Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_760/2024, 6B_761/2024
Urteil vom 24. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Ranzoni.
Verfahrensbeteiligte
6B_760/2024
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Vijay Singh,
Beschwerdeführer 1,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.________ AG,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
alle vier vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Thomas Sprenger,
Beschwerdegegner.
6B_761/2024
2. B.________ AG,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
alle vier vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Thomas Sprenger,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Vijay Singh,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
6B_760/2024
Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung; Verjährung; Schadenersatz, Ersatzforderung; Willkür, rechtliches Gehör,
6B_761/2024
Schadenersatz, Ersatzforderung; Willkür, rechtliches Gehör,
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 3. Mai 2024 (SB220034-O/U/ad).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wirft A.________ zusammengefasst vor, was folgt:
Rechtsanwalt A.________ sei als Arbeitnehmer der Kollektivgesellschaft "F.________" und ab 2010 für deren Rechtsnachfolgerin "G.________ AG" (heute und nachfolgend "B.________ AG") als "Salaried Partner" mit selbstständigen Entscheidungsbefugnissen tätig gewesen. Seine Hauptaufgabe sei es gewesen, Kunden für die Kanzlei (B.________ AG) zu akquirieren und Dienstleistungen für die Bedürfnisse der Kunden anzubieten. Dabei habe A.________ den Kunden Lösungen mit Sitzgesellschaften nähergebracht und entsprechende Strukturen vorgeschlagen. Zahlreiche der von A.________ betreuten Kunden der B.________ AG hätten sich in der Folge für die Gründung und Verwaltung von Sitzgesellschaften durch die von ihm beherrschte, nach dem Recht von Panama inkorporierte, "H.________S.A." entschieden. Für entsprechende Leistungen sei jedoch auch die Gestionsabteilung der Arbeitgeberin (B.________ AG) geeignet gewesen, die für die Gründung von Off-Shore-Gesellschaften ein Beziehungsnetz zu spezialisierten Unternehmen unterhalten habe. Die Partner der B.________ AG (C.________, D.________ und E.________) hätten zwar gewusst und geduldet, dass A.________ auch eigene Kontakte für solche Dienstleistungen genutzt habe, seien jedoch stets der Überzeugung gewesen, dass dieser dies im Rahmen seiner vertraglichen Tätigkeit für die B.________ AG tue und entsprechend abrechne.
A.________ habe über die H.________ Rechnungen für die Gründung von juristischen Personen, für die Übernahme der Funktion als förmliches Verwaltungsorgan, für das treuhänderische Halten von Vermögen über Bankverbindungen, für die Abwicklung von Zahlungen sowie in den Jahren 2013 und 2014 auch für juristische Beratungen gestellt. All diese Leistungen habe er für Kunden der B.________ AG erbracht und dabei administrativen Aufwand bei der B.________ AG verursacht, weil die administrativen Arbeiten unter Anleitung von A.________ durch Personal der B.________ AG in deren Räumlichkeiten und unter Inanspruchnahme von deren Infrastruktur erfolgt seien. Die H.________ habe beispielsweise über kein eigenes Personal und keine Infrastruktur verfügt, um Vermögensverwaltungsaufgaben zu erfüllen. Stattdessen seien diese Arbeiten von A.________ und anderem Personal der B.________ AG besorgt, jedoch zugunsten der H.________ in Rechnung gestellt worden ("Asset Management Fee").
In der Zeit vom 2. Juli 2003 bis zu seiner fristlosen Entlassung am 21. Oktober 2014 habe er über die H.________ 64 Gesellschaften und Stiftungen gegründet und verwaltet. In Verletzung seiner Rechenschafts- und Herausgabepflicht gemäss Art. 321b OR und ohne Wissen der Partner der B.________ AG habe er so insgesamt Fr. 3'981'699.95 über die H.________ vereinnahmt. Dadurch sei der B.________ AG ein Schaden in genau dieser Höhe entstanden, der sich aus einem Verlust ("damnum emergens") von Fr. 1'427'618.-- und entgangenem Gewinn ("lucrum cessans") von Fr. 2'554'081.95 zusammensetze.
Weiter habe A.________ am 11. Juli 2003, 10. April 2008, 25. März 2009, 18. September 2012, 5. November 2013 und 4. April 2014 im "Formular A" gegenüber sieben Schweizer Banken sich selbst bzw. in einem Fall I.________ als wirtschaftlich berechtigte Person genannt, obwohl er nie die Absicht gehabt habe, diesen Bankverbindungen eigene Vermögenswerte oder solche von I.________ zuzuführen. Mit diesem Vorgehen habe A.________ den Kunden vielmehr unter Verletzung der Dokumentationspflicht gemäss Art. 4 GwG Bankverbindungen mit einem unerlaubten Grad der Diskretion verschaffen und den Administrativaufwand für die laufende Aktualisierung der Formulare einsparen wollen.
B.
B.a. Mit Urteil vom 11. November 2021 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________ des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, deren Vollzug im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben wurde, und einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 220.--. Das Bezirksgericht verfügte die Einziehung der beschlagnahmten Barschaften und hob die Grundbuchsperren auf drei Wohnungen von A.________ auf. Diverse Guthaben verschiedener gesperrter Bankkonten, Depots und Hypotheken wurden zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen und weitere (auf den Zeitpunkt der Rechtskraft) an A.________ freigegeben. Das Bezirksgericht verpflichtete A.________ zur Zahlung einer Ersatzforderung an den Staat in Höhe von Fr. 3'981'699.95, die den Privatklägern im zur Deckung ihrer Schadenersatzforderungen notwendigen Umfang zugesprochen wurde. A.________ wurde verpflichtet, der B.________ AG Schadenersatz von Fr. 2'139'681.70 zzgl. 5 % Zins ab 20. Oktober 2014 und C.________, D.________ und E.________ Schadenersatz von je Fr. 607'163.70 zzgl. 5 % Zins ab 31. Dezember 2009 zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie diverser Beschwerdeverfahren wurden A.________ auferlegt. A.________ wurde verpflichtet, der Privatklägerschaft eine Prozessentschädigung von Fr. 164'508.25 zu bezahlen.
B.b. Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung sämtlicher Privatkläger sprach das Obergericht Zürich A.________ mit Urteil vom 3. Mai 2024 des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig (Ziff. 1). Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung eines durch Haft erstandenen Tages, und einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je Fr. 180.-- (Ziff. 2 f.). Das Obergericht verpflichtete A.________ zur Zahlung einer Ersatzforderung an den Staat in Höhe von Fr. 1'900'000.--, die den Privatklägern im zur Deckung ihrer Schadenersatzforderungen notwendigen Umfang zugesprochen wurde (Ziff. 4). A.________ wurde verpflichtet, der B.________ AG Schadenersatz von Fr. 1'000'995.85 zzgl. 5 % Zins ab 20. Oktober 2014 und C.________, D.________ und E.________ Schadenersatz von je Fr. 289'967.30 zzgl. 5 % Zins ab 31. Dezember 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ihrer Forderungen wurden die Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. 5 f.). Das Obergericht verfügte die Einziehung der beschlagnahmten Barschaften (Ziff. 7) und hob die Grundbuchsperren auf drei Wohnungen von A.________ auf (Ziff. 8-10). Ein mittlerweile auf einem einzigen Bankkonto zusammengeführtes Guthaben wurde zur Deckung der Ersatzforderungen herangezogen, wobei ein allfälliger Überschuss an A.________ herauszugeben sei (Ziff. 11). Die übrigen gesperrten Konten, Depots und Hypotheken wurden auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft freigegeben (Ziff. 12-18). Das Obergericht bestätigte die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 20, 22-27). Die Kosten für das Berufungsverfahren wurden A.________ zu neun Zehnteln und den Privatklägern in solidarischer Haftung zu einem Zehntel auferlegt (Ziff. 19, 21). A.________ wurde verpflichtet, den Privatklägern für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 48'600.-- zu bezahlen (Ziff. 28).
C.
C.a. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ (Beschwerdeführer 1) dem Bundesgericht im Verfahren 6B_760/2024, das Urteil des Obergerichts in den Ziffern 1-7, 11 und 20-28 aufzuheben. Das Verfahren betreffend die Vorwürfe des Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Anklagesachverhalt C, die sich vor dem 11. November 2006 ereigneten, sei zufolge Verjährung einzustellen. Er sei von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen. Die Zivilforderungen der B.________ AG, von C.________, D.________ und E.________ (Beschwerdeführende 2-5) seien abzuweisen. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. April 2015 beschlagnahmte Barschaft sei ihm freizugeben. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich angeordnete Kontosperre des auf ihn lautenden Bankkontos Nr. xxx bei der Bank J.________ sei aufzuheben und die Bank anzuweisen, das Konto freizugeben. Die Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren seien den Beschwerdeführenden 2-5 in solidarischer Haftung aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühren für die Beschwerdeverfahren UH160375-O, UH160376-O, UH160377-O, UH160378-O und UH210258-O vor dem Obergericht Zürich von insgesamt Fr. 4'800.-- seien auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschwerdeführer 1 sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 35'396.-- (inkl. Mehrwertsteuer) und für seine eigenen Aufwände eine Umtriebsentschädigung von Fr. 126'743.-- aus der Staatskasse zu bezahlen. Für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren sei ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 60'863.95 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Für den Fall, dass die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs bestehen bleibe, beantragt der Beschwerdeführer 1 subeventualiter, es sei der vorinstanzliche Entscheid in den Ziffern 4-6 und 27-28 aufzuheben. Er sei zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 1'017'271.-- zu bezahlen. Die Ersatzforderung sei den Beschwerdeführenden 2-5 (vgl. Verfahren 6B_761/2024) im zur Deckung ihrer Schadenersatzforderungen nötigen Umfang zuzusprechen und vorzumerken, dass diese ihre Forderungen in diesem Umfang an den Staat abgetreten haben. Er sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin 2 Schadenersatz in Höhe von Fr. 607'262.-- zzgl. 5 % Zins ab 20. Oktober 2014 und den Beschwerdeführern 3-5 Fr. 124'237.-- zzgl. 5 % Zins ab 31. Dezember 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag seien deren Zivilklagen abzuweisen. Er sei zu verpflichten, den Beschwerdeführenden 2-5 für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 82'254.-- und für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren von Fr. 24'300.-- (je inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Ihm sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 35'396.-- (inkl. Mehrwertsteuer) und für seine eigenen Aufwände eine Umtriebsentschädigung von Fr. 126'743.-- aus der Staatskasse zu bezahlen. Für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren sei ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 60'863.95 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu bezahlen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung der Abteilungspräsidentin vom 16. Oktober 2024 abgewiesen. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 1. April 2025 wurde auch dessen Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 28. Februar 2025 abgewiesen.
Von der B.________ AG, C.________, D.________ und E.________ ging eine Beschwerdeantwort ein. Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich verzichteten auf eine Vernehmlassung.
C.b. Auch die B.________ AG, C.________, D.________ und E.________ (Beschwerdeführende 2-5) führen Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 6B_761/2024). Sie beantragen dem Bundesgericht, die Ziff. 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und der Beschwerdeführer 1 sei zu verpflichten, Fr. 2'139'681.70 (zzgl. 5 % Zins seit 20. Oktober 2014) an die Beschwerdeführerin 2 und je Fr. "607'16.70" (zzgl. 5 % Zins seit 31. Dezember 2009) an die Beschwerdeführer 3-5 zu bezahlen (vgl. E. 2 unten). In Aufhebung von Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei der Beschwerdeführer 1 zur Leistung einer Ersatzforderung von Fr. 3'981'699.95 zu verpflichten. Die Ersatzforderung sei ihnen im zur Deckung ihrer Zivilforderungen notwendigen Umfang zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Zivilforderungen und der Ersatzforderung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Gesuch der Beschwerdeführenden 2-5 um aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde wurde mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 abgewiesen.
Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich verzichteten auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer 1 reichte eine Beschwerdeantwort ein, woraufhin die Beschwerdeführenden 2-5 replizierten.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; Urteile 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 1; 7B_685/2024 vom 1. November 2024 E. 2).
Das ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 6B_760/2024 und 6B_761/2024 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 150 IV 103 E. 1; 149 IV 97 E. 1).
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durch-gesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 170).
2.2. Die Beschwerdeführenden 2-5 begründen ihre Legitimation vor Bundesgericht damit, dass die Vorinstanz ihre von der ersten Instanz zugesprochenen Schadenersatzforderungen um mehr als die Hälfte reduziert habe, womit sie ein Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hätten. Weil die Beschwerdeführerin 2 vor Bundesgericht mehr Schadenersatz fordert, ist das rechtlich geschützte Interesse hinreichend dargelegt.
Den Beschwerdeführern 3-5 wurde von der Vorinstanz je Schadenersatz in Höhe von Fr. 289'967.30 zuzüglich 5 % Zins ab 31. Dezember 2009 zugesprochen. Vor Bundesgericht beantragen sie jedoch bloss "CHF 607'16.70, zuzüglich 5 % Zins ab 31. Dezember 2009". Dabei handelt es sich offenkundig um einen Schreibfehler. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich hinreichend klar, dass die Beschwerdeführer 3-5 je die von der ersten Instanz zugesprochenen Fr. 607'163.70 fordern. Entsprechend verfügen auch sie über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung oder Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, weshalb auch auf ihre Beschwerde einzutreten ist.
3.
Die Vorinstanz geht - unter teilweisem Verweis auf die Erwägungen der ersten Instanz (Art. 82 Abs. 4 StPO) - zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer 1 sei im angeklagten Zeitraum vom 2. Juli 2003 bis 21. Oktober 2014 als angestellter Rechtsanwalt und somit als Arbeitnehmer bei der Beschwerdeführerin 2 (bzw. deren Vorgängergesellschaft) tätig gewesen. Dabei habe er um seine gesetzlichen und vertraglichen Pflichten (Sorgfalts- und Treuepflicht gemäss Art. 321a Abs. 1 OR; Konkurrenzverbot gemäss Art. 321a Abs. 3 OR; Rechenschafts- und Herausgabepflicht gemäss Art. 321b OR) gewusst. Aus der arbeitsvertraglichen Regelung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer 1 sämtliche Einnahmen der Kanzlei abzuliefern (Ziff. 1.14 der Allgemeinen Anstellungsbedingungen i.V.m. Art. 321b OR) und der Firma seine volle Arbeitskraft zu widmen gehabt habe. Bezahlte Nebenbeschäftigungen hätten nur mit schriftlicher Zustimmung der Arbeitgeberin ausgeübt werden dürfen.
Zwischen dem 2. Juli 2003 und dem 21. Oktober 2014 habe der Beschwerdeführer 1 über die von ihm beherrschte H.________ Dienstleistungen für die Kunden der Beschwerdeführerin 2 erbracht. Die H.________ sei unter anderem als Stiftungs- und Verwaltungsrat in den von ihm betreuten Offshore-Gesellschaften in Panama eingesetzt und entsprechend entschädigt worden. Die vom Beschwerdeführer 1 gesamthaft und teilweise durch Einsetzung der H.________ erbrachten Dienstleistungen seien unmittelbar mit seinem Tätigkeitsfeld als Rechtsanwalt bei der Beschwerdeführerin 2 in Verbindung gestanden. Den Klienten sei es offensichtlich darum gegangen, das gesamte Servicepaket einschliesslich "Zur-Verfügung-Stellung der H.________ aus einer Hand" in Anspruch zu nehmen. Auch habe der Beschwerdeführer 1 das von ihm geführte Personal der Beschwerdeführerin 2 angewiesen, für die Leistungen der H.________ in deren Namen Rechnung zu stellen. Eine Trennung zwischen vertraglicher Tätigkeit für die Kanzlei und Übernahme einer Organfunktion bei der H.________ lasse sich deshalb nicht aufrechterhalten. Selbst wenn von einer Trennung auszugehen wäre, wäre die Tätigkeit für die H.________ als bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigung zu qualifizieren. Entscheidend sei, dass die H.________ dem Beschwerdeführer 1 gehört habe, er für seine Tätigkeit zu deren Gunsten die Infrastruktur der Kanzlei sowie seine Arbeitskraft (oder diejenige der damit betrauten Mitarbeiter) eingesetzt habe und diese damit der Arbeitgeberin entzogen habe. Unabhängig davon, ob er je Arbeitsleistungen zugunsten der H.________ abgerechnet habe, handle es sich bei den Einnahmen der H.________ um Erträge, die der Beschwerdeführer 1 im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses als Angestellter der Beschwerdeführerin 2 erwirtschaftet habe. Dafür, so die Vorinstanz, hätte es der vorgängigen Bewilligung durch die Arbeitgeberin bedurft. Die Honorareinnahmen der Kunden seien an die H.________ gegangen und die Beschwerdeführerin 2 sei nicht aktiv über die Mandate informiert worden, bei denen die H.________ involviert gewesen sei. Die Beschwerdeführer 3-5 hätten von den Transaktionen des Beschwerdeführers 1 keine Kenntnis gehabt. Als langjähriger und sehr erfahrener Rechtsanwalt sei dem Beschwerdeführer 1 ein grosser Vertrauensvorschuss von Seiten der Beschwerdeführer 3-5 entgegengebracht worden, weshalb dieser habe davon ausgehen können, dass die im EDV-System oder in physischen Mandatsordnern abgelegten Dokumente nicht kontrolliert würden. Allfällige Verschleierungshandlungen seien deshalb obsolet gewesen.
Ob die Beschwerdeführerin 2 die vom Beschwerdeführer 1 über die H.________ erbrachten Dienstleistungen selbst angeboten hätte, spiele keine Rolle. Selbst wenn der Beschwerdeführer 1 damit ein neues Geschäftsmodell aufgebaut hätte, wäre er gemäss Arbeitsvertrag verpflichtet gewesen, seine Arbeitgeberin daran teilhaben zu lassen. Indem der Beschwerdeführer 1 eine Dienstleistung erbracht habe, die seine Arbeitgeberin angeblich nicht angeboten habe, sei ein Mehraufwand entstanden, der mit Geld an die H.________ abgegolten worden sei. Diese Mittel hätte der Beschwerdeführer 1 seiner Arbeitgeberin offenlegen und abliefern müssen.
Zugunsten des Beschwerdeführers 1 sei davon auszugehen, dass es sich bei den konkret bezeichneten Beträgen im Umfang von insgesamt USD 111'100.-- und Fr. 78'850.-- um Kundengelder und deshalb nicht um Einnahmen der H.________ handle. Entsprechend der insgesamt nicht unglaubhaften Sachdarstellung des Beschwerdeführers 1 sei weiter davon auszugehen, dass die Honorareinnahmen der H.________ im Umfang von 50 % zur Deckung externer Kosten für Dienstleister und Vermittler gedient hätten. Der angeklagte Deliktsbetrag im Umfang der gesamten Bruttoeinnahmen der H.________ im relevanten Zeitraum von Fr. 3'981'699.95 sei deshalb um die plausibilisierten Kundenguthaben zu reduzieren und anschliessend um 50 % zu kürzen. Zugunsten des Beschwerdeführers 1 sei von einer Deliktssumme von Fr. 1,9 Mio. auszugehen.
Was schliesslich den Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung anbelange, sei von einem eigentlichen Geschäftsmodell auszugehen, mit dem der Beschwerdeführer 1 aus Diskretionsgründen zu Gunsten seiner Klientschaft davon abgesehen habe, die ihn treffenden gesetzlichen Deklarationspflichten hinsichtlich der wirtschaftlichen Berechtigung an den fraglichen Guthaben zu erfüllen. Der Beschwerdeführer habe der Anklage entsprechend bereits bei seiner Unterzeichnung der Formulare A bei den betreffenden Bankinstituten gewusst, dass er diese Bankkonten insbesondere zum Zweck der Überweisung von Kundengeldern eröffne und somit seine gesetzliche Dokumentationspflicht verletze.
4.
Der Beschwerdeführer 1 wendet sich gegen die rechtliche Würdigung seiner Tätigkeit für die H.________ als gewerbsmässigen Betrug.
4.1. Er bringt vor, seine Verurteilung verletze Art. 321b Abs. 1 und 2 OR und Art. 146 StGB. Die von ihm über die H.________ angebotenen Leistungen seien nicht Teil seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin 2 gewesen bzw. würden keinen kausalen oder funktionalen Zusammenhang zu dieser Tätigkeit aufweisen, weil die Beschwerdeführerin 2 solche Leistungen gar nicht angeboten habe. Diese habe auf keinen Fall gewollt, dass natürliche oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz eine Organstellung in den Offshore-Gesellschaften der Klienten wahrnähmen. Die Vorinstanz gehe deshalb fälschlicherweise von einer arbeitsvertraglichen Tätigkeit für die Beschwerdeführerin 2 aus und leite daraus eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Rechenschafts- und Herausgabepflicht bzw. eine Täuschung der Beschwerdeführenden 2-5 ab. Soweit die Vorinstanz alternativ von einem (nicht arbeitsvertraglichen) Nebenerwerb ausgehe, sei ein solcher zwar bewilligungspflichtig, daraus entstehe jedoch nicht zwingend eine Herausgabepflicht. Es fehle sodann an der Arglist der Täuschung. Er habe keinerlei Verschleierungshandlungen vorgenommen und die Beschwerdeführenden 2-5 hätten "nicht einmal ein Mindestmass an Aufmerksamkeit walten" lassen. Der Beschwerdeführer 1 bringt weiter vor, dass wenn die Einnahmen der H.________ als Honorareinnahmen im Rahmen der Arbeitstätigkeit betrachtet würden, dann auf diesen Einnahmen eine Umsatzbeteiligung von 30 % geschuldet gewesen wäre, was bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen sei. Dass die Vorinstanz dies unberücksichtigt lasse, verletze Art. 146 StGB.
4.2. Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer 1 sei gestützt auf sein arbeitsvertragliches Verhältnis gemäss Art. 321b Abs. 1 und 2 OR verpflichtet gewesen, seine Arbeitgeberin über alles, was er im Rahmen seiner vertraglichen Tätigkeit von Dritten erhalte, vollständig, wahrheitsgemäss, rechtzeitig und unaufgefordert zu benachrichtigen und ihr alles herauszugeben. Nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag habe er ferner auch Schmiergelder herauszugeben gehabt (Art. 423 Abs. 1 OR). Damit sei dem Beschwerdeführer 1 eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln zugekommen. Indem er es unterlassen habe, seine Arbeitgeberin über die von ihm über die H.________ erwirtschafteten Einnahme in Kenntnis zu setzen bzw. diese umgehend herauszugeben, habe er sie über die im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit tatsächlich generierten Einnahmen getäuscht.
Das Vorgehen des Beschwerdeführers 1 erweise sich als arglistig, weil zwischen ihm und den Partnern der Kanzlei ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden habe, was die Anforderungen an eine Überprüfung seiner Geschäftstätigkeit erheblich herabsetze. Eine Leichtfertigkeit der Partner, welche das betrügerische Verhalten des Beschwerdeführers 1 in den Hintergrund treten lasse, liege nicht vor.
Als Folge des Verhaltens des Beschwerdeführers 1 sei bei den Partnern der Beschwerdeführerin 2 ein Irrtum über die von diesem im Rahmen seiner vertraglichen Tätigkeit tatsächlich erzielten Einnahmen entstanden. Aufgrund dieses Irrtums hätten sie ihm gegenüber keine entsprechenden Ansprüche geltend gemacht bzw. faktisch darauf verzichtet und dadurch ihr Vermögen vermindert.
Der Beschwerdeführer 1 habe so jährlich mehrere hunderttausend Franken an zusätzlichen Einnahmen generiert. Aufgrund der mittels deliktischer Tätigkeit erzielten hohen Beträge sei ohne Weiteres von Gewerbsmässigkeit auszugehen. Dabei habe er "um den Zusammenhang und die Abfolge aller erläuterten objektiven Umstände" gewusst, und habe trotzdem entsprechend vorgehen wollen. Er habe vorsätzlich gehandelt und in der Absicht, sich im Umfang des Vermögensnachteils der Partner zu bereichern.
4.3.
4.3.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1).
4.3.2. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d. h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2; 107 IV 169 E. 2c; je mit Hinweisen).
4.3.3. Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 72 IV 126 E. 1). Damit trägt das Bundesgericht bei der Würdigung des Merkmals der Arglist dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung Rechnung (BGE 125 IV 124 E. 3a). Das Mass der vom Täuschungsopfer zu erwartenden zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten beurteilt sich dabei nach einem individuellen Massstab, der den besonderen Verhältnissen des Täuschungsopfers Rechnung trägt. Die Rechtsprechung nimmt dabei Rücksicht auf unerfahrene und aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb nur eingeschränkt im Stande sind, dem Täter zu misstrauen (zum Ganzen BGE 147 IV 73 E. 3.2).
Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und Letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten. Denn der Tatbestand des Betruges ist ein Kommunikations- bzw. Interaktionsdelikt, bei welchem Täter und Opfer notwendig zusammenwirken, der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zur schädigenden Vermögensverfügung veranlasst (BGE 150 IV 169 E. 5.1.1; 147 IV 73 E. 3.2). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Als Ausgangspunkt gilt in jedem Fall, dass beim Abschluss eines Vertrages beim Partner ein Minimum an Redlichkeit vorausgesetzt werden kann und diesem nicht grundsätzlich mit Misstrauen begegnet werden muss (BGE 150 IV 169 E. 5.1.2; 147 IV 73 E. 3.2). Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 150 IV 169 E. 5.1.1; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).
4.3.4. Betrug durch Unterlassen ist nur unter den Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts strafbar und mithin nur durch denjenigen Täter möglich, den gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht trifft (Art. 11 StGB; BGE 140 IV 11 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Eine Garantenstellung kann sich aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder aus der Schaffung einer Gefahr ergeben ( Art. 11 Abs. 2 lit. a-d StGB ). Allerdings vermag nicht jede gesetzliche oder vertragliche Handlungspflicht eine Garantenstellung zu begründen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2; 141 IV 249 E. 1.1; 140 IV 11 E. 2.4.2; 123 IV 70 E. 2; 120 IV 98 E. 2.c). Ein Betrug durch Unterlassen setzt eine gesteigerte Verantwortlichkeit bzw. eine inhaltlich besonders qualifizierte Rechtspflicht zum Tätigwerden voraus und zugleich, dass das Unterlassen dem Tun gleichwertig ist (Art. 11 Abs. 3 StGB; BGE 140 IV 11 E. 2.4.2; allgemein BGE 148 IV 39 E. 2.3.2; 141 IV 249 E. 1.1).
4.3.5. Der Getäuschte muss durch den Irrtum zu einer Vermögensverfügung veranlasst werden. Damit wird ein ursächliches Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensverfügung hergestellt. Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; 126 IV 113 E. 3a mit Hinweisen; Urteil 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 1.3.4).
4.3.6. Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung namentlich vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven (BGE 147 IV 73 E. 6.1; 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob ein Schaden vorliegt und wie hoch dieser ist, ist eine Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG). Als Rechtsfrage frei überprüft das Bundesgericht hingegen, ob der Rechtsbegriff des Schadens verkannt wurde und ob sich die kantonale Behörde bei der Festsetzung des Schadens auf zulässige Berechnungsgrundsätze gestützt hat (BGE 139 V 176 E. 8.1.3; Urteile 6B_280/2022 vom 14. April 2023 E. 4.1.2; 6B_959/2017 vom 29. März 2018 E. 3.4.1).
4.3.7. Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (Urteile 6B_30/2025 vom 1. Mai 2025 E. 3.4; 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.7; 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.3). Eventualabsicht bezüglich der Bereicherung wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn sich der Täter der Möglichkeit eines unrechtmässigen Vermögensvorteils bewusst ist, er diesen für den Fall des Eintritts will und nicht bloss als eine notwendige, vielleicht höchst unerwünschte Nebenfolge eines von ihm angestrebten anderen Erfolgs hinnimmt (BGE 105 IV 330 E. 2c; 101 IV 177 E. II.8; Urteile 6B_30/2025 vom 1. Mai 2025 E. 3.4; 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.7; 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 1.2.2).
4.4. Der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs durch Unterlassen setzt in einem ersten Schritt voraus, dass dem Beschwerdeführer 1 eine Garantenstellung für das Vermögen der Beschwerdeführerin 2 bzw. der Beschwerdeführer 3-5 zukam. Hierzu ist erstens der Bestand einer Herausgabepflicht zu klären und zweitens zu untersuchen, ob darin eine besonders qualifizierte Rechtspflicht im Sinne der Rechtsprechung liegt.
4.4.1. Nach Art. 321b Abs. 1 OR hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen (d.h. den Arbeitgeber) von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben. Vorausgesetzt ist ein funktioneller Zusammenhang zwischen dem Erlangten und der vertraglichen Tätigkeit für den Arbeitgeber (DOMINIK MILANI, Stämpflis Handkommentar, Arbeitsvertrag, 2021, N. 8 zu Art. 321b; FACINCANI/MEIER, Herausgabepflichten des Arbeitnehmers, TREX 2024, S. 272; NEUHAUS/LENGACHER, Zum Umfang der Herausgabepflicht des Arbeitnehmers, AJP 2023, S. 129). Dieser ist regelmässig gegeben, wenn der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit für den Dritten tätig wird (DOMINIK MILANI, Stämpflis Handkommentar, Arbeitsvertrag, 2021, N. 8 zu Art. 321b m.H.a. SPRING/KARATHANASSIS, Die Pflicht zur Herausgabe von Sitzungsgeldern und anderen Entgelten im privaten Arbeitsrecht, ARV 2015, S. 3 f.; vgl. für die Herausgabepflicht betreffend Bestechungsgelder Urteil 6B_973/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.3.1, zur Publikation vorgesehen).
4.4.2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer 1 als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin 2 grundsätzlich einer Rechenschafts- und Herausgabepflicht nach Art. 321b OR unterstand. Ebenso, dass er gemäss dem Arbeitsvertrag mit der Beschwerdeführerin 2 sämtliche Einnahmen der Kanzlei abzuliefern (Ziff. 1.14 der Allgemeinen Anstellungsbedingungen i.V.m. Art. 321b OR) und der Firma seine volle Arbeitskraft zu widmen hatte. Bezahlte Nebenbeschäftigungen durften nur mit schriftlicher Zustimmung der Arbeitgeberin ausgeübt werden.
Entscheidend ist vorliegend, ob die Einnahmen, die der Beschwerdeführer 1 über die H.________ generierte, dieser Rechenschafts- und Herausgabepflicht unterstanden. Dies ist dann der Fall, wenn diese Einnahmen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber erlangt wurden, nicht jedoch, wenn sie aus einer unerlaubten Nebentätigkeit stammen (so REHBINDER/STÖCKLI, in: Berner Kommentar, Obligationenrecht, 2010, N. 3 zu Art. 321b OR; DUNAND/LEMPEN, in: Stämpflis Handkommentar, Commentaire du contrat de travail, 2. Aufl. 2022, N. 12 zu Art. 321b OR; FACINCANI/MEIER, a.a.O., S. 273; NEUHAUS/LENGACHER, a.a.O., S. 129; ADRIAN STAEHELIN, in: Zürcher Kommentar, Obligationenrecht, 4. Aufl. 2006, N. 3 zu Art. 321b OR). Im Fall einer unerlaubten Nebentätigkeit käme allenfalls eine Herausgabepflicht gestützt auf Art. 423 Abs. 1 OR in Frage (FRANK EMMEL, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht, 4. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 321b ORm.H.a. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Oktober 2018, in: ZR 117/2018 [Nr. 58], S. 243 f. E 6.3.2 f.; offengelassen in BGE 137 III 607). Ob die vom Beschwerdeführer 1 über die H.________ angebotenen Leistungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erbracht wurden oder eine unerlaubte Nebentätigkeit darstellten, wurde von den Zivilgerichten und vom Bundesgericht vorliegend im Rahmen der arbeitsrechtlichen Streitigkeit über die fristlose Kündigung offengelassen (Urteil 4A_115/2022 vom 28. Juni 2022 E. 4.3 f.).
4.4.3. Dem Beschwerdeführer 1 kann nicht gefolgt werden, wenn er sinngemäss davon ausgeht, er habe den Kunden der Beschwerdeführerin 2 privat eine von dieser unabhängige Leistung angeboten, weshalb die daraus resultierenden Erträge nicht der Herausgabepflicht gemäss Art. 321b OR unterlägen.
Nach der willkürfreien Feststellung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer 1 über die H.________ ausschliesslich Kunden der Beschwerdeführerin 2 weitere Leistungen angeboten. Der Beschwerdeführer 1 geht selbst davon aus, er habe Arbeit im Zusammenhang mit den über die H.________ angebotenen "Leistungen" zugunsten der Beschwerdeführerin 2 an die Kunden verrechnet. Diese Arbeitsstunden hat er vorwiegend in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 2 und unter Verwendung von deren Infrastruktur und Personal erledigt. Damit ist sowohl ein Kausalzusammenhang als auch ein funktionaler Zusammenhang zwischen seiner vertraglichen Tätigkeit und den erzielten Erträgen hinreichend ausgewiesen. Für eine Herausgabepflicht spricht schliesslich auch die Höhe der erzielten Erträge, die zu Interessenkonflikten führen kann (vgl. hierzu SPRING/KARATHANASSIS, A.A.O., S. 5 f., mit Hinweisen). Insgesamt verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie davon ausgeht, der Beschwerdeführer 1 sei gestützt auf Art. 321b OR verpflichtet gewesen, über die von der H.________ erzielten Erträge Rechenschaft abzulegen und diese an die Beschwerdeführerin 2 bzw. für den Zeitraum als Kollektivgesellschaft an die damaligen Gesellschafter (Beschwerdeführer 3-5) herauszugeben.
4.5. Fraglich ist, ob dem Beschwerdeführer 1 damit eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln zugekommen ist, die eine Garantenpflicht für das Vermögen der Arbeitgeberin begründet.
4.5.1. Das Bundesgericht hat sich in der Vergangenheit verschiedentlich und vor allem im Kontext mit Retrozessionen und ähnlichen Rückvergütungen mit der (Unterlassens-) Strafbarkeit der Verletzung von privatrechtlichen Informations-, Rechenschafts- und Herausgabepflichten befasst. Der Vermögensverwalter macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar, wenn er seinen Kunden (in Verletzung von Art. 400 OR) nicht über die Vergütungen oder Retrozessionen informiert, die er von der Depotbank erhält (BGE 144 IV 294 E. 3). Ein Organ einer Vermögensverwaltungsgesellschaft kann sich, wenn es den Kunden der Gesellschaft unter Verletzung der auftragsrechtlichen Treuepflicht (Art. 398 Abs. 2 OR) Informationen vorenthält, des Betrugs durch Unterlassen schuldig machen (BGE 144 IV 294 E. 3.3 unter Hinweis auf Urteil 6S.23/2002 vom 8. April 2002 E. 2c). Analog stellt die Rechenschaftspflicht des Auftragnehmers (Art. 400 OR) in diesem Kontext eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln dar (BGE 144 IV 294 E. 3.3).
4.5.2. Die strafrechtliche Rechtsprechung zur auftragsrechtlichen Rechenschafts- und Herausgabepflicht lässt sich grundsätzlich auf die Situation eines Arbeitnehmers übertragen (Urteil 6B_973/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.3.2.2, zur Publikation vorgesehen). Eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Treuepflicht und von Art. 321b OR im Zusammenhang mit der Nichtherausgabe von Retrozessionen oder anderen Zahlungen an den Arbeitgeber kann den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllen (BGE 129 IV 124 E. 4.1; Urteile 6B_973/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.3.2.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_1074/2019, 6B_1083/2019 vom 14. November 2019 E. 4.4; 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.4). Der Gerant eines Hotels, der entgegen ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung oder Geschäftsübung die von Lieferanten bezahlten Umsatzvergütungen nicht der Arbeitgeberin abliefert, sondern für sich verwendet, erfüllt den Tatbestand der Veruntreuung (BGE 106 IV 257 E. 1 f.). Ebenso der Arbeitnehmer, der die Unfallentschädigung für sich behält und nicht der Arbeitgeberin zukommen lässt, obwohl diese sowohl die Versicherungsprämien bezahlt als auch dem Arbeitnehmer für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit den vollen Lohn ausrichtet (BGE 106 IV 257 E. 3).
4.5.3. Die erwähnten Urteile haben gemein, dass sie Personen in geschäftsführerähnlichen Stellungen betrafen, was nicht mit der Situation eines "einfachen" Arbeitnehmers vergleichbar ist. Es geht nicht an, jeden Arbeitnehmer über Art. 321b OR zum (strafbedrohten) Garanten für das Vermögen der Arbeitgeberin zu machen (vgl. WOLFGANG WOHLERS, Die strafrechtliche Erfassung der Vereinnahmung von Retrozessionen, ZStrR 3/2025, S. 261, zu Art. 158 StGB). Vielmehr ist der jeweilige Umfang der Treuepflicht sowie deren Bedeutung und Gewicht zu konkretisieren. Nur wenn diese Konkretisierung eine besondere Rechtsstellung des Arbeitnehmers zum Schutze des Vermögens des Arbeitgebers ergibt, kommt eine Garantenpflicht in Frage (BGE 113 IV 68 E. 6a). Gegen eine allgemeine Garantenstellung spricht auch, dass es sich bei den arbeitsrechtlichen (wie auch bei den auftragsrechtlichen) Rechenschafts- und Herausgabepflichten regelmässig bloss um vertragliche Nebenpflichten handelt (FACINCANI/MEIER, a.a.O., S. 272; ADRIAN STAEHELIN, in: Zürcher Kommentar, Obligationenrecht, 4. Aufl. 2006, N. 1 zu Art. 321b; Wohlers, a.a.O., S. 261; vgl. auch Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 5. Aufl. 2024, § 14 N. 18). Zur Begründung einer Garantenstellung muss die Pflicht jedoch grundsätzlich eine Hauptpflicht im Vertragsverhältnis darstellen (Urteile 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 5.1; 6B_844/2011 vom 18. Juni 2012 E. 3.2.3; Peter Grubmiller, Unterlassen im Strafrecht, 2011, S. 154; Niggli/Muskens, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 83 zu Art. 11 StGB mit weiteren Hinweisen; Stratenwerth/Bommer, AT I, § 14 N. 18; a.M. ADRIAN DAN, Le délit de commission par ommission, 2015, S. 92 m.w.H.; vgl. auch CASSANI/VILLARD, in: Commentaire romand, Code pénal I, 2. Aufl. 2021, N. 35 zu Art. 11 StGB).
4.5.4. Vorliegend lässt sich deshalb alleine daraus, dass der Beschwerdeführer 1 als Arbeitnehmer der Rechenschafts- und Herausgabepflicht nach Art. 321b OR untersteht, keine Garantenstellung für das Vermögen der Beschwerdeführenden 2-5 herleiten. Entscheidend ist, ob dem Beschwerdeführer 1 aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung und seiner Tätigkeit eine gesteigerte Verantwortlichkeit bzw. eine inhaltlich besonders qualifizierte Rechtspflicht zukam.
Gemäss der unangefochtenen Feststellung der Vorinstanz ist am 1. Dezember 2003 rückwirkend auf den 1. Januar 2000 ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen worden, wonach der Beschwerdeführer 1 fortan als "Salaried Partner" angestellt war. Zusätzlich zum Fixlohn wurde unter dem Titel "Spezielle Vereinbarungen" eine Akquisitionsentschädigung sowie ein umsatzabhängiger Bonus vereinbart, wofür dem Beschwerdeführer 1 monatlich Fr. 4'500.-- (Akonto) auszubezahlen waren. Die Akquisitionsentschädigung soll sich gemäss Vertrag auf 15 % des jeweils verrechneten und gutgeschriebenen Honorarbetrages der akquirierten Mandate belaufen. Im Weiteren war ein Bonus auf dem vom Anwalt verrechneten und von der Kanzlei vereinnahmten Honorarumsatz vorgesehen. Aus dieser vertraglichen Regelung und aus Ziffer 1.14 der Allgemeinen Anstellungsbedingungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sämtliche Einnahmen der Kanzlei abzuliefern hatte. Ziffer 1.21 der Allgemeinen Anstellungsbedingungen hält fest, dass die Angestellten zudem ihre volle Arbeitskraft der Firma zu widmen haben und bezahlte Nebenbeschäftigungen nur mit schriftlicher Zustimmung der Firma ausgeübt werden können (angefochtener Entscheid S. 68).
Weder die Vergütungsmodalitäten noch die Regelungen zu Nebenbeschäftigungen oder zur Verwendung der Arbeitszeit vermögen eine gesteigerte Verantwortung zu begründen. Für eine solche spricht jedoch, dass der Beschwerdeführer 1 nach aussen als "Salaried Partner" auftreten konnte. Als erfahrener Rechtsanwalt war er alleine für die Betreuung seiner Mandate und die Abrechnung seiner Leistungen zuständig. Die Leistungen über die H.________ hat er nach eigenen Angaben ausschliesslich selbst akquirierten Mandanten der Kanzlei angeboten (angefochtener Entscheid S. 54). Er arbeitete somit (abredegemäss) weitgehend selbstständig direkt mit den Mandanten zusammen. Dabei konnte er über das Kanzleipersonal verfügen und zusätzliches Personal einstellen (erstinstanzlicher Entscheid S. 102). Im Gegenzug für diese Freiheit im Einsatz seiner Ressourcen und derjenigen der Arbeitgeberin kam ihm im Bezug auf die durch die Betreuung seiner Mandate generierten Einnahmen - in Abgrenzung zu einem einfachen Arbeitnehmer - eine gesteigerte Verantwortlichkeit für das Vermögen seiner Arbeitgeberin und damit eine Garantenstellung zu.
4.5.5. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer 3-5 in einem Irrtum befanden, weil sie nichts über die bei der H.________ generierten Einnahmen und ihren Herausgabeanspruch daran wussten. Aufgrund seiner Garantenstellung wäre der Beschwerdeführer 1 nach Art. 321b OR verpflichtet gewesen, über seine Einnahmen bei der H.________ Rechenschaft abzulegen und dadurch den Irrtum zu beseitigen und die Einnahmen schliesslich an die Beschwerdeführenden 2-5 herauszugeben. Indem er dies nicht getan hat, täuschte er die Beschwerdeführer 3-5 durch Unterlassen.
4.6. Diese Täuschung war auch arglistig. Wie die Vorinstanz überzeugend ausführt, bestand zwischen dem Beschwerdeführer 1 und den Partnern der Kanzlei ein besonderes Vertrauensverhältnis, das eine Überprüfung von dessen Geschäftstätigkeit unwahrscheinlich machte. Als langjährigem Angestellten wurde ihm grosse Autonomie gewährt. Gemäss der für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellung ist der Beschwerdeführer 1 zudem davon ausgegangen, dass die von ihm im System der Kanzlei abgelegten Dokumente aufgrund des ihm entgegengebrachten Vertrauens nicht kontrolliert würden. So waren auch weitere Verschleierungshandlungen obsolet.
Dem Beschwerdeführer 1 kann auch nicht gefolgt werden, wenn er davon ausgeht, die Beschwerdeführer 3-5 hätten "nicht einmal ein Mindestmass an Aufmerksamkeit walten" lassen. Er bringt selbst vor, dass er für die Übernahme der Organfunktion in Panama-Gesellschaften einen Service-Provider hätte beiziehen müssen, wobei ihm die freie Wahl des Providers belassen worden sei. Entscheidend sei gewesen, dass die Beschwerdeführenden 2-5 "nicht selbst in die Verantwortung eines Organs gezogen werden" konnten (Beschwerde S. 16). Damit legt er gerade dar, dass die Partner der Kanzlei nicht damit rechnen mussten, dass er sich selbst bzw. die von ihm kontrollierte H.________ mit eben jenen Aufgaben betrauen würde, die eigentlich extern einzukaufen gewesen wären. Jedenfalls kann nicht davon die Rede sein, die Beschwerdeführer 3-5 hätten in diesem Zusammenhang leichtfertig gehandelt, zumal selbst den direkt in die Arbeiten des Beschwerdeführers 1 involvierten Mitarbeitern bei der Rechnungsstellung für die H.________ nichts Aussergewöhnliches aufgefallen ist ("H.________ als normales Mandat", angefochtener Entscheid S. 61).
4.7. Die Vermögensverfügung liegt vorliegend darin, dass die Beschwerdeführenden 2-5 ihre Herausgabeansprüche irrtumsbedingt nicht geltend machen konnten bzw. auf die Geltendmachung faktisch verzichteten (unbewusste Verfügung; vgl. ELIANE HIESTAND, Strafrechtliche Risiken von Vergütungszahlungen [Retrozessionen etc.] im Vermögensverwaltungsgeschäft, 2014, S. 199 f.; MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 134 zu Art. 146 StGB; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2022, § 15 N. 37). Als Folge wurden ihre Aktiven nicht erhöht (vgl. Urteil 6B_54/2019 vom 3. Mai 2019 E. 4.3), wodurch ihnen ein Vermögensschaden entstanden ist (zur Schadensberechnung unten E. 4.8).
4.8. Alle Beschwerdeführenden wenden sich gegen die Berechnung des Vermögensschadens und dabei im Wesentlichen gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz.
4.8.1.
4.8.1.1. Der Beschwerdeführer 1 bringt für den Fall, dass überhaupt eine Schadenersatzpflicht bestehe, vor, die Vorinstanz habe sich in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mit den anlässlich der Berufungsverhandlung weiteren bezeichneten Positionen befasst, die Kundenguthaben darstellen würden und deshalb nicht bei der Schadensberechnung berücksichtigt werden dürften. Konkret betroffen seien zwei Zahlungen unter dem Titel "Liquidation" von je EUR 10'000.-- (K.________ und L.________) und zwei "Cashbezüge" von EUR 5'500.-- und USD 4'250.-- (M.________). Die vier Positionen hätten keinen Eingang in die vorinstanzliche Begründung gefunden und entsprechend sei der berechnete Schaden um Fr. 32'300.-- zu hoch ausgefallen. Zu Unrecht nicht eingegangen sei die Vorinstanz auch auf seine Vorbringen, wonach er sich Honoraransprüche im Umfang von Fr. 77'000.-- direkt habe auszahlen lassen, und er diese mit seinen (mittlerweile rechtskräftigen) Bonusansprüchen verrechnet habe. Entsprechend sei der berechnete Schaden um weitere Fr. 77'000.-- zu hoch ausgefallen. Weiter sei gänzlich unberücksichtigt geblieben, dass er einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Umsatzbeteiligung habe. Unter korrekter Berücksichtigung wären in diesem Zusammenhang bei der Schadensberechnung weitere Fr. 435'963.-- abzuziehen gewesen, sodass ein Gesamtschaden von Fr. 1'017'271.-- resultiere.
4.8.1.2. Die Beschwerdeführenden 2-5 wenden sich gegen die vorinstanzliche Schadensberechnung, wonach dem Beschwerdeführer 1 bzw. der H.________ Kosten im Umfang von 50 % der gesamten Honorareinnahmen angefallen seien, weshalb die Schadenssumme um diesen Betrag zu reduzieren sei und folglich Fr. 1,9 Mio betrage. Die Vorinstanz begründe diese Reduktion einzig mit der "nicht unglaubhaften" Darstellung des Beschwerdeführers 1. Dieser habe vor Vorinstanz jedoch lediglich bei für Klienten vorgenommenen Gründungen externe Kosten von 50 % des Honorars geltend gemacht, ansonsten bloss solche von 30 %. Nach dessen Darstellung seien bei "Asset Management Fees", "Commissions" und sog. "Beratungen" gar keine externen Kosten angefallen. Die Feststellung der Vorinstanz sei somit willkürlich, da aktenwidrig, und zu korrigieren. Unter korrekter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten externen Kosten resultiere ein Schaden von Fr. 3'260'646.60 anstelle der festgestellten Fr. 1,9 Mio. Schliesslich sehen die Beschwerdeführenden 2-5 ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz begründe nicht hinreichend, aufgrund welcher Umstände sie davon ausgehe, bei den vom Beschwerdeführer 1 bezeichneten USD 111'100.-- bzw. Fr. 78'850.-- handle es sich um Kundenguthaben und nicht um Deliktsbeträge.
4.8.2.
4.8.2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot nach Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
4.8.2.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 81 Abs. 3 StPO; BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 IV 380 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Verfahren vor Bundesgericht geheilt werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen streitig sind, die das Bundesgericht mit freier Kognition beurteilen kann, und wenn dem Beschwerdeführer durch die Heilung kein Nachteil erwächst (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, mit Hinweisen). Eine Heilung ist nach der Rechtsprechung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör möglich, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; je mit Hinweisen).
4.8.3. Was die Beschwerdeführenden 2-5 gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vorbringen, ist unbegründet.
4.8.3.1. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, weshalb sie gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 im Berufungsverfahren davon ausgeht, dass die von diesem bezeichneten Beträge von USD 111'100.- und Fr. 78'850.-- Kundengelder und somit keine Honorare der H.________ darstellten. Darin liegt keine Verletzung der Begründungspflicht. Inwiefern die Feststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig wäre, legen die Beschwerdeführenden 2-5 nicht dar.
4.8.3.2. Wenn die Beschwerdeführenden 2-5 weiter davon ausgehen, die vorinstanzliche Annahme von externen Kosten im Umfang von 50 % der Honorareinnahmen der H.________ sei aktenwidrig, kann ihnen nicht gefolgt werden. So trifft zwar zu, dass die Vorinstanz ihren Schluss auf die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 und dessen anhand eines Berechnungsbeispiels plausibilisierten Kostenschlüssel stützte. Dieser hatte insgesamt im Rahmen einer Schätzung geltend gemacht, "es sei höchstens die Hälfte gewesen, was unter dem Strich der H.________ verblieben sei" (angefochtener Entscheid S. 52). Dass die Vorinstanz aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers 1 erhebliche Zweifel an der angeklagten Deliktssumme hat und in Ermangelung einer vertieften Abklärung der Selbstkosten durch die Staatsanwaltschaft von den aus ihrer Sicht substanziiert vorgebrachten und als nicht unglaubhaft zu würdigenden Angaben des Beschwerdeführers 1 ausgeht, ist nicht willkürlich. Die Beschwerdeführenden 2-5 vermögen nicht darzulegen, dass die Feststellung, der H.________ seien insgesamt Selbstkosten in Höhe von 50 % der Honorareinnahmen entstanden, offenkundig unrichtig wäre.
4.8.3.3. Soweit sich die Beschwerdeführenden 2-5 sodann gegen die weitere Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers 1 und gegen die "Nichtberücksichtigung" von dessen "Prozessverhalten" wenden, begründen sie bloss eine eigene Beweiswürdigung, ohne damit die vorinstanzliche Schadensberechnung als offensichtlich unrichtig auszuweisen. Selbst wenn damit in der sachgerichtlichen Beurteilung nach Auffassung der Beschwerdeführernden 2-5 Zweifel an der Version des Beschwerdeführers 1 angezeigt gewesen wären, begründet dies vor Bundesgericht keine Willkür.
4.8.4.
4.8.4.1. Die Gehörsrüge des Beschwerdeführers 1 erweist sich als teilweise begründet. Die Vorinstanz geht zu seinen Gunsten davon aus, dass es sich bei den von ihm detailliert ausgewiesenen Positionen um Kundenguthaben handelte und diese folglich keine Einnahme der H.________ darstellten. Sie verweist hierzu auf seine Vorabstellungnahme vom 13. November 2023 (angefochtener Entscheid S. 71 f.), auf die sie in der Folge abstellt. Gänzlich unerwähnt bleiben die weiteren, vom Beschwerdeführer anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. act. 238 Rz. 76 ff.) bezeichneten Positionen von insgesamt Fr. 32'300.-- (EUR 10'000.-- betr. K.________, EUR 10'000.-- betr. L.________ und "Cashbezüge" von EUR 5'500.-- und USD 4'250.-- betr. M.________). Das Gleiche trifft im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer 1 bereits vor Vorinstanz geltend gemachte Verrechnung zu. Beim angeklagten Schadensbetrag unter dem Titel "Beratung" von Fr. 77'000.-- handle es sich um Honorarzahlungen der Klienten, welche er nach Art. 120 OR mit ausstehenden und mittlerweile rechtskräftig festgestellten Bonusansprüchen verrechnet habe. Im Zurückbehalten liege keine Pflichtverletzung und auch die Verrechnung sei zulässig gewesen, weshalb in diesem Umfang kein Schaden resultieren könne. Damit hätte sich die Vorinstanz auseinandersetzen müssen. Die Gehörsverletzung kann vorliegend im bundesgerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden, weil das Bundesgericht keine eigene Sachverhaltswürdigung vornimmt (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie hat den Schaden auch unter Berücksichtigung der teilweisen Verjährung (unten E. 5) neu zu berechnen und dabei auch allfällige Folgen für die Zivil- und Ersatzforderungen zu beurteilen (unten E. 7).
4.8.4.2. Der Beschwerdeführer 1 beruft sich schliesslich darauf, dass bei der Schadensberechnung hätte berücksichtigt werden müssen, dass ihm ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Umsatzbeteiligung zustehe und zwar im Umfang von 30 % auf alle Honorareinnahmen über einem Betrag von Fr. 400'000.-- pro Jahr. Diese Schwelle habe er in jedem Jahr im angeklagten Zeitraum überschritten, weshalb sich der Schadensbetrag insgesamt um 30 % reduziere. Anders zu entscheiden, widerspreche dem Schadensbegriff, denn so würden die Beschwerdeführenden 2-5 besser gestellt, als wenn sie die Einnahmen der H.________ jeweils geltend gemacht hätten.
Der vorinstanzliche Entscheid ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. Für die Beurteilung des strafrechtlichen Vermögensschadens ist ohne Bewandtnis, ob dem Beschwerdeführer 1 bei gehöriger Ablieferung der Honorareinnahmen aufgrund der vereinbarten Umsatzbeteiligung allenfalls vertragliche Bonusansprüche zugekommen wären. Nachdem eine Beteiligung von vornherein nur für von der Arbeitgeberin vereinnahmte Honorare vereinbart war, ist fraglich, ob er überhaupt über entsprechende Bonusansprüche verfügt, nachdem er die über die H.________ erzielten Honorareinnahmen nicht an die Beschwerdeführenden 2-5 abgeliefert hat. Diese Frage kann vorliegend jedoch offenbleiben (E. 7.2 unten). Selbst wenn dem so wäre, ist vorliegend der deliktische Schaden zu beurteilen, der durch die unterlassene Herausgabe der Honorareinnahmen entstanden ist. In den Zeitpunkten, in denen der Beschwerdeführer 1 jeweils in strafbarer Weise nicht über Einnahmen aufgeklärt und diese in der Folge nicht herausgegeben hat, ist den Beschwerdeführenden 2-5 zumindest ein vorübergehender Schaden in voller Höhe entstanden.
4.9. Soweit der Beschwerdeführer 1 schliesslich den subjektiven Tatbestand sinngemäss mit dem Argument bestreitet, er habe keinen Anlass gehabt, zu vermuten, dass die Beschwerdeführenden 2-5 mit dem Einsatz der H.________ als Organ in Kundengesellschaften nicht einverstanden gewesen seien, weicht er vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab, ohne Willkür darzutun. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
4.10. Der Beschwerdeführer 1 äussert sich nicht zur Gewerbsmässigkeit, weshalb weitere Ausführungen hierzu unterbleiben.
Zusammenfassend ist der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs durch Unterlassen unter Vorbehalt der nachfolgend zu prüfenden Verjährung rechtskonform.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, ausgehend vom erstinstanzlichen Urteil vom 11. November 2021 und einer Verjährungsfrist von 15 Jahren seien allfällige Taten vor dem 11. November 2006 verjährt und das Verfahren diesbezüglich einzustellen. Die Vorinstanz gehe in Verletzung von Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB bzw. Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB von einer natürlichen Handlungseinheit aus.
5.2. Die Vorinstanz erwägt, das Verhalten des Beschwerdeführers 1 erscheine bei objektiver Betrachtung als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen, was sich auch daran zeige, dass der Kreis der Geschädigten derselbe geblieben sei (Beschwerdeführende 2-5). Zudem sei vorliegend von Betrug durch Unterlassen auszugehen, der sich aus mehreren Unterlassungen zu einer sog. "Unterlassungseinheit" zusammenfüge. Bei einem Unterlassungsdelikt beginne die Verjährung nicht, solange die strafbare Unterlassung andauere. Die Annahme einer Unterlassungseinheit rechtfertige sich umso mehr, als der vorliegend realisierte Schaden nicht nur im entgangenen Gewinn, sondern auch im durch die Personal-, Raum- und Betriebskosten verursachten Verlust der Beschwerdeführenden 2-5 liege, weshalb zwischen den einzelnen Unterlassungshandlungen und dem dadurch verursachten Schaden keine zeitlichen Unterbrüche feststellbar seien, welche der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit zuwiderlaufen würden.
5.3. Die Verfolgung von gewerbsmässigem (wie auch von einfachem) Betrug verjährt in 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 146 Abs. 2 StGB; Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB [vor 1. Januar 2007]).
5.3.1. Gemäss Art. 98 lit. b StGB beginnt die Verjährung in den Fällen, in welchen der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt. Diese Bestimmung betraf nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts zunächst das sogenannte fortgesetzte Delikt (vgl. z.B. BGE 109 IV 84 E. 1) respektive die sogenannte verjährungsrechtliche Einheit (siehe BGE 117 IV 408 E. 2f). Sie erfasst gemäss der durch BGE 131 IV 83 E. 2.4 begründeten, neuen Rechtsprechung nur noch die Fälle der sogenannten tatbestandlichen bzw. natürlichen Handlungseinheit (BGE 149 IV 240 E. 3.1). Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt. Eine natürliche Handlungseinheit ist gegeben, wenn die mehreren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3; 131 IV 83 E. 2.4.5).
5.3.2. Ein Dauerdelikt im Sinne von Art. 98 lit. c StGB liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustandes mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden, bzw. mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet und das auf das Fortdauern des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mit umfasst ist. Dauerdelikte sind mit anderen Worten dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (vgl. BGE 135 IV 6 E. 3.2; 132 IV 49 E. 3.1.2.2; 131 IV 83 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).
5.4.
5.4.1. Die Rüge erweist sich als begründet. Vorliegend fehlt es bei objektiver Betrachtung bereits an einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Handlungen bzw. Unterlassungen des Beschwerdeführers, denn dazwischen liegen teilweise mehrere Jahre (vgl. BGE 149 IV 240 E. 3.1; Urteil 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 4.4). Eine gewerbsmässige Begehung alleine begründet keine rechtliche oder natürliche Handlungseinheit (BGE 124 IV 59 E. 3b/bb). Eine solche ist nur zurückhaltend anzunehmen.
5.4.2. Unzutreffend ist auch die Auffassung der Vorinstanz, wonach analog zur Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB) davon auszugehen sei, die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unterlassungen liessen sich zu einer Unterlassungseinheit zusammenführen bzw. die strafbare Unterlassung habe weiter angedauert, weshalb die Verjährung nicht begonnen habe. Der Betrug ist kein Dauerdelikt, auch dann nicht, wenn er durch Unterlassen begangen wird. Der Tatbestand umschreibt ein Vermögensverschiebungsdelikt (BGE 122 IV 197 E. 2c), das mit dem Eintritt des Vermögensschadens vollendet und mit der Erlangung des unrechtmässigen Vorteils beendet ist (Urteil 6B_64/2018 vom 23. November 2018 E. 4.2). Entscheidend ist deshalb, wann der Beschwerdeführer 1 jeweils hätte handeln sollen (BGE 122 IV 61 E. 2a/aa). Da die Herausgabepflicht nach dem Wortlaut von Art. 321b OR "sofort" zu erfüllen ist, wären die Beschwerdeführenden 2-5 direkt nach Eingang der jeweiligen Zahlungen der Kunden an die H.________ zu informieren und die Geldbeträge herauszugeben gewesen. Die für die Betrugsstrafbarkeit relevante pflichtwidrige Unterlassung ist mit anderen Worten bereits vollendet, wenn der Herausgabepflicht nicht "sofort" nachgekommen wird. Anders zu entscheiden, würde heissen, den Unterlassungstäter gegenüber dem aktiv handelnden verjährungsrechtlich zu benachteiligen, wofür kein Anlass besteht.
5.4.3. Vorliegend sind allfällige Unterlassungen vor dem 11. November 2006 verjährt, soweit der betreffende Betrug zu diesem Zeitpunkt bereits vollendet war. Anhand der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz lässt sich nicht abschliessend beurteilen, auf welche Vorgänge dies zutrifft. Die einzelnen Transaktionen sind in der Anklageschrift mit Datum der Rechnungsstellung durch die H.________ aufgeführt, woraus sich nicht ergibt, wann diese Gelder eingetroffen und allenfalls nicht an die Beschwerdeführenden 2-5 herausgegeben wurden. Die Vorinstanz wird im Rahmen ihrer neuen Beurteilung entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen und das Verfahren in Hinblick auf verjährte Vorwürfe einzustellen haben.
6.
Betreffend die Vorwürfe der Urkundenfälschung bringt der Beschwerdeführer vor, er habe im Zeitpunkt der Eröffnung der anklagegegenständlichen Konten nicht konkret gewusst, "ob und - wenn ja - welcher Kunde Vermögenswerte überweisen würde". Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des jeweiligen "Formulars A" sei stets er der wirtschaftlich Berechtigte gewesen, weshalb ihm einzig vorgeworfen werden könne, er habe es unterlassen, die Formulare A nachzuführen.
Mit seinen Vorbringen entfernt sich der Beschwerdeführer 1 vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, wonach er bei der Kontoeröffnung jeweils bereits gewusst habe, dass er diese Bankkonten zum Zwecke der Überweisung der Kundengelder eröffnete, ohne Willkür geltend zu machen. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG).
7.
7.1. Die geschädigte Person kann als Privatklägerin zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Bestimmung verlangt, dass sich die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüche aus einer oder mehreren Straftaten ableiten lassen, die Gegenstand der Ermittlungen im Vorverfahren und anschliessend der Anklage (Art. 325 StPO) waren. Die Rechtsgrundlage für derartige Zivilansprüche liegt meist in den Haftungsregeln von Art. 41 ff. OR (BGE 148 IV 432 E. 3.1.2 mit Hinweis). Der Adhäsionsprozess unterliegt der Verhandlungs- und der Dispositionsmaxime; Art. 8 ZGB ist anwendbar (Urteile 6B_90/2025 vom 10. September 2025 E. 2.2.1; 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Demnach hat diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend muss die klagende Partei allerdings nur jene Tatsachen ausführen und beweisen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (BGE 146 IV 211 E. 3.1; Urteile 6B_949/2024 vom 4. März 2026 E. 12.1; 6B_1189/2023 vom 19. Januar 2026 E. 12.3.2).
Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (BGE 146 IV 211 E. 3.1 mit Hinweisen). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, kann das Gericht die Zivilklage nach Art. 126 Abs. 3 StPO nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Zivilansprüche, die auf einem Vertrag beruhen, können nicht Gegenstand einer adhäsionsweise erhobenen Zivilklage im Strafverfahren sein (BGE 148 III 401 E. 3.2; 148 IV 432 E. 3.3; Urteil 4A_249/2024 vom 4. März 2025 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen). Bei einer Einstellung des Strafverfahrens (Art. 319 StPO) wird eine Zivilklage stets auf den Zivilweg verwiesen, mithin nicht darauf eingetreten (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO). Der Privatklägerschaft steht es frei, nach Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsentscheids den Zivilweg einzuschlagen (Art. 320 Abs. 3 StPO).
7.2. Im Rahmen ihrer Neubeurteilung wird sich die Vorinstanz auch mit den Folgen einer abweichenden Schadensberechnung für die Zivil- und Ersatzforderungen zu befassen haben. Entgegen dem Beschwerdeführer 1 ist vorliegend auch bei der Beurteilung der Zivilklage unbeachtlich, ob er allenfalls über vertragliche Ansprüche gegenüber den Beschwerdeführenden 2-5 verfügt (vgl. E. 4.8.4.2 oben). Da das Strafgericht im Rahmen der Adhäsionsklage keine vertraglichen Ansprüche beurteilen kann, besteht kein Raum, allfällige vertragliche Gegenforderungen der beschuldigten Person zu berücksichtigen (vgl. Urteile 6B_106/2025 vom 21. Mai 2026 E. 6.2; 6B_1200/2021 vom 15. September 2023 E. 4.4).
7.3. Der Beschwerde der Beschwerdeführenden 2-5 ist auch in Bezug auf ihre Zivilforderungen kein Erfolg beschieden. Aufgrund des willkürfrei festgestellten Sachverhalts ist ein Schaden nur im Umfang von 50 % der Honorareinnahmen der H.________ erwiesen. Für die darüber hinausgehenden Zivilforderungen erweist sich die Sache im Hinblick auf die Schadenshöhe nicht als spruchreif. Deren vollständige Beurteilung wäre zudem unverhältnismässig aufwendig. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Zivilforderungen "im Umfang der in vorliegendem Strafverfahren erstellten Deliktssumme" gutheisst und sie im Mehrbetrag auf den Zivilweg verweist.
7.4. Ebenfalls auf den Zivilweg zu verweisen hat sie jenen Teil der Zivilforderungen, der sich auf Vorgänge stützt, die von einer Einstellung aufgrund der Verjährung betroffen sind (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO; oben E. 5).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren 6B_760/2024 teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang werden die Beschwerdeführenden je im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Zürich sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Die Beschwerde im Verfahren 6B_761/2024 ist abzuweisen. Die Beschwerdeführenden 2-5 haben die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Soweit der Beschwerdeführer 1 obsiegt, hat er Anspruch auf eine anteilmässige Parteientschädigung gegenüber dem Kanton Zürich und den Beschwerdeführenden 2-5. Die Beschwerdeführenden 2-5 haben als Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer 1 ebenfalls Anspruch auf eine anteilmässige Parteientschädigung, soweit sie obsiegen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Parteientschädigungen der Beschwerdeführenden werden miteinander verrechnet, so dass die Beschwerdeführenden 2-5 dem Beschwerdeführer 1 Fr. 1'500.-- zu bezahlen haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Verfahren 6B_760/2024 und 6B_761/2024 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde im Verfahren 6B_760/2024 wird teilweise gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wird bezüglich der Ziffern 1-7, 11 und 20-28 aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Beschwerde im Verfahren 6B_761/2024 wird abgewiesen.
4.
4.1. Dem Beschwerdeführer 1 werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.
4.2. Den Beschwerdeführenden 2-5 werden unter solidarischer Haftung Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- auferlegt.
5.
5.1. Die gegenseitig geschuldeten anteilmässigen Parteientschädigungen der Beschwerdeführenden werden miteinander verrechnet, sodass die Beschwerdeführenden 2-5 dem Beschwerdeführer 1 unter solidarischer Haftung Fr. 1'500.-- zu bezahlen haben.
5.2. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer 1 eine anteilmässige Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni