Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_310/2026
Urteil vom 28. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Sturzenegger,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt St. Gallen,
St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Amtliche Verteidigung; rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 5. Februar 2026 (AK.2025.671-AK, AK.2025.677-AP).
Sachverhalt
A.
A.a. Das Untersuchungsamt St. Gallen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Landfriedensbruchs (Art. 260 Abs. 1 StGB) und qualifizierter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Dieser wird verdächtigt, sich am 24. Oktober 2024 nach dem Fussballspiel zwischen dem FC St. Gallen und der ACF Fiorentina im Rahmen der UEFA Conference League vermummt in der St. Galler Innenstadt aufgehalten zu haben. Er soll Teil einer Gruppierung gewesen sein, die Polizeibeamte und Fans der ACF Fiorentina tätlich angegriffen und mit Gegenständen beworfen habe. A.________ wird dabei einzig eine passive Beteiligung vorgeworfen.
A.b. Am 24. Juni 2025 erging aufgrund dieser Vorwürfe ein Strafbefehl gegen A.________. Es wurde eine bedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie eine Busse von Fr. 1'000.-- ausgesprochen. Zusätzlich ordnete das Untersuchungsamt die Abnahme einer DNA-Probe, die Erstellung eines DNA-Profils sowie dessen Aufnahme ins Informationssystem an. Ebenso ordnete es die erkennungsdienstliche Erfassung und die Aufnahme der Unterlagen ins Informationssystem an. A.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache.
B.
B.a. Am 26. September 2025 stellte A.________ ein Gesuch um amtliche Verteidigung. Das Untersuchungsamt wies dieses mit Verfügung vom 18. November 2025 ab.
B.b. Eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 5. Februar 2026 ebenfalls ab.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, der Entscheid vom 5. Februar 2026 sei aufzuheben und es sei ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm zudem die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG), der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf amtliche Verteidigung abspricht. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich zulässig (Art. 78 Abs. 1 BGG). Es handelt sich um einen das Strafverfahren nicht abschliessenden Zwischenentscheid, der nach der Rechtsprechung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (BGE 140 IV 202 E. 2.2; 133 IV 335 E. 4; Urteil 7B_121/2026 vom 29. April 2026 E. 1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist als direkt betroffene beschuldigte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingehalten. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1. Eingangs rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz sich mit verschiedenen wesentlichen Vorbringen in seiner Beschwerde nicht befasst habe.
2.2.
2.2.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO folgt die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Es muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich nach ständiger Rechtsprechung auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; je mit Hinweisen).
2.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 IV 380 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). Ungeachtet dessen ist er jedoch nicht Selbstzweck. Wenn nicht erkennbar ist, welchen Einfluss eine Verletzung des Gehörsanspruchs auf das Verfahren gehabt haben könnte, besteht kein Interesse, die angefochtene Entscheidung aufzuheben (BGE 147 III 586 E. 5.2.1; 143 IV 380 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Verfahren vor Bundesgericht zudem geheilt werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen streitig sind, die das Bundesgericht mit freier Kognition beurteilen kann, und wenn dem Beschwerdeführer durch die Heilung kein Nachteil erwächst (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 mit Hinweisen).
2.3. Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, die Vorinstanz berücksichtige bei der Frage, ob ein Bagatellfall vorliege, einzig die im Strafbefehl ausgesprochene Freiheitsstrafe von vier Monaten. Die drohende Busse von Fr. 1'000.-- lasse sie unberücksichtigt. Dies trifft zwar grundsätzlich zu. Jedoch hält die Vorinstanz in einer Eventualbegründung fest, es läge höchstens ein relativ schwerer Fall vor. Im Zuge dessen begründet sie die Verweigerung der amtlichen Verteidigung auch damit, dass keine rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten ersichtlich seien, die eine solche gebieten würden. Es ist daher nicht ersichtlich, dass sich die fehlende Berücksichtigung der Busse letztendlich auf den angefochtenen Entscheid ausgewirkt hätte.
2.4. Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, die Vorinstanz gehe nicht oder nur ganz am Rande auf die vorgetragenen Umstände ein, die in ihrer Kombination als besondere rechtliche bzw. tatsächliche Schwierigkeiten zu werten seien. Dazu gehörten die von der Staatsanwaltschaft beabsichtigte Erstellung eines DNA-Profils und die ED-Behandlung sowie der Umstand, dass die Verwertbarkeit gewisser Beweismittel bestritten werde. Auch diese Kritik erweist sich insoweit als zutreffend, als sich die Vorinstanz mit den genannten Vorbringen in der Tat nicht auseinandersetzt. Dies erstaunt, denn gerade das Vorliegen von Verwertbarkeitsproblemen kann nach der Rechtsprechung einen Grund darstellen, der neben anderen für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung spricht (vgl. Urteile 1B_239/2021 vom 20. August 2021 E. 2.4; 1B_26/2019 vom 4. April 2019 E. 3.6; 1B_184/2010 vom 9. September 2010 E. 2.4). Die fehlende Auseinandersetzung der Vorinstanz mit diesem Aspekt verletzt deshalb, genauso wie das fehlende Eingehen auf das Vorbringen betreffend DNA-Profil und erkennungsdienstliche Erfassung, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers.
Die Frage, ob sich aus den genannten Umständen und den sich daraus ergebenden Folgefragen eine Notwendigkeit für die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ergibt, stellt indes eine Rechtsfrage dar, die sich ohne zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen beantworten lässt. Die Gehörsverletzung kann somit im bundesgerichtlichen Verfahren geheilt werden, zumal nicht geltend gemacht wird und auch nicht ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer daraus ein Nachteil erwächst.
2.5. Spekulativ sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, soweit er argumentiert, aufgrund einer Reihe hängiger Parallelverfahren in derselben Sache laste ein besonderer Druck auf der Staatsanwaltschaft, eine Verurteilung zu erwirken. Der Beschwerdeführer vermag diese Hypothese nicht weiter zu belegen. In Anbetracht dessen ist es unter Gehörsaspekten vertretbar, wenn sich die Vorinstanz mit diesem Einwand nicht weiter befasst.
2.6. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Einwand nicht berücksichtigt, dass bis heute Videoaufnahmen einer Festnahmeeinheit fehlen würden. Er vertieft dieses Argument aber nicht weiter und erläutert nirgends, welche Bedeutung dieser Umstand in Bezug auf die Notwendigkeit einer amtlichen Verbeiständung haben soll. Folglich ist auf diesen Einwand nicht näher einzugehen.
3.
3.1. In der Sache hält der Beschwerdeführer aus den bereits im Rahmen der Gehörsrüge vorgetragenen Gründen eine amtliche Verbeiständung für geboten. Weiter bringt er vor, die Vorinstanz gehe in willkürlicher Weise davon aus, er sei Teil einer organisierten Gruppe, die eine gemeinsame Verteidigungsstrategie verfolge. Ausserdem verletze sie seinen Anspruch auf ein faires Verfahren und die Unschuldsvermutung. Sie stelle ihren Entscheid auf im Zeitpunkt der Entscheidfindung unverwertbare Beweismittel ab und nehme gestützt auf diese eine dem Sachgericht vorbehaltene Würdigung von Beweismitteln vor, wobei der Eindruck entstehe, dass sie ihn für schuldig halte und sich bei ihrem Entscheid von der Schuldfrage habe leiten lassen. Die Subsumtion des vorgeworfenen Sachverhalts sei mit Blick auf die offenen Rechtsbegriffe überdies nicht einfach.
3.2. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Letzteres ist nach Art. 132 Abs. 2 StPO namentlich dann der Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 143 I 164 E. 3.4). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).
3.2.1. Aus der Rechtsprechung und aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO ("jedenfalls dann nicht") folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Es ist nicht ausgeschlossen, neben den genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Die Anforderungen an die erwähnten Schwierigkeiten sind umso geringer, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, und umgekehrt (BGE 143 I 164 E. 3.6; Urteile 7B_171/2025 vom 27. November 2025 E. 3.2; 7B_288/2025 vom 21. Juli 2025 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
3.2.2. Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person - auf sich allein gestellt - nicht gewachsen wäre (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; Urteil 7B_288/2025 vom 21. Juli 2025 E. 3.3.3; je mit Hinweisen).
Als besondere Schwierigkeiten, die eine amtliche Vertretung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; Urteil 7B_288/2025 vom 21. Juli 2025 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob der Beschuldigte den Schwierigkeiten des Falles gewachsen ist, ist namentlich seinem Alter, seiner Bildung, seinen Sprachkenntnissen und seiner Erfahrung mit Strafverfahren Rechnung zu tragen. Rechtliche Schwierigkeiten im Besonderen können etwa gegeben sein, wenn die Subsumtion des Sachverhalts unter eine bestimmte Strafnorm diskutabel ist, wenn streitig ist, ob der Grundtatbestand oder ein qualifizierter Tatbestand zur Anwendung gelangt, oder wenn Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe zu prüfen sind (Urteile 1B_200/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 2.4; 1B_12/2019 vom 14. Mai 2019 E. 2.4; je mit Hinweisen).
3.3. Dem Beschwerdeführer droht gemäss dem als Anklage dienenden Strafbefehl (Art. 356 Abs. 1 StPO) eine bedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie eine Busse von Fr. 1'000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe zehn Tage). Damit sind die von Art. 132 Abs. 3 StPO genannten Grenzwerte in der Gesamtbetrachtung überschritten und es ist - wenn auch knapp - nicht mehr von einem eigentlichen Bagatellfall im Sinne dieser Bestimmung auszugehen. Ein schwerwiegender Eingriff in seine Interessen droht dem Beschwerdeführer indes nicht. Insbesondere stellen auch erkennungsdienstliche Massnahmen nach der Rechtsprechung grundsätzlich einen leichten Grundrechtseingriff dar (BGE 145 IV 263 E. 3.4; 144 IV 127 E. 2.1; je mit Hinweisen). Angesichts des verhältnismässig geringfügigen Eingriffs sind hohe Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falls zu stellen, damit eine amtliche Verbeiständung geboten scheint.
3.4. Vor der Vorinstanz benannte der Beschwerdeführer als tatsächliche Schwierigkeit des Falls unter anderem den Umstand, dass die aktenkundigen Videoaufnahmen die Ausführungen in den Feststellungsberichten der Polizei widerlegen würden und zusätzliches entlastendes Material nicht Eingang in die Akten gefunden habe. Die Vorinstanz würdigt in der Folge die Feststellungsberichte und gleicht sie mit den Videoaufnahmen ab. Als Fazit hält sie fest, von "entlastendem Videomaterial", das ein "ganz anderes Bild" als die Feststellungsberichte zeichnen würde, könne nicht gesprochen werden. Auch die von Privatpersonen aufgenommenen Videos würden die Ausführungen der Polizei eher bestätigen. Tatsächliche Schwierigkeiten seien unter diesen Umständen nicht ersichtlich.
Weshalb diese Ausführungen der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO) und dem Fairnessgrundsatz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) zuwiderlaufen sollten, wie der Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend macht, erhellt nicht. Die Vorinstanz nimmt hier keine abschliessende Beurteilung der Schuldfrage vor, sondern prüft die Rügen des Beschwerdeführers, der aufgrund vermeintlicher Widersprüche im vorhandenen Beweismaterial auf einen tatsächlich schwierigen Fall schliessen will. Es liegt auf der Hand, dass sie hierfür eine Würdigung der besagten Beweismittel vornehmen muss. Dies gilt selbst dann, wenn sich diese Beweismittel, konkret die polizeilichen Feststellungsberichte, später wegen Verletzung des Konfrontationsrechts als unverwertbar herausstellen sollten. Eine unzulässige Vorverurteilung geht mit den vorinstanzlichen Erwägungen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht einher, zumal über seine Beteiligung an den Handlungen der Fangruppe noch nichts gesagt ist.
3.5. Weitere Schwierigkeiten des Falls erblickt der Beschwerdeführer, wie erwähnt, in der gemäss Strafbefehl vorgesehenen DNA-Profilerstellung, der erkennungsdienstlichen Erfassung sowie den aufgetauchten Verwertbarkeitsfragen.
Was erstere anbelangt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Voraussetzungen, unter denen ein DNA-Profil erstellt werden darf (Art. 255 Abs. 1 lit. b und Abs. 1bis sowie Art. 257 StPO ), sind - zumindest, wenn in der Person des Betroffenen keine Gründe liegen, die auf besondere Schwierigkeiten hindeuten (vgl. E. 3.8 unten) - relativ einfach zu verstehen. Ebenso darf dem Beschwerdeführer zugetraut werden, sich selbstständig gegen die erkennungsdienstliche Erfassung nach Art. 260 StPO zur Wehr zu setzen.
Demgegenüber ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass das Verfahren zusätzliche Schwierigkeiten mit sich bringt, weil die Verwertbarkeit der polizeilichen Feststellungsberichte infrage gestellt wird. Ebenso ist ihm zuzugestehen, dass die Beurteilung von Verwertbarkeitsfragen juristisch anspruchsvoll sein kann. Hinzu kommt, dass es zur Gewährung des Konfrontationsrechts im weiteren Lauf des Verfahrens allenfalls zur Befragung verschiedener Polizeifunktionäre als Belastungszeugen kommen wird. Soweit ersichtlich, hat das Bundesgericht jedoch auch in Fällen, wo die Verwertbarkeit von Beweisen strittig war, die Notwendigkeit einer amtlichen Verbeiständung nur bejaht, wenn weitere Komplikationen im Verfahren dazukamen, so etwa die Komplexität und Anzahl der Tatvorwürfe sowie der Umstand, dass die Ermittlungen teils auf dem Rechtshilfeweg vorzunehmen waren (Urteil 1B_239/2021 vom 20. August 2021 E. 2.4) oder zusätzliche persönliche, tatsächliche und vor allem auch rechtliche Schwierigkeiten (Urteile 1B_26/2019 vom 4. April 2019 E. 3.6; 1B_184/2010 vom 9. September 2010 E. 2.4). Die Tatsache, dass die beschuldigte Person die Unverwertbarkeit bestimmter Beweismittel geltend macht, kann demnach für sich allein nicht dazu führen, dass ihr zwingend eine amtliche Verteidigung zur Seite gestellt werden muss.
3.6. Zusätzliche Schwierigkeiten rechtlicher Art will der Beschwerdeführer in den offenen Rechtsbegriffen erkennen, welche die ihm vorgeworfenen Tatbestände beinhalten würden. Dieser Einwand bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Das Bundesgericht hatte sich in einem ähnlich gelagerten Fall rund um eine unbewilligte Demonstration bereits einmal mit der Frage zu befassen, ob einem wegen Landfriedensbruchs und (mehrfacher) qualifizierter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Beschuldigten eine amtliche Verteidigung zu gewähren sei. Dabei hielt es fest, dass die gesetzliche Umschreibung der in Frage stehenden Straftatbestände zwar verschiedene unbestimmte Rechtsbegriffe enthalte, welche einer Konkretisierung bedürften. Darunter fielen etwa die Begriffe der "öffentlichen Zusammenrottung", der "Gewalttätigkeiten" und der "vereinten Kräfte" beim Landfriedensbruch (vgl. Art. 260 Abs. 1 StGB) sowie der Begriff des "zusammengerotteten Haufens" beim Tatbestand der qualifizierten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Indes gelte der Grundsatz "iura novit curia" und es gebe Rechtsprechung zu einzelnen dieser unbestimmten Rechtsbegriffe sowie den damit verbundenen dogmatischen Problemen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer lege nicht genügend dar, dass ungeachtet dessen aufgrund der Besonderheiten seines Falls eine amtliche Verteidigung notwendig sei, um den zu seinen Gunsten sprechenden Elementen bei der Gesetzesauslegung gebührendes Gewicht zu verschaffen (Urteil 1B_72/2021 vom 9. April 2021 E. 4.2).
Gleiches hat auch hier zu gelten: Der Beschwerdeführer beanstandet einzig, die Vorinstanz verwende offene Begriffe, wenn sie von einem "Hinwegsetzen" über eine Polizeisperre spreche und wenn sie von umgestossenen Stühlen und Blumentöpfen auf Gewalt gegen Beamte schliesse. Dem ist vorab insofern zu widersprechen, als die laut dem Tatvorwurf angewandte Gewalt und das "Hinwegsetzen" der Gruppierung im angefochtenen Entscheid klar umschrieben werden: Die Fangruppe soll Mobiliar beschädigt, die Polizeikräfte mit Gegenständen (Stühlen, Gläsern, Flaschen etc.) beworfen, einen Polizisten gegen den Oberschenkel getreten haben und gegen die Schilde der Polizisten gesprungen sein, bis deren Sperre durchbrochen worden sei. Die Vorinstanz weist ausserdem zu Recht darauf hin, dass die vorgeworfene Zugehörigkeit zu einer auf diese Weise gewalttätigen Menschenmenge auch für juristische Laien einfach verständlich ist. Darüber hinaus erhellt aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, inwiefern die Subsumtion des vorgeworfenen Verhaltens unter die im Raum stehenden Tatbestände in seinem Fall Besonderheiten aufweisen sollte, die zwingend anwaltlichen Beistand erfordern würden. Aus der gesetzlichen Formulierung der ihm vorgeworfenen Straftatbestände kann er somit letztlich nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.7. In der Person des Beschwerdeführers sind sodann keine Gründe ersichtlich, die eine amtliche Verteidigung erforderlich erscheinen lassen würden, im Gegenteil: Gemäss seinen Angaben im bundesgerichtlichen Verfahren besucht er aktuell mit einem Vollzeitpensum die Berufsmaturität 2 am Bildungszentrum für Wirtschaft in Weinfelden. Mit Blick auf diesen intellektuellen Hintergrund sollte er in der Lage sein, die für das Strafverfahren relevanten Zusammenhänge und die einzelnen Verfahrensschritte zu verstehen.
Entgegen seiner Kritik geht die Vorinstanz zudem willkürfrei davon aus, dass der Beschwerdeführer Teil einer gut organisierten Gruppe ist und im Austausch mit anderen Beschuldigten steht. Wie den Akten entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer am 5. März 2025 erstmals polizeilich befragt, wobei er ausdrücklich auf den Beizug eines Verteidigers verzichtete. Er machte bereits damals von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch (kantonale Akten act. S4). Die Mandatsanzeige durch Rechtsanwalt Sturzenegger erfolgte sodann erst am 1. Juli 2025 (kantonale Akten act. RA1). Es ist weiter aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdeführer Teil einer eingekesselten Personengruppe war und im Anschluss an den Vorfall vom 24. Oktober 2024 gegen weitere Anhänger des FC St. Gallen ebenfalls ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund davon ausgeht, er könne sich hinsichtlich Verteidigungsstrategie mit anderen Beschuldigten absprechen und auf kollektives Wissen zurückgreifen, erweist sich dies nicht als schlechterdings unhaltbar und damit willkürlich (zum Begriff der Willkür siehe BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz durfte darin durchaus ein weiteres Argument dafür erblicken, dass der Beschwerdeführer ohne anwaltlichen Beistand zur Bewältigung des Verfahrens imstande ist.
3.8. Im Ergebnis liegt die einzige nennenswerte Schwierigkeit des vorliegenden Falls im Umstand, dass die Verwertbarkeit der polizeilichen Feststellungsberichte umstritten ist und zur Wahrung des Konfrontationsrechts allenfalls weitere Einvernahmen mit Polizeimitarbeitenden notwendig sein werden. Dies reicht angesichts dessen, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe nahe an der Grenze zum Bagatellfall liegen, er diese und ihre rechtliche Bedeutung verstehen sollte und nur ein leichter Eingriff in seine Rechtsposition droht, in der Gesamtwürdigung nicht aus, um eine amtliche Verteidigung als notwendig erscheinen zu lassen.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist hingegen gestützt auf Art. 64 Abs. 1 BGG gutzuheissen. Entsprechend sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Christian Sturzenegger wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger