Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1429/2025
Urteil vom 5. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dominique Jud,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verwertbarkeit von Beweismitteln (SkyECC-Daten); Eintretensvoraussetzungen,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 15. August 2025 (SB240422-O/Z19/hb-nk).
Sachverhalt
A.
Mit Urteil vom 19. Januar 2024 sprach das Bezirksgericht Dielsdorf A.________ von den Vorwürfen des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung frei. Dagegen verurteilte es ihn wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) sowie einfacher Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und neun Monaten. Gleichzeitig widerrief es den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. Februar 2020 ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 230.--. Weiter verwies das Bezirksgericht A.________ für zehn Jahre des Landes und verpflichtete ihn, Fr. 800'000.-- als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat zu zahlen.
Die Schuldsprüche stützten sich massgeblich auf Daten der Kommunikationsplattform SkyECC, die den Nutzerinnen und Nutzern auf speziell präparierten Geräten eine verschlüsselte Kommunikationsmöglichkeit geboten hatte. Die SkyECC-Kommunikation war über mehrere Server in Roubaix, Frankreich, gelaufen. Eine europäische Ermittlungsgruppe mit Vertretern aus Frankreich, Belgien und den Niederlanden sowie von Eurojust und Europol konnte diese Kommunikation ausleiten und entschlüsseln. Auch die vorliegend streitgegenständlichen Daten waren auf diese Weise erlangt, entschlüsselt und anschliessend den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden übermittelt worden.
B.
A.________ ging gegen das erstinstanzliche Urteil in Berufung, die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung.
Am 27. Januar 2025 stellte A.________ den Antrag, das Berufungsverfahren sei zweizuteilen, der Verhandlungsgegenstand sei in einem ersten Teil auf die Frage der Verwertbarkeit der SkyECC-Daten zu beschränken und es sei sodann innert der in Art. 408 Abs. 2 StPO vorgesehenen Frist ein zweiter Teil anzuberaumen. Mit Beschluss vom 9. April 2025 entsprach das Obergericht des Kantons Zürich diesem Antrag und hielt die Parteien an, anlässlich der Berufungsverhandlung vom 6. Juni 2025 ausschliesslich zur Frage der Verwertbarkeit der SkyECC-Daten zu plädieren. Dem entsprechend wurde die Verhandlung auf das Thema der Verwertbarkeit der SkyECC-Daten beschränkt durchgeführt.
Mit Beschluss vom 15. August 2025 wies das Obergericht den zusätzlich erhobenen Antrag der Verteidigung auf Rückweisung des Verfahrens nach Art. 409 StPO ab. Gleichzeitig entschied es, dass die im Recht liegenden SkyECC-Daten - hauptsächlich wegen einer Verletzung des Territorialitätsprinzips - unverwertbar seien und aus den Akten entfernt würden.
C.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der obergerichtliche Beschluss sei teilweise aufzuheben und die im Recht liegenden SkyECC-Daten seien als verwertbare Beweismittel zuzulassen.
Mit Mitteilung vom 20. März 2026 wurden die Parteien darüber orientiert, dass das Verfahren nach Absprache zwischen den Abteilungspräsidien der I. und II. strafrechtlichen Abteilung in den Zuständigkeitsbereich der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts überführt wird.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 IV 98 E. 1; 150 IV 103 E. 1; je mit Hinweis).
1.2. Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 BGG). Der Staatsanwaltschaft steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG grundsätzlich ohne Einschränkung zu, soweit sich ihr geschütztes Interesse aus dem staatlichen Strafanspruch ableitet, den sie zu vertreten hat (BGE 151 IV 98 E. 1.2.2; 148 IV 275 E. 1.3; Urteil 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.1 je mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Die beschwerdeführende Oberstaatsanwaltschaft gilt zudem im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG als am Verfahren vor der Vorinstanz beteiligt (vgl. BGE 134 IV 36 E. 1.3.2; Urteil 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen).
1.3. Die Beschwerde ist sowohl gegen Endentscheide, das heisst Entscheide, die das Verfahren in der Hauptsache aus materiellen oder formellen Gründen abschliessen (Art. 90 BGG; BGE 150 II 566 E. 2.2; 150 I 174 E. 1.1.1; 149 II 170 E. 1.2; je mit Hinweisen), als auch gegen Teilentscheide zulässig. Ein Teilentscheid (Art. 91 BGG) liegt vor, wenn ein Entscheid das Verfahren nicht vollständig abschliesst, sondern endgültig entweder nur über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren befindet, die unabhängig von den anderen beurteilt werden können (lit. a), oder wenn er das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abschliesst (lit. b). Innerhalb der Systematik des BGG stellt der Teilentscheid eine Variante des Endentscheids dar (BGE 150 I 174 E. 1.1.1; 146 III 254 E. 2.1; zum Ganzen: 7B_727/2025 vom 13. November 2025 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).
Erfüllt ein Entscheid weder die Kriterien des Endentscheids noch diejenigen des Teilentscheids, handelt es sich um einen Vor- bzw. Zwischenentscheid (Urteil 7B_727/2025 vom 13. November 2025 E. 1.2.1 mit Hinweis). Vor- und Zwischenentscheide schliessen das Verfahren weder ganz noch teilweise ab; die Hauptsache bleibt hängig (BGE 150 II 346 E. 1.3.2). Sie stellen bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid dar (BGE 150 II 566 E. 2.2; 150 I 174 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). Die unmittelbare Beschwerde gegen einen selbstständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betrifft (Art. 92 BGG), ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich (Art. 93 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.3.2, 566 E. 2.2; zum Ganzen: 7B_727/2025 vom 13. November 2025 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Entscheids als End- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 90 ff. BGG ist sein materieller Gehalt und nicht seine formelle Bezeichnung massgebend (BGE 139 V 42 E. 2.3; 136 V 131 E. 1.1.2 mit Hinweis).
1.4. Der vorinstanzliche Beschluss stellt einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid eines oberen Gerichts (Art. 80 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) dar.
1.5. Da im angefochtenen Entscheid erst über die Verwertbarkeit bestimmter Beweismittel entschieden wird, schliesst er das hängige Strafverfahren nicht ab. Auch stellt er keinen Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG dar, weil damit das Verfahren weder für einen Teil der beteiligten Personen abgeschlossen wird (vgl. lit. b) noch die Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel unabhängig von den Begehren in der Sache beurteilt werden kann (vgl. lit. a). Es handelt sich demnach, wie auch von der Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt, um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen solchen Entscheid prinzipiell nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG kommt vorliegend nicht in Betracht (vgl. BGE 141 IV 284 E. 2).
1.6.
1.6.1. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid wieder gutgemacht werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 150 III 248 E. 1.2; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Die selbstständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Aus diesem Grund ist Art. 93 Abs. 1 BGG restriktiv zu handhaben, zumal selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide mit Beschwerde gegen den noch zu treffenden Endentscheid angefochten werden können, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 150 II 566 E. 2.2, 346 E. 1.3.3; 150 III 248 E. 1.2; je mit Hinweisen).
1.6.2. Nach konstanter Rechtsprechung stellt der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit die betroffene Person bestreitet, in den Akten bleibt, - von einigen vorliegend nicht näher zu erläuternden Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich keinen Nachteil rechtlicher Natur dar, da die betroffene Person ihren Einwand bis zum Abschluss des Strafverfahrens erneut vorbringen kann. Sie kann die Frage der Verwertbarkeit des Beweismittels namentlich dem Sachgericht unterbreiten (vgl. BGE 144 IV 127 E. 1.3.1; 141 IV 289 E. 1.2 f., 284 E. 2.2 f.; Urteil 7B_1370/2024 vom 7. Oktober 2025 E. 1.2; je mit Hinweisen).
1.6.3. Eine andere verfahrensrechtliche Lage besteht, wenn die kantonale Beschwerdeinstanz während des Vorverfahrens entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ein Beweismittel als unverwertbar erachtet und seine Entfernung aus den Akten anordnet (Art. 141 Abs. 5 StPO). Der Staatsanwaltschaft droht dann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, wenn die Entfernung des Beweismittels die Weiterführung des Strafverfahrens verunmöglicht oder zumindest stark erschwert. Dies trifft nicht zu, wenn der Staatsanwaltschaft andere Untersuchungsmassnahmen zur Weiterführung des Strafverfahrens und gegebenenfalls Anklageerhebung zur Verfügung stehen. In jedem Fall ist es Sache der Staatsanwaltschaft, die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darzutun, damit auf ihre Beschwerde eingetreten werden kann (BGE 141 IV 289 E. 1.4, 284 E. 2.4; Urteile 7B_1215/2024 vom 1. Mai 2025 E. 1.2.2; 7B_120/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.7. Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils aus, die SkyECC-Daten stellten im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner mit Bezug auf die Anklagesachverhalte B, C und D (mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG) ausschlaggebende Beweismittel dar, zu denen, wie die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss selbst festhalte, letztlich sämtliche Akten der genannten Sachverhalte einen Bezug aufwiesen. Die Staatsanwaltschaft stütze ihre Beweisführung in diesen Sachverhalten einzig auf die als unverwertbar erklärten SkyECC-Daten und die gestützt darauf erhobenen Folgebeweismittel. Nur dank dieser Daten lasse sich bei den Anklagesachverhalten B, C und D nachweisen, dass der Beschwerdegegner mit Kokain gehandelt habe. Der Staatsanwaltschaft werde es, nachdem die Vorinstanz im Sinne einer Vorfrage die Unverwertbarkeit der eingereichten Beweismittel beschlossen habe, anlässlich der Berufungsverhandlung ohne Bezugnahme auf die als unverwertbar bezeichneten Beweismittel nicht möglich sein, sinnvoll zur Sache zu plädieren bzw. ihre Beweisführung darzulegen.
1.8. Damit verweist die Beschwerdeführerin in ihrer Begründung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils grundsätzlich zutreffend auf die obgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Fällen, in denen die vorinstanzlich angenommene Unverwertbarkeit von der Staatsanwaltschaft bestritten wird (vgl. E. 1.5.3). Allerdings lässt sie dabei einen massgebenden Umstand unberücksichtigt: Den Stand des Verfahrens. Die zitierte Rechtsprechung erkennt unter gewissen Umständen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil der Staatsanwaltschaft, wenn die kantonale Beschwerdeinstanz während des
Vorverfahrens ("pendant la procédure préliminaire") entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ein Beweismittel als unverwertbar erachtet und seine Entfernung aus den Akten anordnet (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.4, 284 E. 2.4). Vorliegend wurden die Beweise nicht bereits während des Vorverfahrens als unverwertbar erklärt. Vielmehr konnte die Staatsanwaltschaft das Vorverfahren abschliessen und Anklage erheben. Das erstinstanzliche Gericht erachtete die Beweise als verwertbar. Nun ist das Verfahren bereits bei der Berufungsinstanz hängig. Damit wird die Durchführung des Strafverfahrens durch die von der Vorinstanz angeordnete Entfernung der Beweismittel nicht verunmöglicht oder stark erschwert. Vielmehr befindet es sich bereits vor seinem Abschluss durch das zweitinstanzliche Sachgericht. Es mag zutreffen, dass der vorinstanzliche Beschluss das Beweisfundament für die Staatsanwaltschaft verschlechtern und ihre Beweisführung erschweren könnte. Inwiefern ihr dadurch im jetzigen Verfahrensstadium ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur entstehen soll, ist jedoch nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft wird den umstrittenen Entscheid über die Verwertbarkeit unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 3 BGG zusammen mit dem Endurteil mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht anfechten können. Damit unterscheidet sich die Situation nicht von der - vom Gesetz vorgesehenen - Situation, wonach das Sachgericht mit dem Endentscheid über die Verwertbarkeit der Beweismittel entscheidet. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist zu verneinen, womit sich die Beschwerde als unzulässig erweist.
2.
Bestärkt wird dieser Befund durch folgende Überlegungen:
2.1. Generell gilt im Strafverfahren der Grundsatz der Formstrenge. Danach können Strafverfahren nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 2 StPO; BGE 150 IV 462 E. 3.5.1; 148 IV 1 E. 3.5.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz der Formstrenge ("nullum judicium sine lege") ist auch in der Rechtsprechung des EGMR anerkannt. Demnach handelt es sich dabei um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der sich aus dem in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch auf Beurteilung durch ein auf Gesetz beruhendes Gericht ergibt. Verlangt wird, dass das Gericht gewisse verfahrensrechtliche Regeln einhalten muss, um ein faires Verfahren zu garantieren (BGE 148 IV 1 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Die konkrete Umsetzung des Grundsatzes der Formstrenge erfolgt einerseits durch die Verpflichtung, das Strafverfahren nach den in den Art. 3-11 StPO kodifizierten Grundsätzen und unter Beachtung der Vorgaben der BV sowie der EMRK durchzuführen, und andererseits dadurch, dass die gesetzlich abschliessend normierten Möglichkeiten der Verfahrenserledigung strikte zu beachten sind (BGE 148 IV 1 E. 3.5.1; 147 IV 93 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
2.2. Die Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung gelten gestützt auf Art. 405 Abs. 1 StPO auch für die mündliche Berufungsverhandlung. Unter der Marginalie "Eröffnung; Vor- und Zwischenfragen" schreibt Art. 339 Abs. 1 StPO vor, dass die Verfahrensleitung die Hauptverhandlung eröffnet, die Zusammensetzung des Gerichts bekanntgibt und die Anwesenheit der vorgeladenen Personen feststellt. Anschliessend können das Gericht und die Parteien nach Abs. 2 der Bestimmung Vorfragen aufwerfen.
Sind allfällige Vorfragen behandelt, hat dies gemäss Art. 340 Abs. 1 StPO zur Folge, dass: (lit. a) die Hauptverhandlung ohne unnötige Unterbrechungen zu Ende zu führen ist; (lit. b) die Anklage nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Art. 333 StPO nicht mehr geändert werden kann und (lit. c) zur Anwesenheit verpflichtete Parteien den Verhandlungsort nur noch mit Einwilligung des Gerichts verlassen dürfen. Art. 340 Abs. 1 lit. a StPO wiederholt den bereits in Art. 5 Abs. 1 StPO (Beschleunigungsgebot) enthaltenen Konzentrationsgrundsatz bzw. den Grundsatz der Einheit der Hauptverhandlung. Die Hauptverhandlung soll eine Einheit bilden und wenn möglich in einem Zug und ohne unnötige Unterbrechungen durchgeführt werden. Das bedeutet insbesondere, dass über Schuld- und Strafpunkt zusammen zu verhandeln und zu urteilen ist (vgl. DANIELLE SCHWENDENER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 340 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 340 StPO sowie N. 1 zu Art. 342 StPO; FINGERHUTH/GUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 340 StPO; DE PREUX/DE PREUX-BERSIER, Commentaire romand, Code de procédure pénale Suisse, 2. Aufl. 2019, N. 2 und 2a zu Art. 340 StPO).
2.3.
2.3.1. Von diesem Grundsatz bestehen Ausnahmen. Gemäss Art. 342 Abs. 1 StPO kann die Hauptverhandlung auf Antrag der beschuldigten Person oder der Staatsanwaltschaft oder von Amtes wegen zweigeteilt werden; dabei kann bestimmt werden, dass: (lit. a) in einem ersten Verfahrensteil nur die Tat- und die Schuldfrage, in einem zweiten die Folgen eines Schuld- oder Freispruchs behandelt werden (Schuldinterlokut); oder (lit. b) in einem ersten Verfahrensteil nur die Tatfrage und in einem zweiten die Schuldfrage sowie die Folgen eines Schuld- oder Freispruchs behandelt werden (Tatinterlokut). Die Zweiteilung der Hauptverhandlung ist gestützt auf Art. 379 und Art. 405 Abs. 1 StPO auch in der Berufungsverhandlung möglich (vgl. MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire, Code de procédure pénale, 3. Aufl. 2025, N. 6 zu Art. 342 StPO; STEFAN WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 5 zu Art. 342 StPO; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 3 zu Art. 342 StPO; FINGERHUTH/GUT, a.a.O., N. 4 zu Art. 342 StPO).
2.3.2. Die jeweiligen Entscheide über die Tat- und die Schuldfrage werden nach ihrer Beratung eröffnet, sind jedoch erst mit dem gesamten Urteil anfechtbar (Art. 342 Abs. 4 StPO). Folglich gilt bei einer Zweiteilung der Verhandlung der zweite Verfahrensabschnitt als zweiter Verfahrensteil und nicht als selbstständige Hauptverhandlung (WIPRÄCHTIGER, a.a.O., N. 1 zu Art. 342 StPO). Die Entscheide über die Tat- und die Schuldfrage ergehen nicht als selbstständig anfechtbare Vor- oder Teilurteile, die nach Art. 398 Abs. 1 StPO mit Berufung an die obere kantonale Instanz bzw. Art. 91 BGG mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht weitergezogen werden können (vgl. MOREILLON/PAREIN-REYMOND, a.a.O., N. 16 zu Art. 342 StPO; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 10 zu Art. 342 StPO; FINGERHUTH/GUT, a.a.O., N. 13 zu Art. 342 StPO). Vielmehr können solche Zwischenentscheide über Tat bzw. Tat und Schuld ausdrücklich erst mit dem gesamten Urteil weitergezogen werden (vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 5. Aufl. 2026, Rz. 2378; WIPRÄCHTIGER, a.a.O., N. 18 zu Art. 342 StPO; DE PREUX/DE PREUX-BERSIER, N. 14 zu Art. 342 StPO). Anders verhält es sich nur, wenn die beschuldigte Person für nicht schuldig befunden wurde. Ein solcher Entscheid hat den Charakter eines Endentscheides und ist entsprechend mit den erwähnten Rechtsmitteln anfechtbar, sofern damit gleichzeitig auch über die Nebenfolgen entschieden wurde (vgl. WIPRÄCHTIGER, a.a.O., N. 13 und 18 zu Art. 342 StPO; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 10 zu Art. 342 StPO).
2.3.3. Aus dem Wortlaut und der bundesrätlichen Botschaft ist zu schliessen, dass die beiden in Art. 342 Abs. 1 StPO genannten Aufteilungsmöglichkeiten (Schuld- oder Tatinterlokut) abschliessend sind. So hält die Botschaft ausdrücklich fest, dass das Gericht die Hauptverhandlung auf zwei Arten aufteilen kann (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1284). Dies ergibt sich auch aus der Formulierung von Art. 342 Abs. 1 StPO (wonach das Gericht bestimmen kann, dass ein Schuldinterlokut oder ein Tatinterlokut durchgeführt wird). Die in beispielhaften Aufzählungen häufig verwendeten Begriffe "namentlich" oder "insbesondere" finden sich in dieser Norm nicht. Auch in der Literatur zur StPO werden stets nur zwei Formen der Zweiteilung genannt; dass auch andere als die im Gesetz genannten Aufteilungen möglich wären, wird soweit ersichtlich nicht vertreten (vgl. OBERHOLZER, a.a.O. 2026, Rz. 2372 ff.; WIPRÄCHTIGER, a.a.O., N. 1 zu Art. 342 StPO; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 4 zu Art. 342 StPO; FINGERHUTH/GUT, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 342 StPO; DE PREUX/DE PREUX-BERSIER, a.a.O., N. 6 f. zu Art. 342 StPO).
2.4. Die Vorinstanz hat dem Antrag des Beschwerdegegners auf Zweiteilung des Berufungsverfahrens entsprochen: Sie hat die Berufungsverhandlung aufgeteilt, wobei sie den ersten Verhandlungsteil auf die Frage der Verwertbarkeit der SkyECC-Daten beschränkte und in einem zweiten Teil der Berufungsverhandlung mutmasslich die Tat- und die Schuldfrage sowie die Folgen eines Schuld- oder Freispruchs behandeln wollte. Wie dargelegt, ist die Zweiteilung des Verfahrens in Art. 342 StPO indes abschliessend normiert. Eine Zweiteilung, wonach in einem ersten Verfahrensteil nur die Verwertbarkeit eines oder mehrerer Beweismittel, in einem zweiten Teil die Tat- und die Schuldfrage sowie die Folgen eines Schuld- oder Freispruchs behandelt werden, ist darin nicht vorgesehen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Zweiteilung vermag sich somit nicht auf eine gesetzliche Grundlage zu stützen und widerspricht überdies dem Grundsatz der Formstrenge. Sie steht ausserdem zum Grundsatz der Einheit der Hauptverhandlung (Art. 340 Abs. 1 lit. a StPO) im Widerspruch. Wenn nun aber bereits Zwischenentscheide, die auf einem zulässigen Interlokut beruhen, nicht selbstständig anfechtbar sind, hat dies erst recht zu gelten, wenn ein Zwischenentscheid gestützt auf eine unzulässige Zweiteilung der Hauptverhandlung ergangen ist.
3.
Zusammenfassend begründet der angefochtene Beschluss weder nach den Vorgaben des BGG noch nach jenen der StPO ein zulässiges Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdegegner, dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen erwachsen sind, ist keine Entschädigung nach Art. 68 BGG zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger