachgericht abschliessend darüber zu befinden habe.
Das Zwangsmassnahmengericht verwies in seinem Entscheid vom 27. April 2026 seinerseits in erster Linie auf seine früheren Entscheide. Zusätzlich erwog es, mehrere Punkte aus der Aussage des Beschwerdeführers - der (mittlerweile) zugebe, auf die mutmasslichen Opfer geschossen zu haben - würden nicht mit jenen der Zeugen übereinstimmen, namentlich, dass er und der Mitbeschuldigte langsam auf den Parkplatz gefahren seien, die mutmasslichen Opfer ihnen mit ihrem Auto den Weg versperrt hätten und dass er im Rahmen einer angeblichen Verteidigungshandlung mindestens acht Mal auf deren Auto habe schiessen müssen.
3.4. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich insbesondere, die Vorinstanz blende die in der Einvernahme vom 16. März 2026 substanziiert dargelegte Notwehr- bzw. Notwehrexzesslage aus. Namentlich setze sie sich nicht mit den angeführten, von der Staatsanwaltschaft nicht bestrittenen Elementen, nämlich der schweren, lebensbedrohlichen Gewalt gegen seinen Vater am 8. März 2025, den vorgängigen Todesdrohungen sowie den unmittelbar nach der Schussabgabe von der Gegenseite ausgehenden Angriffen, auseinander.
Diese Kritik ist unberechtigt: Der Entscheid der Vorinstanz ist in diesem Punkt zwar kurz und angesichts der Verweise auf frühere Entscheide nicht sehr leserfreundlich abgefasst. Aus ihm und dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. April 2026 ergibt sich indessen klar, dass die in der Einvernahme "substanziiert dargelegte Notwehr- bzw. Notwehrexzesslage" ihrer Ansicht nach im Widerspruch zu den Zeugenaussagen steht.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; dazu statt vieler Urteil 7B_707/2026 vom 2. Juli 2026 E. 3) nicht (hinreichend) auseinander: Sein blosser Verweis auf frühere Aussagen und Eingaben ist weder zulässig (siehe BGE 143 IV 122 E. 3.3) noch geeignet, die Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich erscheinen zu lassen.
3.5. Zusammenfassend geht die Vorinstanz hinsichtlich des dringenden Tatverdachts der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), eventuell des mehrfachen versuchten Mordes (Art. 112 StGB), im Rahmen des Haftverfahrens bundesrechtskonform weder von einer Notwehr- noch einer Notwehrexzesssituation aus. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.
4.
Der Beschwerdeführer bestreitet weiter das Vorliegen von Fluchtgefahr.
4.1. Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteil 7B_707/2026 vom 2. Juli 2026 E. 4.1).
4.2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren ist und (einzig) über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt. Er sagte aus, er sei bis zu seiner Verhaftung als Geschäftsführer des Restaurants G.________ bzw. sämtlicher Restaurants seiner Familie in U.________ tätig gewesen, und seine Ehefrau und seine beiden gemeinsamen Kinder (geb. 2023 und 2025) würden nach wie vor in U.________ leben. Seine Eltern seien ebenfalls in U.________ wohnhaft, wobei sein Vater nach einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit Angehörigen der Familie der mutmasslichen Opfer gesundheitlich angeschlagen sei.
Die Vorinstanz erwägt, diese Umstände sprächen dagegen, dass sich der Beschwerdeführer durch Flucht ins Ausland dem Strafverfahren entziehen wolle. Andererseits sei aber zu berücksichtigen, dass er über einen relativ engen Bezug zum Kosovo verfüge: Er spreche neben Deutsch auch Albanisch, sein Vater sei im Kosovo aufgewachsen und seine Grossmutter, ein Onkel sowie eine Tante von ihm würden noch heute dort leben. Er verbringe zudem "ab und zu" seine Ferien im Kosovo; gemäss eigenen Angaben reise er vier bis sechs Mal pro Jahr in den Kosovo. All dies spreche dafür, dass er zu seinen Verwandten und Bekannten im Kosovo mehr als eine nur lose Beziehung pflege. Hinzu komme, dass sein mitbeschuldigter Onkel im Kosovo über Grundeigentum verfüge. Seiner Ehefrau sei es zudem zweifellos möglich, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer die Schweiz in Richtung Kosovo zu verlassen.
Die Vorinstanz führt weiter aus, angesichts der schweren Tatvorwürfe habe der Beschwerdeführer mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Zudem habe er sich gemäss eigener Aussage von der Familie der mutmasslichen Opfer an Leib und Leben bedroht gefühlt. Unter diesen Umständen, insbesondere unter Berücksichtigung der von ihm wiederholt angeführten akuten Lebensgefahr und der bestehenden persönlichen und familiären Beziehungen in den Kosovo, sei ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer sich bei einer Haftentlassung (allein oder mit seiner Ehefrau und seinen Kindern) ins Ausland, namentlich in den Kosovo, absetzen würde. Bei einer gesamthaften Würdigung der genannten Umstände bestehe daher nicht bloss die abstrakte Möglichkeit, sondern vielmehr die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung durch Flucht der Strafverfolgung entziehen würde, weshalb der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen sei.
4.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen:
4.3.1. Die Schwere der drohenden Strafe genügt für sich allein nicht, um den Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen. Doch ist es nicht zu beanstanden, wenn sie die Vorinstanz hier als gewichtiges Indiz für die Annahme von Fluchtgefahr berücksichtigt.
4.3.2. An der Sache vorbei zielt der Einwand des Beschwerdeführers, trotz "bester Zugänge und mehrmaliger Gelegenheit pro Jahr" sei er "stets in die Schweiz zurückgekehrt, statt sich abzusetzen". Nach der nunmehr unbestrittenen Schussabgabe durch den Beschwerdeführer flüchteten er und sein mutmasslicher Mittäter zunächst vom Tatort und wurden beide kurze Zeit später von der Polizei verhaftet. Seither befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, womit er seit dem Vorfall keine Gelegenheit und davor keinen Grund hatte, sich den Strafverfolgungsbehörden durch Flucht zu entziehen.
4.3.3. Soweit er rügt, die Vorinstanz verkehre die von ihm geltend gemachte Bedrohung in einen Fluchtgrund, sind seine Vorbringen sodann widersprüchlich. Einerseits bringt er vor, er habe die Aussage, er habe aufgrund des Konflikts mit den mutmasslichen Opfern Angst um sein Leben gehabt, "in der Einvernahme vom 16. März 2026 eigenständig korrigiert". An anderer Stelle bringt er indessen vor, angesichts der "im Raum stehenden Konfliktlage mit der Opferfamilie" würde er niemals flüchten und seine Familie (alleine) schutzlos in der Schweiz zurücklassen, und bekräftigt damit erneut das Vorliegen einer Bedrohungslage. Besteht aber tatsächlich eine derartige Bedrohungslage für ihn und seine Familie, so ist die Annahme der Vorinstanz, er würde nicht zum Schutz seiner Familie in der Schweiz bleiben, sondern allenfalls gemeinsam mit ihr ins Ausland flüchten, um sich dergestalt der Bedrohung zu entziehen, nicht zu beanstanden.
4.3.4. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten "überwiegende[n] fluchthemmenden Faktoren" grösstenteils um unbelegte Behauptungen handelt, die keine Stütze im von der Vorinstanz für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt finden (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt insbesondere bezüglich der medizinischen Betreuung, der sein herzkrankes Kind bedürfe, aber auch hinsichtlich der behaupteten "aktenkundigen, tatsächlich gelebten Beziehung [...] zu seiner Kernfamilie".
Schliesslich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung die von ihm als fluchthemmend vorgetragenen "Betreuungs- und Beistandspflichten" gegenüber seiner "Kernfamilie" sowie seine "wirtschaftliche Versorgungsfunktion" angesichts des ihm drohenden langjährigen Freiheitsentzugs ohnehin nicht (mehr) wird wahrnehmen können. Der - auch von der Vorinstanz anerkannte - fluchthemmende Faktor der starken familiären, wirtschaftlichen und sozialen Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz wird dadurch zumindest teilweise relativiert.
4.4. Angesichts der dargelegten Gesamtumstände ist von Fluchtgefahr auszugehen. Die Anordnung strafprozessualer Haft wegen Fluchtgefahr bezweckt, die Anwesenheit der beschuldigten Person im Strafverfahren sicherzustellen respektive den Vollzug der zu erwartenden Sanktion zu gewährleisten (Urteil 7B_651/2026 vom 16. Juni 2026 E. 3.3.2). An der Aufklärung des gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurfs der versuchten mehrfachen vorsätzlichen Tötung, eventuell des mehrfachen versuchten Mordes, besteht hier ein sehr grosses öffentliches Interesse, zumal der Beschwerdeführer die Schüsse auf die mutmasslichen Opfer vor einem Fitnesszentrum und damit in aller Öffentlichkeit abgegeben hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
5.
Der Beschwerdeführer rügt sodann sinngemäss, die Haft erweise sich aus mehreren Gründen als nicht verhältnismässig.
5.1. Zunächst bringt er vor, die Vorinstanz verneine zu Unrecht die Eignung von Ersatzmassnahmen, nämlich einzig mit dem Hinweis auf eine "ausgeprägte" Fluchtgefahr. Da es daran vorliegend fehle und "überhaupt nur eine niederschwellige Fluchtneigung" vorliege, seien die in Betracht fallenden Massnahmen einzeln und in Kombination auf ihre Eignung zu prüfen.
Nach der Rechtsprechung sind Ersatzmassnahmen in der Regel nicht geeignet, eine ausgeprägte Fluchtgefahr zu bannen (statt vieler Urteil 7B_72/2026 vom 16. Februar 2026 E. 4.4.1). Eine solche ist hier zu bejahen. Mit Blick auf das vorliegende besonders gewichtige Interesse an der Ergreifung von (wirksamen) vollzugssichernden Massnahmen verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie den Erlass von Ersatzmassnahmen als ungeeignet verwirft.
5.2. Angesichts der dem Beschwerdeführer drohenden langjährigen Freiheitsstrafe kann ferner zumindest im aktuellen Verfahrensstadium von drohender Überhaft keine Rede sein (vgl. E. 3 hiervor).
5.3. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 31 Abs. 3 BV; Art. 5 Ziff. 3 EMRK) rügt, so ist diese Rüge grundsätzlich nicht im Haftverfahren zu prüfen, sondern durch die Sachgerichte (siehe statt vieler Urteil 7B_391/2025 vom 19. Mai 2025 E. 9). Dass es sich um eine besonders schwere Verletzung handeln würde, die ausnahmsweise zur Haftentlassung führen müsste, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
6.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form einer mangelnden vertieften Auseinandersetzung mit seinen Vorbringen.
6.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht seinen Entscheid begründet. Dabei ist jedoch nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1 mit Hinweisen).
6.2. Soweit der Beschwerdeführer erneut rügt, weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Vorinstanz hätten sich mit seinen Vorbringen zur angeblichen Notwehr- bzw. Notwehrexzesslage hinreichend auseinandergesetzt, so wurde darauf bereits eingegangen (vgl. E. 3.4 hiervor). Ohnehin legt er nicht dar, welche angeblich wesentlichen Punkte nicht berücksichtigt worden sein sollen.
Auch mit seiner Kritik, die Vorinstanz gebe seine Vorbringen zur medizinischen Situation seines älteren Kindes lediglich verkürzt im Sachverhalt wieder, ohne sich damit aber näher auseinanderzusetzen, vermag er keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darzulegen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers vor der Vorinstanz waren zwar ausführlich, beschränkten sich aber auf unbelegte Behauptungen. Die Vorinstanz war unter gehörsrechtlichen Aspekten nicht gehalten, sich ausdrücklich damit auseinanderzusetzen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 66 und 68 BGG ).
Die Bewilligung der vom Beschwerdeführer beantragten unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer behauptet, er sei mittellos. Die von ihm eingereichten Belege (Schreiben des Beschwerdeführers, einzelne Kontoauszüge, Versicherungspolice und Prämienrechnungen) sind indessen ungeeignet, diese angebliche Mittellosigkeit zu belegen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Fluchtgefahr behauptet, die Familie sei darauf angewiesen, dass er "als Ernährer in den Familienbetrieb zurückkehrt", und er gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz vor seiner Verhaftung als Geschäftsführer sämtlicher Restaurants seiner Familie tätig gewesen sei. Da sich dem angefochtenen Entscheid darüber hinaus keine Feststellungen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers entnehmen lassen, ist das Gesuch abzuweisen (vgl. Urteil 7B_1282/2025 vom 6. Januar 2026 E. 6 mit Hinweis).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger