Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_206/2026
Urteil vom 18. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, vom 24. März 2026 (SR2 26 19).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 24. März 2026 trat das Obergericht des Kantons Graubünden auf die von A.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden vom 26. Februar 2026 erhobene Beschwerde nicht ein. Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde vom 31. März 2026 (Eingangsdatum) an das Bundesgericht.
2.
Die Beschwerde wurde zulässigerweise auf Italienisch eingereicht (Art. 42 Abs. 1 BGG), die Verfahrenssprache ist aber Deutsch (Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BGG).
3.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 150 III 408 E. 2.4; 148 IV 205 E. 2.6). Bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheids hat sich die Beschwerdebegründung auf die Nichteintretensfrage zu beziehen und zu beschränken (vgl. BGE 150 I 183 E. 3.3; 144 II 184 E. 1.1; je mit Hinweisen).
4.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig der von der Vorinstanz zufolge offensichtlich nicht hinreichender Begründung ergangene Nichteintretensentscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht weiter einzugehen ist damit auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, mit denen er Bezug auf die materielle Seite der Angelegenheit nimmt. Dies ist namentlich der Fall, wenn er bestreitet, Drogen verkauft zu haben. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, mit der sie ihr Nichteintreten auf das kantonale Rechtsmittel begründet. Damit genügt die beim Bundesgericht erhobene Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.
5.
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Caprara