Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_526/2026
Urteil vom 3. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Antritt Strafvollzug; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 14. April 2026 (SK 25 593).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 2. September 2025 boten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) zum Antritt der mit Urteil vom 30. August 2023 des Obergerichts des Kantons Bern wegen gewerbsmässiger Erpressung, versuchter Nötigung und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten auf. Dagegen reichte der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern ein und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter einen Aufschub des Vollzugs der Strafe infolge Hafterstehungsunfähigkeit. Die Sicherheitsdirektion wies die Beschwerde mit Entscheid vom 25. November 2025 begründet ab, soweit sie darauf eintrat. Auch dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, auf welche das Obergericht mit Beschluss vom 14. April 2026 nicht eintrat.
Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer setze sich nicht ansatzweise mit dem Entscheid der Sicherheitsdirektion auseinander. Er lege in keiner Weise dar, inwiefern und weshalb er den Strafvollzug nicht antreten könnte bzw. der angefochtene Entscheid unrichtig sein sollte. Vielmehr bezichtige er diverse Behörden und Amtspersonen illegaler Machenschaften und mache deren Befangenheit geltend, ohne Letzteres jedoch näher zu begründen. Die weiteren Ausführungen gingen offenkundig an der Sache vorbei und lägen ausserhalb des Streitgegenstandes.
Was am vorinstanzlichen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf die Behauptung, er habe in seiner "Eingabe" "sinngemäss" geltend gemacht, dass gesundheitliche und persönliche Gründe gegen einen sofortigen Strafantritt sprechen würden. Dass und inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte, legt der Beschwerdeführer indes nicht dar. Die blosse Anrufung einer Verfassungsbestimmung genügt hierfür jedenfalls nicht. Damit vermag er den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit wird das - ohnehin gänzlich unbegründete - Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler