Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_450/2025
Urteil vom 22. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Besetzung
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Bundi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur.
Gegenstand
Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 1. Mai 2025 (645-2024-110).
Sachverhalt
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Anlässlich der vorläufigen Festnahme von A.________ am 16. Juli 2024 stellte die Kantonspolizei Graubünden dessen Mobiltelefon iPhone 14 sicher und versiegelte es. Mit Eingabe vom 31. Juli 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft um Entsiegelung und Durchsuchung des Mobiltelefons.
A.b. Mit Entscheid vom 29. August 2024 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden die Entsiegelung des sichergestellten Mobiltelefons von A.________ und setzte B.________ sowie C.________ von der D.________ AG als sachverständige Personen ein. Gleichzeitig ordnete es an, dass allfällige Anwaltskorrespondenz mit Rechtsanwalt E.________ auszusondern und dem Zwangsmassnahmengericht zur Triage vorzulegen sei. Mit Schreiben vom 3. April 2025 teilte das Zwangsmassnahmengericht den Parteien mit, gemäss dem Bericht der D.________ AG habe die Suche insgesamt 18 Treffer ergeben, wovon eine Datei Anwaltskorrespondenz enthalte, die übrigen 17 Dateien würden zur Freigabe vorbereitet; zugleich stellte sie in Aussicht, die Verfahrenskosten A.________ aufzuerlegen.
B.
Mit Entscheid vom 1. Mai 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht an, der Datenexport "Export STA" mit 1'468'815 Artefakten sei der Staatsanwaltschaft Graubünden vorbehaltslos herauszugeben (Dispositiv-Ziffer 1). Das iPhone 14 von A.________ werde wieder versiegelt und verbleibe bis zum Sachentscheid bei den Ermittlungsbehörden (Dispositiv-Ziffer 2). Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 6'309.45 wurden A.________ auferlegt (Dispositiv-Ziffer 3).
C.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Mai 2025 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien weitere 17 Treffer auszusondern und die Kosten bei der Prozedur zu belassen. Subeventualiter seien die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids aufzuheben und die Kosten bei der Prozedur zu belassen.
Mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2025 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
In der Sache haben das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft auf Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein Entsiegelungsentscheid in einem Strafverfahren. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 i.V.m. Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG offensteht. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab und ist damit ein Zwischenentscheid, der ausserdem weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (Art. 92 BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen solchen Entscheid nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Nach der Rechtsprechung droht ein solcher Nachteil, wenn die beschuldigte Person ausreichend substanziiert geltend macht, dass der Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen (Urteil 7B_1005/2025 vom 20. März 2026 E. 1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt vor, auf dem sichergestellten Mobiltelefon befänden sich Dokumente, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt seien. Damit droht ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie die im Rahmen der Triage festgestellten Treffer, bis auf einen, pauschal freigegeben habe, obschon es sich dabei offenbar um Anwaltskorrespondenz handle.
2.2. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Darunter fallen insbesondere Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Art. 264 Abs. 1 StPO dürfen jedoch gewisse Gegenstände und Aufzeichnungen - ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchen sie geschaffen worden sind - nicht beschlagnahmt werden. Dazu gehören insbesondere Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung (lit. a). Beruft sich die siegelungsberechtigte Person auf das Anwaltsgeheimnis, muss sie plausibilisieren, dass im von den Strafverfolgungsbehörden anvisierten Durchsuchungszeitraum ein anwaltliches Mandatsverhältnis bestanden hat, soweit dies fraglich erscheint. Ein vom Anwaltsgeheimnis erfasstes Mandatsverhältnis ist ausgewiesen, soweit es sich beim fraglichen Anwalt um die Verteidigung der siegelungsberechtigten Person im hängigen Strafverfahren handelt. Für die Zeit vor der aktenkundigen Mandatierung ist jedoch eine zusätzliche Plausibilisierung erforderlich (zum Ganzen: Urteil 7B_1005/2025 vom 20. März 2026 E. 2.2 mit Hinweisen)
2.3. Vorliegend wies der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Siegelung ausdrücklich darauf hin, dass sich auf dem sichergestellten Mobiltelefon anwaltliche Korrespondenz mit seinem ehemaligen Rechtsanwalt E.________ befinde, welche seinen Führerausweisentzug betreffe. Die durch die sachverständigen Personen vorgenommene Triage ergab denn auch insgesamt 18 Treffer.
Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, davon seien 17 Treffer "irrelevante Daten und keine Korrespondenz", während lediglich ein "belangloser Brief" ausgesondert werde. Gleichzeitig ordnete sie die Herausgabe des Datenexports "Export STA" an die Staatsanwaltschaft an. Wie der Beschwerdeführer jedoch zu Recht vorbringt, ergibt sich weder aus dem Dispositiv noch aus den Erwägungen, worum es sich bei den 17 Treffern konkret handelt und weshalb diese trotz ihrer Erfassung im Rahmen der anwaltlichen Suchparameter nicht als potentiell privilegierte Kommunikation behandelt wurden. Ebenso wenig erschliesst sich aus dem Dispositiv, ob diese Treffer Bestandteil des herausgegebenen Datenexports bilden.
Nachdem die anhand des Suchparameters "Rechtsanwalt E.________" durchgeführte Triage insgesamt 18 Treffer ergeben hatte, durfte die Vorinstanz nicht 17 davon ohne hinreichende Individualisierung und nachvollziehbare Begründung pauschal als "irrelevant" qualifizieren und zur Freigabe vorsehen. Vielmehr hätte sie begründen müssen, weshalb insoweit kein Schutz nach Art. 264 StPO besteht. Indem sie dies unterliess, verletzte sie ihre aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht. Dies gilt umso mehr, als selbst die Staatsanwaltschaft in ihrem aktenkundigen Schreiben vom 12. Mai 2025 darauf hinwies, es sei unklar, weshalb die als Treffer ausgeschiedenen Daten angeblich "keine Korrespondenz" darstellen würden und welche Daten konkret freigegeben worden seien. Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht. Zudem genügt auch das unklare Dispositiv den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. c BGG nicht, da nicht hinreichend ersichtlich ist, welche konkreten Daten entsiegelt beziehungsweise ausgesondert worden sind. Die Beschwerde erweist sich insofern als begründet.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Auferlegung der Verfahrenskosten im vorliegenden Zwischenentscheid betreffend Entsiegelung sei unzulässig.
3.2. Die Vorinstanz begründet die Kostenauflage damit, der Beschwerdeführer habe das Verfahren mutmasslich bloss zur Verzögerung der Strafuntersuchung geführt. Sie stützt sich dabei auf Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO.
3.3. Das Gesetz enthält, auch in der auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzten revidierten Fassung, keine spezifischen Bestimmungen über die Kostenfolgen des Entsiegelungsverfahrens (Art. 246 ff. StPO). Es gelten daher für dieses Verfahren die allgemeinen Bestimmungen über die Verfahrenskosten (sowie über Entschädigung und Genugtuung) gemäss Art. 416-436 StPO (BGE 138 IV 225 E. 8; Urteil 7B_206/2024 vom 2. März 2026 E. 6.4 mit Hinweisen; zur Publikation vorgesehen).
Der von der Vorinstanz angerufene Art. 421 Abs. 2 StPO erlaubt es der urteilenden Strafbehörde, die Kostenfolgen ausnahmsweise nicht im Endentscheid festzulegen, sondern den Entscheid hierüber bei Zwischenentscheiden vorwegzunehmen (lit. a). Nach Art. 423 Abs. 1 StPO werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten. Die Verfahrensbeteiligten können daher nur unter den im Gesetz ausdrücklich festgeschriebenen Bedingungen mit Kosten- und mit Entschädigungspflichten belastet werden (Urteil 7B_206/2024 vom 2. März 2026 E. 6.3 mit Hinweisen; zur Publikation vorgesehen).
In der Literatur findet sich daher der Hinweis, bei der Siegelung sei analog auf die Bestimmungen zur Kostentragung im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 428 StPO abzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt das Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht jedoch als selbstständiges erstinstanzliches Zwangsmassnahmenverfahren nicht in den Anwendungsbereich von Art. 428 StPO, weshalb darin gestützt auf diese Bestimmung keine Kosten auferlegt werden dürfen (BGE 138 IV 225 E. 8.2; Urteil 7B_206/2024 vom 2. März 2026 E. 6.5 mit Hinweisen; zur Publikation vorgesehen). Eine Auferlegung von Verfahrenskosten an die im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht unterliegende beschuldigte Person kommt erst nach Abschluss der Strafuntersuchung (nach Massgabe von Art. 426 StPO) in Frage. Bis dahin hat (gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO) der Kanton die angefallenen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 225 E. 8).
Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer dennoch bereits im vorliegenden Zwischenentscheid die Kosten auferlegte, weicht sie von den bundesgerichtlichen Grundsätzen zur Kostenverlegung im Entsiegelungsverfahren ab und verletzt Bundesrecht. Auch diese Rüge des Beschwerdeführers erweist sich folglich als begründet.
Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer sinngemäss missbräuchliches Prozessverhalten vorwirft, wären die Voraussetzungen von Art. 417 oder Art. 420 StPO hinreichend darzutun. Der angefochtene Entscheid enthält hierzu jedoch keine hinreichenden Feststellungen. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Siegelung ausdrücklich auf anwaltliche Korrespondenz hingewiesen hatte. Die Vorinstanz bestätigt selber, dass entsprechende anwaltliche Kommunikation tatsächlich vorhanden war und ausgesondert wurde. Unter diesen Umständen erscheint die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen oder bloss verfahrensverzögernden Verhaltens offensichtlich unhaltbar.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Graubünden hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG). Da der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter zuzusprechen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Graubünden hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Marco Bundi, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier