Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_734/2025
Urteil vom 28. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A.________ Ltd,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Simon Brun,
Beschwerdegegnerinnen,
Gegenstand
Entsiegelung und Durchsuchung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichter, vom 11. Juli 2025 (2025/993-65-pd).
Sachverhalt
A.
Die Sterbehilfeorganisation B.________ führte am Nachmittag des 23. September 2024 bei der Waldhütte F.________ in U.________ einen begleiteten Suizid mit der Suizidkapsel G.________ durch. Dabei verstarb H.________ sel. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen wurde gleichentags nachträglich durch den damaligen Rechtsvertreter der Sterbehilfeorganisation B.________, Rechtsanwalt C.________ der Anwaltskanzlei D.________ AG, über den erfolgten begleiteten Suizid informiert.
Am 24. September 2024 wurde im Rahmen einer Durchsuchung der Räumlichkeiten der Anwaltskanzlei D.________ AG ein USB-Stick mit dem Mandatsdossier von B.________ bzw. A.________ Ltd sichergestellt. Der Stick wurde gleichentags auf Antrag der Anwaltskanzlei D.________ AG gesiegelt, wobei die Kanzlei das Siegelungsbegehren am 25. September 2024 wieder zurückzog.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 ersuchte der neue Vertreter von B.________ bzw. A.________ Ltd um neuerliche Siegelung des USB-Sticks. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen entsprach diesem Gesuch nicht. Dagegen erhob B.________ bzw. A.________ Ltd Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen, welches mit Entscheid vom 3. Juni 2025 die Beschwerde guthiess und die unverzügliche Siegelung des USB-Sticks anordnete.
B.
Am 19. Juni 2025 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen beim Kantonsgericht Schaffhausen als Zwangsmassnahmengericht Antrag auf Entsiegelung des USB-Sticks.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2025 wies das Kantonsgericht Schaffhausen als Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch ab.
C.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2025 (Postaufgabe) erhebt die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2025 und die Gutheissung des Entsiegelungsgesuchs vom 19. Juni 2025.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten zugezogen und die Parteien zur Vernehmlassung eingeladen.
Mit Eingabe vom 2. September 2025 von C.________ und vom 4. September 2025 von E.________ stellen diese keine Anträge und verweisen auf ihre Eingaben im bundesgerichtlichen Verfahren 7B_134/2025. In der Vernehmlassung vom 4. September 2025 beantragt B.________ bzw. A.________ Ltd, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2025 hält die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen an ihren bisherigen Ausführungen fest und reicht einen Zeitungsartikel vom 23. August 2025 sowie einen Fachartikel vom 23. September 2024 ein.
Mit Stellungnahme vom 6. Oktober 2025 beantragt C.________, die Eingabe der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen sei aus dem Recht zu weisen.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und beurteilt die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Beschwerden mit freier Kognition (BGE 150 IV 103 E. 1; 149 IV 97 E. 1, 9 E. 2).
Angefochten ist ein nach Art. 248a StPO kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen.
1.2. Die Staatsanwaltschaft ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG). Dies gilt auch für Beschwerden gegen die Ablehnung von Entsiegelungsgesuchen im Vorverfahren (Urteile 7B_173/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 1; 1B_395/2022 vom 23. Juni 2023 E. 1; 1B_185/2022 vom 22. Februar 2023 E. 1; je mit Hinweisen).
1.3. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen C.________ und E.________ nicht ab. Er stellt einen Zwischenentscheid dar, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde dagegen prinzipiell nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die Staatsanwaltschaft legt substanziiert dar, dass ihr bei der Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens ein empfindlicher Beweisverlust droht. Dass der Staatsanwaltschaft - wie von C.________ vorgebracht - bereits Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, mag daran nichts zu ändern (vgl. auch E. 3.4.2.2 nachfolgend). Damit ist das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils erfüllt (vgl. Urteile 7B_172/2022 vom 21. März 2024 E. 1.3; 7B_173/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 1; 1B_395/2022 vom 23. Juni 2023 E. 1; je mit Hinweisen).
1.4. In ihrer Beschwerde nimmt die Staatsanwaltschaft Bezug auf die Verfügung der Vorinstanz und setzt sich hinreichend substanziiert mit ihr auseinander. Damit kommt sie - entgegen der Vorbringen von E.________ - den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nach (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2).
1.5. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Als strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen die Sicherstellung, Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern allgemein voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und der mit ihnen verbundene Eingriff verhältnismässig ist ( Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO ). Greifen Zwangsmassnahmen in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen ein, sind sie besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO).
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 150 II 346 E. 1.5.1; 148 II 73 E. 8.3.1; je mit Hinweisen).
2.3.
2.3.1. Vorab gilt es zu bestimmen, welche Verfahrensstellung C.________ und E.________ zukommt, d.h. ob sie als beschuldigte Personen oder als Drittpersonen zu qualifizieren sind. Dies ist eine Rechtsfrage.
2.3.2. Die Vorinstanz führt aus, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine strafbare Beteiligung von C.________ und E.________ am begleiteten Suizid. Es sei nicht belegt, dass sie beim Suizid in irgendeiner Form kausal mitgewirkt hätten. Die Staatsanwaltschaft führe denn auch nichts Konkretes zum modus operandi aus. Die Genannten seien "einfach" auf einer Zufahrtsstrasse in der Nähe des Tatorts angetroffen worden, nachdem sie in dieser Angelegenheit gegenüber der Sterbehilfeorganisation B.________ beratend tätig gewesen seien und C.________ als "Wunschanwalt" des in Zwischenzeit verstorbenen I.________ hätte wirken sollen. In diesem Sinne seien sie - ungeachtet ihres formellen Status als Beschuldigte - nicht als Beschuldigte i.S.v. Art. 264 StPO zu qualifizieren. Das Anwaltsgeheimnis greife in jedem Fall.
2.3.3. Der Begriff der "beschuldigten Person" in Art. 264 StPO bestimmt sich nach Art. 111 StPO. Massgeblich ist dabei ein materieller Beschuldigtenbegriff. Entscheidend ist, ob aus objektiver Sicht aufgrund der bestehenden Sach- und Rechtslage konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die auf die Begehung (oder Beteiligung an) einer Straftat hinweisen. Liegen solche vor, kommt der zuständigen Strafbehörde bei der Bestimmung der Verfahrensstellung einer Person kein Ermessen zu. Spätestens mit der förmlichen Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft wird die beschuldigte Person formell benannt. Der Begriff der beschuldigten Person findet grundsätzlich in sämtlichen Verfahrensschritten bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids Anwendung (vgl. Urteil 7B_1261/2024 vom 31. März 2026 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
2.3.4. Das Zwangsmassnahmengericht übt die Verfahrensleitung im Sinne von Art. 61 lit. c und d StPO im Umfang seiner Befugnisse gemäss Art. 18 Abs. 1 StPO (Anordnung und Genehmigung von Zwangsmassnahmen) aus, während die Staatsanwaltschaft die Verfahrensleitung bezüglich ihrer eigenen Befugnisse gemäss Art. 16 Abs. 1 StPO (Leitung des Vorverfahrens, Verfolgung von Straftaten im Rahmen der Untersuchung, Erhebung und Vertretung der Anklage) behält. Dadurch wird die Gefahr widersprechender Entscheide vermieden (BGE 137 IV 215 E. 2.4). Bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts für die Anordnung von Zwangsmassnahmen gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO nimmt das Zwangsmassnahmengericht demnach keine erschöpfende Beweiswürdigung vor. Es prüft lediglich, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete und erhebliche Anhaltspunkte vorliegen, die das Vorliegen einer Straftat und eine Beteiligung daran mit vertretbaren Gründen nahelegen. Dabei wird weder ein eigentliches Beweisverfahren durchgeführt noch dem erkennenden Strafrichter vorgegriffen (vgl. BGE 150 IV 239 E. 3.2; 143 IV 316 E. 3.1; 137 IV 122 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil 7B_1261/2024 vom 31. März 2026 E. 2.3.4).
2.4. Die Beschwerdeführerin sprach gemäss Rapporten vom 23. September 2024 mündliche Verhaftsbefehle aus, woraufhin C.________ und E.________ durch die Schaffhauser Polizei aufgrund des "Verdacht[s] auf Widerhandlung gegen Leib und Leben / Tötungsdelikt" vor Ort verhaftet wurden. Sodann wurden die Genannten am 25. September 2024 je als "beschuldigte Person" einvernommen. Der Hausdurchsuchungsbefehl vom 24. September 2024 sowie der Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung vom 19. Juni 2025 - der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt - führten u.a. C.________ und E.________ als "Beschuldigte".
Wie schon im Entsiegelungsgesuch schildert die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, auf welchen Erkenntnissen ihrer Ansicht nach der hinreichende Tatverdacht gründet: Die Kontakte von C.________ und E.________ mit dem Kantonsarzt und mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen im Vorfeld des begleiteten Suizids, die Medienberichterstattung im Zusammenhang mit der Sterbekapsel, die Meldung des erfolgten Suizids durch C.________ an die Staatsanwaltschaft, die Beweisermittlungen am Tatort, die Ergebnisse der Obduktion sowie die Hafteröffnungseinvernahmen von C.________, E.________, J.________ und I.________ sel. Der hinreichende Tatverdacht ergebe sich wie auch der Tatverdacht gegen K.________ und L.________ nicht aus einem modus operandi - dessen fehlende Schilderung die Vorinstanz bemängelt -, sondern aus der Gesamtheit der bisherigen Ermittlungsergebnisse und der im Recht liegenden Akten. Aufgrund der Tatsache, dass C.________ und E.________ in ihrer Rolle als Rechtsbeistände die Sterbehilfeorganisation B.________ im Vorfeld zum ersten Einsatz der Suizidkapsel juristisch berieten, sei mit Blick auf sie eine Gehilfenschaft zu Art. 115 StGB zu prüfen, nachdem gegen L.________ und K.________ offensichtlich ein hinreichender Tatverdacht mit Blick auf Art. 115 StGB vorliege. Dass C.________ und E.________ ohne plausible Gründe vor Ort angetroffen worden seien, habe sodann den Verdacht erhärtet.
Im Weiteren bemängelt die Beschwerdeführerin eine Kompetenzüberschreitung durch das Zwangsmassnahmengericht, wenn es das Ergebnis der materiellen Beweiswürdigung vorwegnehme und festhalte, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine strafbare Beteiligung von C.________ und E.________ an der Beihilfe zum begleiteten Suizid von H.________ sel. Diese materielle Beurteilung könne gemäss derzeitigem Wissensstand gar nicht abschliessend vorgenommen werden und werde dem Sachgericht vorbehalten sein.
2.5. Die Beschwerdegegnerinnen bringen unter Verweis auf ihre Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch vor, es fehle im Entsiegelungsgesuch an einer rechtsgenüglichen Umschreibung bzw. Begründung eines Tatverdachts gegen C.________ und E.________. In objektiver Hinsicht könne die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte vorbringen und - auch nach fast einjährigen Ermittlungen - mit keinem einzigen Beweismittel belegen. Gleichzeitig lasse sie entlastende Beweismittel, wie die durch C.________ eingereichten E-Mails, die offensichtlich keine belastenden Hinweise enthalten würden, unerwähnt. Die Beschwerdeführerin bringe ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für selbstsüchtige Beweggründe bei den "Verantwortlichen" der Beschwerdegegnerinnen sowie das Wissen darüber von C.________ und E.________ vor. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin lasse sich ableiten, sie benötige Einsicht in die gesiegelten Daten, um einen Verdacht überhaupt erst begründen zu können, was einer unzulässigen "fishing expedition" gleichkomme. In rechtlicher Hinsicht müssten ohnehin bei jeder Form der Mitwirkung stets selbstsüchtige Beweggründe vorliegen, weshalb selbst beim Wissen von C.________ und E.________ über allfällige selbstsüchtige Beweggründe der subjektive Tatbestand für eine Gehilfenschaft zu Art. 115 StGB nicht erfüllt sein würde.
Die Formulierungen der Vorinstanz "keine Anhaltspunkte für eine strafbare Beteiligung" und "in irgendeiner Form kausal mitgewirkt" würden sodann belegen, die Vorinstanz habe den Tatverdacht für eine Gehilfenschaft zu Art. 115 StGB und damit, ob eine Ausnahme vom Beschlagnahmeverbot gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO vorliege, pflichtgemäss geprüft. Die Vorinstanz habe dabei weder ihre Kompetenzen überschritten noch das Ergebnis einer materiellen Beweiswürdigung vorweggenommen.
2.6. In der angefochtenen Verfügung beschränkt sich die Vorinstanz auf die Erwägung, es bestünden keine Hinweise auf eine strafbare Beteiligung von C.________ und E.________ am begleiteten Suizid von H.________ sel. Den Ausführungen ist nicht zu entnehmen, auf welche Tatsachen sie sich bei dieser Annahme konkret stützt. Sie hält einzig fest, die Staatsanwaltschaft würde nichts Konkretes zum modus operandi ausführen. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdegegnerinnen setzt sich die Vorinstanz sodann insbesondere nicht mit den unterschiedlichen Möglichkeiten der Tatbeteiligung von C.________ und E.________, welche kurz nach dem Tatzeitpunkt auf einer Zufahrtsstrasse zum Tatort angetroffenen wurden, auseinander, und geht auch nicht auf eine mögliche Erfüllung konkreter Straftatbestände (z.B. Art. 115 oder Art. 128 Abs. 1 StGB ) ein. Die Tatbeteiligung bzw. Teilnahme der verschiedenen beschuldigten Personen an den zu untersuchenden Delikten stellt hingegen zentraler Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Untersuchungen dar. Es wäre von der Vorinstanz zu begründen gewesen, weshalb - entgegen der Staatsanwaltschaft - nicht von einem hinreichenden Tatverdacht gegenüber C.________ und E.________ ausgegangen wird.
Angesichts der gesamten Umstände und Erkenntnisse zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung - insbesondere des Todes von H.________ sel., der Meldung an die Staatsanwaltschaft vom erfolgten begleiteten Suizid durch C.________, die mehrfache Kommunikation zwischen K.________ und C.________ am Tag des begleiteten Suizids sowie des Antreffens von C.________ und E.________ auf der Zufahrtsstrasse zum Tatort - ist daher nicht ersichtlich, weshalb ohne nähere Begründung von der Annahme des hinreichenden Tatverdachts der Staatsanwaltschaft abzuweichen war. Auch wenn die Untersuchungen in diesem Zeitpunkt bereits mehrere Monate andauerten, gilt es zu berücksichtigen, dass mehrere Geräte und Datenträger, die mutmasslich untersuchungsrelevante Informationen - auch zur Überprüfung der bereits erhaltenden Daten - enthalten, gesiegelt wurden und teilweise noch andauernde Verfahren um Entsiegelung durch die Staatsanwaltschaft angestrebt werden mussten.
2.7. Ob - wie von den Beschwerdegegnerinnen vorgebracht - selbstsüchtige Beweggründe für eine Gehilfenschaft zu Art. 115 StGB auch bei den Gehilfen vorliegen müssen, kann vorliegend offen bleiben. Denn das Vorliegen einer Teilnahme inklusive deren Voraussetzungen ist zentraler Untersuchungsgegenstand des Strafverfahrens. Die Zusammenarbeit von C.________ und E.________ mit der Sterbehilfeorganisation stellt sich - insbesondere am Tag des begleiteten Suizids - als derart intensiv dar, dass sie zumindest prima facie über eine reine Rechtsberatung hinausging. Dafür spricht namentlich der Umstand, dass es C.________ war, der den vollendeten Suizid zeitnah von U.________ aus, wo sich das Geschehen zugetragen hat, der Staatsanwaltschaft meldete. Angesichts des engen persönlichen Kontakts und der konkreten Mitwirkung vor Ort bestehen hinreichende Anhaltspunkte, die selbstsüchtige Beweggründe von C.________ und E.________ nicht ausschliessen und die Erfüllung weiterer Tatbestände (wie etwa Art. 128 Abs. 1 StGB) als möglich erscheinen lassen.
Die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. September 2025 eingereichten Publikationen sind für die Beantwortung dieser Frage unbeachtlich. Der Beitrag in der Zeitung M.________ erschien erst am 23. August 2025 und ist deshalb als echtes Novum vor Bundesgericht nicht zulässig (BGE 151 IV 228 E. 19.1 f.; 151 IV 65 E. 1.2; 149 III 465 E. 5.5.1). Der im "Blog N.________" erschienene Beitrag wurde zwar schon am 23. September 2024 und damit vor Erlass der angefochtenen Verfügung publiziert. Die Beschwerdeführerin legt hierzu allerdings nicht dar, weshalb sie diesen nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hat. Damit stellt auch der zweite Beitrag ein (unechtes) Novum dar und bleibt im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.8. Insgesamt zeigt die Vorinstanz nicht hinreichend auf und ist nicht ersichtlich, weshalb von der Qualifikation von C.________ und E.________ als beschuldigte Personen durch die Staatsanwaltschaft abzuweichen wäre. Es bestehen überdies keine Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft die Genannten rechtsmissbräuchlich (nämlich bloss unter einem Vorwand) förmlich beschuldigt hätte, um das strafrechtlich geschützte Anwaltsgeheimnis zu unterlaufen. Die Verdachtsgründe erscheinen ausreichend konkret.
Es ist demnach von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen und C.________ sowie E.________ sind als beschuldigte Personen zu qualifizieren. Es sind somit Beschlagnahmehindernisse nach Art. 264 StPO zu prüfen.
3.
3.1. Nach Art. 246 StPO dürfen Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen nur durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Staatsanwaltschaft ein Entsiegelungsgesuch, hat das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren (auf entsprechende substanziierte Vorbringen der siegelungsberechtigten Person hin) zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2 bis 4 StPO; BGE 151 IV 322 E. 2.2.3; 150 IV 239 E. 3.1; 149 IV 352 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber bzw. den Betroffenen von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von aArt. 248 Abs. 1 StPO) spätestens im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ausreichend zu substanziieren. Dies gilt besonders bei grossen Datenmengen. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 und E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3 und E. 5.6; Urteil 7B_473/2023 vom 21. Januar 2026 E. 3.2.5).
3.2. Gemäss Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: (lit. a) Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; (lit. b) persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt; (lit. c) Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind; (lit. d) Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor Schweizer Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
Zu den im Strafprozess zu berücksichtigenden Zeugnisverweigerungsrechten gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO gehört insbesondere das strafbewehrte Berufsgeheimnis der Anwältinnen und Anwälte sowie der Verteidigerinnen und Verteidiger (Art. 321 StGB; vgl. Art. 13 BGFA).
3.3.
3.3.1. Die Vorinstanz erwägt, soweit C.________ und E.________ als Beschuldigte i.S.v. Art. 264 StPO geltend würden, käme Abs. 1 lit. a-c zur Anwendung, vor allem aber lit. c.
3.3.2. Für die Anwendung von lit. a müsste ein Verteidigungsverhältnis vorliegen. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, ist aufgrund der Aussagen von C.________ und E.________ in ihren jeweiligen Festnahmeeröffnungseinvernahmen davon auszugehen, dass zwar eine beratende Tätigkeit für die Beschwerdegegnerinnen, nicht jedoch für die natürliche Person des in der Zwischenzeit verstorbenen I.________ erfolgt ist. Eine Verteidigung war wiederum einzig für I.________ sel. angedacht, wobei C.________ gemäss eigenen Aussagen bis zum Zeitpunkt seiner eigenen Verhaftung in keiner Verbindung zu diesem gestanden haben will. Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO ist demnach vorliegend nicht anwendbar. Vielmehr müsste auf lit. c oder lit. d zurückgegriffen werden.
3.3.3. Wie sich aus Art. 264 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO ergibt, ist eine Berufung auf den spezifischen Berufsgeheimnisschutz von Berufsgeheimnisträgerinnen und -trägern im Sinne von Art. 170 StPO (wie z.B. Anwältinnen oder Ärzte) nur dann zulässig, wenn diese im gleichen Zusammenhang nicht selber beschuldigt oder mitbeschuldigt sind (BGE 141 IV 77 E. 5.2; 140 IV 108 E. 6.5; Urteil 7B_1261/2024 vom 31. März 2026 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). Damit erhobene anwaltliche Aufzeichnungen und Gegenstände - unter Vorbehalt solcher aus dem Verkehr der beschuldigten Anwältin oder des beschuldigten Anwalts mit ihrer Verteidigung (Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO) - von der Staatsanwaltschaft durchsucht und ausgewertet werden dürfen, müssen sie einen engen Sachzusammenhang zum Gegenstand der Strafuntersuchung aufweisen, mithin für die angestrebten Untersuchungszwecke unentbehrlich sein (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO).
3.3.4. Zentraler Gegenstand der Strafuntersuchung ist die strafrechtlich relevante Mitwirkung verschiedener Personen am begleiteten Suizid von H.________ sel. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrem Entsiegelungsgesuch aus, C.________ und E.________ würde mitunter die Teilnahme an den untersuchten Delikten vorgeworfen.
C.________ und E.________ waren zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung demnach im gleichen Zusammenhang - nämlich mit dem begleiteten Suizid von H.________ sel. - beschuldigt. Im Zuge der Ermittlungen, welche auch gegen C.________ und E.________ geführt wurden, wurde im Rahmen der Durchsuchung der Räumlichkeiten der Anwaltskanzlei D.________ AG, als damalige Arbeitgeberin von C.________ und E.________, der zu entsiegelnde USB-Stick sichergestellt. C.________ war dabei gemäss eigenen Angaben gegenüber der Staatsanwaltschaft fallführender Rechtsanwalt im Mandat der Beschwerdegegnerinnen. So war auch er es, der die Staatsanwaltschaft, kurz nach dem erfolgten begleiteten Suizid, telefonisch über die Geschehnisse informierte. Die Durchsuchung der Räumlichkeiten der Anwaltskanzlei erfolgte aufgrund des Mandatsverhältnisses zwischen C.________ und den Beschwerdegegnerinnen. Angesichts dieser Umstände ist der enge Sachzusammenhang zu bejahen. Da C.________ und E.________ gegenüber der Sterbehilfeorganisation B.________ im Zusammenhang mit dem begleitenden Suizid beratend tätig gewesen sind, ist sodann davon auszugehen, dass sich auf dem USB-Stick mit dem Mandatsdossier Hinweise auf mutmassliche selbstsüchtige Beweggründe, die Motivation, die Absichten, den Kenntnisstand sowie die Rollen und Tatbeiträge aller mutmasslich am begleiteten Suizid beteiligten Personen befinden können, die unentbehrlich für die Strafuntersuchung sind.
3.3.5. Die Beschwerdegegnerinnen können sich grundsätzlich nicht auf das Anwaltsgeheimnis berufen, da die Berufsgeheimnisträger im selben Zusammenhang als Beschuldigte gelten (Art. 264 lit. d StPO; vgl. E. 3.2 hiervor).
3.3.6. Dies gilt allerdings nicht für die Daten aus dem Verkehr der Anwaltskanzlei D.________ AG bzw. deren nicht beschuldigten Anwältinnen und Anwälten und Hilfspersonen mit den Beschwerdegegnerinnen. Bei unabhängigen (originären) Mandatsverhältnissen der Beschwerdegegnerinnen mit nicht beschuldigten Anwältinnen und Anwälten bzw. in nicht untersuchungsrelevanten Sachbereichen (BGE 138 IV 225 E. 6.3) greift der besondere Schutz des Berufsgeheimnisses der Anwältinnen und Anwälte (vgl. BGE 150 IV 470 E. 3.1; 147 IV 385 E. 2.2; Urteile 7B_473/2023 vom 21. Januar 2026 E. 3.2.3; 7B_777/2023 vom 17. Dezember 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerinnen haben diesbezüglich in ihrer Stellungnahme zum Entsiegelungsantrag diverse nicht untersuchungsrelevante Sachbereiche sowie die Namen nicht beschuldigter Anwältinnen und Anwälte genannt und umschrieben, über welche Kanäle die Kommunikation mit diesen Personen erfolgte. Mithilfe dieser Angaben hat das Zwangsmassnahmengericht daher vorab - allenfalls unter Beizug einer sachverständigen Person (aArt. 248 Abs. 4 StPO; vgl. Urteile 7B_473/2023 vom 21. Januar 2026 E. 3.2.4; 7B_242/2024, 7B_243/2024 vom 16. Mai 2025 E. 5.3; 7B_610/2023 vom 15. Januar 2025 E. 2.1) - die von den Beschwerdegegnerinnen geltend gemachte Korrespondenz und Dateien auszusondern, die in keinem Zusammenhang mit der Zusammenarbeit von C.________ und E.________ mit der Sterbehilfeorganisation steht. Nach erfolgter Aussonderung sind die übrigen Daten auf dem USB-Stick zur Durchsuchung freizugeben (vgl. Urteile 7B_1075/2025 vom 12. Februar 2026 E. 2; 7B_970/2023 vom 27. November 2025 E. 2.2; 7B_378/2025 vom 21. Juli 2025 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.4.
3.4.1. Die Durchsuchung der Räumlichkeiten einer Anwaltskanzlei sowie die strafprozessuale Sicherstellung, Entsiegelung und Durchsuchung von anwaltlichen Aufzeichnungen und Gegenständen müssen (im Lichte von Art. 13 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 8 EMRK) sodann verhältnismässig sein.
3.4.2. Um das Verhältnismässigkeitsgebot zu wahren, muss die Entsiegelung sichergestellter Aufzeichnungen und Gegenstände zur Klärung des Tatverdachts geeignet, also für die Strafuntersuchung potenziell beweiserheblich sein (sog. "Deliktskonnex"). Die potenzielle Beweiserheblichkeit ist nicht für die Gesamtheit der sichergestellten Elemente, sondern für jede Sicherstellung (z.B. Aktenordner, privates Mobiltelefon, geschäftliches Mobiltelefon, Laptop, Tablet) einzeln zu prüfen. Entsprechend sind diejenigen Sicherstellungen, die für die Strafuntersuchung offensichtlich irrelevant erscheinen (z.B. ein unbestrittenermassen rein privat genutztes Mobiltelefon, wenn ausschliesslich Straftaten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit untersucht werden), nicht zu entsiegeln. Demgegenüber ist nicht zu prüfen, ob die als grundsätzlich untersuchungsrelevant erachteten Sicherstellungen (z.B. ein Mobiltelefon) ihrerseits Teilmengen enthalten (z.B. einzelne Fotos oder Videos), die für das Verfahren als irrelevant erscheinen. Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass bei der Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen auch Inhalte gesichtet werden, die sich in der Folge für die Untersuchung als bedeutungslos erweisen, da eine vorausgehende detaillierte Prüfung aller sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände durch das Zwangsmassnahmengericht nicht praktikabel wäre (Urteile 7B_1075/2025 vom 12. Februar 2026 E. 3.3; 7B_312/2023, 7B_329/2023 vom 21. Januar 2026 E. 3.3.2). Die Staatsanwaltschaft hat sich bei dieser Durchsuchung indessen von Amtes wegen strikt auf die Suche nach verfahrensrelevanten Inhalten zu beschränken und darf lediglich solche formell beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten nehmen (zum Ganzen BGE 151 IV 350 E. 2.5.3).
3.4.2.1. Vorliegend geht es um die Durchsuchung eines USB-Sticks, der das Mandatsdossier der Beschwerdegegnerinnen enthält. Er umfasst mutmasslich sämtliche Korrespondenz der Anwaltskanzlei D.________ AG bzw. deren Anwältinnen und Anwälte mit den Beschwerdegegnerinnen sowie alle Unterlagen, die im Zusammenhang mit diesem Mandatsverhältnis im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 24. September 2024 sichergestellt wurden. Aufgrund der grossen Menge der Daten sowie der vermuteten Vollständigkeit ist die Durchsuchung des USB-Sticks dazu geeignet, wesentliche Informationen über das Zusammenwirken aller beteiligten Personen zu bieten und kann damit - wie von der Beschwerdeführerin angeführt - elementare Grundlage für die Sachverhaltsbeurteilung sein.
3.4.2.2. Die Beweistauglichkeit erfährt durch den Einwand, es sei anlässlich der Festnahmeeröffnung von C.________ "sämtliche E-Mail-Korrespondenz" der Staatsanwaltschaft übergeben worden, keine Schwächung. Der Staatsanwaltschaft ist es ohne das vollständige Mandatsdossier nicht möglich, die bereits übergebene Korrespondenz namentlich auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen.
Auch das Vorbringen, es sei bereits eine "umfangreiche Dokumentation mit technischen Angaben zur Suizidkapsel G.________ einerseits sowie zu den finanziellen Leistungen der suizidierten Person andererseits" ausgehändigt worden, ist für die Beweistauglichkeit des zu entsiegelnden USB-Sticks unerheblich. Die technischen und finanziellen Angaben geben insbesondere keine Auskunft über den Wissensstand und die Beteiligung v on C.________ und E.________, die es ebenfalls zu untersuchen gilt.
3.4.3. Die Entsiegelung muss ferner die mildeste verfügbare Massnahme sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO).
3.4.3.1. Neben den Berufsgeheimnissen anderer nicht beschuldigter Anwältinnen und Anwälte (vgl. E. 3.3.6 hiervor) haben die Beschwerdegegnerinnen in ihrer Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch eine zeitliche Beschränkung für die Daten ab Juli 2024 geltend gemacht. Da die Meldung von E.________ an den Kantonsarzt sowie die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen bereits im Mai 2024 erfolgt war, scheinen C.________ und E.________ bereits vor Juli 2024 in Bezug auf die Sterbekapsel mit ihren Mandantinnen in Kontakt gestanden, diesbezügliche Informationen erhalten und entsprechende Abklärungen getätigt zu haben. Die vorgeschlagene zeitliche Beschränkung ermöglicht es demnach nicht, alle Daten im Zusammenhang mit der mutmasslichen Straftat auszuwerten. Von einer zeitlichen Einschränkung ist daher abzusehen.
3.4.3.2. Gestützt auf die Angaben der Betroffenen ist deshalb grundsätzlich kein milderes Mittel ersichtlich, als den verfahrensgegenständlichen USB-Stick zu entsiegeln. Die beantragte Entsiegelung ist demnach geeignet und erforderlich, um das angestrebte Ziel zu erreichen (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO).
3.4.4.
3.4.4.1. Die Entsiegelung zur Durchsuchung setzt ausserdem die Angemessenheit (Verhältnismässigkeit "im engeren Sinne") des infrage stehenden Grundrechtseingriffs voraus. Im Rahmen dieser Beurteilung ist auch der Schwere der untersuchten Delikte Rechnung zu tragen (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO; Urteile 7B_473/2023 vom 21. Januar 2026 E. 3.2.3; 7B_384/2024 vom 18. März 2025 E. 5.1; 7B_416/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 3.1). Das für die Entsiegelung zuständige Gericht hat zwischen dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse und den Interessen der betroffenen Person abzuwägen, wobei es über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt (BGE 151 IV 350 E. 2.5.4 mit Hinweisen).
Es hat weiter zu berücksichtigen, dass Zwangsmassnahmen, die auch in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, besonders zurückhaltend einzusetzen sind (Art. 197 Abs. 2 StPO; vgl. E. 2.1 hiervor). Bei anwaltlichen Aufzeichnungen fällt ins Gewicht, dass sie regelmässig von Art. 13 BV in besonderem Masse geschützte, sensible höchstpersönliche Informationen aus der Privat- und teilweise der Geheimsphäre von Mandantinnen und Mandanten enthalten, weshalb nicht pauschal sämtliche vertraulichen Mandatsinformationen einer beschuldigten Anwältin oder eines beschuldigten Anwalts zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft freigegeben werden dürfen (vgl. Urteil 7B_473/2023 vom 21. Januar 2026 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). Im Falle der Sicherstellung von Aufzeichnungen und Gegenständen einer Anwältin oder eines Anwalts in ihren Räumlichkeiten kann grundsätzlich auf die nähere Konkretisierung der offensichtlich betroffenen Geheimhaltungsrechte ihrer Mandantinnen und Mandanten verzichtet werden (Urteil 7B_473/2023 vom 21. Januar 2026 E. 3.2.4; 1B_243/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.2 mit Hinweis).
Das Zwangsmassnahmengericht selbst nimmt eine Sichtung der Aufzeichnungen und Gegenstände vor, um diejenigen auszusortieren, welche für die Untersuchung nicht von Nutzen sind (vgl. E. 3.3.6 hiervor). Bei den Aufzeichnungen und Gegenständen, welche das Zwangsmassnahmengericht anschliessend der Untersuchungsbehörde zur Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung freigibt, hat es die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit Dritter zu wahren (BGE 145 IV 273 E. 3.2 mit Hinweisen). Aufgrund des erhöhten gesetzlichen Schutzes, den Aufzeichnungen und Gegenstände geniessen, die von einem besonderen Zeugnisverweigerungsrecht nach den Artikeln 170-173 geschützt sind, gilt es vorliegend, besondere Sorgfalt walten zu lassen bzw. die Entsiegelung besonders zurückhaltend vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für Drittmandate, die in keinem Sachzusammenhang zum Gegenstand der Strafuntersuchung stehen (vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. c und d StPO ; Art. 13 BV und Art. 8 EMRK; Urteil 7B_473/2023 vom 21. Januar 2026 E. 3.4).
3.4.4.2. Angesichts der Tatvorwürfe zum Zeitpun kt des Erlasses der angefochtenen Verfügung - Mitwirkung am begleiteten Suizid von H.________ sel. - ist die vorliegende Entsiegelung grundsätzlich auch hinsichtlich der Bedeutung der Straftat gerechtfertigt (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO).
Sodann enthält der zu entsiegelnde USB-Stick - wie auch die Beschwerdeführerin unter Verweis auf Aussagen der Anwaltskanzlei D.________ AG ausführt - ausschliesslich Daten und Informationen aus dem untersuchungsrelevanten Mandatsverhältnis. Es sind keine Drittmandate betroffen. Die Informationen betreffen sodann aufgrund der vor Entsiegelung vorzunehmenden Aussonderung (vgl. E. 3.3.6 hiervor) einzig den massgeblichen Sachverhalt.
3.4.4.3. Die Entsiegelung ist unter Vorbehalt einer vorgängigen Aussonderung demnach auch verhältnismässig im engeren Sinne.
3.5. Insgesamt können sich die Beschwerdegegnerinnen nur in Bezug auf weitere bei der Anwaltskanzlei D.________ AG tätige, nicht beschuldigte Anwältinnen und Anwälte auf ein Beschlagnahmeverbot gemäss Art. 264 StPO berufen. Da es sich bei C.________ und E.________ um im gleichen Sachzusammenhang selbst beschuldigte Personen handelt, erweist sich die Entsiegelung des sichergestellten USB-Sticks vorbehältlich einer vorgängigen richterlichen Aussonderung als geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismässig.
4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die erforderliche Aussonderung vornimmt und anschliessend das Entsiegelungsgesuch im entsprechenden Umfang gutheisst.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdegegnerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 11. Juli 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdegegnerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément