Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_583/2026
Urteil vom 23. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz,
nebenamtliche Bundesrichterin Schär,
Gerichtsschreiberin Liniger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Departement des Innern des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn, vertreten durch den Rechtsdienst Departement des Innern,
Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn,
2. Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Gemeinnützige Arbeit,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 1. April 2026 (VWBES.2025.488).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 11. Juni 2025 wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen sowie zu einer Busse von Fr. 300.00.
B.
B.a. Mit Eingabe vom 5. August 2025 ersuchte A.________ das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn um Bewilligung der besonderen Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit. Mit Strafbefehl vom selben Tag wurde sie erneut zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Tagen verurteilt. Das Amt für Justizvollzug wies das Gesuch von A.________ mit Verfügung vom 5. September 2025 ab.
B.b. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement des Innern des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 17. Dezember 2025 ab. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, wobei sie die Aufhebung des Entscheids des Departements des Innern verlangte und um Gewährung des Strafvollzugs in Form von gemeinnütziger Arbeit, eventualiter in Form des Electronic Monitoring, ersuchte. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 1. April 2026 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt sinngemäss, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. April 2026 sei aufzuheben und ihr sei der Strafvollzug in der Form der gemeinnützigen Arbeit zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Verwaltungsgericht beziehungsweise das Amt für Justizvollzug zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht stellt sie Antrag auf "unentgeltliche Rechtspflege sowie Pflichtverteidigung gemäss Art. 64 BGG".
Es wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über den Vollzug einer Freiheitsstrafe. Dieser unterliegt der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (vgl. Art. 78 Abs. 2 lit. b und Art. 80 BGG ). Er schliesst das Verfahren ab, weshalb die Beschwerde nach Art. 90 BGG zulässig ist. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
2.
Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach sie (die Beschwerdeführerin) aufgrund nicht bezahlter Bussen nicht kooperationsfähig sei, sei falsch. Die beiliegenden Schreiben der Buchhaltung und der fallverantwortlichen Person der Vollzugsbehörde würden ausdrücklich bestätigen, dass sämtliche Ersatzfreiheitsstrafen aus Bussen vollständig bezahlt seien und der Vollzugsbehörde keine weiteren offenen Ersatzfreiheitsstrafen bekannt seien.
3.2. Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die besondere Vollzugsform von gemeinnütziger Arbeit aufgrund einer negativen Legalprognose verweigert. Sie erwägt, aufgrund der bestehenden Rückfallgefahr könne "offengelassen werden, ob die verspätete Zahlung gemäss Ratenzahlungsvereinbarung die Absprache- und Kooperationsfähigkeit derart beeinträchtigt, dass diese unabhängig von der Legalprognose die Nichtgenehmigung der gemeinnützigen Arbeit rechtfertigen würde." Die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Kooperationsbereitschaft und die damit verbundenen angeblich willkürlichen Feststellungen der Vorinstanz gehen folglich an der Sache vorbei.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung von Art. 79a StGB und Art. 36 BV in Form einer rechtsfehlerhaften Prüfung ihrer Legalprognose durch die Vorinstanz. Konkret habe letztere wesentliche positive Entwicklungen nicht angemessen berücksichtigt. So leiste sie seit November 2025 regelmässig und ohne Beanstandungen gemeinnützige Arbeit. Weiter habe sie sich für ein Arbeitsprogramm angemeldet und ihre Psychotherapie verlaufe positiv. Ausserdem verletze die Vorinstanz das Verhältnismässigkeitsgebot, indem sie sich lediglich pauschal mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen auseinandersetze.
4.2. Ist nicht zu erwarten, dass die verurteilte Person flieht oder weitere Straftaten begeht, kann auf ihr Gesuch hin eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden (Art. 79a Abs. 1 lit. a StGB).
Die Voraussetzungen zur Annahme von Rückfallgefahr bei gemeinnütziger Arbeit entsprechen denjenigen der Halbgefangenschaft und der elektronischen Überwachung (Urteil 7B_315/2024 vom 10. Juni 2024 E. 4.2.2). Die Rückfallgefahr muss von einer gewissen Bedeutung sein und die zu erwartenden neuen Straftaten müssen eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Für die Prognose im Hinblick auf das künftige Verhalten der verurteilten Person hat die Vollzugsbehörde namentlich ihre Vorstrafen, ihre Persönlichkeit, ihr Verhalten im Allgemeinen und bei der Arbeit sowie die Umstände, unter denen sie leben wird, zu berücksichtigen (BGE 150 IV 277 E. 2.3.8; 145 IV 10 E. 2.2.1; Urteil 7B_130/2023 vom 9. Februar 2024 E. 2.2.3; je mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verfügen die kantonalen Behörden im Strafvollzug über ein weites Ermessen. Das Bundesgericht greift nur ein bei Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Urteile 7B_691/2025 vom 19. Dezember 2025 E. 4.2.2; 7B_559/2024 vom 30. September 2024 E. 4.2.2; je mit weiteren Hinweisen).
4.3. Die Vorinstanz erachtet die Voraussetzungen eines Vollzugs mittels gemeinnütziger Arbeit als nicht erfüllt. Sie erwägt, gemäss Strafregisterauszug sei die Beschwerdeführerin seit 2014 insgesamt sechzehnmal verurteilt worden, mehrheitlich wegen Diebstählen, Hausfriedensbruchs sowie Sachbeschädigung. Die Urteile würden vorwiegend den Zeitraum von 2020 bis einschliesslich 2025 betreffen. Obwohl der Vollzug gemeinnütziger Arbeit nicht pauschal mit Verweis auf Vorstrafen abgelehnt werden könne, zeichne die seit Jahren andauernde Delinquenz - vorwiegend im gleichen Deliktsspektrum - ein in legalprognostischer Hinsicht deutlich negatives Bild. Seit ihrer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 16. März 2024 seien sodann drei weitere Verurteilungen inklusive des Strafbefehls vom 11. Juni 2025 im Strafregister verzeichnet worden. Erschwerend komme hinzu, dass die Staatsanwaltschaft am 5. August 2025 und somit zeitgleich mit dem Gesuch der Beschwerdeführerin um gemeinnützige Arbeit erneut einen Strafbefehl erlassen habe, mit welchem die Beschwerdeführerin zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Tagen verurteilt worden sei. Die zeitliche Überschneidung mit dem Gesuch sowie die erneute Verurteilung im bereits bekannten Deliktsspektrum würden ebenfalls klar für eine ungünstige Legalprognose sprechen. Obwohl der Strafregisterauszug keine Verurteilungen wegen Gewaltdelikten ausweise, verdeutliche - so die Vorinstanz weiter - die wiederholte Begehung weniger schwerer Delikte über mehrere Jahre hinweg, dass die ausgesprochenen Strafen nicht die gewünschte Wirkung auf das Verhalten der Beschwerdeführerin gezeigt hätten. Dies, obschon in der Vergangenheit unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafen ausgesprochen worden seien und die Beschwerdeführerin bereits im Normalvollzug gewesen sei. Der Umstand, dass sie seit dem 3. November 2025 gemeinnützige Arbeit leiste und dies möglicherweise auch beanstandungsfrei, vermöge die negative Legalprognose nicht aufzuwiegen. Schliesslich hält die Vorinstanz fest, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer gesundheitlichen Situation seien sehr allgemein geblieben. Der Einwand der Klaustrophobie sei allenfalls bei der Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit zu berücksichtigen, welche jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei.
4.4. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Einwänden nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte.
Die Beschwerdeführerin ist mehrfach und einschlägig vorbestraft und delinquierte zuletzt sogar während der laufenden Probezeit nach bedingter Entlassung. Ihr gegenüber wurden unbedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen und sie befand sich bereits im Normalvollzug. Auch wurde ihr in früheren Verfahren gemeinnützige Arbeit bewilligt. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die ausgesprochenen Strafen nicht die gewünschte Wirkung auf das Verhalten der Beschwerdeführerin zeigten, und das Vorliegen einer erheblichen Rückfallgefahr bejahen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, die negative Legalprognose vermöge nicht aufzuwiegen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 3. November 2025 gemeinnützige Arbeit leiste und dies möglicherweise auch beanstandungsfrei. Die Vorinstanz hat sich zwar nicht zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Psychotherapie geäussert. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sie sich mit den diesbezüglichen unsubstanziierten und unbelegten Vorbringen hätte auseinandersetzen müssen. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass diese allenfalls bei der Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit zu berücksichtigen sind, diese aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
Insoweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht Anträge auf Einvernahme ihrer behandelnden Psychologin als sachverständige Auskunftsperson und auf Fristverlängerung zur nachträglichen Einreichung von weiteren Unterlagen stellt, bleiben diese ohne Erfolg. Das Bundesgericht nimmt grundsätzlich keine Beweise ab und ordnet keine Beweiserhebungen an (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2; Urteil 7B_137/2025 vom 6. März 2025 E. 6.2 mit Hinweis). Weshalb vorliegend von diesem Grundsatz abgewichen werden soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich.
Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie von einer Rückfallgefahr ausgeht, welche der Gewährung von gemeinnütziger Arbeit entgegensteht.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren von vornherein aussichtslos waren (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Liniger