Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_84/2026
Urteil vom 28. Juli 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Vonlanthen.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Büro B-1, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Dezember 2025 (TB250057-O/U).
Sachverhalt
A.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich beauftragte die Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 5. September 2024 damit, ihm C.________ zuzuführen. C.________ ist der Lebenspartner von A.________, mit der er zwei gemeinsame Töchter hat. Gestützt auf den Zuführungsauftrag nahm der Polizeifunktionär B.________ jeweils zusammen mit einer weiteren Person der Kantonspolizei am 14. und 26. September 2024 an der auf dem Zuführungsauftrag angeführten Wohnadresse von C.________ («c/o A.________, ») Wohnortkontrollen vor. Dabei wurde jeweils A.________, nicht jedoch C.________ angetroffen. A.________ filmte die Kontrolle vom 26. September 2024 mit ihrem Mobiltelefon. Aufgrund dessen rapportierte B.________ am 4. Oktober 2024 wegen Widerhandlungen gegen die allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich gegen A.________. Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 nahm das Stadtrichteramt der Stadt Zürich eine Strafuntersuchung dazu nicht an die Hand.
B. Am 15. Juli 2025 erstattete A.________ Strafanzeige gegen B.________. Darin warf sie ihm im Wesentlichen vor, anlässlich der Wohnortkontrollen vom 14. sowie vom 26. September 2024 seine Amtsgewalt missbraucht zu haben, indem er grundlos bzw. ohne rechtliche Dokumente vorzulegen Wohnortkontrollen durchgeführt habe. Weiter machte sie geltend, der Beschwerdegegner habe sich mit dem Rapport vom 4. Oktober 2024 der falschen Anschuldigung strafbar gemacht. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limatt überwies die Akten via ihre Leitung und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an das Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung. Das Obergericht verweigerte die Ermächtigung zur Strafverfolgung mit Beschluss vom 18. Dezember 2025.
C.
Mit undatierter Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Postaufgabe vom 5. Februar 2026) gelangt A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts und die Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen B.________. Eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung. Im Weiteren verlangt sie die Anordnung einer unabhängigen Untersuchung wegen des möglichen Befangenheitsvorwurfs gegen Oberrichter D.________, die Untersuchung des Beamten, der den Einsatzbefehl der Kantonspolizei erstellt habe und weiterer Verantwortlicher sowie die Feststellung, dass der Fall von öffentlichem Interesse sei, was eine öffentliche Anhörung rechtfertige. B.________ und die Staatsanwaltschaft Zürich-Limatt liessen sich nicht vernehmen. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Nach Abschluss des Schriftenwechsels reichte A.________ am 3. Juni 2026 in derselben Sache eine weitere, elektronische Eingabe ein, die sie als "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten" bezeichnete und worin sie teilweise neue Rügen vorbrachte. Da die Eingabe ohne qualifizierte elektronische Signatur versehen war, wurde A.________ die Möglichkeit gewährt, diesen Mangel zu beheben. Sie reichte innert angesetzter Frist eine neue Eingabe ein, die ihre eigenhändige Unterschrift enthielt und im Wesentlichen den Inhalt der ursprünglichen Beschwerde wiederholte. Die Eingabe vom 3. Juni 2026 wurde dagegen nachträglich nicht ordnungsgemäss unterzeichnet.
Erwägungen
1.
1.1. Gegen den angefochtenen Beschluss betreffend die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a BGG; BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Der Beschwerdegegner gehört keiner obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörde an, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e BGG nicht greift (BGE 137 IV 269 E. 1.3.2; Urteile 1C_380/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 1; 1C_336/2025 vom 29. September 2025 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.2. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in Verbindung mit § 148 des Zürcher Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG/ZH; LS 211.1) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der angezeigten Person zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist demnach ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG).
1.3. Die Beschwerdeführerin wird durch die Straftaten des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), die sie dem Beschwerdegegner in der Strafanzeige vorwirft, unmittelbar in ihren Rechten verletzt und gilt damit als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO). Dies trifft auch auf den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB zu, da dieser nicht nur den Staat, sondern auch die betroffenen Personen schützt (Urteil 1C_246/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 1.2 mit Hinweis). Da sie zudem am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, ist sie zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.4. Die Beschwerdeführerin hat in der nach Abschluss des Schriftenwechsels am 3. Juni 2026 eingereichten (elektronischen) Eingabe (als "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten" bezeichnet) in Ergänzung zur ursprünglichen Beschwerde eine übermässige Verfahrensverzögerung im Ermächtigungsverfahren vor der Vorinstanz geltend gemacht. Die Eingabe war indessen ohne die bei elektronischer Einreichung erforderliche qualifizierte elektronische Signatur versehen und der Mangel wurde von der Beschwerdeführerin innert der vom Bundesgericht angesetzten Frist nicht behoben. Auf die Eingabe ist somit von vornherein nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 1, 4 und 5 BGG ). Ausserdem hätten grundsätzlich ohnehin sämtliche Rügen bereits innerhalb der Beschwerdefrist erhoben werden müssen (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3 mit Hinweis).
1.5. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde mit den genannten Einschränkungen und unter Vorbehalt rechtsgenüglich begründeter Rügen einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Bezüglich der Anwendung kantonalen Rechts kann vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht, namentlich gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV (BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2).
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Nach Massgabe der allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 144 V 388 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht prüft es zudem nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insoweit gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweis).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), den es gestützt auf die Akten ergänzen kann (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 177 E. 4.3 mit Hinweisen). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ). Bezüglich der Rüge der offensichtlich unrichtigen, d.h. willkürlichen, Sachverhaltsfeststellung gelten die strengen Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerdeführerin stellt diverse Prozessanträge, auf die vorab einzugehen ist.
3.1. Sie verlangt die "Feststellung, dass dieser Fall von öffentlichem Interesse ist gemäss Art. 84 BGG, was eine öffentliche Anhörung rechtfertigt [...]". Art. 84 BGG regelt die Anfechtbarkeit von Entscheiden auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, weshalb nicht nachvollziehbar ist, welche Ansprüche die Beschwerdeführerin daraus konkret zu ziehen versucht. Falls sie mit ihrem Vorbringen sinngemäss verlangt, es sei eine öffentliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) durchzuführen, ist sie darauf hinzuweisen, dass eine solche nur ausnahmsweise und auf besonders zu begründenden Antrag hin durchgeführt wird (BGE 147 I 478 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Vorliegend besteht kein Anlass, eine öffentliche Parteiverhandlung durchzuführen.
3.2. Die Beschwerdeführerin verlangt sodann die Einleitung einer Untersuchung gegen den Beamten, der den Einsatzbefehl an die Kantonspolizei Zürich erstellt hat sowie weiterer verantwortlicher Personen. Unklar ist, wen die Beschwerdeführerin damit konkret ins Auge fasst. Auf den Antrag ist indessen ohnehin nicht einzutreten, da das vorinstanzliche Verfahren betreffend die Ermächtigung zur Strafverfolgung auf den Beschwerdegegner beschränkt war und ein allfälliges Ermächtigungsverfahren weiterer Personen nicht Streitgegenstand ist. Hinsichtlich des beschränkten Streitgegenstands gilt im Übrigen dasselbe für weitergehende Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner, die nicht angezeigt wurden. So bildete der Vorwurf betreffend Diebstahl, der gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner während der Wohnortkontrolle vom 14. September 2024 stattgefunden haben soll und von der Vorinstanz nicht behandelt worden sei, gemäss den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht Gegenstand ihrer Anzeige. Auf die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin ist somit ebenfalls nicht weiter einzugehen.
4.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, Oberrichter D.________ hätte in dem sie betreffenden Verfahren in den Ausstand treten müssen. Er sei einerseits Mitglied der SVP und somit Mitglied einer Partei, die für ihre strikte Haltung zu Migration, Asyl und die Unterstützung starker Polizeibefugnisse bekannt sei. Andererseits habe er schon in einem sie betreffenden früheren Verfahren bezüglich der Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafverfolgung mitgewirkt, wo die Entscheidung durch das Bundesgericht aufgehoben worden sei (Urteil 1C_246/2025 vom 4. Dezember 2025). Ferner sei ihr Akteneinsichtsrecht in Verfahren, in denen Amtsträger beschuldigt worden seien, wiederholt eingeschränkt worden, was zum Anschein der Befangenheit beitrage.
4.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Nicht verlangt wird, dass die Person tatsächlich voreingenommen ist; es genügt der objektiv gerechtfertigte Anschein (vgl. BGE 147 I 173 E. 5.1; 140 I 240 E. 2.2; 137 I 227 E. 2.1).
4.2. Die Parteizugehörigkeit einer Justizperson stellt für sich allein genommen keinen Ausstandsgrund dar (vgl. Urteile 2C_328/2025 vom 25. November 2025 E. 4.3; 9F_19/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 2.2.2; 9C_245/2023 vom 26. Juli 2023 E. 3.3; 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 3.4). Die Beschwerdeführerin vermag daher aus der Parteizugehörigkeit von Oberrichter D.________ allein keinen Ausstandsgrund abzuleiten.
4.3. Soweit die Beschwerdeführerin aus mutmasslich wiederholt fehlerhaften Entscheidungen von Oberrichter D.________ in ähnlichen Fällen einen Ausstandsgrund abzuleiten versucht, vermag sie ebenfalls nicht durchzudringen. Verfahrensfehler und falsche Sachentscheide sind für sich allein nicht Ausdruck einer Voreingenommenheit. Sie sind in erster Linie im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Anders verhält es sich lediglich, wenn besonders krasse und wiederholte Irrtümer vorliegen, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken können (BGE 125 I 119 E. 3e; 116 Ia 135 E. 3a; Urteil 1C_361/2012 vom 1. Februar 2013 E. 3). Dass dem am angefochtenen Entscheid mitwirkenden Oberrichter im früheren, eine andere Amtsperson betreffenden Verfahren 1C_246/2025 besonders krasse und wiederholte Irrtümer unterlaufen sein sollten, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkämen und sich einseitig zu ihren Lasten auswirken könnten, zeigt die Beschwerdeführerin weder auf noch ist dies ersichtlich.
4.4. Was den Vorwurf betrifft, Oberrichter D.________ sei befangen, weil ihr keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Zum einen legt sie nicht dar, inwieweit ihr überhaupt nur beschränkt Akteneinsicht gewährt worden wäre. Zum anderen ist von vornherein nicht ersichtlich, inwieweit aus der mangelhaften Akteneinsicht ein Ausstandsgrund abgeleitet werden könnte. An dieser Stelle ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren erneut explizit auf die Möglichkeit zur Akteneinsicht aufmerksam gemacht wurde, sie indessen kein entsprechendes Gesuch gestellt hat.
4.5. Demnach sind keine Ausstandsgründe hinsichtlich Oberrichter D.________ ersichtlich.
5.
5.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO können die Kantone vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt. Diese Bestimmung bietet den Kantonen die Möglichkeit, die Strafverfolgung sämtlicher Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden von einer Ermächtigung abhängig zu machen (vgl. BGE 149 IV 183 E. 2.1; 137 IV 269 E. 2.1; je mit Hinweisen).
5.2. Mit § 148 GOG/ZH hat der Kanton Zürich von der Möglichkeit gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO Gebrauch gemacht. Nach § 148 GOG/ZH ist eine Ermächtigung zur Strafverfolgung von Beamten gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen erforderlich. Demnach gelten als Beamte die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben (Art. 110 Abs. 3 StGB).
5.3. Im Ermächtigungsverfahren dürfen - ausser bei obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden - nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGE 137 IV 269 E. 2.4 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist für die Erteilung der Ermächtigung ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten zu verlangen. Dabei muss eine Kompetenzüberschreitung oder eine gemessen an den Amtspflichten missbräuchliche Vorgehensweise oder ein sonstiges Verhalten, das strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermag, in minimaler Weise glaubhaft erscheinen und es müssen genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen. Der Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt. Es ist daher zwangsläufig, dass die Ermächtigung bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit erteilt werden muss, als sie für die Fortsetzung eines schon eröffneten Strafverfahrens bzw. den Verzicht auf dessen Einstellung erforderlich ist. Während für die Anklageerhebung die Wahrscheinlichkeiten einer Verurteilung und eines Freispruchs zumindest vergleichbar zu sein haben, genügt bereits eine geringere Wahrscheinlichkeit für strafbares Verhalten, um die Ermächtigungserteilung auszulösen. Da eine Nichtanhandnahme nur bei klarer Straflosigkeit verfügt werden darf, gilt dies erst recht für die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung (BGE 149 IV 183 E. 2.3 mit Hinweisen).
6.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner vor, Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) bei Wohnortkontrollen begangen zu haben.
6.1. Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, strafbar.
6.2. Von der Vorinstanz wird dargelegt, die Polizei vollziehe - wie vorliegend - die in die Zuständigkeit des Kantons Zürich fallenden Rückführungen von ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern in Anwendung von Art. 98a und Art. 124 Abs. 2 AIG (SR 142.20) in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Kantons Zürich vom 23. April 2007 (PolG; LS 550.1). Das Migrationsamt des Kantons Zürich hat die Kantonspolizei mit einer Zuführung beauftragt, wie sich aus auch aus dem Dokument, das die Beschwerdeführerin selber filmte, ergibt. Unzutreffend ist die Angabe der Beschwerdeführerin, dass es sich dabei um eine Rayonverbotsverfügung handle. Vielmehr ist aus dem Dokument erkennbar, dass ein vom 5. September 2024 datierender Zuführungsauftrag für C.________ des kantonalen Migrationsamtes Grundlage für die Wohnortkontrollen war. Gestützt darauf handelte der Beschwerdegegner somit unter Verweis auf die oben angeführten Bestimmungen des AIG und des kantonalen Polizeigesetzes rechtmässig, indem er am 14. und 26. September 2024 an der auf dem Zuführungsauftrag angeführten Wohnadresse von C.________ Wohnortkontrollen vornahm. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Beschwerdegegner habe ihr im Rahmen der Wohnortkontrollen den Zuführungsauftrag nicht gezeigt, so findet diese Darstellung in den Akten keine Grundlage. Ebenso kann es keinen Amtsmissbrauch darstellen, wenn der Beschwerdegegner sich bei den Wohnortkontrollen an der auf dem Zuführungsauftrag aufgeführten Adresse orientierte. Soweit diese unzutreffend wäre, so liegt dies nicht in der Verantwortung des Beschwerdegegners, sondern allenfalls des kantonalen Migrationsamtes. Somit ergibt sich, dass die vom Beschwerdegegner vorgenommenen Wohnortkontrollen, um C.________ dem Migrationsamt zuzuführen, rechtmässig waren und darin kein Amtsmissbrauch erkennbar ist.
7.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Beschwerdegegner habe sie falsch angeschuldigt und daher den Straftatbestand von Art. 303 StGB erfüllt.
7.1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 303 Ziff. 1 StGB). Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Art. 303 Ziff. 2 StGB).
7.2. Der Beschwerdegegner hielt die Beschwerdeführerin bei der Wohnortkontrolle vom 26. September 2024 an, nicht zu filmen. Da sie dies trotzdem tat, rapportierte er dies am 4. Oktober 2024 wegen Widerhandlungen gegen Art. 26 und Art. 4 der allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich gegen die Beschwerdeführerin. Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 nahm das Stadtrichteramt der Stadt Zürich eine Strafuntersuchung dazu nicht an die Hand, da nach Darstellung des Stadtrichteramtes die Beschwerdeführerin nur die Amtshandlung, nicht aber das Gesicht des Beschwerdegegners gefilmt habe. Jedoch konnte das Polizeirichteramt dies nur nach Sichtung der von der Beschwerdeführerin mit ihrem Mobiltelefon erstellten Videosequenzen durch die Rechtsabteilung der Kantonspolizei Zürich beurteilen. Der Beschwerdegegner hatte demgegenüber die von der Beschwerdeführerin erstellten Videoaufnahmen vor der Rapportierung nicht eingesehen, wie sie selber in ihrer polizeilichen Befragung angab. Daher konnte von ihm auch deren Inhalt nicht beurteilt werden. Wie die Vorinstanz in für das Bundesgericht verbindlicher Weise feststellte, ergibt sich aus den Screenshot Handyvideos Fotos 1 bis 4 und 9, dass die Gesichter des Beschwerdegegners und des anderen Polizeifunktionärs erkennbar sind. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz annahm, es sei nicht von Beginn weg klar gewesen, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich in zulässigem Umfang mit ihrem Mobilfunktelefon Videoaufnahmen erstellte. Damit ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz korrekt, die daraus ableitete, die vom Beschwerdegegner vorgenommene Rapportierung habe nicht wider besseres Wissen stattgefunden. Damit konnte von der Vorinstanz korrekt die Tatbestandsmässigkeit von Art. 303 Ziffer 1 Abs. 1 StGB ausgeschlossen werden. Dass der Beschwerdegegner in anderer Weise arglistige Veranstaltungen getroffen hätte, um gegen die Beschwerdeführerin eine Strafverfolgung herbeizuführen, wird von ihr nicht geltend gemacht und ist auch aus den Akten nicht erkennbar, sodass auch die Tatbestandsmässigkeit von Art. 303 Ziffer 1 Abs. 2 StGB ausgeschlossen werden kann.
7.3. Daraus folgt, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in hinreichender Weise und zutreffend begründet hat, weshalb keine genügenden Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung des Beschwerdegegners vorliegen. Folglich hat die Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht verstossen, indem sie die Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen den Beschwerdegegner verweigert hat. Dementsprechend laufen auch die Rügen der Beschwerdeführerin, wonach durch die unrechtmässige Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung Art. 6, 8, 10, 13 und 14 EMRK verletzt worden seien, ins Leere.
8.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Angesichts der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; vgl. Urteil 1C_200/2025 vom 13. Mai 2025 E. 5). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches sich nur auf die Bezahlung der Gerichtskosten bezieht, gegenstandslos. Da die Beschwerdeführerin auch in der Lage war, ihre Begehren in ihrer Beschwerdeschrift in ausreichender Weise darzulegen, besteht kein Anlass, ihr einen Anwalt für ihre Vertretung beizugeben.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juli 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen