Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_700/2026
Urteil vom 30. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
B.________,
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Mai 2026 (UA260008-O/Z4).
Erwägungen
1.
1.1. Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 20. Mai 2026 das Gesuch von A.________ um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das bei ihm hängige Ausstandsverfahren ab.
1.2. A.________ gelangt dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 28. Mai 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei für das kantonale Ausstandsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um aufschiebende Wirkung beziehungsweise vorsorgliche Massnahmen sowie um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
2.
2.1. Angefochten ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid über die Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Ein solcher Entscheid kann grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (BGE 140 IV 202 E. 2.2; 133 IV 335 E. 4). Die Beschwerde hat jedoch den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen. In der Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
2.2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids war einzig die Frage, ob dem Beschwerdeführer für das hängige Ausstandsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei. Die Vorinstanz verneint dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner bisherigen Eingaben in der Lage, seine Rechte in diesem Ausstandsverfahren selbst wahrzunehmen zu können. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht hinreichend auseinander. Er verweist im Wesentlichen auf die Komplexität des zugrunde liegenden Strafverfahrens, auf Fragen der strafrechtlichen Würdigung eines versicherungsmedizinischen Gutachtens, auf Verjährungsfragen und auf parallele Verfahren. Damit zeigt er jedoch nicht auf, weshalb gerade im Ausstandsverfahren eine anwaltliche Vertretung notwendig sein soll. Daran ändert auch sein Einwand nichts, er sei juristischer Laie und seine bisherigen Eingaben seien unter Mitwirkung Dritter entstanden. Damit zeigt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Erwägung, wonach er im vorliegenden Ausstandsverfahren zur Wahrung seiner Interessen keinen Rechtsbeistand benötige, bundesrechtswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht (vgl. E. 2.1 hiervor).
3.
Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier