Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_381/2025
Urteil vom 26. Mai 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesanwaltschaft,
Guisanplatz 1, 3003 Bern.
Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 17. April 2025 (BH.2025.3).
Sachverhalt
A.
Im März 2021 übernahm die Staatsanwaltschaft Luzern die bis dahin von der Bundesanwaltschaft geführten Verfahren mit den Operationsnamen "xxx" und "yyy". Die dort getätigten Ermittlungen (unter anderem verschiedene Überwachungsmassnahmen, Beschlagnahmungen, Einvernahmen und Informationen aus Ermittlungen der italienischen und albanischen Polizei) wiesen auf zwei albanische im Drogenhandel tätige Tätergruppierungen und auf Geldwäscherei von Drogengeldern im Bereich von mehreren Millionen via das Reisebüro B.________ in Luzern hin. Nach mehrmonatigen Ermittlungen gegen Dritte wegen Delikten gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121) eröffnete die Staatsanwaltschaft Luzern am 10. Februar 2022 gegen A.________, C.________ (Inhaber der Einzelfirma B.________ in Luzern) sowie dessen Söhne D.________ und E.________ ein damit zusammenhängendes Verfahren wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei nach Art. 305
bis Ziff. 2 StGB. Im März 2022 ordnete sie diverse (geheime) Überwachungsmassnahmen an und dehnte die Untersuchung am 25. August 2022 auf die mutmassliche Geliebte von C.________ und langjährige Mitarbeiterin von B.________, F.________, aus.
Am 23. Februar 2023 übernahm die Bundesanwaltschaft das Verfahren sowie die aktiven Überwachungsmassnahmen und eröffnete unter der Geschäftsnummer SV.23.0099-ECN gegen A.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________ und weitere Personen ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Beteiligung an respektive Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260
ter StGB), qualifizierte Geldwäscherei und qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2).
B.
B.a. Am 3. September 2024 wurden A.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ festgenommen sowie verschiedene Hausdurchsuchungen durchgeführt. Am 7. September 2024 ordnete das kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern gegenüber den Beschuldigten, darunter auch A.________, bis am 3. Dezember 2024 Untersuchungshaft an.
B.b. Am 30. Oktober 2024 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht am 12. November 2024 abwies. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 16. Dezember 2024 ebenfalls ab.
B.c. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2024 beziehungsweise hernach mit Entscheid vom 7. März 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die gegenüber A.________ angeordnete Untersuchungshaft um weitere drei Monate, das heisst bis am 3. Juni 2025. Gegen letzteren Entscheid erhob A.________ Beschwerde und beantragte seine unverzügliche Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung von Rechtsanwalt Remo Gilomen als amtlichen Verteidiger. Mit Beschluss vom 17. April 2025 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde (Dispositiv-Ziffer 1) sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab, wobei es die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- A.________ auferlegte (Dispositiv-Ziffern 2 und 3).
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 17. April 2025 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter Auflage von Ersatzmassnahmen. Für das Verfahren vor der Vorinstanz sei ihm zudem die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und Rechtsanwalt Remo Gilomen als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Ausserdem ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Bundesstrafgericht verweist auf seinen Beschluss vom 17. April 2025 und hält an dessen Begründung fest. Die Bundesanwaltschaft beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, wobei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls abzuweisen sei. A.________ hat eine Replik eingereicht.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. und insbesondere Art. 79 BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b; sog. Kollusionsgefahr). An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO ).
Die Vorinstanz hat den dringenden Tatverdacht sowie den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Er macht geltend, es liege keine Kollusionsgefahr vor. Darüber hinaus sei die Untersuchungshaft unverhältnismässig.
3.2. Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- beziehungsweise Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen.
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen beziehungsweise Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 f.; Urteil 7B_231/2025 vom 2. April 2025 E. 4.1; je mit Hinweisen).
3.3. Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, Verbrechen im Kontext einer kriminellen Organisation begangen zu haben. Zusammengefasst wird ihm vorgeworfen, gemeinsam und in Koordination mit D.________, C.________, E.________, F.________ und G.________ seit mindestens 2019 bis zu seiner Verhaftung im September 2024 vorwiegend als Mitglied, eventuell Unterstützer einer ethnisch-albanischen kriminellen Organisation systematisch Erlöse aus dem organisierten Betäubungsmittelhandel entgegengenommen und diese Gelder in ebenso systematischer Manier gelagert, transferiert, innerhalb oder ausserhalb von sogenannten Hawala-Systemen lokal wieder herausgegeben oder etwa den Geldschmuggel auf dem Strassen- oder Luftweg in den Kosovo (und von dort aus teilweise weiter nach Tirana) mitorganisiert oder mitveranlasst zu haben. Es besteht der dringende Tatverdacht, dass die Beschuldigten die finanziellen Mittel einer kriminellen Organisation in Gewahrsam genommen, darüber disponiert und im Rahmen eines vielfältigen Systems dafür gesorgt haben, dass sie entweder in die Verfügungsmacht der oberen Hierarchiestufen gelangten oder im Interesse der Organisation und mitunter zwecks Reinvestition in den Drogenhandel verwendet wurden. Dem Beschwerdeführer wurde bisher unter anderem vorgeworfen, im Auftrag von G.________ (welchem eine Machtposition im untersuchten Drogenhandel zugeschrieben wird) als Fahrer fungiert, Drogengelder von verschiedenen Zellen eingesammelt, das Reisebüro B.________ in Luzern mehrfach aufgesucht und dort Gelder in den Kosovo transferiert zu haben.
3.4. Die Vorinstanz begründet das Vorliegen von Kollusionsgefahr zusammengefasst wie folgt:
Im Zeitpunkt des Haftverlängerungsantrags vom 27. Februar 2025 hätten die bis dahin ausgewerteten Beweise den Verdacht ergeben, dass sich der Beschwerdeführer an der Geldwäscherei von Drogengeldern beteiligt haben könnte, die aus einem über die Zeit von vier oder fünf Jahren ausgeübten internationalen Betäubungsmittelhandel gestammt hätten, welcher im Zeitraum von weniger als sechs Monaten über Fr. 8 Mio. umzusetzen vermocht habe. Ferner sei zu einigen wenigen Daten die Grössenordnung der vom Beschwerdeführer mutmasslich entgegengenommen deliktischen Gelder von über Fr. 130'000.-- festgestellt worden. Am 18. März 2025 hätten die Ermittlungen mehrere Chats hervorgebracht, welche darauf hingewiesen hätten, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von rund sechs Monaten auch auf Anweisungen einer weiteren Person (H.________, Cousin des Beschuldigten G.________) Drogenerlöse im Umfang von Fr. 720'830.-- abgeholt und zu Gunsten von G.________ ins Reisebüro B.________ in Luzern gebracht haben solle. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich anerkenne, Fahrten im Auftrag von G.________ ausgeführt und Gelder eingesammelt zu haben, vermöge allenfalls die Ermittlungen schneller voranzutreiben, lasse diese aber nicht als (fast) vollständig erscheinen. Seine Rolle sei mit jener der übrigen Beschuldigten verflochten; seine Handlungen innerhalb des Systems seien von Bedeutung und erwiesen sich aufgrund der Dauer und Intensität des - mit seinen Geldverschiebungen verbundenen - Drogenhandels als schwer.
Die Ermittlungen hätten bislang neue Hinweise ergeben, auf welche weitergehende Analysen erfolgen würden. Unter anderem sei die Analyse der über das Reisebüro B.________ getätigten Bargeldtransaktionen in Verbund mit den edierten Bank-, Buchhaltungs- und sonstigen Geschäftsunterlagen des Reisebüros nicht abgeschlossen. Im Haftverlängerungsgesuch führe die Bundesanwaltschaft überdies aus, dass eine in der Zwischenzeit bei ihr eingegangene weitere Meldung wegen Verdachts auf Geldwäscherei vom 18. Februar 2025 eine Geschäftsbeziehung betreffe, welche mit einer Kreditkarte lautend auf den Beschwerdeführer verbunden sei. Auf ein weiteres Konto, bei welchem es sich um eine Geschäftsbeziehung der ihm zuzuordnenden I.________ GmbH bei der J.________ Bank handle, seien zwischen Mai und Dezember 2022 ausschliesslich Bargeldbeträge einbezahlt worden. Im November und Dezember 2022 seien Bargeldeinzahlungen von rund Fr. 400'000.-- getätigt worden. Der Beschwerdeführer habe dazu erklärt, dass er in der Zeit zuvor viel zu viel Bargeld bei der I.________ GmbH abgezogen habe, welches bei ihm zuhause oder im Tresor bei der Bank gelegen habe. Er habe damit Schulden getilgt und Rückzahlungen von Darlehen getätigt. Im Haftverlängerungsgesuch - so die Vorinstanz - weise die Bundesanwaltschaft darauf hin, dass aufgrund der rechtshilfeweise erhaltenen Unterlagen aus Albanien feststehe, dass der Beschwerdeführer mindestens seit 2017 in Bezug auf den Ankauf von Fahrzeugen und deren Export mit anschliessendem Weiterverkauf in Albanien beziehungsweise dem Kosovo mit H.________ und K.________ (Vater von G.________) "geschäftlichen" Kontakt gepflegt habe. Gleichwohl sei die Höhe der Bargeldbewegungen auffällig und bei der vorliegenden Verdachtslage näher zu durchleuchten.
Solange das Gesamtbild nicht umfassender geklärt sei, könnten Kollusionshandlungen nicht abgetan werden. Dies gelte umso mehr, als erst ein Teil der in der Schweiz und in Albanien sichergestellten Gegenstände und Unterlagen ausgewertet worden seien und die noch ausstehenden Analysen insbesondere neue Hinweise auf allfällige Kontakte zu weiteren Mittätern respektive Mitgliedern der mutmasslich kriminellen Organisation und auf weitere verdächtige Handlungen ergeben könnten. Zudem seien in der nächsten Zeit zahlreiche Einvernahmen mit den beschuldigten Personen, Auskunftspersonen und Zeugen geplant. Im vormaligen Haftbeschluss vom 16. Dezember 2024 sei festgehalten worden, das Aussageverhalten des Beschwerdeführers habe darauf hingewiesen, dass er die Geschehnisse grundsätzlich zu vertuschen versucht und erst dann etwas eingeräumt habe, wenn er erkannt habe, dass der Umstand aufgrund der Ermittlungsergebnisse kaum bestreitbar gewesen sei, wobei er sich auch dann teilweise in Ausflüchten oder Widersprüchen verfangen habe. Seine grundsätzliche Anerkennung der ihm vorgeworfenen Sachverhalte in Bezug auf deren äusseren Ablauf oder der Umstand, dass er diese nicht grundsätzlich in Abrede stelle, betreffe weiterhin bereits ermittelte Umstände beziehungsweise Eckpunkte. Der gesamte zu durchleuchtende Sachverhalt umfasse indessen ein viel grösseres Zeitfenster. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten verschlüsselte Kommunikationsdienste und Codewörter genutzt und Verschleierungsmassnahmen vorgenommen hätten, um das von ihnen verwendete Konstrukt vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu schützen.
3.5. Der Beschwerdeführer bezeichnet die vorinstanzlichen Erwägungen als "wenig aufschlussreich und enttäuschend". Er behauptet, es sei "nicht einmal eine theoretische Verdunkelungsbefürchtung" nahe gelegt. Mit dieser Kritik dringt er nicht durch.
Die Vorinstanz weist nachvollziehbar darauf hin, dass die ausstehenden Ermittlungen und die Auswertungen der sichergestellten Gegenstände und Unterlagen mit Blick auf die Dauer und Menge der mutmasslich gewaschenen Drogengelder, die Anzahl beteiligter Personen auf mehreren Beteiligungsstufen sowie die involvierten Firmen und den internationalen Bezug zeitintensiv seien. Zudem gebe es Hinweise, dass dem Beschwerdeführer möglicherweise eine weitaus bedeutendere Rolle als diejenigen eines blossen Geldkuriers oder einer zum Reisebüro B.________ alternativen Geldabgabestelle zugekommen sei. In jedem Fall sei sein Einsatz für die mutmasslichen Geldwäschereitaten zentral gewesen. Es liegt auf der Hand, dass der Beschwerdeführer versucht sein könnte, schon nur auf sich in Freiheit befindliche Mitglieder oder Unterstützer der mutmasslich kriminellen Organisation einzuwirken, solange das Gesamtbild nicht umfassender geklärt ist. Die Vorinstanz nennt etwa die Verbindung des Beschwerdeführers zu H.________, mutmasslich in Albanien wohnhafter Cousin des Beschuldigten G.________, unter anderem auf dessen Anweisungen hin er Drogenerlöse im Umfang von Fr. 720'830.-- abgeholt und zu Gunsten von G.________ ins erwähnte Reisebüro gebracht haben soll. Auch beschlagen die jüngst dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Geldverschiebungen zahlreiche Fahrten zu verschiedenen Adressen beziehungsweise Personen, die bisher nicht abschliessend identifiziert oder befragt werden konnten. Die Vorinstanz legt ausreichend dar, dass die laufende Analyse sowie anstehende (unbeeinflusste) Einvernahmen namentlich mit Auskunftspersonen und Zeugen weitere Erkenntnisse erwarten liessen. Entgegen dem Beschwerdeführer liegen genügend konkrete Anhaltspunkte für drohende Verdunkelungshandlungen vor. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie von Kollusionsgefahr ausgeht.
Soweit der Beschwerdeführer ferner Ausführungen zur von der Bundesanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsantrag zusätzlich angerufenen, von der Vorinstanz indes offengelassenen Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) macht, braucht darauf unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden.
3.6. Hinsichtlich allfälliger Ersatzmassnahmen erwägt die Vorinstanz, im gegenwärtigen Verfahrensstadium vermöchten die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen insbesondere allfällige Absprachen mit (bekannten aber auch mit allenfalls noch nicht identifizierten) involvierten Personen im In- und Ausland nicht wirksam zu bannen oder entscheidend zu mindern.
Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, überzeugt nicht. Die Beschwerdegegnerin weist treffend darauf hin, dass weder ersichtlich ist noch vom Beschwerdeführer näher aufgezeigt wird, inwiefern die Ersatzmassnahmen ihn daran hindern sollten, mit weiteren Tatbeteiligten oder Auskunftspersonen beispielsweise telefonisch oder mittels digitaler Kommunikation Kontakt aufzunehmen und Kollusionshandlungen vorzunehmen. Der Beschwerde ist auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden.
4.
Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erstreckt sich die notwendige Verteidigung grundsätzlich nicht auf Beschwerdeverfahren. In solchen Verfahren fällt - jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwerde führt - einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege in Betracht. So ist es zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen. Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus, wobei es der Antrag stellenden Partei obliegt, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (zum Ganzen: Urteil 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3 mit Hinweisen).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1; je mit Hinweisen). Bei Haftbeschwerden ist Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (Urteile 6B_923/2017 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; 1B_272/2012 vom 31. Mai 2012 E. 6.2 mit Hinweis).
4.2. Die Vorinstanz hält fest, sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers seien "klar unbegründet" und hätten "von Anfang an ins Leere" gezielt, weshalb die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren sei. Näher begründet sie dies nicht. Zwar hatte die Vorinstanz mit Beschluss vom 16. Dezember 2024 bereits eine Haftbeschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen; im hier angefochtenen Entscheid nimmt sie aber zur Frage der Kollusionsgefahr durchaus auch Bezug auf "neue Hinweise". Bei dieser Sachlage hätte sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht wegen Aussichtslosigkeit abweisen dürfen.
Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet. Die Sache ist zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird die vom Beschwerdeführer behauptete Mittellosigkeit zu prüfen haben.
5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit abzuweisen, als sie sich gegen die Haftverlängerung respektive die Abweisung der dagegen gerichteten Beschwerde (Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids) richtet. Sie ist im Übrigen teilweise gutzuheissen und Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids sind aufzuheben. Die Sache ist insoweit an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Diese ist praxisgemäss seinem Rechtsbeistand auszurichten. Insoweit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Dem Bund werden keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4 BGG). Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 BGG gutzuheissen, wobei für das bundesgerichtliche Verfahren von Mittellosigkeit auszugehen ist, ohne damit dem Verfahren vor der Vorinstanz vorzugreifen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind daher keine Kosten zu erheben. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse gestützt auf Art. 64 Abs. 2 BGG eine angemessene Entschädigung auszurichten. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. Der Bund hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Beschlusses der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 17. April 2025 werden aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Bundesstrafgericht) hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen. Die Entschädigung ist Rechtsanwalt Remo Gilomen auszurichten.
5.
Rechtsanwalt Remo Gilomen wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler