Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_650/2024
Urteil vom 15. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiberin Erb.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oswald Rohner,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verfahrenskosten; Entschädigung der Verteidigung; Widerhandlung gegen Covid-Verordnung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 27. Juni 2024
(BEK 2024 71).
Sachverhalt
A.
A.a. Mit Urteil vom 26. August 2022 sprach der Einzelrichter des Bezirksgerichts Schwyz A.________ der mehrfachen vorsätzlichen Unterlassung der Beschränkung des Zugangs zum Innenbereich eines Restaurationsbetriebs auf Personen mit einem Zertifikat (Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG i.V.m. Art. 6 EpG und Art. 40 EpG sowie Art. 28 lit. a und Art. 12 Abs. 1 lit. a der Verordnung des Bundesrates vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26; Stand am 13. September 2021]) sowie des vorsätzlichen Nichttragens der Gesichtsmaske (Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG i.V.m. Art. 6 EpG und Art. 40 EpG sowie Art. 28 lit. e und Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage) schuldig. Vom Vorwurf des vorsätzlichen mangelhaften Umsetzens des Schutzkonzepts als Betreiber eines Take-Aways sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sprach er ihn frei. Er bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 700.--. Die Verfahrenskosten (Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 1'228.70, Gerichtskosten von Fr. 2'500.--) von insgesamt Fr. 3'728.70 wurden ihm zur Hälfte auferlegt und mit der Entschädigung von Fr. 2'500.-- verrechnet.
A.b. Auf Berufung von A.________ sprach ihn das Kantonsgericht Schwyz mit Urteil vom 23. Juni 2023 in allen Anklagepunkten von Schuld und Strafe frei (Dispositiv-Ziffer 1). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'728.70 auferlegte es A.________ zur Hälfte (Dispositiv-Ziffer 2 erster Teilsatz). Es entschädigte ihn erstinstanzlich mit Fr. 2'500.-- (wobei es die Entschädigung mit den ihm auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnete; Dispositiv-Ziffer 3 erster Teilsatz).
A.c. Dagegen erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen. Mit Urteil 6B_940/2023 vom 18. März 2024 hiess das Bundesgericht diese gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. Juni 2023 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurück.
B.
Mit Urteil vom 27. Juni 2024 sprach das Kantonsgericht Schwyz A.________ von Schuld und Strafe frei (Dispositiv-Ziffer 1). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'728.70 auferlegte es ihm zur Hälfte (Fr. 1'864.35; Dispositiv-Ziffer 2).
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. Juni 2024 sei ersatzlos aufzuheben. Dispositiv-Ziffer 2 erster Teilsatz sei aufzuheben und die hälftigen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'864.35 seien "zu Lasten des Staates" bzw. des Kantons Schwyz zu erkennen. Dispositiv-Ziffer 3 erster Teilsatz sei aufzuheben und die erstinstanzliche Anwaltsentschädigung sei um Fr. 2'500.-- zu erhöhen und auf Fr. 5'000.-- festzusetzen. Eventualiter sei die Sache vom Bundesgericht nochmals an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht zieht die kantonalen Akten von Amtes wegen bei. Damit ist dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aktenbeizug Genüge getan.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Dispositiv-Ziff. 1 sei aufzuheben und begründet dies damit, der Freispruch sei bereits mit dem ersten Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. Juni 2023 rechtskräftig entschieden worden.
2.2. Mit Urteil des Bundesgerichts 6B_940/2023 vom 18. März 2024 wurde das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. Juni 2023 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Wie bereits im Urteil 6G_2/2024 vom 13. Mai 2024 mit Bezug auf das vom Parteivertreter eingereichte Berichtigungsgesuch erläutert, ist der Umstand, dass mit dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid formell das ganze Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. Juni 2023 aufgehoben wurde, irrelevant. Entscheidend ist insofern nicht das Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils, sondern dessen materielle Tragweite (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und 5.3.3 sowie Urteile 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen). Aus den Erwägungen des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids 6B_940/2023 ergibt sich offenkundig, dass vor Bundesgericht einzig der kantonsgerichtliche Kostenentscheid zur Überprüfung anstand, mithin auch nur dieser kassiert und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Das Kantonsgericht hatte sich in seiner neuen Entscheidung ausschliesslich mit dieser Frage zu befassen, was es im neuen Urteil auch richtig erkannte. Über den Freispruch war vorinstanzlich bereits abschliessend und rechtskräftig geurteilt worden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers entscheidet die Vorinstanz diesbezüglich nicht "nochmals über eine Rechtsfrage" und ist ohnehin nicht ersichtlich, was er aus seinem Vorbringen für sich ableiten will. Inwieweit sich die Vorinstanz - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - am Freispruch in Dispositiv-Ziffer 1 bediene, um nochmals über weitere Punkte zu urteilen, ist weder begründet dargetan noch ersichtlich. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils ersatzlos zu streichen, ist folglich nicht einzutreten.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich (erneut) gegen die teilweise Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten. Er macht eine Verletzung von Art. 426 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StPO, eine willkürliche Rechtsanwendung sowie eine Verletzung der Unschuldsvermutung gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK geltend. Im Wesentlichen bringt er vor, es sei nicht zulässig, die Kostenüberbindung mit einem Verstoss gegen die Zertifikationskontrollpflicht zu begründen, wenn er von diesem Vorwurf in strafrechtlicher Hinsicht freigesprochen worden sei.
3.2. Die Vorinstanz auferlegt dem Beschwerdeführer trotz Freispruchs die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'728.70 zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'864.35. Dies begründet sie ausführlich. Es sei nicht nur auf den Verstoss gegen das konkret durch die Verfügung des Departements des Innern vom 19. Oktober 2021 angeordnete Verhalten, für die Einhaltung der Zertifikatspflicht zu sorgen, abzustellen. Zusätzlich habe die Vorinstanz das Wissen des Beschwerdeführers erwogen, dass er nach Anordnungen der Behörden die Kontrolle der Zertifikatspflicht individuell beim Eingang, bei der Kasse oder beim ersten Servicekontakt hätte durchführen müssen. Dieses Wissen sei im erstinstanzlichen Hauptverhandlungsprotokoll belegt. Der Beschwerdeführer habe, angesprochen auf die Gründe seiner Opposition gegen den Strafbefehl, angegeben, er habe bei einer vorangekündigten Polizeikontrolle einen Gast reinholen wollen, um ein Verfahren auszulösen. Der Beschwerdeführer habe am 23. Oktober 2021 und 26. November 2021 wiederholt verweigert, für die Einhaltung der Zertifikatspflicht zu sorgen, um mit Rechtsmitteln überprüfen zu lassen, ob hierfür eine gesetzliche Grundlage bestehe, obwohl er aufgrund der Verfügung des Departements des Innern vom 19. Oktober 2021 inzwischen schriftlich dazu sofort rechtswirksam verpflichtet worden sei. Ob gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben und wie dieses Rechtsmittelverfahren allenfalls erledigt worden sei, sei in Bezug auf die schuldhafte Bewirkung des Strafverfahrens durch die Nichtbefolgung der anhand der dort schon konkretisierten Verhaltensnormen getroffenen Anordnungen dieser Verfügung unerheblich. Einerseits sei in der Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen worden. Andererseits würde selbst eine Aufhebung dieser am 20. Oktober 2021 dem Beschwerdeführer ausgehändigten Verfügung auf dem Rechtsmittelweg nichts daran ändern, dass die ihr zugrundeliegenden Feststellungen vollstreckungsrechtliche Geltung gehabt hätten. Dagegen habe der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2021 und 26. November 2021 absichtlich verstossen, obwohl er schon zuvor am 16. und 30. September 2021 hinsichtlich der Umsetzung der Zertifikatspflicht kontrolliert und jeweils wegen Nichtnachkommens seiner Kontrollpflichten bei der Staatsanwaltschaft verzeigt worden sei. Unabhängig von einer Strafbarkeit dieser Verstösse sei ihm daher die rechtswidrige und schuldhafte Einleitung des vorliegenden strafrechtlichen Verfahrens abgesehen davon anzulasten, dass er zusätzlich dessen provozierte Durchführung durch Aussageverweigerungen mit der wiederholenden Bemerkung "Tue Recht und scheue niemand" erschwert habe.
3.3.
3.3.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden (Urteil 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1).
3.3.2. Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 120 Ia 147 E. 3b; je mit Hinweisen). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371E. 2a; Urteil 6B_294/2025 vom 12. September 2025).
Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b; je mit Hinweisen). Das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen eine Verhaltensnorm verstossen hat (Urteile 6B_3/2021 vom 24. Juni 2022 E. 4.3.1; 6B_287/2021 vom 11. November 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Eine Kostenauflage kommt nur in Betracht, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte, hingegen nicht, wenn sie aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Die Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens hat Ausnahmecharakter (BGE 144 IV 202 E. 2.2; Urteile 6B_592/2022 vom 12. Januar 2024 E. 1.2.1; 6B_1347/2019 vom 11. August 2020 E. 3.2; je mit Hinweis).
3.3.3. Das Bundesgericht prüft frei, ob der Kostenentscheid direkt oder indirekt den Vorwurf strafrechtlicher Schuld enthält und ob die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstiess und dadurch das Strafverfahren veranlasste. Unter Willkürgesichtspunkten prüft es die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung sowie gegebenenfalls kantonales Recht (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 120 Ia 147 E. 3b; Urteile 6B_450/2025 vom 15. Juli 2025 E. 2.1.2; 6B_3/2021 vom 24. Juni 2022 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).
3.4. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer sei schriftlich mit Verfügung des Departements des Innern vom 19. Oktober 2021 sofort und rechtswirksam dazu verpflichtet worden, für die Einhaltung der Zertifikatspflicht im Gasthaus Hölloch zu sorgen. Er habe am 23. Oktober 2021 und 26. November 2021 wiederholt verweigert, für die Einhaltung der Zertifikatspflicht zu sorgen. Die Verfügung stützt sich auf Art. 12 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage. Diese Feststellungen rügt der Beschwerdeführer nicht als willkürlich und was er einwendet, verfängt nicht. Damit geht die Vorinstanz zu Recht gestützt auf den von ihr willkürfrei festgestellten und verbindlichen Sachverhalt (Art. 97 Abs. 1 BGG) davon aus, der Beschwerdeführer habe rechtswidrig gegen eine geschriebene Verhaltensnorm verstossen. Aus seinem Vorbringen, die Vorinstanz habe faktenwidrig zitiert, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, zeigt er doch weder auf noch ist ersichtlich, inwieweit die vorinstanzlichen Feststellungen willkürlich seien bzw. inwieweit eine allfällige falsche Zitierung für den Ausgang des Verfahrens relevant sein soll. Der Umstand, dass die Covid-19-Verordnung besondere Lage - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - keine strafrechtlich relevante Verpflichtung für Restaurantbetreiber enthalten habe, eine Zugangskontrolle vorzunehmen, führte zwar zu seinem rechtskräftigen Freispruch. Dennoch bedeutet dies entgegen seiner Auffassung nicht, dass die Nichtvornahme der Kontrolle nicht rechtswidrig i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO sein kann. Der Bestimmung in Art. 426 Abs. 2 StPO ist es inhärent, dass regelmässig ein Verhalten zwar in strafrechtlicher Hinsicht in einem Freispruch endet, dennoch aber in zivilrechtlicher Weise vorwerfbar sein kann. Es ist mit Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV vereinbar, die Kostenauflage mit einem fehlerhaften Verhalten zu begründen, das sich sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung gebildet hat, wobei die rechtlichen Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verurteilung gefehlt haben (vgl. THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 29 zu Art. 426 StPO). Abweichend von der Darstellung des Beschwerdeführers verstösst das Vorgehen der Vorinstanz nicht gegen die Unschuldsvermutung, geht aus ihren Erwägungen doch ausreichend hervor, das Verhalten des Beschwerdeführers sei in strafrechtlicher Hinsicht nicht relevant gewesen. Seine Ausführungen erschöpfen sich diesbezüglich in grossen Teilen in oberflächlicher Kritik, worauf nicht näher einzugehen ist. Nicht zu überzeugen vermag der Beschwerdeführer zudem mit seinem pauschalen Vorbringen, aus der Aussageverweigerung dürfe und könne "nicht auf ein Quasi-Schuldeingeständnis" geschlossen werden. Inwieweit die Vorinstanz dies tue, zeigt er nicht begründet auf. Dies ist jedenfalls nicht gestützt auf die vorinstanzliche Erwägung zu begründen, wonach ihm die rechtswidrige und schuldhafte Einleitung des vorliegenden strafrechtlichen Verfahrens abgesehen davon anzulasten sei, dass er zusätzlich dessen provozierte Durchführung durch Aussageverweigerungen mit der wiederholenden Bemerkung "Tue Recht und scheue niemand" erschwert habe.
Schliesslich bejaht die Vorinstanz nachvollziehbar auch den Kausalzusammenhang. Das gegen eine geschriebene Verhaltensnorm verstossende Benehmen des Beschwerdeführers war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zu einer Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben. Die Rügen des Beschwerdeführers gehen auch in dieser Hinsicht fehl, soweit er überhaupt den Begründungsanforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen vermag. Insgesamt auferlegt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO einen Teil der Verfahrenskosten, ohne damit die Unschuldsvermutung gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK zu verletzen.
3.5. Der Beschwerdeführer wendet sich zudem gegen die Entschädigung und macht geltend, aufgrund des Freispruchs von den restlichen Anklagepunkten hätte die Vorinstanz die erstinstanzlich gesprochene Anwaltsentschädigung von Fr. 2'500.-- auf Fr. 5'000.-- erhöhen müssen. Nach den obigen Ausführungen und gestützt darauf, dass unter den gleichen Voraussetzungen wie in Art. 426 Abs. 2 StPO nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO auch eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden kann (vgl. E. 3.3.1 oben), ist auch dieser Rüge des Beschwerdeführers kein Erfolg beschieden.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Erb