Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_503/2026
Urteil vom 12. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen, Rüeggisingerstrasse 29, 6020 Emmenbrücke,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 24. März 2026
(2N 26 34/2U 26 15).
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 21. April 2026 (Postaufgabe) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 24. März 2026 betreffend unentgeltlicher Rechtspflege.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
2.
Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (Abteilung 2 Emmen) vom 19. Februar 2026, mit der diese das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen hat. Die kantonale Beschwerdefrist betrug gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO zehn Tage. Die vor Bundesgericht angefochtene Verfügung erging am 24. März 2026 und damit weit nach Ablauf der kantonalen Rechtsmittelfrist. Nachdem die Vorinstanz keinen Schriftenwechsel durchführte, kann ihr unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs somit offensichtlich nicht vorgeworfen werden, sie habe die Eingaben des Beschwerdeführers mit Datum vom 26. März 2026, welche nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingingen, trotz noch laufender Rechtsmittelfrist nicht berücksichtigt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG.
3.
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Rechtsschrift sodann nicht mit der Argumentation auseinander, mit der die Vorinstanz ihr Nichteintreten auf die kantonale Beschwerde mangels ungenügender Beschwerdebegründung nach Art. 385 Abs. 1 StPO begründet. Stattdessen macht er Ausführungen zu Sachverhaltselementen, die - soweit nachvollziehbar - aus seiner Sicht ein strafrechtlich relevantes Verhalten der von ihm im Hauptverfahren beanzeigten Personen belegen soll. Derart appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Zudem gehen die entsprechenden Rügen und Anträge über den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens hinaus, der sich auf die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege beschränkte und erweisen sich daher auch insoweit als offensichtlich unzulässig (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
Als offensichtlich haltlos erweist sich schliesslich der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe eine von ihm am 2. März 2026 um 10:50 Uhr persönlich abgegebene Eingabe nicht zu den Akten genommen. Aus den beigezogenen kantonalen Akten geht aus einer gerichtlich dokumentierten Aktennotiz hervor, dass der Beschwerdeführer am 2. März 2026 persönlich einen Brief übergeben hatte, er diesen, nachdem der Eingangsstempel angebracht worden war, aber wieder zurückhaben wollte. Gemäss gleicher Aktennotiz habe der Beschwerdeführer gleichentags mittels persönlicher Übergabe bei der Vorinstanz eine neue Eingabe ins Recht gelegt, welche die Vorinstanz zu den Akten nahm, was dokumentiert ist. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs entbehrt damit jeglicher Grundlage und das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers bewegt sich insoweit an der Grenze zum querulatorischen Verhalten nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG.
4.
Zusammengefasst ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn