Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_143/2026
Urteil vom 23. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Münch,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf, Zwangsmassnahmengericht, vom 29. Dezember 2025 (GT250036-D/U/B-6/AB).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eröffnete ein Strafverfahren gegen A.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs. Er soll zusammen mit weiteren Mittätern den Geschädigten mehrfach betreffend Kauf von angeblich wertvollen künstlerischen Werken kontaktiert und ihn mehrfach unter Druck gesetzt haben, stets noch mehr Werke zu kaufen und Zahlungen für diverse Gründe vorzunehmen. Gesamthaft soll der Geschädigte der Täterschaft etwa Fr. 1'400'000.-- bezahlt haben.
Bei der Verhaftung von A.________ stellten die Strafverfolgungsbehörden unter anderem zwei Mobiltelefone sicher. A.________ beantragte deren Siegelung. Die Staatsanwaltschaft ordnete eine unverzügliche Spiegelung der sichergestellten Datenträger an, die in der Folge durch das Bezirksgericht Dielsdorf, Zwangsmassnahmengericht, genehmigt wurde.
B.
Am 27. November 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Bezirksgericht Dielsdorf, Zwangsmassnahmengericht, um Entsiegelung der beiden sichergestellten Mobiltelefone, einschliesslich ihrer SIM-Karten, respektive deren Datensicherung.
Das Zwangsmassnahmengericht hiess das Entsiegelungsgesuch mit Verfügung vom 29. Dezember 2025 gut und ordnete die Freigabe aller sichergestellten und versiegelten Gegenstände an die Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung an.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Dezember 2025 sei aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2025 sei abzuweisen. Die sichergestellten Mobiltelefone und SIM-Karten seien herauszugeben und die kopierten und gespiegelten Daten unwiderruflich zu löschen. "Eventuell" sei die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. "Subeventuell" sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, die dem Berufsgeheimnis der Anwälte und Ärzte unterliegenden Daten gemäss der dem Zwangsmassnahmengericht bereits eingereichten Stichwortliste auszusondern. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ für den Fall seines Unterliegens, ihm sei für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Gregor Münch als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
Mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2026 wurde das Gesuch von A.________ um aufschiebende Wirkung gutgeheissen.
Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hat sich nicht vernehmen lassen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat das Bundesgericht mit Eingabe vom 25. Februar 2026 darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie mit Verfügungen vom 19. Februar 2026 die Strafverfolgung von A.________ von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg übernommen hat. Sie beantragt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entsiegelungsentscheid in einer Strafsache. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG offensteht. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab und ist damit ein Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen solchen Entscheid nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Nach der Rechtsprechung droht ein solcher Nachteil, wenn die betroffene Person ausreichend substanziiert geltend macht, der Entsiegelung stünden geschützte Geheimhaltungsrechte entgegen (Urteile 7B_481/2025 vom 1. Mai 2026 E. 1; 7B_1312/2025 vom 29. April 2026 E. 2.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die Entsiegelung drohe die Offenbarung von geheimnisgeschützter Anwaltskorrespondenz und ärztlichen Unterlagen, da sich auf den gesiegelten Geräten beziehungsweise den forensischen Kopien Aufzeichnungen und Korrespondenz von und mit Rechtsanwälten Dirk Davidson, Gunnar Metzger und Jürgen Ahlers sowie den Ärzten Dr. B.________, C.________ und Exponenten des Klinikums D.________ befinde. Der Beschwerdeführer substanziiert damit hinreichend, dass ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Darunter fallen insbesondere Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Art. 264 StPO dürfen jedoch gewisse Aufzeichnungen und Gegenstände - ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind - nicht beschlagnahmt werden. Dazu gehören namentlich Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Art. 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). Das gilt unter anderem für Personen, die einem Berufsgeheimnis unterliegen und deshalb das Zeugnis über Geheimnisse verweigern können, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, so etwa Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sowie Ärztinnen und Ärzte (vgl. Art. 171 Abs. 1 StPO).
Macht die Inhaberin oder der Inhaber von sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Siegelungsbegehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Die zuständige Strafbehörde kann innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch stellen. Andernfalls werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben (vgl. Art. 248 Abs. 3 StPO). Wird die Entsiegelung beantragt, prüft das zuständige Gericht, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1).
2.2. Es obliegt der siegelungsberechtigten Person, die von ihr angerufenen Geheimhaltungsinteressen im Entsiegelungsverfahren ausreichend zu substanziieren, damit das für die Entsiegelung zuständige Gericht die geheimnisgeschützten Gegenstände und Aufzeichnungen aussondern kann. Diese Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit ist kein Selbstzweck, sondern soll dem Gericht ermöglichen, festzustellen, ob sich unter den zu entsiegelnden Aufzeichnungen und Gegenständen überhaupt geheimnisgeschützte Informationen befinden, und gegebenenfalls eine sachgerechte und gezielte Triage durchzuführen. Angesichts des in Art. 6 StPO normierten Untersuchungsgrundsatzes dürfen die Anforderungen an die Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht zu hoch angesetzt werden (vgl. Urteile 7B_197/2025 vom 21. Juli 2025 E. 2.2.2; 7B_1253/2024 vom 10. Juni 2025 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
Um ihrer Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nachzukommen, muss die siegelungsberechtigte Person nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ihre rechtlich geschützten Geheimnisse inhaltlich zwar nicht offenlegen, aber sie muss ihre Geheimhaltungsinteressen wenigstens kurz umschreiben und glaubhaft machen. Zudem muss sie dem Gericht mitteilen, welche der sichergestellten und versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände im Einzelnen dem von ihr geltend gemachten Geheimnisschutz unterliegen. Bei elektronischen Dateien muss sie den Speicherort der dem Beschlagnahmeverbot unterliegenden Daten benennen. Ruft die siegelungsberechtigte Person Berufsgeheimnisse (wie etwa das Anwalts- oder Arztgeheimnis) an, ohne selbst Träger dieses Berufsgeheimnisses zu sein, hat sie dem Gericht den Namen des Trägers des betreffenden Berufsgeheimnisses, also etwa ihres Rechtsanwaltes oder ihrer Ärztin, mitzuteilen (Urteile 7B_1005/2025 vom 20. März 2026 E. 2.2; 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 E. 6.1; je mit Hinweisen). Kommt die siegelungsberechtigte Person dieser Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen (statt vieler Urteil 7B_1261/2024 vom 31. März 2026 E. 3.2.1).
3.
3.1. Die Vorinstanz erwägt mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, "bei geltend gemachten Berufsgeheimnissen (wie etwa dem Anwalts- oder Arztgeheimnis) " müsse die siegelungsberechtigte Person unter anderem spezifizieren, in welchem Zeitraum sie mit diesem Geheimnisträger korrespondiert habe, um ihre Geheimnisrechte hinreichend zu substanziieren. Der Beschwerdeführer habe drei Anwälte und drei Gesundheitseinrichtungen, mit welchen er kommuniziert haben wolle, genannt. Nähere Angaben, namentlich zum betroffenen Zeitraum, in welchem die Kommunikation erfolgt sein solle, habe er dagegen nicht gemacht. Es würde - so die Vorinstanz - ein verhältnismässig grosser Aufwand entstehen, um die Daten auf den beiden Mobiltelefonen und den beiden SIM-Karten so weit aufzubereiten, dass eine Durchsuchung "sämtlicher Artefakte" mit den vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Suchbegriffen möglich sei. Nach der Vorinstanz hätte dieser Aufwand auf ein verhältnismässiges Mass reduziert werden können, wenn der Beschwerdeführer angegeben hätte, in welchem Zeitraum er mit den Geheimnisträgern korrespondiert haben wolle. Die Vorinstanz gelangt deshalb zum Schluss, es sei vorliegend nicht von einem Ausnahmefall auszugehen, in welchem von der Spezifizierung des Zeitraums, in welchem die Korrespondenz mit Geheimnisträgern stattgefunden haben soll, abgesehen werden könne; der Beschwerdeführer habe seine Geheimnisrechte folglich nicht hinreichend substanziiert.
3.2. Der Beschwerdeführer moniert, indem die Vorinstanz von einer unzureichenden Substanziierung ausgehe, verletze sie Art. 248 und Art. 264 StPO und handle überspitzt formalistisch. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er im Entsiegelungsverfahren ausreichend spezifische Angaben für eine sachgerechte und gezielte Triage gemacht. So habe er die vollständigen Namen und E-Mail-Adressen der von ihm mandatierten Rechtsanwälte und die Speicherorte genannt, namentlich die Applikationen "Mail" und "Web.de". Ferner habe er darauf hingewiesen, dass mit den E-Mails versandte Anhänge teilweise automatisch in den Applikationen "Fotos" und "Dateien" gespeichert würden. In gleicher Weise habe er die dem Arztgeheimnis unterliegende Korrespondenz spezifiziert. Damit sei er seinen Substanziierungspflichten ausreichend nachgekommen.
In Bezug auf die von der Vorinstanz verlangten Angaben über die Zeiträume, in welchen er mit Geheimnisträgern korrespondiert haben soll, bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, eine solche zeitliche Eingrenzung könne zwar je nach den Umständen des Einzelfalles "relevant" sein, er hält eine solche vorliegend aber nicht nötig für eine sachgerechte und gezielte Triage. Er macht geltend, eine Datenextraktion erfolge weitgehend automatisiert mit minimalem manuellen Eingriff, und die Extraktionszeit werde durch die Datenmenge und nicht durch den gesuchten Zeitraum bestimmt. Die Vorinstanz gehe diesbezüglich von falschen technischen Vorstellungen aus; denn erst nachdem ein Datenträger gesamthaft aufbereitet worden sei, würden (automatisiert) Zeitstempel gesetzt. Dies bedeute, dass der Aufwand für die Aufbereitung der Daten derselbe bleibe, ob die betroffene Person Angaben zur zeitlichen Eingrenzung mache oder nicht.
Zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung hierzu argumentiert der Beschwerdeführer, aus den von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsurteilen gehe hervor, dass die Frage, ob die siegelungsberechtigte Person ihrer Mitwirkungsobliegenheit nachgekommen sei oder nicht, nie (einzig) an der fehlenden Nennung eines Zeitraumes gescheitert sei, sondern stets weitere Umstände hinzugekommen seien, die dem Zwangsmassnahmengericht eine sachgerechte und gezielte Triage erschwert hätten.
3.3. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als begründet:
3.3.1. Wie hiervor dargelegt, obliegt es der siegelungsberechtigten Person, dem Gericht diejenigen Angaben mitzuteilen, die das Gericht für eine sachgerechte und gezielte Triage benötigt (vgl. E. 2.2 oben). Je nach den Umständen des Einzelfalls kann dies auch zeitliche Angaben zu den geltend gemachten Beschlagnahmeverboten einschliessen. Um unnötigen Aufwand zu vermeiden, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Informationen zum Zeitraum, in welchem die siegelungsberechtigte Person mit Geheimnisträgern korrespondiert hat, insbesondere erforderlich, wenn fraglich erscheint, ob die siegelungsberechtigte Person im anvisierten Durchsuchungszeitraum überhaupt mit den von ihr behaupteten Geheimnisträgern korrespondiert hat. Macht die siegelungsberechtigte Person etwa geltend, dass sie bereits vor der Zeit der aktenkundigen Mandatierung ihres Verteidigers Kontakt mit diesem hatte, so muss sie dies im Entsiegelungsverfahren plausibilisieren, jedenfalls, wenn ihre Aufzeichnungen und Gegenstände noch vor der aktenkundigen Mandatierung sichergestellt wurden (vgl. Urteile 7B_450/2025 vom 22. Mai 2026 E. 2.2; 7B_1005/2025 vom 20. März 2026 E. 2.2; 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 E. 6.1; 7B_550/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 3.3). Ferner sind Angaben zum Zeitraum der behaupteten geheimnisgeschützten Informationen grundsätzlich auch nötig, wenn immer die zuständige Strafverfolgungsbehörde ihr Entsiegelungsgesuch zeitlich einschränkt und deshalb fraglich ist, ob das geltend gemachte Beschlagnahmeverbot in den betroffenen Zeitraum fällt.
3.3.2. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid keine besonderen Gründe dar, weshalb sie für die Triage Angaben über die Zeiträume, in denen der Beschwerdeführer mit seinen Ärzten und Rechtsanwälten korrespondiert haben soll, benötigt. Da die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Entsiegelung beider Mobiltelefone und beider SIM-Karten, beziehungsweise der Spiegelung dieser Daten, beantragt hat, ist auch nicht ersichtlich, weshalb solche Angaben zur Substanziierung der geltend gemachten Beschlagnahmeverbote hier erforderlich wären. Insbesondere erscheint - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - auch die auf den sichergestellten Datenträgern zu vermutende Datenmenge nicht derart aussergewöhnlich, dass sich aus diesem Grund Angaben über die betroffenen Zeiträume aufdrängen könnten. Da der Beschwerdeführer die Namen seiner Geheimnisträger genannt und spezifiziert hat, wo er die betroffenen Dateien abgespeichert habe, sollte es der Vorinstanz möglich sein, nach den geheimnisgeschützten Dateien zu suchen und diese auszusondern. Indem diese dennoch davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe sein Geheimnisrecht nicht hinreichend substanziiert, verletzt sie Bundesrecht.
4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Angelegenheit nicht spruchreif ist. Der Kanton Zürich trägt keine Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG), hat dem Beschwerdeführer aber die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG). Da der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter zuzusprechen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf, Zwangsmassnahmengericht, vom 29. Dezember 2025 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Gregor Münch, für das Verfahren von Bundesgericht mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, dem Bezirksgericht Dielsdorf, Zwangsmassnahmengericht, und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern