Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_522/2026
Urteil vom 1. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Hirschengraben 16, 6003 Luzern.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 6. März 2026 (2U 25 32).
Erwägungen
1.
A.________ reichte am 11. Mai 2025 Strafanzeige gegen B.________ wegen Nötigung ein und konstituierte sich als Privatkläger. Die Staatsanwaltschaft Sursee nahm das Verfahren mit Verfügung vom 5. Juni 2025 nicht an die Hand. Dagegen erhob A.________ am 27. Juni 2025 Beschwerde. Mit Schreiben vom 2. Juli 2025 forderte die Verfahrensleitung A.________ zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'000.-- auf. Ein von A.________ am 13. Juli 2025 gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wies das Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mit Verfügung vom 6. März 2026 ab. Dagegen führt A.________ mit Eingabe vom 23. April 2026 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Neubeurteilung der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
2.2. Die Vorinstanz erwägt, die unentgeltliche Rechtspflege werde der Privatklägerschaft nach Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO nur zur Durchsetzung von Zivilansprüchen gewährt. Der Beschwerdeführer habe weder im Strafverfahren noch im kantonalen Beschwerdeverfahren Schadenersatz- oder Genugtuungsforderungen geltend gemacht. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer Opferstellung im Sinne von Art. 116 StPO zukomme, weshalb auch Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO nicht greife.
2.3. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Er macht im Wesentlichen geltend, er habe in seiner Eingabe vom 27. Juni 2025 geschildert, über Fr. 2'800.-- überwiesen haben zu müssen; daraus hätte die Vorinstanz auf eine Zivilforderung schliessen müssen. Damit zeigt er jedoch nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie erwog, er habe keine Zivilforderungen geltend gemacht. Insbesondere legt er nicht dar, im kantonalen Verfahren ausdrücklich oder zumindest hinreichend klar erklärt zu haben, vom Beschuldigten Fr. 2'800.--
als Schadenersatz, Rückerstattung oder Genugtuung zu verlangen. Die blosse Darstellung eines behaupteten Vermögensabflusses genügt hierfür nicht.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie sinngemäss von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 BV rügt, zeigt er ebenfalls nicht rechtsgenüglich auf, dass die Vorinstanz ein entscheiderhebliches Vorbringen übergangen hätte. Er legt namentlich nicht dar, weshalb die Vorinstanz von Bundesrechts wegen gehalten gewesen wäre, seine Sachverhaltsschilderung ohne entsprechende Erklärung als adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung zu verstehen. Auch unter Berücksichtigung, dass er juristischer Laie ist, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (vgl. E. 2.1 hiervor). Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, und der Staatsanwaltschaft, Abteilung 3 Sursee, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier