Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_734/2026
Urteil vom 27. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 30. April 2026 (2N 25 119/2U 25 39).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 30. April 2026 trat das Kantonsgericht des Kantons Luzern nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 14. Juli 2025 ein. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen mit Eingabe vom 3. Juni 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer führt in systematischer Weise gegen für ihn ungünstige kantonal letztinstanzliche Entscheide Beschwerde in Strafsachen bei der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, ohne den formellen Anforderungen gerecht zu werden (siehe Urteile 7B_375/2026 vom 22. April 2026; 7B_1421/2025 vom 17. Februar 2026; 7B_911/2025 vom 22. Oktober 2025; 7B_283/2025 vom 15. Mai 2025; 7B_221/2024 vom 22. Mai 2024). Hinzu kommen zahlreiche Verfahren bei anderen Abteilungen des Bundesgerichts. Der Beschwerdeführer handelt damit querulatorisch und rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG .
2.2. So verhält es sich auch im vorliegenden Verfahren: Die Eingabe vom 3. Juni 2026 ist mangels eines Zivilanspruchs, der dem Beschwerdeführer gegen das von ihm angezeigte Strassenverkehrsamt des Kantons Bern bzw. dessen Mitarbeitende ("verantwortliche Beamte") zustehen und der ihn zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.1; 133 IV 228 E. 2.3.3; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen; Art. 71 der Verfassung des Kantons Bern [BSG/BE 101.1]; Art. 100 f. i.V.m. Art. 102 Abs. 1 des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 2004 [BSG/BE 153.01]), offensichtlich unzulässig.
Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können und die im Ergebnis nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben.
3.
Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Im Übrigen verstrich die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juni 2026 angesetzte Frist, um seine finanziellen Verhältnisse hinreichend zu belegen, ungenutzt.
4.
Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weitere querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Eingaben im Zuständigkeitsbereich der II. strafrechtlichen Abteilung künftig nach erfolgter Prüfung
ohne weitere Folge abgelegt werden. Ein neues Dossier wird nur eröffnet, wenn es sich nicht um eine Eingabe der genannten Art handelt (vgl. Urteile 7B_1167/2024, 7B_26/2025 vom 14. Februar 2025 E. 5; 7B_1058/2024 vom 31. Januar 2025 E. 3; 7B_876/2024 vom 4. November 2024 E. 8; je mit Hinweisen).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément