Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_662/2026
Urteil vom 8. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schläpfer,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 22. April 2026 (GT260066-L / U).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der bandenmässigen Widerhandlungen gegen das BetmG (SR 812.121) im Zusammenhang mit dem Betrieb einer hochprofessionellen "Indoor-THC-Hanfanlage". Anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 19. März 2026 konnten in der "Indoor-THC-Hanfanlage" diverse Betäubungsmittel (vornehmlich Hanf), Waffen, Munition, elektronische Gerätschaften, Datenträger und eine grössere Menge an Bargeld sichergestellt werden. Dem zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung anwesenden A.________ konnten zwei Mobiltelefone abgenommen und sichergestellt werden. A.________ beantragte deren Siegelung.
B.
Mit Gesuch vom 7. April 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft die vollständige Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Mobiltelefone. Mit Verfügung vom 22. April 2026 hiess das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, das Entsiegelungsgesuch gut und ordnete die Freigabe der beiden Mobiltelefone an die Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung an.
C.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2026 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 22. April 2026 und die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs der Staatsanwaltschaft vom 7. April 2026. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer Triageverhandlung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Mit Verfügung vom 3. Juni 2026 hat der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein nach Art. 248a StPO ergangener kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen.
2.
2.1. Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst das gegen den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde würde auch nicht sofort einen Endentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG herbeiführen. Der angefochtene Zwischenentscheid ist demnach gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen).
2.2. Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (BGE 151 IV 344 E. 2.2 mit Hinweisen). Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie insbesondere ein nicht hinreichender Tatverdacht oder ein mangelnder Deliktskonnex geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Urteile 7B_1291/2025 vom 2. Juni 2026 E. 2.2; 7B_1312/2025 vom 29. April 2026 E. 2.2; 7B_428/2024 vom 6. November 2024 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
2.3. Beruft sich die beschuldigte Person auf sogenannte Privatgeheimnisse im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO, ist im Zusammenhang mit der (vollständigen) Durchsuchung von privat genutzten Smartphones grundsätzlich davon auszugehen, dass bei einer bewilligten Entsiegelung solche Geheimnisse in der Form von persönlichen Aufzeichnungen und Korrespondenz tangiert sind. Dies vermag für sich alleine indessen noch keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind gerade nicht absolut geschützt, sondern laut dem Gesetz nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Auf eine Beschwerde gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons kann daher nur dann gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO eingetreten werden, wenn die beschwerdeführende Partei darlegt oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (BGE 151 IV 344 E. 2.7 mit Hinweisen).
2.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die von der Vorinstanz bewilligte vollständige Entsiegelung sei aus Gründen des Geheimnisschutzes unzulässig und überdies unverhältnismässig. Zur Begründung bringt er vor, auf den gesiegelten Geräten seien Aktfotos- und Videos mit seiner Ex-Ehefrau gespeichert. Angesichts der Schwere des mit der Einsichtnahme in die Aktaufnahmen verbundenen Grundrechtseingriffs in seine Privatsphäre habe die Vorinstanz eine ungenügende Interessenabwägung vorgenommen. Dies gelte insbesondere auch in Bezug auf die Intimsphäre seiner Ex-Ehefrau als nicht beschuldigte Drittperson.
2.5. Mit diesen Rügen vermag der Beschwerdeführer keinen drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darzutun. Zunächst ist der Beschwerdeführer mangels eigener Beschwerdelegitimation vor Bundesgericht nicht dazu legitimiert, in seinem Namen die angeblich tangierten Geheimnisrechte seiner Ex-Ehefrau geltend zu machen (vgl. Urteile 7B_422/2024 vom 29. Mai 2024 E. 2.1; 7B_394/2023 vom 13. Mai 2024 E. 4.1; 1B_30/2019 vom 3. Mai 2019 E. 3.1). Sodann geht die Vorinstanz angesichts der Sicherstellungen grosser Mengen an Drogenhanf, Waffen, Munition und Bargeld - was nach vorinstanzlicher Auffassung auf einen seit längerer Zeit betriebenen und gut organisierten Drogenhandel hinweist - von einem hinreichenden Tatverdacht der bandenmässigen Widerhandlungen gegen das BetmG aus. Diese Vorwürfe stellen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein schwerwiegendes Verbrechen dar und gehen rechtsprechungsgemäss mit einem gewichtigen öffentlichen Strafverfolgungsinteresse einher (vgl. Urteil 7B_1291/2025 vom 2. Juni 2026 E. 2.4). Auch wenn im Rahmen der vorinstanzlich bewilligten Sichtung der gespeicherten Daten möglicherweise auch eine Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer angegebenen Aktaufnahmen durch die Strafverfolgungsbehörden erfolgt, überwiegt das angesichts der Schwere der Strafvorwürfe gewichtige öffentliche Strafverfolgungsinteresse das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seiner Privatsphäre, zumal persönliche Aufzeichnungen von Gesetzes wegen gerade nicht absolut geschützt sind (vgl. E. 2.3 hiervor). Haltlos ist die in diesem Sachzusammenhang beiläufig erhobene Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe keine hinreichende Interessenabwägung vorgenommen, hat sie nach dem Gesagten - wenn auch kurz - ausdrücklich dargelegt, aus welchen Gründen ihres Erachtens das öffentliche Strafverfolgungsinteresse die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegt.
2.6. Mit seinen im Zusammenhang mit den mutmasslichen Aktaufnahmen erhobenen weiteren Rügen (Notwendigkeit einer Triageverhandlung trotz überwiegendem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse) übersieht der Beschwerdeführer, dass das Entsiegelungsverfahren nicht den rein prozesstaktischen Interessen der beschuldigten Person an einer möglichst restriktiven oder extensiven Erhebung von Beweismitteln dient (vgl. BGE 144 IV 74 E. 2.6; Urteil 7B_1105/2025 vom 12. Juni 2026 E. 1.4). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist folglich auch insoweit nicht dargetan.
2.7. Mit den übrigen Rügen macht der Beschwerdeführer schliesslich (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse (angeblich fehlender hinreichender Tatverdacht und mangelnder Deliktskonnex) geltend, die nach ständiger Rechtsprechung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG begründen (vgl. E. 2.2 hiervor).
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels Darlegung eines drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn