Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_134/2025
Urteil vom 28. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung,
Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A.________ AG,
vertreten durch Herren Dr. Michael Mráz und Pascal Honold, Rechtsanwälte,
2. B.________ Ltd,
3. C.________,
2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt Simon Brun,
4. D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fatih Aslantas,
5. E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Sturzenegger,
Beschwerdegegner,
Gegenstand
Entsiegelung und Durchsuchung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichter, vom 13. Januar 2025
(Nr. 2024/1530-65-pd).
Sachverhalt
A.
Die Sterbehilfeorganisation C.________ führte am Nachmittag des 23. September 2024 bei der Waldhütte F.________ in U.________ einen begleiteten Suizid mit der Suizidkapsel G.________ durch. Dabei verstarb H.________ sel. Aufgrund der nachträglichen Meldung durch den damaligen Rechtsvertreter der Sterbehilfeorganisation C.________, Rechtsanwalt D.________, an die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen rückte die Schaffhauser Polizei vor Ort aus. Dort traf die Schaffhauser Polizei auf Rechtsanwalt D.________ und die Substitutin E.________. Bei diesen konnten diverse Datenträger sichergestellt werden (bei D.________: Laptop HP "ELITEBOOK AX200NGW" [Siegel-Nr. B0755], Apple iPhone 14 Pro, inkl. Schutzhülle [Siegel-Nr. B0754] und USB-Stick der Schaffhauser Polizei mit Datensicherungen der beiden Asservate A000'426'404 sowie A000'425'989 [Siegel-Nr. B0756]; bei E.________: Laptop HP "AX20INGW" [Siegel-Nr. B0753] sowie iPhone 14 Pro, inkl. Schutzhülle [Siegel-Nr. B0752]).
Die Anwaltskanzlei A.________ AG (damalige Arbeitgeberin des Rechtsanwalts D.________ und der Substitutin E.________) beantragte am 27. September 2024 die Siegelung der Laptops und der Mobiltelefone. Ebenso verlangte B.________ Ltd und C.________ (ehemalige Mandantinnen des Rechtsanwalts D.________ und der Substitutin E.________) am 3. Oktober 2024 die Siegelung sämtlicher Datenträger.
B.
Am 17. Oktober 2024 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen beim Kantonsgericht Schaffhausen als Zwangsmassnahmengericht Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung der Geräte.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 trat das Kantonsgericht Schaffhausen als Zwangsmassnahmengericht auf den Antrag betreffend Entsiegelung des USB-Sticks nicht ein. Im Übrigen wies es das Entsiegelungsgesuch ab.
Auf Ersuchen um Berichtigung von B.________ Ltd und C.________ hob das Kantonsgericht Schaffhausen als Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 13. Januar 2025 die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 30. Dezember 2024 auf (dies aufgrund der Verwechslung des verfahrensgegenständlichen USB-Sticks, der Datensicherungen der beiden sichergestellten Mobiltelefone enthält, mit einem USB-Stick, der im Rahmen der Hausdurchsuchung der Anwaltskanzlei A.________ AG sichergestellt wurde [Gegenstand des Verfahrens 7B_734/2025]) und hielt fest, das Entsiegelungsgesuch werde nunmehr vollständig abgewiesen. Die Staatsanwaltschaft sei gehalten, den Beschuldigten die beschlagnahmten Laptops und Mobiltelefone sowie den USB-Stick mit den Datensicherungen der Mobiltelefone herauszugeben.
C.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2025 erhebt die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2025 und die Gutheissung des Entsiegelungsgesuchs vom 17. Oktober 2024.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten zugezogen und die Parteien zur Vernehmlassung eingeladen.
In den Vernehmlassungen von E.________ vom 5. Februar 2025, D.________ vom 5. März 2025, der A.________ AG vom 7. März 2025 sowie von B.________ Ltd und C.________ vom 13. März 2025 wird einhellig beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz verzichtet unter Verweis auf ihre Verfügung vom 30. Dezember 2024 auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und beurteilt die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Beschwerden mit freier Kognition (BGE 150 IV 103 E. 1; 149 IV 97 E. 1, 9 E. 2).
Angefochten ist ein nach Art. 248a StPO kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen.
1.2. Die Staatsanwaltschaft ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG). Dies gilt auch für Beschwerden gegen die Ablehnung von Entsiegelungsgesuchen im Vorverfahren (Urteile 7B_173/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 1; 1B_395/2022 vom 23. Juni 2023 E. 1; 1B_185/2022 vom 22. Februar 2023 E. 1; je mit Hinweisen).
1.3. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner 4 und 5 nicht ab. Er stellt einen Zwischenentscheid dar, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde dagegen prinzipiell nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die Staatsanwaltschaft legt substanziiert dar, dass ihr bei der Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens ein empfindlicher Beweisverlust droht. Dass der Staatsanwaltschaft - wie vom Beschwerdegegner 4 vorgebracht - bereits Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, mag daran nichts zu ändern (vgl. auch E. 3.4.3.3 nachfolgend). Damit ist das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils erfüllt (vgl. Urteile 7B_172/2022 vom 21. März 2024 E. 1.3; 7B_173/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 1; 1B_395/2022 vom 23. Juni 2023 E. 1; je mit Hinweisen).
1.4. In ihrer Beschwerde nimmt die Staatsanwaltschaft Bezug auf die Verfügung der Vorinstanz und setzt sich hinreichend substanziiert mit ihr auseinander. Damit kommt sie - entgegen der Vorbringen der Beschwerdegegnerinnen 1 und 4 - den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nach (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2).
1.5. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Als strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen die Sicherstellung, Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern allgemein voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und der mit ihnen verbundene Eingriff verhältnismässig ist ( Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO ). Greifen Zwangsmassnahmen in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen ein, sind sie besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO).
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 150 II 346 E. 1.5.1; 148 II 73 E. 8.3.1; je mit Hinweisen).
2.3.
2.3.1. Vorab gilt es zu bestimmen, welche Verfahrensstellung den Beschwerdegegnern 4 und 5 zukommt, d.h. ob sie als beschuldigte Personen oder als Drittpersonen zu qualifizieren sind. Dies ist eine Rechtsfrage.
2.3.2. Die Vorinstanz führt aus, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine strafbare Beteiligung der Beschwerdegegner 4 und 5, weder bezüglich der Beihilfe zum Selbstmord noch - und erst recht nicht - hinsichtlich eines Tötungsdelikts. Es sei nicht belegt, dass die Beschwerdegegner 4 und 5 beim Suizid in irgendeiner Form mitgewirkt, assistiert oder gar selbst auf den Körper der Verstorbenen eingewirkt hätten. Die Beschwerdegegner 4 und 5 seien "einfach" vor Ort angetroffen worden, nachdem sie in dieser Angelegenheit gegenüber den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 beratend tätig gewesen seien. In diesem Sinne seien die Beschwerdegegner 4 und 5 - ungeachtet ihres formellen Status als Beschuldigte - "unter keinen Umständen" als Beschuldigte i.S.v. Art. 264 StPO zu qualifizieren. Das Anwaltsgeheimnis greife in jedem Fall.
2.3.3. Der Begriff der "beschuldigten Person" in Art. 264 StPO bestimmt sich nach Art. 111 StPO. Massgeblich ist dabei ein materieller Beschuldigtenbegriff. Entscheidend ist, ob aus objektiver Sicht aufgrund der bestehenden Sach- und Rechtslage konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die auf die Begehung (oder Beteiligung an) einer Straftat hinweisen. Liegen solche vor, kommt der zuständigen Strafbehörde bei der Bestimmung der Verfahrensstellung einer Person kein Ermessen zu. Spätestens mit der förmlichen Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft wird die beschuldigte Person formell benannt. Der Begriff der beschuldigten Person findet grundsätzlich in sämtlichen Verfahrensschritten bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids Anwendung (vgl. Urteil 7B_1261/2024 vom 31. März 2026 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
2.3.4. Das Zwangsmassnahmengericht übt die Verfahrensleitung im Sinne von Art. 61 lit. c und d StPO im Umfang seiner Befugnisse gemäss Art. 18 Abs. 1 StPO (Anordnung und Genehmigung von Zwangsmassnahmen) aus, während die Staatsanwaltschaft die Verfahrensleitung bezüglich ihrer eigenen Befugnisse gemäss Art. 16 Abs. 1 StPO (Leitung des Vorverfahrens, Verfolgung von Straftaten im Rahmen der Untersuchung, Erhebung und Vertretung der Anklage) behält. Dadurch wird die Gefahr widersprechender Entscheide vermieden (BGE 137 IV 215 E. 2.4). Bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts für die Anordnung von Zwangsmassnahmen gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO nimmt das Zwangsmassnahmengericht demnach keine erschöpfende Beweiswürdigung vor. Es prüft lediglich, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete und erhebliche Anhaltspunkte vorliegen, die das Vorliegen einer Straftat und eine Beteiligung daran mit vertretbaren Gründen nahelegen. Dabei wird weder ein eigentliches Beweisverfahren durchgeführt noch dem erkennenden Strafrichter vorgegriffen (vgl. BGE 150 IV 239 E. 3.2; 143 IV 316 E. 3.1; 137 IV 122 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil 7B_1261/2024 vom 31. März 2026 E. 2.3.4).
2.4. Die Beschwerdeführerin sprach gemäss Rapporten vom 23. September 2024 mündliche Verhaftsbefehle aus, woraufhin die Beschwerdegegner 4 und 5 durch die Schaffhauser Polizei aufgrund des "Verdacht[s] auf Widerhandlung gegen Leib und Leben / Tötungsdelikt" vor Ort verhaftet wurden. Sodann wurden die Beschwerdegegner 4 und 5 am 25. September 2024 je als "beschuldigte Person" einvernommen. Der Hausdurchsuchungsbefehl vom 24. September 2024, die Durchsuchungsbefehle vom 24. und 25. September 2024 sowie vom 14. Oktober 2024 und der Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung vom 17. Oktober 2024 - der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt - führten die Beschwerdegegner 4 und 5 jeweils als "Beschuldigte".
Wie schon im Entsiegelungsgesuch schildert die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, auf welchen Erkenntnissen ihrer Ansicht nach der hinreichende Tatverdacht gründet: Die Rolle der Beschwerdegegner 4 und 5 als Rechtsberater bzw. -beistände für die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3, die Kontakte der Beschwerdegegner 4 und 5 mit dem Kantonsarzt und der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen im Vorfeld des begleiteten Suizids, die Medienberichterstattung im Zusammenhang mit der Sterbekapsel, die Meldung des erfolgten Suizids durch den Beschwerdegegner 4 an die Staatsanwaltschaft, die Beweisermittlungen am Tatort, die Ergebnisse der Obduktion sowie die Hafteröffnungseinvernahmen der Beschwerdegegner 4 und 5. Aus diesen Umständen leitet die Beschwerdeführerin einen hinreichenden Tatverdacht für die Unterstützung der Beschwerdegegnerin 3 durch die Beschwerdegegner 4 und 5 beim begleiteten Suizid ab, wobei die Beschwerdegegner 4 und 5 gewusst hätten bzw. hätten wissen müssen, dass die Sterbehilfeorganisation aus selbstsüchtigen Beweggründen handelt. Dass die Beschwerdegegner 4 und 5 ohne plausible Gründe vor Ort angetroffen worden seien, habe sodann den Verdacht erhärtet.
2.5. Der Beschwerdegegner 4 sowie die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 bringen vor, die Beschwerdeführerin vermöge in keiner Weise darzulegen, in welcher Form die Beschwerdegegner 4 und 5 die Sterbehilfeorganisation unterstützt haben sollen. Die Beschwerdegegner 4 und 5 seien an der eigentlichen Durchführung des begleiteten Suizids nicht direkt beteiligt gewesen und eine reine Rechtsberatung stelle keine Gehilfenschaft zu einer Straftat dar, sondern gehöre zum Kerngeschäft der anwaltlichen Tätigkeit. Eine blosse Vermutung eines allenfalls strafbaren Verhaltens vermöge keinen Tatverdacht zu legitimieren. Ergänzend weist die Beschwerdegegnerin 5 darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihren Verdacht massgeblich auf den Inhalt von Zeitungsartikeln stütze, welche den vorliegenden Fall nicht betreffen würden. Konkrete, mit Beweismitteln untermauerte Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten "durch Rechtsberatung" würden indes auch nach mehrmonatigen Ermittlungen fehlen. Die Beschwerdegegnerin 1 führt als damalige Arbeitgeberin der Beschwerdegegner 4 und 5 weiter aus, ein Tatverdacht könne nicht aus der blossen Existenz eines Mandatsverhältnisses mit den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 abgeleitet werden. Die rechtliche Beratung der Mandantinnen sei legal, wichtig und vom Anwaltsgeheimnis geschützt. Indem die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern 4 und 5 lediglich eine mögliche Kenntnis von selbstsüchtigen Beweggründen unterstelle, handle es sich nicht um einen begründeten Verdacht, sondern lediglich um eine Hypothese ohne Grundlage.
In rechtlicher Hinsicht bringen die Beschwerdegegner einhellig vor, eine Gehilfenschaft sei ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin räume selbst ein, den Beschwerdegegnern 4 und 5 seien keine persönlichen selbstsüchtigen Motive vorzuwerfen. Nach herrschender Lehre verlange Art. 115 StGB aufgrund seines Charakters als abschliessende Sonderregelung jedoch, dass das Merkmal der Selbstsucht bei jedem Teilnehmer - mithin auch bei entfernten Mitwirkenden - persönlich vorliegen müsse. Es widerspreche der ratio legis von Art. 115 StGB, die juristische Einschätzung von Fachpersonen zur Zulässigkeit einer Sterbebegleitung als Gehilfenschaft zu qualifizieren, zumal eine blosse Kenntnis über die Beweggründe anderer für die Erfüllung des Tatbestands nicht ausreiche. Sodann macht der Beschwerdegegner 4 geltend, der Verdacht der Gehilfenschaft zu Art. 115 StGB sei erstmals vor Bundesgericht vorgebracht worden, weshalb der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft sei.
2.6. In der angefochtenen Verfügung beschränkt sich die Vorinstanz auf die Feststellung, es bestünden keine Hinweise auf eine strafbare Beteiligung der Beschwerdegegner 4 und 5 am begleiteten Suizid von H.________ sel. Den Ausführungen der Vorinstanz ist dabei nicht zu entnehmen, auf welche Tatsachen sie sich bei dieser Annahme konkret stützt. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, setzt sich die Vorinstanz insbesondere nicht mit den unterschiedlichen Möglichkeiten der Tatbeteiligung der kurz nach Tatzeitpunkt vor Ort angetroffenen Beschwerdegegner 4 und 5 auseinander und geht auch nicht auf eine mögliche Erfüllung konkreter Straftatbestände (z.B. Art. 115 oder Art. 128 Abs. 1 StGB ) ein. Der angefochtenen Verfügung ist einzig zu entnehmen, es bestehe noch einiges an Klärungsbedarf bezüglich der Beweggründe. Die Tatbeteiligung bzw. Teilnahme an den zu untersuchenden Delikten war, wie bereits dem Entsiegelungsgesuch zu entnehmen ist, zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung allerdings gerade zentraler Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Untersuchungen. Es wäre von der Vorinstanz zu begründen gewesen, weshalb - entgegen der Staatsanwaltschaft - nicht von einem hinreichenden Tatverdacht gegenüber den Beschwerdegegnern 4 und 5 ausgegangen wird.
Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung befand sich das Verfahren noch im Anfangsstadium der Untersuchungen. Angesichts der gesamten Umstände und Erkenntnisse - insbesondere des Todes von H.________ sel., der Meldung des erfolgten begleiteten Suizids an die Staatsanwaltschaft durch den Beschwerdegegner 4, die vor der Meldung geschilderte Kommunikation zwischen den Mitarbeitenden der Sterbehilfeorganisation und den Beschwerdegegnern 4 und 5 sowie des Antreffens der Beschwerdegegner 4 und 5vor Ort - ist daher nicht ersichtlich, weshalb zu diesem Zeitpunkt und ohne nähere Begründung von der Annahme des hinreichenden Tatverdachts der Staatsanwaltschaft abzuweichen war.
Ob selbstsüchtige Beweggründe für eine Gehilfenschaft zu Art. 115 StGB auch bei den Gehilfen vorliegen müssen, kann vorliegend offen bleiben. Denn eine mögliche Teilnahme war zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung erst noch zu untersuchen. Die Zusammenarbeit der Beschwerdegegner 4 und 5 mit der Sterbehilfeorganisation stellt sich - insbesondere am Tag des begleiteten Suizids - als derart intensiv dar, dass sie zumindest prima facie über eine reine Rechtsberatung hinausging. Dafür spricht namentlich der Umstand, dass es der Beschwerdegegner 4 war, der den vollendeten Suizid zeitnah und von U.________ aus, wo sich das Geschehen zugetragen hat, der Staatsanwaltschaft meldete. Angesichts des engen persönlichen Kontakts und der konkreten Mitwirkung vor Ort bestehen hinreichende Anhaltspunkte, die selbstsüchtige Beweggründe der Beschwerdegegner 4 und 5 nicht ausschliessen und die Erfüllung weiterer Tatbestände (wie etwa Art. 128 Abs. 1 StGB) als möglich erscheinen lassen.
2.7. Insgesamt zeigt die Vorinstanz nicht hinreichend auf und ist nicht ersichtlich, weshalb von der Qualifikation der Beschwerdegegner 4 und 5 als beschuldigte Personen durch die Staatsanwaltschaft abzuweichen wäre. Es bestehen überdies keine Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft - wie von der Beschwerdegegnerin 1 vorgebracht - die Beschwerdegegner 4 und 5 rechtsmissbräuchlich (nämlich bloss unter einem Vorwand) förmlich beschuldigt hätte, um das strafrechtlich geschützte Anwaltsgeheimnis zu unterlaufen. Die Verdachtsgründe erscheinen ausreichend konkret.
Es ist demnach von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen und die Beschwerdegegner 4 und 5 sind als beschuldigte Personen zu qualifizieren. Es sind somit Beschlagnahmehindernisse nach Art. 264 StPO zu prüfen.
3.
3.1. Nach Art. 246 StPO dürfen Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen nur durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Staatsanwaltschaft ein Entsiegelungsgesuch, hat das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren (auf entsprechende substanziierte Vorbringen der siegelungsberechtigten Person hin) zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2 bis 4 StPO; BGE 151 IV 322 E. 2.2.3; 150 IV 239 E. 3.1; 149 IV 352 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber bzw. den Betroffenen von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von aArt. 248 Abs. 1 StPO) spätestens im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ausreichend zu substanziieren. Dies gilt besonders bei grossen Datenmengen. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 und E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3 und E. 5.6; Urteil 7B_473/2023 vom 21. Januar 2026 E. 3.2.5).
3.2. Gemäss Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: (lit. a) Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; (lit. b) persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt; (lit. c) Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind; (lit. d) Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor Schweizer Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
Zu den im Strafprozess zu berücksichtigenden Zeugnisverweigerungsrechten gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO gehört insbesondere das strafbewehrte Berufsgeheimnis der Anwältinnen und Anwälte sowie der Verteidigerinnen und Verteidiger (Art. 321 StGB; vgl. Art. 13 BGFA).
3.3.
3.3.1. Die Vorinstanz erwägt, soweit die Beschwerdegegner 4 und 5 als Beschuldigte i.S.v. Art. 264 StPO geltend würden, käme Abs. 1 lit. a-c zur Anwendung, vor allem aber lit. c.
3.3.2. Für die Anwendung von lit. a müsste ein Verteidigungsverhältnis vorliegen. Diesbezüglich macht der Beschwerdegegner 4 in seiner Vernehmlassung geltend, auch die beratende Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Hinblick auf ein mit hoher Wahrscheinlichkeit zu eröffnendes Strafverfahren sei als Verteidigungstätigkeit zu verstehen, weshalb ein absolutes Beschlagnahmeverbot bestehe.
Wie die Beschwerdeführerin allerdings zutreffend ausführt, ist aufgrund der Aussagen der Beschwerdegegner 4 und 5 in ihren jeweiligen Festnahmeeröffnungseinvernahmen davon auszugehen, dass zwar eine beratende Tätigkeit für die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3, nicht jedoch für die natürliche Person des in Zwischenzeit verstorbenen I.________ erfolgt ist. Eine Verteidigung war wiederum einzig für I.________ sel. angedacht, wobei der Beschwerdegegner 4 gemäss eigenen Aussagen bis zum Zeitpunkt seiner eigenen Verhaftung in keiner Verbindung zu diesem gestanden haben will. Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO ist demnach vorliegend nicht anwendbar. Vielmehr müsste auf lit. c oder lit. d zurückgegriffen werden.
3.3.3. Wie sich aus Art. 264 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO ergibt, ist eine Berufung auf den spezifischen Berufsgeheimnisschutz von Berufsgeheimnisträgerinnen und -trägern im Sinne von Art. 170 StPO (wie z.B. Anwältinnen oder Ärzte) nur dann zulässig, wenn diese im gleichen Zusammenhang nicht selber beschuldigt oder mitbeschuldigt sind (BGE 141 IV 77 E. 5.2; 140 IV 108 E. 6.5; Urteil 7B_1261/2024 vom 31. März 2026 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). Damit erhobene anwaltliche Aufzeichnungen und Gegenstände - unter Vorbehalt solcher aus dem Verkehr der beschuldigten Anwältin oder des beschuldigten Anwalts mit ihrer Verteidigung (Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO) - von der Staatsanwaltschaft durchsucht und ausgewertet werden dürfen, müssen sie einen engen Sachzusammenhang zum Gegenstand der Strafuntersuchung aufweisen, mithin für die angestrebten Untersuchungszwecke unentbehrlich sein (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO).
3.3.4. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung war zentraler Gegenstand der Strafuntersuchung die strafrechtlich relevante Mitwirkung verschiedener Personen - einschliesslich der Beschwerdegegner 4 und 5 - am begleiteten Suizid von bzw. am Tötungsdelikt an H.________ sel. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrem Entsiegelungsgesuch aus, den Beschwerdegegnern 4 und 5 würde mitunter die Teilnahme an den untersuchten (Tötungs-) Delikten vorgeworfen.
Die Beschwerdegegner 4 und 5 waren zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung demnach im gleichen Zusammenhang - nämlich mit dem begleiteten Suizid bzw. dem Tötungsdelikt an H.________ sel. - beschuldigt. Sie wurden sodann gemäss den bindenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) vor Ort in U.________ mit den zu entsiegelnden und zu durchsuchenden technischen Geräten angetroffen. Die Geräte wurden im Zuge der Ermittlungen gegen die Beschwerdegegner 4 und 5 sichergestellt. Angesichts dieser Umstände ist der enge Sachzusammenhang zu bejahen. Da die Beschwerdegegner 4 und 5 gegenüber der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 in dieser Angelegenheit beratend tätig gewesen sind, ist davon auszugehen, dass sich auf den sichergestellten Geräten namentlich Hinweise auf mutmassliche selbstsüchtige Beweggründe, die Motivation und Absichten und den Kenntnisstand der mutmasslich Beteiligten befinden können, die unentbehrlich für die Strafuntersuchung sind.
3.3.5. Die Beschwerdegegner können sich grundsätzlich nicht auf das Anwaltsgeheimnis berufen, da die Berufsgeheimnisträger im selben Zusammenhang als Beschuldigte gelten (Art. 264 lit. d StPO; vgl. E. 3.2 hiervor).
Die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 machen geltend, für die Daten aus dem Verkehr mit der Beschwerdegegnerin 1 bzw. ihren nicht beschuldigten Anwältinnen und Anwälten und deren Hilfspersonen greife das Beschlagnahme- und Entsiegelungsgeheimnis gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO. Dabei nennen sie zwar nicht untersuchungsrelevante Sachbereiche, die nicht beschuldigte Anwältinnen und Anwälte bearbeitetet haben sollen, allerdings lässt sich daraus nicht ableiten, wie sich deren Tätigkeit von derjenigen der Beschwerdegegner 4 und 5 abgrenzen lässt. Damit kommen die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 ihrer Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit (vgl. E. 3.1 hiervor) nicht hinreichend nach. Da die zu entsiegelnden Geräte ausschliesslich von den Beschwerdegegnern 4 und 5 benutzt wurden, ist davon auszugehen, dass die gesamte darauf befindliche Korrespondenz in Bezug auf die bzw. mit den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 Teil der zu untersuchenden Zusammenarbeit darstellt. Aufgrund des Status der Beschwerdegegner 4 und 5 als beschuldigte Personen greift Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO nicht.
3.4.
3.4.1. Das Berufsgeheimnis der Anwältinnen und Anwälte geniesst in der Rechtsordnung einen besonderen Schutz, weil es für die ordnungsgemässe Ausübung des Anwaltsberufs und die Rechtsstaatlichkeit der Rechtspflege unerlässlich ist (BGE 150 IV 470 E. 3.1; 147 IV 385 E. 2.2; Urteile 7B_473/2023 vom 21. Januar 2026 E. 3.2.3; 7B_777/2023 vom 17. Dezember 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die strafprozessuale Sicherstellung, Entsiegelung und Durchsuchung von anwaltlichen Aufzeichnungen und Gegenständen müssen (im Lichte von Art. 13 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 8 EMRK) verhältnismässig sein.
3.4.2. Um das Verhältnismässigkeitsgebot zu wahren, muss die Entsiegelung sichergestellter Aufzeichnungen und Gegenstände zur Klärung des Tatverdachts geeignet, also für die Strafuntersuchung potenziell beweiserheblich sein (sog. "Deliktskonnex"). Die potenzielle Beweiserheblichkeit ist nicht für die Gesamtheit der sichergestellten Elemente, sondern für jede Sicherstellung (z.B. Aktenordner, privates Mobiltelefon, geschäftliches Mobiltelefon, Laptop, Tablet) einzeln zu prüfen. Entsprechend sind diejenigen Sicherstellungen, die für die Strafuntersuchung offensichtlich irrelevant erscheinen (z.B. ein unbestrittenermassen rein privat genutztes Mobiltelefon, wenn ausschliesslich Straftaten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit untersucht werden), nicht zu entsiegeln. Demgegenüber ist nicht zu prüfen, ob die als grundsätzlich untersuchungsrelevant erachteten Sicherstellungen (z.B. ein Mobiltelefon) ihrerseits Teilmengen enthalten (z.B. einzelne Fotos oder Videos), die für das Verfahren als irrelevant erscheinen. Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass bei der Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen auch Inhalte gesichtet werden, die sich in der Folge für die Untersuchung als bedeutungslos erweisen, da eine vorausgehende detaillierte Prüfung aller sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände durch das Zwangsmassnahmengericht nicht praktikabel wäre (Urteile 7B_1075/2025 vom 12. Februar 2026 E. 3.3; 7B_312/2023, 7B_329/2023 vom 21. Januar 2026 E. 3.3.2). Die Staatsanwaltschaft hat sich bei dieser Durchsuchung indessen von Amtes wegen strikt auf die Suche nach verfahrensrelevanten Inhalten zu beschränken und darf lediglich solche formell beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten nehmen (zum Ganzen BGE 151 IV 350 E. 2.5.3).
3.4.3.
3.4.3.1. Vorliegend geht es um die Untersuchung der Geschäftslaptops sowie der Geschäftsmobiltelefone der Beschwerdegegner 4 und 5. Diese wurden von ihnen unter anderem dazu benutzt, um am Tag des begleiteten Suizids mit der ebenfalls beschuldigten J.________, Mitarbeiterin der Sterbehilfeorganisation C.________, zu kommunizieren. Die Geräte sind demnach grundsätzlich dazu geeignet, Auskunft darüber zu geben, inwiefern die Beschwerdegegner 4 und 5 mit den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 kommuniziert und zusammengewirkt haben.
3.4.3.2. In Unterscheidung der technischen Geräte des Beschwerdegegners 4 als mandatsführender Rechtsanwalt und der Beschwerdegegnerin 5 als Substitutin ist unerheblich, dass die Beschwerdegegnerin 5 gemäss Angaben der Beschwerdegegner 4 und 5 nie direkt mit den Mandantinnen kommuniziert haben soll. Sie tätigte Recherchen, hatte dafür Zugriff auf das Mandatsdossier und erhielt den E-Mail-Verkehr in Kopie. Die zu entsiegelnden Gegenstände weisen demnach alle eine potenzielle Beweiserheblichkeit auf. So führt die Beschwerdegegnerin 5 in ihrer Hafteröffnungseinvernahme aus, auf dem Laptop befinde sich "alles".
Es ist insgesamt davon auszugehen, dass die Beschwerdegegner 4 und 5 potenziell sowohl über die Laptops als auch über die Mobiltelefone mit der Beschwerdegegnerin 3 bzw. deren Mitarbeitenden kommuniziert haben, womit sich auf allen Geräte mutmasslich relevante Beweise befinden.
3.4.3.3. Die Beweistauglichkeit erfährt durch den Einwand, es sei anlässlich der Festnahmeeröffnung des Beschwerdegegners 4 "sämtliche E-Mail-Korrespondenz" der Staatsanwaltschaft übergeben worden, keine Schwächung. Der Staatsanwaltschaft ist es offenkundig ausschliesslich anhand der übergebenen Daten nicht möglich, zu überprüfen, ob noch weitere Korrespondenz zwischen den Beschwerdegegnern 4 und 5 und den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 erfolgt ist.
Auch das Vorbringen, es sei bereits eine "umfangreiche Dokumentation mit technischen Angaben zur Suizidkapsel G.________ einerseits sowie zu den finanziellen Leistungen der suizidierten Person andererseits" ausgehändigt worden, ist für die Beweistauglichkeit der zu entsiegelnden Geräte unerheblich. Die technischen und finanziellen Angaben geben insbesondere keine Auskunft über den Wissensstand und die Beteiligung der Beschwerdegegner 4 und 5, die es ebenfalls zu untersuchen gilt.
3.4.4. Die Entsiegelung muss ferner die mildeste verfügbare Massnahme sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO).
3.4.4.1. Der Siegelungsantrag wurde vorliegend nicht durch die Beschwerdegegner 4 und 5, sondern durch die Beschwerdegegnerin 1 - als damalige Arbeitgeberin der Beschwerdegegner 4 und 5 und Eigentümerin der Geräte - sowie die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 gestellt. Trotz der der Beschwerdegegnerin 1 obliegenden Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit (vgl. E. 3.1 hiervor) finden sich in ihrer Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch keine Hinweise auf eine mögliche Beschränkung der durch die Beschwerdeführerin beantragten Entsiegelung.
3.4.4.2. Zwar kann die Beschwerdegegnerin 1 in einer der Beschwerdeführerin zugänglichen Eingabe grundsätzlich nicht verpflichtet werden, die Identität ihrer Mandantinnen und Mandanten preiszugeben. Eine solche Offenlegung würde nur dann in Betracht kommen, wenn das Zwangsmassnahmengericht ausdrücklich zusichert, dass die betreffende Liste streng vertraulich behandelt und zusammen mit den ausgesonderten Unterlagen der Drittmandate vernichtet wird (vgl. Urteile 7B_473/2023 vom 21. Januar 2026 E. 3.4; 1B_551/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.3). Dies entbindet die Beschwerdegegnerin 1 jedoch nicht von ihrer Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit.
3.4.4.3. Neben den Berufsgeheimnissen anderer nicht beschuldigter Anwältinnen und Anwälte (vgl. E. 3.3.5 hiervor) haben die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 in ihrer Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch eine zeitliche Beschränkung für die Daten ab Juli 2024 geltend gemacht. Da die Meldung der Beschwerdegegnerin 5 an den Kantonsarzt sowie die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen bereits im Mai 2024 erfolgt war, scheinen die Beschwerdegegner 4 und 5 bereits vor Juli 2024 in Bezug auf die Sterbekapsel mit ihren Mandantinnen in Kontakt gestanden, diesbezügliche Informationen erhalten und entsprechende Abklärungen getätigt zu haben. Die vorgeschlagene zeitliche Beschränkung ermöglicht es demnach nicht, alle Daten im Zusammenhang mit der mutmasslichen Straftat auszuwerten. Von einer zeitlichen Einschränkung ist daher abzusehen.
3.4.4.4. Die reine Angabe, wo sich das Mandatsdossier auf der Harddisk der sichergestellten Laptops befindet, befähigt die Strafbehörden sodann nicht, die im Zusammenhang mit vorliegendem Strafverfahren relevanten Daten von den unwesentlichen zu trennen.
3.4.4.5. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdegegner ist deshalb grundsätzlich kein milderes Mittel ersichtlich, als die verfahrensgegenständlichen Laptops und Mobiltelefone zu entsiegeln. Die beantragte Entsiegelung ist demnach geeignet und erforderlich, um das angestrebte Ziel zu erreichen (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO).
3.4.5.
3.4.5.1. Die Entsiegelung zur Durchsuchung setzt ausserdem die Angemessenheit (Verhältnismässigkeit "im engeren Sinne") des infrage stehenden Grundrechtseingriffs voraus. Im Rahmen dieser Beurteilung ist auch der Schwere der untersuchten Delikte Rechnung zu tragen (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO; Urteile 7B_473/2023 vom 21. Januar 2026 E. 3.2.3; 7B_384/2024 vom 18. März 2025 E. 5.1; 7B_416/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 3.1). Das für die Entsiegelung zuständige Gericht hat zwischen dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse und den Interessen der betroffenen Person abzuwägen, wobei es über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt (BGE 151 IV 350 E. 2.5.4 mit Hinweisen).
Es hat weiter zu berücksichtigen, dass Zwangsmassnahmen, die auch in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, besonders zurückhaltend einzusetzen sind (Art. 197 Abs. 2 StPO; vgl. E. 2.1 hiervor). Bei anwaltlichen Aufzeichnungen fällt ins Gewicht, dass sie regelmässig von Art. 13 BV in besonderem Masse geschützte, sensible höchstpersönliche Informationen aus der Privat- und teilweise der Geheimsphäre von Mandantinnen und Mandanten enthalten, weshalb nicht pauschal sämtliche vertraulichen Mandatsinformationen einer beschuldigten Anwältin oder eines beschuldigten Anwalts zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft freigegeben werden dürfen (vgl. Urteil 7B_473/2023 vom 21. Januar 2026 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen).
Das Zwangsmassnahmengericht selbst nimmt eine Sichtung der Aufzeichnungen und Gegenstände vor, um diejenigen auszusortieren, welche für die Untersuchung nicht von Nutzen sind. Es kann zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen eine sachverständige Person beiziehen (aArt. 248 Abs. 4 StPO; vgl. Urteile 7B_473/2023 vom 21. Januar 2026 E. 3.2.4; 7B_242/2024 vom 16. Mai 2025 E. 5.3; 7B_610/2023 vom 15. Januar 2025 E. 2.1). Bei den Aufzeichnungen und Gegenständen, welche das Zwangsmassnahmengericht anschliessend der Untersuchungsbehörde zur Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung freigibt, hat es die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit Dritter zu wahren (BGE 145 IV 273 E. 3.2 mit Hinweisen). Aufgrund des erhöhten gesetzlichen Schutzes, den Aufzeichnungen und Gegenstände geniessen, die von einem besonderen Zeugnisverweigerungsrecht nach den Artikeln 170-173 geschützt sind, gilt es vorliegend besondere Sorgfalt walten zu lassen bzw. die Entsiegelung besonders zurückhaltend vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für Drittmandate, die in keinem Sachzusammenhang zum Gegenstand der Strafuntersuchung stehen (vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. c und d StPO ; Art. 13 BV und Art. 8 EMRK; Urteil 7B_473/2023 vom 21. Januar 2026 E. 3.4).
3.4.5.2. Angesichts der Tatvorwürfe zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung - begleiteter Suizid von bzw. Tötungsdelikt an H.________ sel. - sind die vorliegend zu beurteilenden Entsiegelungen grundsätzlich auch hinsichtlich der Bedeutung der Straftat gerechtfertigt (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO).
3.4.5.3. Auf den Laptops und den Mobiltelefonen befinden sich allerdings auch Daten und Informationen, die in keinem Zusammenhang zur Strafuntersuchung stehen, sondern Drittmandate betreffen. Die Geräte sowie der Inhalt des USB-Sticks mit den Datensicherungen der Mobiltelefone sind daher - wie auch die Beschwerdeführerin anregt - vorab durch das Zwangsmassnahmengericht, gegebenenfalls unter Beizug einer sachverständigen Person und unter Mitwirkung der Betroffenen, zu sichten und entsprechende Daten und Informationen auszuscheiden. Nach erfolgter Aussonderung ist das Entsiegelungsgesuch der Beschwerdeführerin gutzuheissen (vgl. Urteile 7B_1075/2025 vom 12. Februar 2026 E. 2; 7B_970/2023 vom 27. November 2025 E. 2.2; 7B_378/2025 vom 21. Juli 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen).
3.4.5.4. Die Entsiegelung ist unter Vorbehalt einer vorgängigen Aussonderung demnach auch verhältnismässig im engeren Sinne.
3.5. Insgesamt können sich die Beschwerdegegner nicht auf Art. 264 StPO berufen, da es sich bei den Beschwerdegegnern 4 und 5 um im gleichen Sachzusammenhang selbst beschuldigte Personen handelt. Auch unter Berücksichtigung des besonderen Schutzes des Berufsgeheimnisses der Anwältinnen und Anwälte erweist sich die Entsiegelung der sichergestellten Geräte und Datenträger unter Vorbehalt einer vorgängigen richterlichen Aussonderung als geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismässig.
4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die erforderliche Aussonderung vornimmt und anschliessend das Entsiegelungsgesuch im entsprechenden Umfang gutheisst.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdegegnern 1-5 zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 30. Dezember 2024 bzw. 13. Januar 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdegegnern 1-5 zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément