Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_377/2026
Urteil vom 28. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
DNA Analyse; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 9. Februar 2026
(502 2026 3, 502 2026 4).
Erwägungen
1.
Mit Urteil vom 9. Februar 2026 wies das Kantonsgericht des Kantons Freiburg die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Auftrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg zur Analyse der DNA-Probe des Beschwerdeführers ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer fristgerecht mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei der Staatsanwaltschaft die Analyse seiner DNA zu verweigern.
2.
In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen).
3.
Die Vorinstanz legt im angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf die rechtlichen Voraussetzungen und die einschlägige Rechtsprechung dar, weshalb die Beschwerde gegen die Analyse der DNA-Probe abzuweisen ist:
Die strittige Zwangsmassnahme diene in erster Linie der Aufklärung der Straftaten, deren der Beschwerdeführer im laufenden Strafverfahren verdächtigt werde. Anlässlich des Vorfalls vom 8. Mai 2025 in U.________ zum Nachteil der Geldtransportfirma B.________ AG seien Spuren entdeckt worden, die mit der DNA des Beschwerdeführers abzugleichen seien. Der Beschwerdeführer bestreite jegliche Tatbeteiligung am Diebstahl vom 8. Mai 2025. Gemäss polizeilicher Ermittlungen sei er allerdings Fahrer des Tatfahrzeugs gewesen. C.________, auf den das besagte Fahrzeug zugelassen sei, habe ebenfalls ausgesagt, dass der Beschuldigte am 8. Mai 2025 das Fahrzeug gelenkt habe. Zudem seien Geldkassetten in aufgebrochenem Zustand im Wald in der Nähe einer vom Beschwerdeführer gemieteten Garage aufgefunden worden. Das Geld sei durch den Sicherheitsmechanismus eingefärbt worden.
Am 17. Dezember 2025 sei der Beschwerdeführer mit einer anderen Person zusammen in V.________ von der Polizei angehalten worden, weil sie bei der Verfolgung eines Geldtransportfahrzeugs der Firma B.________ AG beobachtet worden waren. Der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug gelenkt. Bei den im Anschluss durchgeführten Fahrzeug-, Lokal- und Hausdurchsuchungen seien im Fahrzeug diverse Waffen, Gesichtsmasken, vorpräparierte Kabelbinder, falsche Kontrollschilder etc. beschlagnahmt worden. Darüber hinaus seien in der Wohnung des Beschwerdeführers mehrere grün eingefärbte Geldnoten gefunden worden.
Am Wohnort von C.________ seien ferner Pistolen, Funkgeräte, Fahrpläne und Weiteres sichergestellt worden sowie an dessen Arbeitsort eine Platte und Saugnäpfe, die mit dem Einbruchdiebstahl vom 8. Mai 2025 in Verbindung gebracht werden konnten. C.________ habe ausgesagt, der Beschwerdeführer verfüge über einen Schlüssel zu seiner Wohnung; die besagte Platte habe er zudem in dessen Auftrag zugeschnitten.
Damit liege ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer betreffend Beteiligung an den ihm vorgeworfenen Straftaten vor. Die Polizei habe nach dem Vorfall vom 8. Mai 2025 Spuren sichern können, die mit dem Profil des Beschwerdeführers abgeglichen werden könnten. Die DNA-Analyse sei geeignet und erforderlich zur Aufklärung der Anlasstat und angesichts der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten - gewerbs- bzw. bandenmässiger Diebstahl (der mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren sanktioniert wird) und Vorbereitungshandlungen zu Raub (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren) - auch verhältnismässig.
4.
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht materiell mit dem angefochtenen Urteil auseinander. Vielmehr nimmt er die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz lediglich zum Anlass, um seine Sicht der Dinge darzulegen sowie um theoretische Ausführungen zur Unzuverlässigkeit von DNA-Analysen und allgemeine Ausführungen ohne direkten Zusammenhang zum Prozessgegenstand (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ; BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2) zu tätigen. Insbesondere geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf die von der Vorinstanz dargelegten Anhaltspunkte ein, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergeben soll (u.a. Auffinden der eingefärbten Geldscheine in seiner Wohnung, Sicherstellung diverser Waffen, Gesichtsmasken, vorpräparierten Kabelbindern, falscher Kontrollschilder etc. in dem von ihm gelenkten Fahrzeug). Die Beschwerde geht insgesamt nicht über unzulässige appellatorische Kritik hinaus.
5.
Der Beschwerdeführer erwähnt beiläufig, er prozessiere vor der Vorinstanz "niemals aus blossen einfachen Starrsinn, sondern aus Überzeugung das Recht nicht beliebig sein darf" (sic). Damit sei er "sehr erfolgreich" gewesen, bis "irgendetwas" geschehen und er zur "persona non grata" geworden sei.
Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden an das Bundesgericht unzulässig sind und darauf nicht eingetreten wird (vgl. Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ). Dies ist namentlich der Fall, wenn ein Beschwerdeführer in systematischer Weise gegen eine Vielzahl von für ihn ungünstigen kantonal letztinstanzlichen Entscheiden Beschwerde erhebt, ohne den formellen Anforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nachzukommen.
6.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, und Rechtsanwalt Elson Trachsel, Freiburg, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément