Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_683/2025
Urteil vom 2. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Hofmann,
nebenamtlicher Bundesrichter Brunner,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Keller, Beschwerdeführer,
gegen
Stadtpolizei Zürich, Bahnhofquai 3, 8001 Zürich.
Gegenstand
polizeiliche Massnahmen,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. Juni 2025 (UH240377-O/U/HEI>BEE).
Sachverhalt
A.
Am 30. November 2024 fand im Stadion Letzigrund in Zürich ein Fussballspiel zwischen dem Grasshopper Club Zürich (GC) und dem FC Zürich statt. Im Vorfeld kam es zu einem Marsch mehrerer hundert GC-Anhänger. Die Stadtpolizei Zürich kesselte die Teilnehmer des Fanmarsches ein und nahm eine Personenkontrolle vor, wobei die Personen fotografiert wurden. A.________ war einer der Teilnehmer des Fanmarsches.
B.
A.________ erhob am 10. Dezember 2024 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich und verlangte, es sei festzustellen, dass er am 30. November 2024 durch die Stadtpolizei widerrechtlich vorläufig festgenommen und widerrechtlich erkennungsdienstlich erfasst worden sei; die Stadtpolizei sei anzuweisen, die anlässlich der vorläufigen Festnahme von ihm erfassten Personalien und erkennungsdienstlich erhobenen Bildaufnahmen unverzüglich, umfassend und unwiderruflich zu löschen, und sie sei zu verpflichten, ihm für den unrechtmässig erlittenen Freiheitsentzug eine Genugtuung von Fr. 200.-- zu bezahlen. Mit Beschluss vom 13. Juni 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 13. Juni 2025 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er am 30. November 2024 durch die Stadtpolizei "in Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. b, c und d, Art. 217 Abs. 1 und 2, Art. 219 Abs. 1, Art. 260 StPO , Art. 10 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2, Art. 22, Art. 31 Abs. 1, Art. 36 Abs. 2 und 3 BV , Art. 5 Ziff. 1, Art. 8 Ziff. 1 und 2 sowie Art. 11 Ziff. 1 und 2 EMRK " und damit widerrechtlich vorläufig festgenommen und erkennungsdienstlich erfasst worden sei. Des Weiteren erneuert er die bereits vor dem Obergericht gestellten Rechtsbegehren. Eventualiter verlangt er, die Angelegenheit sei zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren zu gewähren.
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher, verfahrensabschliessender Entscheid einer Beschwerdeinstanz in Strafsachen, mit dem auf die (kantonale) Beschwerde gegen polizeiliche Handlungen nicht eingetreten wurde. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 Abs. 1, Art. 80 und Art. 90 BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer ist unabhängig von seiner Beschwerdeberechtigung in der Sache nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG befugt, dem Bundesgericht die Eintretensfrage zur Beurteilung vorzulegen (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1 f.). Gleichzeitig ist der Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens auf diese Frage beschränkt (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Soweit der Beschwerdeführer Anträge in der Sache stellt, kann darauf nicht eingetreten werden. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten, da insoweit auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind.
2.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die gerügten Handlungen der Stadtpolizei seien "in Anwendung der strafprozessualen Bestimmungen" erfolgt, für deren Beurteilung die Vorinstanz zuständig sei.
2.1. Die Vorinstanz erwägt, es habe zu keinem Zeitpunkt ein hinreichender Tatverdacht für eine Straftat gegenüber dem Beschwerdeführer bestanden. Gemäss dem Rapport der Stadtpolizei vom 10. Januar 2025 habe der Fokus der beanstandeten Massnahmen offenkundig auf der Gefahrenabwehr und nicht auf der Aufklärung begangener Straftaten gelegen. So habe der Gesamteinsatzleiter entschieden, den GC-Fanmarsch auf der Duttweilerbrücke zu stoppen, um weitere Gefahren abzuwenden, da (bereits) am 19. Oktober 2024 bei einem GC-Fanmarsch exzessiv pyrotechnisches Material gezündet worden sei und aufgrund des erneuten Zündens von pyrotechnischen Gegenständen am 30. November 2024 begründeter Anlass zur Annahme bestanden habe, während des laufenden Fanmarsches würde eine Vielzahl weiterer gefährlicher Bodenknaller gezündet, von welchen ein erhebliches Gefahrenpotential ausgehe. Hinweise dafür - so die Vorinstanz -, dass die Aufklärung von Straftaten im Vordergrund gestanden habe, lägen keine vor.
2.2. Die Tätigkeit der Polizei von Bund, Kantonen und Gemeinden im Rahmen der Verfolgung von Straftaten richtet sich nach der Strafprozessordnung (Art. 15 Abs. 1 StPO). Dagegen verfügen die Kantone auf ihrem Hoheitsgebiet über die originäre Kompetenz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Diese sogenannte Polizeihoheit umfasst die Rechtsetzungskompetenz im Hinblick auf die Wahrnehmung des umfassenden Auftrags zur Gefahrenabwehr, wozu insbesondere Massnahmen zur Verhinderung von Straftaten gehören. Sobald ein Anfangsverdacht vorliegt und damit ein strafprozessuales Vorverfahren eröffnet werden muss (gemäss Art. 299 f. StPO), ist die Strafprozessordnung und nicht kantonales Polizeirecht anwendbar (zum Ganzen: BGE 151 I 137 E. 3.5.1 mit Hinweisen).
Die Abgrenzung zwischen polizeilicher Kontrolle und Ermittlung ist nicht in jedem Fall trennscharf möglich, da die präventive Polizeitätigkeit und der strafprozessuale Aufgabenbereich der Polizei sich überschneiden oder fliessend ineinander übergehen können (BGE 147 I 103 E. 17.5.3; 140 I 353 E. 5.2; Urteile 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 4.3; 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Gewisse polizeiliche Massnahmen können sowohl der Gefahrenabwehr als auch der Strafverfolgung dienen (sog. "doppelfunktionale Massnahmen"; zum Ganzen: BGE 151 I 137 E. 3.5.2; siehe auch Urteil 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.5.3 ff.; je mit Hinweisen). Gerade im Zusammenhang mit Demonstrationen oder Sportveranstaltungen kommt es häufig zu einer Überlagerung beider Aufgaben (GABRIELE BERGER, Zusammenarbeit von Polizei und Staatsanwaltschaft im Schnittbereich von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung, forumpoenale 2016, S. 343 ff., 344; CHRISTOPHER GETH, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 15 StPO; siehe auch SVEN ZIMMERLIN, in: PolG, Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, in: Donatsch/Jaag/Zimmerlin [Hrsg.], 2018, N. 56 zu Aufsicht und Rechtsschutz). Massgebend für die Qualifikation der einzelnen Massnahme ist der Zweck des polizeilichen Handelns. Erfolgt sie nur oder zumindest in erster Linie im Hinblick auf die Strafverfolgung, so handelt es sich um eine strafprozessuale Massnahme, die einer Grundlage in der Strafprozessordnung bedarf (vgl. BGE 151 I 137 E. 3.5.2 f. mit Hinweisen). Beruht sie weniger auf einem strafprozessualen Anfangsverdacht als auf sicherheitspolizeilichen Überlegungen, gelangt das Polizeirecht zur Anwendung (vgl. Urteil 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 4.3; siehe zum Ganzen auch FRIEDRICH SCHOCH, Doppelfunktionale Massnahmen der Polizei, JURA 2013, S. 1115 ff., 1118, wonach der Polizei in diesem Zusammenhang in der "ex ante-Sicht" ein Wahlrecht zusteht). Erst wenn sich die Informationen der Polizei zu einem Anfangsverdacht verdichtet haben, bewegt sich deren Tätigkeit im Bereich der Strafverfolgung (KIENER/SCHINDLER/BRUNNER, Polizeirecht, 2026, Rz. 50 f. mit Hinweisen; vgl. Urteil 7B_1054/2023 vom 8. Mai 2025 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.3. Was der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid einwendet, vermag keine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen:
Im konkreten Fall ist unbestritten, dass die Stadtpolizei ihre Massnahmen mit Blick auf die Abwehr einer von pyrotechnischen Gegenständen ausgehenden Gefahr begründete. Indem sie den Fanmarsch anhielt, alle Teilnehmer einer Personenkontrolle unterzog und fotografierte, agierte sie in Wahrnehmung ihrer sicherheitspolizeilichen Aufgaben (vgl. § 21 des Zürcher Polizeigesetzes vom 23. April 2007 [LS 550.1]; zu solchen "unmittelbaren Vollzugshandlungen" der Polizei etwa KIENER/SCHINDLER/BRUNNER, a.a.O., Rz. 1396 mit Hinweisen). Anlässlich dieser Kontrolle prüfte die Stadtpolizei zwar auch, ob bei den eingekesselten Personen, wie dem Beschwerdeführer, (aktuell) ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen könnte, da zuvor aus dem Fanmarsch heraus Knallpetarden abgebrannt worden waren, hinsichtlich dabei begangener Straftaten indes noch keinerlei Individualisierung möglich gewesen sein dürfte. Dass solche Personenkontrollen in der Konsequenz immer auch zur Ermittlung fehlbaren Verhaltens und Sicherstellung von Beweisen im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren beitragen können, liegt in der Natur der Sache und ändert nichts daran, dass dies nicht den primären Zweck, sondern lediglich eine Begleiterscheinung der polizeilichen Massnahmen darstellte (siehe auch LUCIEN MÜLLER, Polizeiliche Vorermittlungen als Mittel zur Verdachtsbegründung?, Risiko & Recht 2025, S. 53 ff., 59). Inwiefern die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen den Sachverhalt "insbesondere hinsichtlich der sich stellenden Zuständigkeitsfrage" unvollständig ermittelt und in diesem Zusammenhang auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben soll, ist weder hinlänglich dargetan (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) noch ersichtlich.
Mangels sachlicher Zuständigkeit ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die kantonale Beschwerde eingetreten. Zu erwähnen bleibt, dass polizeiliche Massnahmen wie die vorliegenden auf dem Weg der Verwaltungsrechtspflege einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden können (vgl. Art. 29a BV).
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Stadtpolizei Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler