Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_121/2026
Urteil vom 29. Apil 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Tavian.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 2. Abteilung, Schmiedgasse 21, Postfach 1201, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Amtliche Verteidigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer,
vom 22. Dezember 2025 (BEK 2025 152).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Sie wirft ihm vor, am 8. April 2020 als Verwaltungsrat der B.________ AG einen Covid-19-Kredit beantragt und dabei im Kreditantragsformular unwahre Angaben gemacht zu haben. Gegen den Strafbefehl erhob A.________ Einsprache. Nachdem ihn die Staatsanwaltschaft ein weiteres Mal einvernommen hatte, hielt sie am Strafbefehl fest und überwies die Sache dem Strafgericht Schwyz zur Durchführung des Hauptverfahrens.
B.
Mit Gesuch vom 3. September 2025 beantragte A.________ beim Strafgericht die Bestellung von Rechtsanwalt Hanspeter Kümin als amtlicher Verteidiger. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 wies das Strafgericht das Gesuch ab.
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 22. Dezember 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 31. Januar 2026 beantragt A.________, der Beschluss des Kantonsgerichts sei aufzuheben und ihm sei sowohl für das Beschwerdeverfahren vor dem Strafgericht als auch für das vorinstanzliche Strafverfahren die amtliche Verteidigung zu bestellen.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Gewährung der amtlichen Verteidigung in einem Strafverfahren. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG ). Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 133 IV 335 E. 4; Urteil 7B_274/2025 vom 18. März 2026 E. 1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer, der im Strafverfahren beschuldigt wird und dessen Gesuch um amtliche Verteidigung abgewiesen wurde, ist zur Beschwerdeführung befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 I 344 E. 3; 143 V 19 E. 1.2). Die Vorschrift zielt auf Tatsachen ab, die erst durch das angefochtene Urteil rechtserheblich werden. Solche Noven sind beispielsweise zulässig, wenn die Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachverhaltsumstände neu und erstmals rechtserheblich werden (vgl. Urteile 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 1.3.2; 6B_434/2020 vom 14. September 2021 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Unzulässig sind hingegen neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3). Art. 99 Abs. 1 BGG bezieht sich auf unechte Noven. Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; Urteil 6B_587/2025 vom 20. März 2026 E. 5.1 je mit Hinweisen).
2.2. Die vor Bundesgericht eingereichten Kontoauszüge des Beschwerdeführers betreffen Zeiträume vor Erlass des angefochtenen Beschlusses. Weshalb sie nicht bereits vor der Vorinstanz eingereicht wurden, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Diese neu eingereichten Beweismittel haben daher vor Bundesgericht unberücksichtigt zu bleiben. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG, unechte Noven zuzulassen, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können.
Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht seine Steuererklärung 2024 einreicht, ist darauf nicht abzustellen. Diese Unterlage wurde erst nach dem angefochtenen Beschluss erstellt und stellt damit ein unzulässiges echtes Novum dar.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest. Seine Steuererklärung 2023 belege, dass er weder über Einkommen noch Vermögen verfüge. Soweit die Vorinstanz auf eine Aussage in einer Einvernahme abstelle, wonach er eine Zivilforderung aus privaten Mitteln in England begleichen könne, beruhe diese auf einer falsch verstandenen Protokollstelle. Die Vorinstanz übersehe zudem, dass die Sache trotz formeller Qualifikation als Bagatellfall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, namentlich wegen Bezügen zu regulatorischen Fragestellungen, komplex sei. Die Tatsache, dass sie sich mit der Komplexität des Anklagesachverhalts nicht auseinandergesetzt habe, begründe eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs.
3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer verweise einzig auf die in den Akten liegende Steuererklärung 2023. Diese belege zwar, dass er für das Jahr 2023 kein steuerbares Einkommen und Vermögen ausweise. Sie sage indessen nichts Zuverlässiges über seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Gesuchs vom 3. September 2025 aus. Der Beschwerdeführer habe weder aktuelle Kontoauszüge noch eine Steuererklärung 2024 noch sonstige Unterlagen zu seiner Erwerbstätigkeit, zu seinen Einkünften, zu allfälligen Vermögenswerten oder zu seinen laufenden Verpflichtungen eingereicht. Ebenso habe er nicht angeboten, solche Unterlagen nachzureichen oder dargelegt, weshalb ihm deren Beibringung nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Schliesslich stehe seine Aussage, er könne die Zivilforderung der Privatklägerin von CHF 51'312.30 aus privaten Mitteln sofort begleichen, der pauschal behaupteten Mittellosigkeit entgegen.
3.2.1. Die Verfahrensleitung ordnet gemäss Art. 132 Abs. 1 StPO eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt, der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (lit. a), oder wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (lit. b). Bei der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO handelt es sich letztlich um eine unentgeltliche Verbeiständung der beschuldigten Person (siehe auch Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK; Urteile 7B_228/2026 vom 23. März 2026 E. 4.1; 7B_487/2025 vom 24. September 2025 E. 4.3.2).
3.2.2. Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 135 I 221 E. 5.1; 127 I 202 E. 3b; je mit Hinweisen). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits das Einkommen und das Vermögen (BGE 141 III 369 E. 4.1; Urteil 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.5). Es obliegt der antragstellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (Urteile 7B_487/2025 vom 24. September 2025 E. 4.3.1; 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 5, nicht publ. in: BGE 143 IV 122).
3.2.3. Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist weder verpflichtet, den betreffenden Sachverhalt von sich aus umfassend abzuklären, noch muss sie alles Behauptete von Amtes wegen überprüfen. Sie hat unbeholfene Rechtssuchende aber darüber zu informieren, welche Angaben zur Beurteilung des Gesuchs eingereicht werden müssen (BGE 120 Ia 179 E. 4a; Urteil 2C_367/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.3; je mit Hinweisen). Demgegenüber ist anwaltlich vertretenen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern dem Grundsatz nach keine Nachfrist anzusetzen, wenn diese ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen sind, und kann ihr Gesuch um unentgeltliche amtliche Verteidigung ohne weiteres abgewiesen werden. Das Gericht hat die antragstellende Person indessen auch bei anwaltlicher Vertretung dann zur Klärung aufzufordern und ihr entsprechend eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Unterlagen anzusetzen, wenn diese ihrer Mitwirkungsobliegenheit zwar nachgekommen ist, es ihr aber (dennoch) nicht mit der ersten Eingabe gelungen ist, ihre Bedürftigkeit zur Zufriedenheit des Gerichts nachzuweisen (Urteil 7B_1424/2024 vom 18. Juli 2025 E. 5.2.2 mit Hinweisen).
3.3. Nach dem für das Bundesgericht von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit sowohl im Gesuch vom 3. September 2025 als auch im kantonalen Beschwerdeverfahren einzig mit dem Hinweis auf die bereits in den Untersuchungsakten befindliche Steuererklärung 2023 begründet. Weitere aktuelle Unterlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen hat er nicht eingereicht. Namentlich fehlen aktuelle Kontoauszüge, Lohnabrechnungen, die Steuererklärung 2024 oder sonstige konkrete Angaben zu einer allfälligen Erwerbstätigkeit in den Jahren 2024 und 2025. Ebenso hat er weder angeboten, entsprechende Belege nachzureichen, noch dargelegt, weshalb ihm deren Einreichung nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Um Ansetzung einer Nachfrist hat er auch nicht ersucht.
Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, reicht die Steuererklärung 2023 für sich allein nicht aus, um die Mittellosigkeit im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im September 2025 zu belegen. Dieses Dokument zeigt einzig die finanziellen Verhältnisse bis Ende 2023 auf. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer auch in den Jahren 2024 und 2025 über kein Einkommen und kein Vermögen verfügte. Gerade weil die prozessuale Bedürftigkeit anhand der aktuellen wirtschaftlichen Gesamtsituation zu beurteilen ist (vgl. E. 3.2.2 hiervor), durfte die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung verlangen, dass der Beschwerdeführer aktuelle Unterlagen zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Verpflichtungsverhältnissen einreicht. Damit vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine eigene Würdigung der Akten jener der Vorinstanz gegenüberzustellen. Dass Letztere aus dem Fehlen aktueller Unterlagen auf eine ungenügende Substanziierung der Mittellosigkeit schliesst, ist weder offensichtlich unhaltbar noch aktenwidrig.
Soweit den kantonalen Akten entnommen werden kann, stellte bereits die frühere Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, deren Handlungen ihm zuzurechnen sind (BGE 149 IV 196 E. 1.1; Urteil 6B_140/2025 vom 20. November 2025 E. 2.4.1), mit Eingabe vom 26. Mai 2025 ein Gesuch um amtliche Verteidigung. Neben der Einreichung der Steuererklärung 2023 hielt sie ausdrücklich fest, weitere Unterlagen könnten bei Bedarf eingereicht werden; diese befänden sich noch nicht in ihrem Besitz, es sei jedoch davon auszugehen, dass sie in den nächsten Tagen zugestellt würden. Dass die angekündigten Belege in der Folge unaufgefordert nachgereicht worden wären, ist den Akten nicht zu entnehmen. Dies zeigt, dass der Ergänzungsbedarf der Eingabe dem Beschwerdeführer bereits Monate vor Einreichung des Gesuchs vom 3. September 2025 bekannt war, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern er hätte davon ausgehen dürfen, seiner Mitwirkungsobliegenheit bereits mit dem alleinigen Verweis auf die Steuererklärung 2023 Genüge getan zu haben.
3.4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die Vorinstanz unter diesen Umständen auch nicht gehalten, ihm eine Nachfrist anzusetzen. Zwar hat das Gericht auch bei anwaltlicher Vertretung dann zur Klärung aufzufordern, wenn die gesuchstellende Person ihrer Mitwirkungsobliegenheit im Grundsatz nachgekommen ist, es ihr aber mit der ersten Eingabe nicht gelungen ist, ihre Mittellosigkeit zur Zufriedenheit des Gerichts nachzuweisen (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Davon kann hier indes keine Rede sein. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer reichte weder eine hinreichend aktuelle noch eine vollständige Darstellung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse im massgeblichen Zeitpunkt ein. Es fehlte nicht bloss an einzelnen Präzisierungen oder Ergänzungen eines im Kern hinreichend substanziierten Gesuchs. Vielmehr reichte der Beschwerdeführer das Gesuch im Wissen darum ein, dass weitere Unterlagen noch einzureichen sind, ohne diese aber tatsächlich in der Folge einzureichen oder wenigstens um Ansetzung einer Nachfrist zu ersuchen. Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung annehmen, der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen, weshalb keine Pflicht bestand, ihm eine Nachfrist zur Nachbesserung einzuräumen.
Auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet. Da die Vorinstanz bereits die Voraussetzung der fehlenden finanziellen Mittel verneinte, durfte sie das Gesuch ohne vertiefte Prüfung der weiteren kumulativen Voraussetzung von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO abweisen, wonach die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten sein muss. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; Urteil 7B_1166/2025 vom 16. März 2026 E. 3.2; je mit Hinweisen).
3.5. Soweit die Vorinstanz ergänzend auf die aktenkundige Aussage des Beschwerdeführers verweist, wonach er die Zivilforderung der Privatklägerin aus privaten flüssigen Mitteln in England sofort begleichen könne, kann offenbleiben, welches Gewicht diesem Umstand für sich allein zukäme. Entscheidend ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Nachweis seiner aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht rechtsgenüglich erbracht hat.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Begehren von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von CHF 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 2. Abteilung, und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Tavian