Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_397/2025
Urteil vom 8. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bignasca,
Beschwerdeführer,
gegen
Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis, Neumattstrasse 7, Postfach, 8953 Dietikon,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entsiegelung und Durchsuchung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen, Zwangsmassnahmengericht, vom 14. März 2025 (GT250001-F/UB/SE/RN).
Sachverhalt
A.
Die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts auf verschiedene Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtmG; SR 812.121). Anlässlich seiner polizeilichen Verhaftung am 31. Januar 2025 wurde das Mobiltelefon von A.________ sichergestellt, wobei er die sofortige Siegelung beantragte.
B.
Am 5. Februar 2025 beantragte die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Horgen die Entsiegelung des sichergestellten Mobiltelefons.
Mit Verfügung vom 14. März 2025 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch teilweise gut (Dispositiv-Ziffer 1) und ordnete die Freigabe des Mobiltelefons unter Vorbehalt der in Dispositiv-Ziffer 2 genannten Suchbegriffe an.
C.
Mit doppelter Eingabe vom 2. Mai 2026, ergänzt am 5. Mai 2026, führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Horgen vom 14. März 2025 und die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 5. Februar 2025. Eventualiter beantragt er die Einschränkung des bewilligten Durchsuchungszeitraums. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Jugendanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Diese Vernehmlassungen wurden dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 hat der Präsident der II. Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein Entscheid über die Entsiegelung von Aufzeichnungen und Gegenständen, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht.
2.
2.1. Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst das gegen den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde würde auch nicht sofort einen Endentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG herbeiführen. Der angefochtene Zwischenentscheid ist demnach gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen).
2.2. Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (BGE 151 IV 344 E. 2.2 mit Hinweisen). Demgegenüber ist auf Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen im Entsiegelungsverfahren mangels drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils grundsätzlich nicht einzutreten (Urteile 7B_254/2025 vom 16. Februar 2026 E. 2.1; 7B_113/2024 vom 26. August 2025 E. 2.3).
2.3. Da die Vorinstanz in den Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung materiell über das Entsiegelungsgesuch entscheidet und Daten der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung freigibt, obwohl sich der Beschwerdeführer namentlich auf Dokumente beruft, die dem Arztgeheimnis unterliegen, ist das Erfordernis des drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Der guten Ordnung halber gilt es jedoch festzuhalten, dass die Preisgabe von geheimnisgeschützten Dateien gegenüber der sachverständigen Person, welche die Datenaufbereitung der gesiegelten Datenträgern vornimmt, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers selbstredend keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG begründet. Es ist jedem Entsiegelungsverfahren immanent, dass die von einem Zwangsmassnahmengericht für die Durchführung der Datentriage beigezogene sachverständige Person Kenntnis vom Inhalt allfälliger geheimnisgeschützter Daten erhält. Die sachverständige Person unterliegt als beigezogene Hilfsperson des Zwangsmassnahmengerichts allerdings dem Amtsgeheimnis (vgl. Art. 184 Abs. 2 lit. e i.V.m. Art. 320 StGB; vgl. auch MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 184 StPO). Die Offenlegung von geheimnisgeschützten Daten an die Strafverfolgungsbehörden droht damit insoweit nicht (vgl. Urteil 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 E. 5.7.8, zur Publikation vorgesehen).
3.
3.1. Nach konstanter Rechtsprechung darf das zuständige Gericht die Entsiegelung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände erst anordnen, nachdem es allfällige geheimnisgeschützte Informationen - gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einer sachverständigen Person - selber ausgesondert hat (Urteile 7B_254/2025 vom 16. Februar 2026 E. 3.1; 7B_970/2023 vom 27. November 2025 E. 2.2; 7B_378/2025 vom 21. Juli 2025 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.2. Vorliegend ordnet die Vorinstanz einerseits prozessleitend die Durchführung einer Triage der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände durch einen Sachverständigen an (Dispositiv-Ziffer 2) und entscheidet andererseits zugleich materiell über die Freigabe dieser (erst noch zu triagierenden) Aufzeichnungen und Gegenstände (Dispositiv-Ziffer 1). Die angefochtene Verfügung erweist sich insoweit als bundesrechtswidrig, weil die vom Beschwerdeführer gerügte Gutheissung des Entsiegelungsgesuchs im Rahmen eines unzulässigen sogenannten hybriden Entsiegelungsentscheids erfolgt. Ein solcher Entscheid ist mit der vorgenannten Rechtsprechung nicht vereinbar, da es von Gesetzes wegen die Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts ist (nötigenfalls unter Beizug einer Sachverständigen Person), die zu entsiegelnden Aufzeichnungen im Rahmen einer Triage zu sichten und dabei allenfalls dem gesetzlichen Geheimnisschutz unterliegende Dateien auszusondern. Andernfalls kann das Zwangsmassnahmengericht gar nicht mit vollumfänglicher Kenntnis darüber entscheiden, welche Daten überhaupt auszusondern sind. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben. Die Vorinstanz wird nach durchgeführter Triage erneut formell über die allfällige Freigabe der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände zu entscheiden haben. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.
4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat den obsiegenden Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Da der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter zuzusprechen (vgl. Urteil 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 3 mit Hinweis). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Horgen vom 14. März 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christian Bignasca, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Horgen, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn