Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_622/2025
Urteil vom 16. April 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Fildir.
Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Semsettin Bastimar,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Versuchte schwere Körperverletzung, Notwehrexzess; Strafzumessung; Landesverweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 15. April 2025 (SB240262-O/sm).
Sachverhalt
A.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft und von A.________ sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ mit Urteil vom 15. April 2025 der versuchten schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 257 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden. Es schob den Vollzug der Freiheitsstrafe auf und setzte die Probezeit auf 3 Jahre fest. Von der Anordnung einer Landesverweisung sah es ab.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Dispositiv-Ziff. 1-4 des Urteils des Obergerichts seien aufzuheben und A.________ sei der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen, ohne ihm einen Notwehrexzess zuzuerkennen. Er sei mit einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu bestrafen und für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen, unter Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS). Eventualiter sei die Sache in diesen Punkten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.
A.________ beantragt in seiner Stellungnahme die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie eine Notwehrsituation annehme und von einem Notwehrexzess ausgehe. Im Wesentlichen rügt sie, der Angriff des Privatklägers - Anwurf des Beschwerdegegners mit einem Plastikkübel - sei bereits abgeschlossen gewesen, als der Beschwerdegegner das Messer ergriffen habe und auf ihn zugestürmt sei.
1.2. Die Vorinstanz erachtet es zusammengefasst als erstellt, dass der Privatkläger am 13. August 2023 um ca. 01.27 Uhr den B.________-Imbiss in U.________ betreten, sich vor die Theke gestellt, kurz darauf einen Plastikbehälter mit Süssigkeiten behändigt und diesen in Richtung des Beschwerdegegners geworfen habe. Dieser habe den Plastikbehälter mit der linken Hand abgewehrt. Weiter habe der Privatkläger den Beschwerdegegner beleidigt, sei wütend sowie aggressiv aufgetreten und habe einen weiteren Gegenstand - einen Stapel Plastikbecher - in seine Richtung geworfen. Der Beschwerdegegner habe ein hinter ihm abgestelltes Messer ergriffen, sei damit hinter der Theke hervorgerannt und auf den Privatkläger losgegangen. Er habe zwei schwungvolle und heftige Hiebe von oben nach unten in Richtung des Oberkörper-, Hals- und Kopfbereichs des Privatklägers ausgeführt. Der Privatkläger sei nach hinten ausgewichen; die Messerhiebe hätten den erwähnten Körperbereich verfehlt. Dennoch habe der Beschwerdegegner dem Privatkläger mit einem seiner Hiebe an der Innenfläche der linken Hand eine ca. 2 cm tiefe und ca. 6 cm lange blutende Schnittwunde zugefügt. Schliesslich habe ein Arbeitskollege des Beschwerdegegners diesen zurückgedrängt. Der Privatkläger habe daraufhin versucht, dem Beschwerdegegner eine Ohrfeige zu versetzen und sei anschliessend davongerannt (angefochtenes Urteil S. 12 f.).
Die Vorinstanz geht vor dem Hintergrund des Gesagten von einem Angriff des Privatklägers auf mehrere Rechtsgüter - die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdegegners, das Eigentum des Ladeninhabers und dessen Hausrecht - aus. Dieser habe sich nicht einzig in einem einmaligen Wurf eines Gegenstands erschöpft und sei zum Zeitpunkt, als der Beschwerdegegner zum Messer gegriffen habe, noch keineswegs abgeschlossen gewesen bzw. habe erst unmittelbar bevorgestanden (angefochtenes Urteil S. 25, 27). Der Privatkläger habe den Beschwerdegegner beleidigt, mehrfach mit Gegenständen beworfen und sei auch nach dem ersten Wurf verbal aggressiv aufgetreten. Trotz einer eindeutigen Handgeste eines Mitarbeiters, den Laden zu verlassen, sei er dort stehengeblieben und habe sich bedrohlich im Raum aufgebaut (a.a.O. S. 25 f.). Durch sein Verhalten habe er den Eindruck einer unmittelbar bevorstehenden weiteren Eskalation vermittelt (a.a.O. S. 26). Die Reaktion des Beschwerdegegners - das Umgehen der Theke und der Angriff mit einem rund 26 cm langen Messer - habe das zur Verteidigung Erforderliche bei Weitem überschritten. Allerdings rechtfertige gerade diese Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Bedrohung und der überzogenen Verteidigung eine Qualifikation als Notwehrexzess i.S.v. Art. 16 Abs. 1 StGB (a.a.O. S. 27).
1.3.
1.3.1. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB; "rechtfertigende Notwehr"). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB).
Notwehr setzt unter anderem voraus, dass jemand angegriffen wird oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat, fehlt dagegen, wenn er bereits vorbei oder noch nicht zu erwarten ist. Die Unmittelbarkeit der Bedrohung verlangt, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Solche Anzeichen liegen z.B. dann vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Erforderlich ist zudem, dass die Tat zum Zwecke der Verteidigung erfolgt; Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffes unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (BGE 93 IV 81; Urteile 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 5.3.6; 6B_1175/2023 vom 7. Juli 2025 E. 3.1.2; 6B_667/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).
1.3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
1.4. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich weitgehend darauf, ihre eigene Darstellung des notwehrrelevanten Sachverhalts zu präsentieren, ohne dabei Willkür in den vorinstanzlichen Feststellungen aufzuzeigen. So stellt sie in ihren Vorbringen auf einen einmaligen vom Privatkläger herrührenden Wurf mit einem Gegenstand ab, ohne rechtsgenügend darzulegen, dass der zweite Wurf, von dem die Vorinstanz ausgeht, nicht stattgefunden haben soll. Auch ist nicht ersichtlich, dass das angefochtene Urteil, wie sie moniert, auf der (Fehl-) Annahme basieren würde, die "ausladende" Geste des Arbeitskollegen des Beschwerdegegners sei vor dessen Griff zum Messer erfolgt oder der deeskalierende Eingriff der Kollegen habe dem Schutz des Beschwerdegegners gedient. Wohl bleibt im Lichte der vorinstanzlichen Erwägungen der genaue Zeitpunkt der Handgeste des Kollegen in Richtung des Privatklägers unklar. Es ist aber erkennbar, dass die Vorinstanz davon ausgeht, die Geste sei erfolgt, bevor der Beschwerdegegner mit dem Messer hinter der Theke hervorgekommen sei (angefochtenes Urteil S. 26). Dabei ist angesichts der konfliktbeladenen Situation nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die besagte Geste nicht etwa, wie die Beschwerdeführerin anführt, als Schlichtungsversuch deutet, sondern als Aufforderung an den Privatkläger, den Laden zu verlassen; jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass die entsprechende Feststellung unhaltbar wäre. Sodann ist den vorinstanzlichen Ausführungen unmissverständlich zu entnehmen, der Beschwerdegegner - und nicht etwa der Privatkläger - sei von den Mitarbeitern des Imbissladens zurückgehalten worden (ebenda). Schliesslich ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in ihre Gesamtwürdigung der Situation auch das Verhalten des Privatklägers im Nachgang zu den Messerhieben miteinbezieht (ebenda). Weshalb die anhaltenden verbalen und tätlichen, mit dem Inventar des Imbissladens ausgeführten Attacken des Privatklägers und dessen Verweilen im Laden trotz Aufforderung zum Gehen keinen der Notwehr zugänglichen gegenwärtigen Angriff auf verschiedene Rechtsgüter u.a. des Beschwerdegegners darstellen sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die von ihr angeführte Präsenz weiterer Personen oder initiale Reaktion des Beschwerdegegners, die, wie sie vorträgt, belustigt ausgefallen sein soll, tangiert die Bewertung des Verhaltens des Privatklägers als Angriff nicht. Ihr Vorbringen wiederum, das Verhalten des Beschwerdegegners sei nicht von einem Abwehrwillen, sondern von Rache oder Zorn motiviert gewesen, basiert einzig auf ihrer nicht überzeugend dargelegten Ablehnung der Notwehrlage. So führt sie auch an dieser Stelle (lediglich) an, der Beschwerdegegner habe
nach der Abwehrhandlung bezüglich des Plastikkübels das Messer ergriffen. Eigenständige Rügen gegen die Qualifikation als Notwehrexzess i.S.v. Art. 16 Abs. 1 StGB erhebt sie nicht. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin richtet sich weiter gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Sie bringt vor, eine Strafreduktion unter dem Titel von Art. 16 Abs. 1 StGB sei nicht vorzunehmen gewesen. Auch habe die Vorinstanz zugunsten des Beschwerdegegners doppelt berücksichtigt, dass der Tat ein provozierendes und aggressives Verhalten des Privatklägers vorausgegangen sei. Sodann habe nur mit einer moderaten Strafminderung berücksichtigt werden dürfen, dass es beim Versuch geblieben sei.
2.2. Die Vorinstanz stuft die objektive Tatschwere als "keinesfalls mehr leicht" ein und setzt die Einsatzfreiheitsstrafe auf 4 Jahre fest. Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere gelangt sie zu einem "noch leichten Verschulden" und reduziert die Einsatzstrafe auf 3 ½ Jahre. Dabei gewichtet sie u.a., dass der Tat ein provozierendes und aggressives Verhalten des Privatklägers vorausgegangen sei. Den Notwehrexzess berücksichtigt sie im Umfang von weiteren 6 Monaten als strafmindernd; den Versuch im Ausmass von einem Jahr. Im Ergebnis gelangt sie zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (angefochtenes Urteil S. 29 ff.).
2.3.
2.3.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass es nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (sog. Tatkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 142 IV 137 E. 9.1).
2.3.2. Das sog. Doppelverwertungsverbot besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4 mit Hinweisen). Auch Strafzumessungselemente dürfen nicht doppelt verwertet werden (vgl. HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 15 Rz. 32; Urteil 6B_866/2009 vom 22. Februar 2010 E. 1.1.4 mit Hinweis).
2.3.3. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1; 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).
2.4. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die strafmindernde Berücksichtigung des Versuchs wendet, legt sie nicht dar, dass die Vorinstanz den Rahmen ihres sachrichterlichen Ermessens überschreiten würde. Anders als sie vorbringt, gewichtet die Vorinstanz in ihrem Entscheid durchaus, dass es ohne Verdienst des Beschwerdegegners beim Versuch geblieben sei, indem sie erwägt, es sei einzig "glücklicher Fügung" zu verdanken, dass das Verletzungsbild des Privatklägers keine schwere Schädigung aufweise (angefochtenes Urteil S. 32). Dabei ist nicht zu beanstanden, dass sie nicht ausdrücklich erwähnt, die Arbeitskollegen des Beschwerdegegners hätten diesen daran gehindert, weitere Messerhiebe auszuführen. Eine "glückliche Fügung" impliziert das Wirken äusserer Umstände, wozu auch das Handeln von Drittpersonen zählt. Der Beschwerdeführerin ist auch nicht zu folgen, wenn sie sich grundsätzlich gegen die Strafreduktion unter dem Titel des Art. 16 Abs. 1 StGB wendet. Wie in E. 1.4 dargelegt, geht die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung von einem Notwehrexzess aus, was einen obligatorischen Strafmilderungsgrund darstellt. Zu Recht macht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang jedoch einen Verstoss gegen das Doppelverwertungsverbot (vgl. oben E. 2.3.2) geltend. Im angefochtenen Urteil wird nämlich zunächst der Umstand als strafmindernd veranschlagt, dass der Tat ein provozierendes und aggressives Verhalten des Privatklägers vorausgegangen sei (angefochtenes Urteil S. 30). Anschliessend wird dem Beschwerdegegner unter dem Titel des Notwehrexzesses (Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB) eine weitere Strafreduktion gewährt (angefochtenes Urteil S. 31 f.). Damit wird das Verhalten des Privatklägers - dessen Angriff - zu Unrecht doppelt berücksichtigt respektive dem Beschwerdegegner zugutegehalten. Darin liegt ein Verstoss gegen Bundesrecht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
3.
Den Antrag auf Anordnung einer zehnjährigen Landesverweisung stützt die Beschwerdeführerin ausschliesslich auf ihre unbegründeten Vorbringen gegen die Annahme eines Notwehrexzesses (vgl. oben E. 1.4). Darauf ist nicht einzutreten.
4.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Soweit der Beschwerdegegner obsiegt, ist er vom Kanton Zürich für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Im Umfang seines Unterliegens sind ihm Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin trägt weder Gerichtskosten noch ist ihr eine Entschädigung zuzusprechen (Art. 66 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Fildir