Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1062/2025
Urteil vom 19. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Tavian.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Arno Thürig,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Stadelmann,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mehrfache Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 StGB ; Willkür, in dubio pro reo,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 19. August 2025 (4M 24 27).
Sachverhalt
A.
A.a. Das Kriminalgericht Luzern verurteilte A.A.________ am 24. Februar 2021 wegen mehrfacher Veruntreuung zum Nachteil seiner verstorbenen Mutter C.A.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Vom Anklagevorwurf der mehrfachen Veruntreuung sprach es ihn frei.
A.b. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte mit Urteil vom 30. Mai 2022 die erstinstanzlichen Schuld- und Freisprüche. Es verurteilte A.A.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren.
A.c. Das Bundesgericht hiess die dagegen von A.A.________ erhobene Beschwerde mit Urteil vom 22. Februar 2024 teilweise gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 30. Mai 2022 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 7B_237/2022 vom 22. Februar 2024). Das Kantonsgericht wurde angewiesen, abzuklären, ob und welche Kenntnis der Beistand bzw. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde von den angeklagten strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers erlangt hat und ob diese ausreichten, um während der Beistandschaft im Namen der verstorbenen C.A.________ Strafantrag zu stellen, d.h. ob bzw. gegebenenfalls wann der Lauf der dreimonatigen Strafantragsfrist infolge Kenntnis des Beistands bzw. der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ausgelöst worden war.
B.
Das Kantonsgericht Luzern sprach A.A.________ mit Urteil vom 19. August 2025 im Verfahren betreffend Neubeurteilung nach Rückweisung durch das Bundesgericht schuldig der mehrfachen Veruntreuung, mit Ausnahme in Bezug auf Anklageschrift Ziff I/8, in welchem es einen Freispruch ausfällte. Das Gericht stellte fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt sei. Es verurteilte A.A.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter befand es über die beschlagnahmten Gegenstände und die Verfahrenskosten.
C.
C.a. A.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Strafverfahren einzustellen und er sei betreffend den Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung von Schuld und Strafe freizusprechen.
C.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen
1.
Das angefochtene Urteil erging nach einer Rückweisung an die Vorinstanz vom 22. Februar 2024 (Urteil 7B_237/2022) durch die II. strafrechtliche Abteilung. Deren Zuständigkeit folgte aus aArt. 66 Abs. 3 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR; RS 173.110.131, in Kraft vom 1. Juli 2023 [AS 2023 268] bis zum 31. Januar 2026 [AS 2025 856]). Im Einvernehmen mit dem Abteilungspräsidium der I. strafrechtlichen Abteilung wird die vorliegende Beschwerde folglich durch die II. strafrechtliche Abteilung beurteilt (Art. 36 Abs. 2 BGerR).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wurde von der letzten kantonalen Instanz strafrechtlich verurteilt und führt frist- und grundsätzlich formgerecht Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG ). Auf seine Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
2.2. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG grundsätzlich reformatorisch entscheiden. Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung allein genügen daher nicht, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2). Die Rechtsprechung lässt jedoch genügen, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 137 III 617 E. 6.2).
Der Beschwerdeführer stellt zur Hauptsache einen kassatorischen Antrag. Aus dem Eventualantrag und der Beschwerdebegründung ergibt sich allerdings, dass er einen Freispruch anstrebt. Insoweit ist dem Erfordernis eines Antrags in der Sache Genüge getan.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze das Willkürverbot, wenn sie davon ausgehe, der Beistand seiner Mutter, D.________, habe während der Dauer seines Mandates keine Kenntnis von den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten gehabt. Zusätzlich verletze sie damit den Grundsatz in dubio pro reo.
In Bezug auf die Erwachsenenschutzbehörde bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, indem sie nicht geprüft habe, welche Kenntnisse die Erwachsenenschutzbehörde gehabt hatte.
Hingegen beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung nicht, wonach der erste Beistand, E.________, keine Kenntnis von den strafbaren Handlungen erlangt habe.
3.2.
3.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG und Art. 105 Abs. 2 BGG).
Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als "offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, wenn sie sich als schlechterdings unhaltbar und damit als willkürlich (Art. 9 BV) erweist (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Das ist der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 148 I 127 E. 4.3). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.62).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2 mit Hinweisen). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung (Urteil 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
3.2.2. Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dieser verlangt, dass sich die Behörde mit den für den Entscheid wesentlichen Punkten auseinandersetzt (vgl. dazu BGE 150 III 1 E. 4.5; Urteil 6B_863/2024 vom 25. Juni 2025 E. 3.7).
3.3.
3.3.1. Die Vorinstanz geht von folgendem für die Beurteilung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten verbindlichen Sachverhalt aus. Die Mutter des Beschwerdeführers, C.A.________, habe am 6. April 2006 im Alter von 83 Jahren einen Hirnschlag erlitten und sei am 26. Oktober 2009 verstorben. Seit dem Hirnschlag sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, die vom Beschwerdeführer getätigten Finanztransaktionen zu verstehen und mit ihm darüber zu kommunizieren bzw. ihren Interessen zuwiderlaufenden Transaktionen Einhalt zu gebieten. Sie habe dem Beschwerdeführer am 1. März 2006 eine Generalvollmacht ausgestellt, welche gemäss Wortlaut bei Verlust der Handlungsfähigkeit weiterhin bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe Bargeld vom Konto seiner Mutter abgehoben. Vom 29. Dezember 2006 bis zum 20. Juni 2008 habe er acht Bezüge getätigt und damit insgesamt Fr. 183'033.70 bei Konten der Bank F.________ abgehoben. Am 7. April 2006 habe er auf den Konten seiner Mutter bei der Bank G.________ Fr. 2'500.--, am 10. Juli 2008 Fr. 29'000.-- und am 25. Juli 2008 Fr. 9'500.-- bezogen. Sodann habe er am 23. und 29. Dezember 2008 Fondsanteile seiner Mutter bei der Bank F.________ in mehreren Tranchen auf sein eigenes, neu eröffnetes Depot übertragen, dies im Gegenwert von rund Fr. 124'000.--.
3.3.2. Die Erwachsenenschutzbehörde habe am 11. Januar 2007 eine kombinierte Beistandschaft über C.A.________ errichtet und habe E.________ zum Beistand ernannt. Der Beschwerdeführer habe hiergegen Rechtsmittel eingelegt, welches letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts 5A_588/2008 vom 17. November 2008 abgewiesen worden sei. Aufgrund der zunehmenden Fallbelastung der Erwachsenenschutzbehörde und der Komplexität des Mandats habe die Erwachsenenschutzbehörde per 1. April 2009 D.________ als externen Beistand eingesetzt. Der ursprünglich eingesetzte Beistand E.________ habe das Mandat faktisch nicht angetreten und keine Kenntnis von allfälligen strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers gehabt.
3.3.3. Nach den vorinstanzlichen Erwägungen habe auch der Beistand D.________ während seines Amtes keine Kenntnis vom den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten strafbaren Handlungen gehabt. Genauso wenig habe er hiervon im Zeitpunkt des Widerrufs der Generalvollmacht Kenntnis gehabt. Der Beistand D.________ sei für knapp sieben Monate, d.h. vom 1. April 2009 bis zum 26. Oktober 2009 im Amt gewesen. Die Vorinstanz glaubt den Angaben des Beistandes D.________. Dieser habe ausgesagt, er habe mehrfach versucht, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten, und ihn aufgefordert, Unterlagen einzureichen. Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe der Beistand Unterlagen bei den Banken ediert. Daraus sei hervorgegangen, dass der Beschwerdeführer Geldbezüge ab den Konten seiner Mutter getätigt habe. Es habe den Eindruck gemacht, als würde der Beschwerdeführer auf Kosten seiner Mutter leben. Er könne aber nicht sagen, ob die Bezüge zugunsten bzw. im Interesse der Mutter gemacht worden seien. Davon, dass der Beschwerdeführer sich ab dem 6. April 2006 bis im Jahr 2008 Fr. 140'140.-- für die Pflege und Betreuung seiner Mutter habe auszahlen lassen, habe er noch nie gehört. Ebenso wenig habe er gewusst, dass sich der Beschwerdeführer für die Verwaltung der Liegenschaften und des Vermögens der Mutter im Jahr 2008 Fr. 113'600.-- ausbezahlt habe, weil er erst im Jahr 2009 eingesetzt worden sei und der Beschwerdeführer ihm keine Auskünfte gegeben habe. Er habe in der Zeit, in welcher er eingesetzt gewesen sei, keine allzu grossen Abklärungen tätigen können. Primäres Ziel sei es gewesen, ein Inventar zu erstellen und hierzu mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten. Die Aufhebung der Generalvollmacht sei erfolgt, weil der Beistand keinen Kontakt zum Beschwerdeführer habe herstellen können bzw. eine persönliche Haftbarkeit habe vermeiden wollen. Zwar sei er aufgrund der eingeholten Bankbelege auf zwei Finanztransaktionen aufmerksam geworden (d.h. auf die Bezüge des Beschwerdeführers auf den Konten der Bank G.________ vom 10. Juli 2008 über Fr. 29'000.-- und vom 25. Juli 2008 über Fr. 9'500.--) und habe hierzu Rückfragen gestellt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aber Zahlungen seiner Mutter ausgeführt habe, sei nicht aussergewöhnlich gewesen. Der Beistand habe nach seiner Einsetzung weiterhin gewisse Zahlungsaufträge des Beschwerdeführers genehmigt, gewisse aber auch nicht.
3.4. Für die Begründung von Willkür reicht es nicht aus, eine eigene Darstellung des Sachverhaltsablaufs zu präsentieren und die Beweise frei wie in einem Plädoyer zu würdigen. Auf entsprechende Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten.
Der Schluss der Vorinstanz, wonach der Beistand D.________ während seiner Amtsdauer nicht die erforderliche und sichere Kenntnis eines strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers gehabt hatte, hält einer Willkürprüfung stand. Sie würdigt die Beweise umfassend. Auch wenn der Beschwerdeführer einige Beweismittel (so etwa die Aussage des Beistandes, er habe den Eindruck gehabt, der Beschwerdeführer lebe auf Kosten seiner Mutter und der Beschwerdeführer habe viele Bezüge getätigt) anders gewürdigt haben möchte, führt dies nicht zur Unhaltbarkeit des Beweisergebnisses als solches. Die Vorinstanz stützt sich in vertretbarer Weise auf die Aussagen des Beistandes D.________, auf die von diesem beigezogenen Bankunterlagen sowie auf dessen zwei aktenkundige Schreiben an die Bank G.________, welche dem Beschwerdeführer kein finanzielles Fehlverhalten attestieren, sondern vielmehr den fehlenden Kontakt und das Risiko persönlicher Haftbarkeit des Beistandes als Ursache für den Widerruf der Vollmacht nennen. Nicht ersichtlich ist, weshalb die vom Beschwerdeführer behauptete Tatsache, der Beistand habe die Generalvollmacht gegenüber der Bank nicht am 8. Juni 2009, sondern bereits am 15. April 2009, d.h. 15 Tage nach Amtsantritt, widerrufen, etwas am Beweisergebnis zu ändern vermöchte. Das gleiche gilt, wenn er sich hierbei auf den expliziten Auftrag an den Beistand, die Vollmacht des Beschwerdeführers zu überprüfen, stützt. Insbesondere behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass dem Beistand zu diesem Zeitpunkt Bankauszüge vorgelegen hätten, welche die angeklagten Bezüge in vollem Ausmass ausgewiesen hätten. Der Beschwerdeführer verliert sich sodann in blossen Spekulationen, der Beistand D.________ habe um die Verfahrensgegenstand bildenden Handlungen, welche sich zeitlich vor dessen Amtsantritt ereignet hatten, gewusst. Damit vermag er Willkür nicht darzutun. Bei dem von der Vorinstanz festgestellten Beweisergebnis ist es auch nicht so, dass diese bei willkürfreier Prüfung des Sachverhalts und in dubio pro reo hätte davon ausgehen müssen, der Beistand und die Erwachsenenschutzbehörde hätten strafrechtliche Schritte gegen den Beschwerdeführer thematisiert. Vielmehr erwägt die Vorinstanz in haltbarer Weise, der nächste Schritt wäre eine polizeiliche Vorführung gewesen, um überhaupt mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch führen zu können und von ihm die erforderlichen Auskünfte zum Vermögen der Verbeiständeten zwecks Erstellung eines Inventars zu erhalten.
3.5. Nicht zutreffend ist der Vorwurf, die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, inwieweit die Erwachsenenschutzbehörde von den angeklagten Geldbezügen und Transaktionen Kenntnis gehabt habe. Sie geht mit ausführlicher Begründung davon aus, dass die Erwachsenenschutzbehörde als solche während der Beistandschaft keine Kenntnisse allfällig strafbarer Handlungen erlangt habe. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beistand D.________ bzw. die Erwachsenenschutzbehörde hätten hinreichende Kenntnisse für einen Strafantrag gehabt und um seine strafbaren Handlungen wissen müssen. Er kritisiert die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beistand nicht gehalten gewesen sei, selbstständig Unterlagen zur Einkommens- und Vermögenssituation und zu Bankgeschäften zu bestellen, welche Ereignisse vor dessen Amtsantritt betroffen hätten. Der Beistand habe sich nicht "auf das Nötigste" beschränken dürfen. Er hätte nach Auffassung des Beschwerdeführers Unterlagen in Bezug auf Bankgeschäfte, die vor seinem Amtsantritt getätigt worden seien, besorgen und um die angeklagten Geldbezüge wissen müssen. Aus diesen Ausführungen zieht er den Schluss, die dreimonatige Frist für den Strafantrag sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz bereits während der Beistandschaft abgelaufen (Art. 31 StGB). Die Antragsfrist habe mit Löschung der Generalvollmacht am 15. April 2009, spätestens jedoch am 8. Juni 2009 mit Löschung der Bankvollmacht, begonnen und spätestens am 9. September 2009, d.h. noch während laufender Beistandschaft, geendet.
4.2.
4.2.1. Dem Beschwerdeführer wird die mehrfache Veruntreuung von Vermögenswerten zum Nachteil seiner verstorbenen Mutter gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 4 StGB vorgeworfen. Dieses Delikt ist auf Antrag strafbar.
4.2.2. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Der Strafantrag gemäss Art. 30 StGB ist die bedingungslose Willenserklärung des Verletzten, es solle für einen bestimmten Sachverhalt Strafverfolgung stattfinden (BGE 147 IV 199 E. 1.3; Urteil 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).
Damit ein Strafantrag gültig ist, hat dieser eine detaillierte Darstellung der konkreten Umstände, für welche die Strafverfolgung verlangt wird, zu enthalten, ohne dass diese unbedingt vollständig sein müssen. So ist es beispielsweise bei Beleidigungen nicht erforderlich, dass die Äusserungen wörtlich im Strafantrag genannt werden. Die Strafverfolgungsbehörde muss wissen, für welchen Sachverhalt der Berechtigte eine Strafverfolgung beantragt (BGE 131 IV 97 E. 3.3. S. 99). Die rechtliche Qualifizierung der Tatsachen obliegt hingegen den Strafverfolgungsbehörden (Urteil 6B_942/2017 vom 5. März 2018 E. 1.1.).
Da eine Strafverfolgung immer nur für bereits begangene Handlungen oder Lebenssachverhalte beantragt werden kann, ist ein gestellter Strafantrag allein in Bezug auf diese wirksam (BGE 147 IV 199 E. 1.3; Urteil 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).
4.2.3. Das Antragsrecht erlischt gemäss Art. 31 StGB nach Ablauf von drei Monaten. Die Antragsfrist beginnt, sobald dem Antragsberechtigten Täter und Tat inklusive deren Tatbestandselemente bekannt sind. Erforderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Person gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden (BGE 142 IV 129 E. 4.3; Urteil 6B_549/2023 vom 25. September 2023 E. 1.5.1 mit Hinweisen). Die Kenntnis muss sich auch auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale beziehen (vgl. Urteil 6B_210/2008 vom 5. August 2008 E. 1.1 mit Hinweisen). Solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde, beginnt die Frist nicht zu laufen (Urteil 6B_549/2023 vom 25. September 2023 E. 1.5.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung gilt die Strafantragsfrist im Zweifel als eingehalten, wenn keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Antragsberechtigten Tat und Täter bereits früher bekannt waren (BGE 97 I 769 E. 3; Urteil 6B_549/2023 vom 25. September 2023 E. 1.5.1 mit Hinweisen).
4.3.
4.3.1. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen wussten weder die beiden Beistände (E.________ und D.________) noch die Erwachsenenschutzbehörde von den strafbaren Handlungen und liegt auch kein expliziter Verzicht auf einen Strafantrag vor (Art. 105 Abs. 1 BGG und Art. 304 StPO). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers schliesst der Wortlaut von Art. 30 Abs. 5 StGB sodann einen konkludenten Verzicht auf einen Strafantrag aus.
4.3.2. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass der Beistand und die Erwachsenenschutzbehörde nicht über hinreichende und zuverlässige Kenntnisse der Taten verfügten, um Strafantrag gegen den Beschwerdeführer zu stellen. Der Beschwerdeführer behauptet selbst nicht, dass dem Beistand während der Dauer seines Mandates Bankauszüge vorgelegen hätten, welche die angeklagten Bezüge und Transaktionen in vollem Ausmass ausgewiesen hätten. Der Beistand wusste gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen zwar von einigen Bezügen, kannte aber weder deren volles Ausmass noch den Hintergrund der Zahlungen. In diesem Zusammenhang behauptet der Beschwerdeführer nicht, der Beistand D.________ oder die Erwachsenenschutzbehörde hätten die für den subjektiven Tatbestand relevanten Sachverhaltselemente (d.h. die Motive der Finanztransaktionen) gekannt. Vielmehr hatte der Beistand gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen vergeblich versucht, mit dem Beschwerdeführer zwecks Inventaraufnahme in Kontakt zu treten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer dem Beistand D.________ während laufender Beistandschaft Rechnungen zur Zahlung unterbreitet hat, wobei der Beistand zumindest einen Teil dieser Rechnungen als berechtigt angesehen und genehmigt hat.
4.3.3. Die Hypothese des Beschwerdeführers, bei sorgfältiger Amtsführung hätten der Beistand D.________ und die Erwachsenenschutzbehörde um die strafrechtlich relevanten Vorgänge wissen müssen, ist nicht entscheidend. Die rechtliche Struktur des Strafantrages ist derart, dass nur sichere Kenntnis des Täters und der die Strafbarkeit begründenden Handlung die Strafantragsfrist auslöst (vgl. E. 4.2.3 hiervor). Sorgfaltspflichtverletzungen, welche zu fehlender Kenntnis strafbaren Verhaltens durch die Geschädigten führen, sind für die Wahrung der Strafantragsfrist ohne Bedeutung, zumal die Strafantragsfrist erst ab der sicheren, zuverlässigen Kenntnis von Täter, Tat und Tatbestandsmerkmalen zu laufen beginnt (vgl. Urteile 7B_209/2025 vom 4. März 2026 E. 2.3.2; 6B_821/2024 vom 4. April 2025 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Insoweit ist auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den diesbezüglichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, für den Ausgang des Verfahrens nicht von Bedeutung. Namentlich kann der Beschwerdeführer nichts daraus ableiten, dass der Beistand während seines Mandats keinen Kontakt mit der Verbeiständeten hatte, denn diese war gemäss dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid 7B_237/2022 vom 22. Februar 2024 E. 2.4 hinsichtlich der Finanztransaktionen und Geldbezüge urteilsunfähig.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Tavian