Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_804/2025
Urteil vom 2. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Wohlhauser,
nebenamtlicher Bundesrichter Segura,
Gerichtsschreiberin Vonschallen.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung; Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung usw.; Willkür, rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 3. März 2025 (SB240125-O/U/cwo).
Sachverhalt
A.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ am 3. März 2025 grösstenteils in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 19. Dezember 2023 der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Gehilfenschaft dazu, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung sowie der Gehilfenschaft dazu und der Urkundenfälschung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 18 Monaten schob es unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf. Im Umfang von 18 Monaten ordnete es den Vollzug der Freiheitsstrafe an. Unter Einziehung diverser Kontoguthaben und Anrechnung an die Ersatzforderung verpflichtete es A.________, dem Kanton Zürich als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 3'207'703.-- zu bezahlen. Ferner regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
B.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die vollständige Aufhebung des angefochtenen Urteils. Er sei freizusprechen. Es seien ihm keine Kosten aufzuerlegen und ihm sei eine angemessene Erstattung seiner eigenen Kosten zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 143 I 377 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). Es ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs nach Art. 29 BV, indem die Vorinstanz sein Gesuch um freies Geleit nach Art. 204 StPO ohne ersichtliche Gründe abgelehnt habe und er darum nicht persönlich an der Berufungsverhandlung habe teilnehmen können.
2.2.
2.2.1. Sind Personen vorzuladen, die sich im Ausland befinden, so kann ihnen die Staatsanwaltschaft oder die Verfahrensleitung des Gerichts gestützt auf Art. 204 Abs. 1 StPO freies Geleit zusichern. Als Nutzniesser eines freien Geleits kommen Beschuldigte, Zeugen und/oder Auskunftspersonen in Betracht (BGE 141 IV 390 E. 2.1). Personen, denen freies Geleit zugesichert wurde, können in der Schweiz wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise nicht verhaftet oder anderen freiheitsbeschränkenden Massnahmen unterworfen werden (Art. 204 Abs. 2 StPO). Von der zuständigen Behörde ist bei der Gewährung des freien Geleits zwischen dem strafprozessualen Legalitätsprinzip (Verfolgungspflicht) und dem Interesse der Verfahrensförderung und der Wahrheitsfindung abzuwägen (Urteil 6B_671/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.2.1 mit Hinweis).
2.2.2. Als wesentliches Element des Rechts auf ein faires Verfahren garantieren Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK und ausdrücklich Art. 14 Abs. 3 lit. d UNO-Pakt II (SR 0.103.2) der beschuldigten Person das Recht, an der gegen sie geführten Verhandlung teilzunehmen (BGE 129 II 56 E. 6.2; 127 I 213 E. 3a; Urteile 6B_671/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.2.2; 6B_471/2010 vom 29. Juli 2010 E. 3.2; je mit Hinweisen). Das Recht auf persönliche Teilnahme an der Verhandlung gilt jedoch nicht absolut. Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind Abwesenheitsverfahren zulässig, sofern der Verurteilte nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind (BGE 129 II 56 E. 6.2; 127 I 213 E. 3a; Urteile 6B_671/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.2.2; 6B_45/2021 vom 27. April 2022 E. 1.4.1; 6B_1165/2020 vom 10. Juni 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen; Urteile des EGMR
Medenica gegen die Schweiz vom 14. Juni 2001, N. 20491/92, § 54;
Poitrimol gegen Frankreich vom 23. November 1993, N. 14032/88, § 31;
Colozza gegen Italien vom 12. Februar 1985, N. 9024/80, § 29).
Darüber hinaus steht es der anwesenheitsberechtigten Person frei, auf die Garantien eines fairen Verfahrens, namentlich auf ihr Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren, ausdrücklich oder stillschweigend zu verzichten. Verlangt wird nach der Rechtsprechung des EGMR, welcher sich das Bundesgericht angeschlossen hat, dass der Verzicht unzweideutig zum Ausdruck kommt und von einem Mindestmass an Garantien, die seiner Bedeutung gerecht werden, begleitet wird. Dies setzt voraus, dass die beschuldigte Person von der gegen sie erhobenen Anklage und vom Verhandlungstermin wusste und die Folgen eines Verzichts vorhersehen konnte. Dem Verzicht dürfen ferner keine wesentlichen Allgemeininteressen entgegenstehen. Allein deshalb, weil sie bei der Verhandlung nicht anwesend ist, verliert die beschuldigte Person ausserdem nicht das Recht, sich von einem Anwalt verteidigen zu lassen, und es ist Aufgabe des Gerichts, sicherzustellen, dass die Verteidigung diese Aufgabe in einem Abwesenheitsverfahren effektiv wahrnehmen kann (BGE 148 IV 362 E. 1.12; Urteile 6B_671/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.2.2; 6B_45/2021 vom 27. April 2022 E. 1.6; 6B_453/2020 vom 23. September 2020 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).
Die Verfassung und die Konvention stehen der Durchführung einer Verhandlung in Abwesenheit der angeklagten Person im Weiteren nicht entgegen, wenn diese sich trotz Erhalt der Vorladung und im Bewusstsein der Konsequenzen ihres Fernbleibens unter Gewährung des Rechts auf Verbeiständung durch einen Anwalt geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen oder sie die Unmöglichkeit, dies zu tun, selbst verschuldet hat (BGE 129 II 56 E. 6.2; 127 I 213 E. 3a; Urteile 6B_671/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.2.2; 6B_453/2020 vom 23. September 2020 E. 2.3.2 f.; je mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Abwesenheit nicht nur im Falle höherer Gewalt, d.h. bei objektiver Unmöglichkeit zu erscheinen, gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjektiver Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums (BGE 127 I 213 E. 3a; 126 I 36 E. 1b; Urteile 6B_671/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.2.2; 6B_453/2020 vom 23. September 2020 E. 2.3.2; 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 9.3; je mit Hinweisen), wobei diese Grundsätze sowohl für die erstinstanzliche wie auch für die Berufungsverhandlung zur Anwendung gelangen (vgl. Urteile 6B_671/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.2.2; 6B_289/2013 vom 6. Mai 2014 E. 11.3; 6B_37/2012 vom 1. November 2012 E. 3; je mit Hinweisen). Dabei ist es nicht Aufgabe des Beschuldigten zu beweisen, dass er sich nicht dem Gericht entziehen wollte oder seine Abwesenheit auf höhere Gewalt zurückzuführen sei. Vielmehr hat das Gericht zu prüfen, ob die vorgebrachten Entschuldigungsgründe geeignet sind, die Abwesenheit zu rechtfertigen oder die eingereichten Belege auf eine willensunabhängige Abwesenheit schliessen lassen (Urteile 6B_671/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.2.2; 6B_453/2020 vom 23. September 2020 E. 2.3.3; 6B_562/2019 vom 27. November 2019 E. 1.1.3; je mit Hinweisen).
2.3.
2.3.1. Der Beschwerdeführer war über die gegen ihn erhobenen Anklagevorwürfe informiert (Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK). Zudem stellt er nicht in Abrede, dass er zur mündlichen Berufungsverhandlung am 3. März 2025 ordnungsgemäss vorgeladen wurde und sein damaliger Rechtsvertreter an der Berufungsverhandlung anwesend war.
2.3.2. Insofern der Beschwerdeführer seine Abwesenheit an der Berufungsverhandlung mit dem abgewiesenen Gesuch um freies Geleit begründet, vermag er mit seiner Beschwerde nicht durchzudringen. Allein die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer kein freies Geleit gewährt wurde, begründet keine Entschuldbarkeit im Sinne der Rechtsprechung und führt für sich genommen nicht zu einer Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren. So hat das Bundesgericht in BGE 127 I 213 erwogen, dass die selbstbestimmte Abwesenheit aus Furcht vor einer Verhaftung ein Nichterscheinen vor dem Gericht nicht zu entschuldigen vermag, da das öffentliche Interesse an der Durchführung des Strafverfahrens (auch gegen einen Abwesenden) schwerer wiegt, als die mögliche Angst der beschuldigten Person vor einer möglichen Verhaftung im Zusammenhang mit den in der Vorladung angeführten Taten (Urteil 6B_671/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.3). Unter Berücksichtigung der genannten bundesgerichtlichen Praxis und auf Grundlage des vorinstanzlich verbindlich festgestellten (Prozess-) Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hat, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen, und dass er in Kenntnis der massgeblichen Umstände aus Besorgnis über eine mögliche Haft aufgrund einer eigenen Güterabwägung und in freier Entscheidung darauf verzichtet bzw. sein Anwesenheitsrecht durch seinen Entschluss, der Berufungsverhandlung fernzubleiben, verwirkt hat. Dass die Folgen seines Fernbleibens für den vor Vorinstanz anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht vorhersehbar gewesen seien, wird in der Beschwerde zu Recht nicht behauptet.
2.3.3. Inwiefern die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung sowie sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt haben soll, ist damit nicht ersichtlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er im Untersuchungsverfahren sowie vor der Erstinstanz mehrfach zur Sache einvernommen wurde und er ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihm vorgeworfenen Straftaten zu äussern. An der Berufungsverhandlung der Vorinstanz war der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers anwesend und hat plädiert, womit die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers hinreichend gewahrt wurden. Unter diesen Umständen war die Ausfällung eines Urteils in Abwesenheit des verteidigten Beschwerdeführers zulässig und entsprach auch dem nach der StPO vorgesehenen Vorgehen (vgl. Art. 407 Abs. 2 StPO, e contrario; vgl. Urteile 6B_1339/2023 vom 4. April 2025 E. 1.2.2; 6B_309/2024 vom 10. März 2025 E. 2.2.2; 6B_848/2024 vom 24. Februar 2025 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Das Verfahren ist insgesamt als fair anzusehen. Die Rüge ist somit unbegründet.
3.
3.1. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anklagegrundsatzes nach Art. 9 StPO hinsichtlich des Tatvorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung. In der Anklageschrift würden die ihm konkret vorgeworfenen Handlungen bzw. Unterlassungen, die dazu geführt haben sollen, dass der Mitbeschuldigte B.________ die inkriminierten Geldüberweisungen vorgenommen hat, nicht genannt. Zudem schweige sich die Anklage auch darüber aus, welche Handlungen er konkret hätte vornehmen sollen, um den überwiesenen Betrag zurückzufordern.
3.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO ; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV ; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft), die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c; Urteile 6B_378/2025 vom 18. März 2026 E. 2.7.1; 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 5.3.7; 6B_1286/2023 vom 15. September 2025 E. 1.3; je mit Hinweisen).
Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteile 6B_29/2026 vom 18. März 2026 E. 1.1; 6B_334/2024 vom 20. Januar 2026 E. 1.1.1; 6B_429/2025 vom 15. Januar 2026 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz verneint eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Zusammengefasst erwägt sie, aus der Anklageschrift, die im Gesamtkontext zu verstehen sei, gehe insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer an der Ausarbeitung der Vergleichsvereinbarung vom 26. Juli 2011 massgeblich beteiligt gewesen sei und den Mitbeschuldigten B.________ bei dessen Vorhaben beraten und unterstützt habe. Darüber hinaus habe er auch an der Zusatzvereinbarung vom 20. Januar 2012 mitgewirkt. Er habe zudem nichts unternommen, das an die C.________ AG überwiesene Geld zurückzuholen, mithin eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung zu stellen. Welche konkrete Pflichten er als Liquidator gehabt habe, sei hingegen Teil der rechtlichen Würdigung. Insgesamt habe der Beschwerdeführer aufgrund der Anklageschrift genau gewusst, was ihm vorgeworfen werde. Dies zeige sich auch darin, dass er sich in den gerichtlichen Verfahren mittels umfangreicher Stellungnahmen detailliert gegen die Vorwürfe habe verteidigen können.
3.4.
3.4.1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB [in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung]).
3.4.2. Nach Art. 163 Ziff. 1 StGB ("betrügerischer Konkurs") wird der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wenn über ihn der Konkurs eröffnet worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3.4.3. Nach Art. 164 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3.5. In der Anklageschrift wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, den ersten Entwurf der Vereinbarung vom 26. Juli 2011 massgeblich erstellt und später mit B.________ und den weiteren Beteiligten überarbeitet zu haben. Er habe die C.________ AG anwaltlich vertreten und alle wesentlichen Unterlagen entworfen und angesehen. Nach Abschluss der Vergleichsvereinbarung vom 26. Juli 2011 habe er B.________ im Hinblick auf die Verwendung der Aktiven der D.________ AG beratend zur Seite gestanden. Dabei habe er Einfluss auf die Ausgestaltung der Rechnungsstellung und der Transaktionen von August 2011 genommen. Zumindest habe er durch seine Beratungstätigkeit B.________ in der Vornahme der diesem vorgeworfenen Handlungen bestärkt. Als Liquidator der D.________ AG wird ihm weiter vorgeworfen, seine mit dieser Funktion verbundenen Pflichten verletzt zu haben, indem er nichts getan habe, um die ihm bekannte Forderung der D.________ AG gegen die C.________ AG aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückzufordern. Darüber hinaus soll er seine Pflichten als Liquidator der D.________ AG verletzt haben, indem er die Zusatzvereinbarung vom 20. Januar 2012 unterzeichnete. Die Zusatzvereinbarung sei unter anderem zum Zweck erfolgt, Schulden der D.________ AG gegen die C.________ AG vorzutäuschen oder die bereits mit Rechnung vom 10. August 2011 vorgetäuschte Schuld glaubhafter erscheinen zu lassen. Durch diese Vorgänge sei sowohl bei der D.________ AG als auch bei einem weiteren Gläubiger ein finanzieller Schaden entstanden.
3.6. Die Kritik des Beschwerdeführers zur fehlenden Umschreibung der im zu Last gelegten Pflichtverletzungen kann nicht gefolgt werden. Die Anklageschrift umschreibt die Sachverhaltselemente zur rechtlichen Beurteilung des objektiven (und subjektiven) Tatbestands nach Art. 158 Ziff. 1 StGB hinreichend. Dasselbe gilt auch hinsichtlich des angeklagten Tatbestandes des betrügerischen Konkurses Art. 163 Ziff. 1 StGB resp. der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung nach Art. 164 Ziff. 1 StGB. Den letzteren Tatbestand erachtete die Vorinstanz als erfüllt. Die Anklageschrift beschreibt insbesondere die Funktion des Beschwerdeführers in der geschädigten Gesellschaft, seine Treuepflicht und seine damit einhergehenden Pflichtverletzungen, namentlich die unterlassene Rückforderung der ungerechtfertigten Zahlung, die Beratung zur Zusatzvereinbarung vom 26. Juli 2011 und die Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung vom 20. Januar 2012, sowie den infolgedessen eingetretene Schaden. Dass die Vorinstanz von einem darüber hinausgehenden Sachverhalt ausgeht, behauptet der Beschwerdeführer indessen nicht. Es wird ihm auch weder durch die Staatsanwaltschaft noch durch die Vorinstanz eine Pflichtverletzung bei der Überweisung des (unrechtmässigen) Betrags von der D.________ AG an die C.________ AG vorgeworfen, sondern es wird ihm ein Untätigbleiben bei der Rückforderung und ein Vortäuschen eines Rechtsgrundes für die Zahlung zur Last gelegt. Es blei bt darauf hinzuweisen, dass das Anklageprinzip nicht Selbstzweck ist. Aus der vorliegenden Anklageschrift geht insgesamt genügend klar hervor, welcher reale Lebenssachverhalt zur Anklage erhoben und welches Verhalten dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird. Dieser zeigt denn auch nicht auf, inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung verunmöglicht gewesen wäre (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dies ist auch nicht ersichtlich. Das angefochtene Urteil verletzt den Anklagegrundsatz in diesem Punkt somit nicht. Ob die kantonalen Instanzen den Anklagesachverhalt zu Recht als erwiesen erachtet und als ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht und Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung beurteilt haben, beschlägt hingegen nicht den Anklagegrundsatz (dazu unten E. 4.2 und E. 5).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zudem gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB , teilweise begangen in Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB.
4.2. In Bestätigung der erstinstanzlichen Auslegung der Vergleichsvereinbarung vom 26. Juli 2011 kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die C.________ AG und die D.________ AG eine Saldoklausel vereinbart haben. Demnach erklärten sie sich mit dem vollständigen Vollzug der Vereinbarung per Saldo aller Ansprüche, ausgenommen der in Ziffer 11 gelisteten Forderungen, auseinander gesetzt und, keine (weiteren) wechselseitigen Ansprüche mehr zu haben. Die inkriminierte und den Parteien in den Vergleichsverhandlungen bekannte Schadenersatzforderung der C.________ AG sei nicht in dieser Liste enthalten gewesen. Objektiv würden diese Bestimmungen nur so ausgelegt werden können, dass die Schadenersatzforderungen der C.________ AG durch Verzicht untergegangen seien. Ein simulierter Verzicht auf die Schadenersatzforderung, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, verneinte sie aufgrund der Entstehungsgeschichte und des Wortlauts der Vereinbarung. Über den weiteren Vorgang stellt die Vorinstanz fest, dass B.________ - nach beratender Unterstützung durch den Beschwerdeführer als damaliger Anwalt der C.________ AG - im Namen dieser Gesellschaft und der D.________ AG eine auf den 26. Juli 2011 datierte Zusatzvereinbarung unterzeichnete, wonach die Schadenersatzforderung nicht unter die Saldoklausel falle. Weiter erwägt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer unbestritten in seiner Funktion als Liquidator die Zusatzvereinbarung vom 20. Januar 2012 verfasst und unterzeichnet habe. Zweck dieser Vereinbarung sei es gewesen, das noch vorhandene Vermögen der D.________ AG so weit wie möglich auf die C.________ AG zu übertragen und den weiteren Umgang mit der E.________ GmbH zu definieren.
Mit der Übernahme seines Mandats als Liquidator sei der Beschwerdeführer mit der Bilanz der D.________ AG vertraut gewesen und habe über den Vermögensabfluss Bescheid gewusst. Dennoch habe er es unterlassen, das der D.________ AG abhandengekommene Geld zurückzuholen, und stattdessen die Zusatzvereinbarung vom 20. Januar 2012 verfasst, um die Transaktion der Gelder an die C.________ AG zu legitimieren. Damit habe er sich bewusst und gewollt über den Inhalt der Vergleichsvereinbarung hinweggesetzt. Als Rechtsanwalt habe er auch gewusst, dass er gegen die Interessen der D.________ AG gehandelt habe, obwohl er als Liquidator verpflichtet gewesen wäre, die Interessen der sich in Liquidation befindlichen Gesellschaft zu vertreten und zu wahren. In der Folge sei die D.________ AG überschuldet gewesen und habe ihren Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen können. Dies sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen.
4.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen vorbringt, vermag keine Willkür zu begründen. Soweit er insbesondere geltend macht, die Vorinstanz habe in Verkennung des umfassenden Novenrechts vor der Berufungsinstanz seine Argumentation, wonach er stets zur ordentlichen Liquidation der D.________ AG geraten habe, ausser Acht gelassen, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr kommt die Vorinstanz gestützt auf die aktenmässig erstellte Korrespondenz im Zusammenhang mit der Vergleichsvereinbarung sowie den Zusatzvereinbarungen zum Schluss, dass seine Behauptung widerlegt sei. Den Vorhalt, er habe dieses entlastende Vorbringen erst an der Berufungsverhandlung vorgebracht, obwohl er sich angesichts der Konfrontation mit den gravierenden Straftaten jederzeit vom Anwaltsgeheimnis habe entbinden lassen können, zieht die Vorinstanz lediglich als weiteres Indiz heran.
Mit der auch vor Bundesgericht lediglich pauschal vorgetragenen Beteuerung, stets zur ordentlichen Liquidation der D.________ AG geraten zu haben und keine unrechtmässigen Handlungen unterstützt zu haben, kommt der Beschwerdeführer den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht nach, und vermag erst recht nicht, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als unhaltbar auszuweisen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG sowie oben E. 1.2). Ebenso wenig gelingt es ihm, mit seinen weiteren Ausführungen, die nicht an den vorinstanzlichen Erwägungen anknüpfen, Willkür in den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zu begründen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten ist.
4.4. Soweit ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 BV auszumachen, wenn die Vorinstanz ohne auf die einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen zum Schluss kommt, er habe auch nie nachvollziehbar dargetan, weshalb die Forderung der E.________ GmbH aus dem Weizenhandelsgeschäft mit der D.________ AG nicht bestanden haben soll. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers erstreckt sich die sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebende Begründungspflicht nur auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte. Die Vorinstanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; je mit Hinweisen). Auf diese Rüge ist nicht einzutreten.
5.
5.1. Ferner ficht der Beschwerdeführer den Schuldspruch wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung nach Art. 164 Ziff. 1 StGB an. Er habe als Liquidator der D.________ AG gar nichts Erfolgversprechendes übernehmen können, um eine Rücküberweisung der Gelder zu erwirken und es fehle schlichtweg an jeglicher Kausalität der ihm vorgeworfenen angeblichen Unterlassung.
5.2. Wie zuvor erwogen, durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer an der Vereinbarung vom 26. Juli 2011 sowie der auf den gleichen Tag datierten Zusatzvereinbarung mitgewirkt hat. Ebenso durfte sie willkürfrei feststellen, dass der Beschwerdeführer keine Vorkehrungen traf, um die an die C.________ AG überwiesenen Gelder zurückzufordern. Dieser Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Davon ausgehend, verkennt der Beschwerdeführer, dass ihm nicht lediglich ein Unterlassen, sondern primär ein aktives Tun vorgeworfen wird. Einerseits habe er B.________ bei dessen Vorgehen beraten und eine auf den 26. Juli 2011 datierte Zusatzvereinbarung verfasst, um den Vermögensabfluss zu legitimieren. Damit habe er aktiv Unterstützung bei der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung geleistet, und sich so der Gehilfenschaft nach Art. 164 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25 StGB strafbar gemacht. Andererseits habe er ohne sachlichen Grund auf die Rückforderung der durch die D.________ AG ohne Rechtsgrund an die C.________ AG überwiesenen Gelder verzichtet. Dieser Verzicht falle ebenso unter den Tatbestand von Art. 164 Ziff. 1 StGB. Mit diesen sorgfältigen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer abermals nicht rechtsgenüglich auseinander. Mit seinem Vorbringen, er hätte gar keine Möglichkeit gehabt, die an die C.________ AG überwiesenen Gelder seitens der D.________ AG zurückzufordern, beschränkt er sich auf seine eigene Sachverhaltsdarlegung, ohne erfolgreich Willkür aufzuzeigen. Erneut vermag der Beschwerdeführer keine Bundesrechtsverletzung zu begründen, soweit auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist.
6.
Bezüglich den Schuldspruch der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 aStGB setzt sich der Beschwerdeführer nicht einmal mehr ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Mit der Behauptung, es sei zu keiner Irreführung, insbesondere auch nicht des Steueramts, gekommen, verfällt er in appellatorische Kritik und kommt seinen Begründungspflichten nicht nach. Auf diese Rüge ist nich t einzutreten.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Vonschallen