Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_987/2025
Urteil vom 11. August 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Ranzoni.
Verfahrensbeteiligte
A.A.___ _____,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Oskar Luginbühl,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. C.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug; Willkür, rechtliches Gehör; Strafzumessung; Zivilforderung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 3. September 2025 (SB230514-O/U/ad).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wirft A.A.________ mit Anklageschrift vom 26. Juli 2022 Folgendes vor:
A.a. Anklageziffer I: A.A.________ sei per 1. Juni 2018 als "Betriebs Direktor" bzw. als für die Deutschschweiz verantwortlicher Betriebsleiter der C.________ AG tätig gewesen. Seine Ehefrau, B.A.________, habe dort bereits seit dem 1. März 2018 als Reinigungsmitarbeiterin im Stundenlohn gearbeitet. Für B.A.________ seien für die Monate März, April und Mai 2018 korrekterweise Lohnzahlungen von brutto Fr. 556.80, Fr. 302.90 und Fr. 833.-- erfolgt. In den folgenden Monaten Juni bis Dezember 2018 hätten sich die von ihr an die C.________ AG am Monatsende gemeldeten Stunden jedoch massiv erhöht, ohne dass sie effektiv mehr gearbeitet hätte. In diesem Zeitraum habe sie als Reinigungskraft im Stundenlohn angeblich folgende Bruttoeinkünfte erzielt: Fr. 3'553.25, Fr. 7'161.85, Fr. 7'297.60, Fr. 7'284.20, Fr. 6'704.60, Fr. 6'241.50 und Fr. 6'931.80. Insgesamt habe die C.________ AG für die angeblichen Stundenlöhne von B.A.________ zwischen Juni und Dezember 2018 Fr. 29'838.60 auf ein von A.A.________ angegebenes, ihm alleine gehörendes Konto überwiesen. Die Auszahlung vom November sei aufgrund eines ersten Verdachts massiv gekürzt, diejenige vom Dezember gänzlich zurückbehalten worden. B.A.________ habe weder vom Konto noch von diesen "Lohnzahlungen" an sie Kenntnis gehabt. Vielmehr sei es A.A.________ gewesen, der die Arbeitsstunden der Mitarbeiter mittels PDF-Datei elektronisch an die zuständigen Sachbearbeiter der C.________ AG gemeldet habe. Diese habe er entsprechend getäuscht und so Auszahlungen auf sein Konto erlangt.
A.b. Anklageziffer II: Am 6. August 2018 habe A.A.________ bei der D.________ AG elektronische Geräte für insgesamt Fr. 5'362.40 an seinen Arbeitsort bestellt und diese anschliessend nach Hause genommen. Er habe eine gefälschte Rechnung erstellt, um sich die für private Zwecke bestellten Gegenstände durch die C.________ AG bezahlen zu lassen. Die Rechnung habe er wiederum an die zuständigen Sachbearbeiter geschickt, diese dadurch getäuscht und zur Zahlung des Betrags von Fr. 5'362.40 an die D.________ AG veranlasst.
A.c. Anklageziffer III: Um die angebliche Zustimmung der C.________ AG zu den unter Anklageziffer II erwähnten Käufen zu belegen, habe A.A.________ nachträglich einen "Bon de commande" abgeändert und zur Einvernahme vom 12. Februar 2020 mitgebracht. Insbesondere habe er den ursprünglich zwei Waschmaschinen betreffenden Beleg an mehreren Stellen unleserlich gemacht und von Hand eigene Einträge hinzugefügt.
A.d. Anklageziffer IV: Um für sich ungerechtfertigterweise eine Vermittlungsprovision zu erlangen, habe A.A.________ einen angeblich für die E.________ AG ausgeführten Auftrag fingiert. Hierzu habe er die intern bei der C.________ AG verantwortlichen Personen durch Täuschung in den Irrtum versetzt, dass für die E.________ AG eine Fassadenreinigung für Fr. 54'254.65 (inkl. MwSt.) durchgeführt worden sei. Zur Täuschung habe er eine entsprechende Offerte sowie erfundene Regierapporte erstellt und mit Fantasieunterschriften des angeblichen Kunden versehen. Gestützt darauf habe die C.________ AG der E.________ AG eine Rechnung in Höhe von Fr. 54'254.65 gestellt, was diese jedoch bemerkt und in der Folge nicht bezahlt habe.
A.e. Anklageziffern V und VI: Ebenfalls zur Erlangungen nicht gerechtfertigter Vermittlungsprovisionen habe A.A.________ dem Finanzverantwortlichen der C.________ AG, F.________, mündlich wahrheitswidrig mitgeteilt, mehrere Fassadenreinigungen seien bereits abgeschlossen, jedoch noch nicht verrechnet worden. F.________ habe gestützt darauf die Rechnungsstellung in Höhe von Fr. 10'931.35 an die G.________ AG und von Fr. 31'576.55 an die H.________ AG veranlasst, wobei A.A.________ der zuständigen Mitarbeiterin noch fingierte Daten der angeblichen Einsätze mitgeteilt habe. Die Verantwortlichen der G.________ AG und der H.________ AG hätten jedoch bemerkt, dass keine Dienstleistungen der C.________ AG in Anspruch genommen worden seien und hätten die Rechnungen deshalb nicht bezahlt.
A.f. Anklageziffern VII und VIII: Mit ähnlichem Vorgehen wie in Anklageziffer IV umschrieben habe A.A.________ erreicht, dass die C.________ AG der I.________ AG eine Rechnung über Fr. 41'679.90 für eine nie erfolgte Fensterreinigung und der K.________ AG eine Rechnung über Fr. 84'910.70 für eine fingierte Fassadenbehandlung gestellt habe. Beide Rechnungsempfängerinnen hätten wiederum bemerkt, dass keine Leistungen erfolgt seien und hätten die Rechnungen nicht bezahlt.
A.g. Anklageziffer IX: Am 5. März 2020 sei in den Räumlichkeiten des Betreibungsamts U.________ der Vollzug der Pfändung gegen A.A.________ als Schuldner erfolgt. Dieser habe auf dem von ihm unterzeichneten Pfändungsprotokoll zu seinen Einkommensverhältnissen einzig angegeben, dass er als Reiniger im Stundenlohn bei der L.________ AG tätig sei und monatlich durchschnittlich Fr. 1'100.-- verdiene. Dabei habe er bewusst seine Anstellung bei der M.________ AG verschwiegen, bei der er zwischen Februar und Dezember 2020 monatlich netto rund Fr. 6'000.-- verdient habe. Dadurch habe er erreicht, dass diese Einkünfte zum Schaden seiner Gläubiger nicht gepfändet worden seien.
B.
B.a. Mit Urteil 21. Februar 2023 sprach das Bezirksgericht Bülach A.A.________ des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs schuldig. Von den übrigen Vorwürfen wurde A.A.________ freigesprochen. Das Bezirksgericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten und verwies ihn für 6 Jahre des Landes. Die Landesverweisung wurde im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. A.A.________ wurde zu Schadenersatzzahlungen an die C.________ AG verpflichtet.
B.b. Auf Berufung von A.A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3. September 2025 die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es verurteilte A.A.________ zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten, die es im Umfang von 13 Monaten aufschob, unter Anrechnung von 18 Tagen Untersuchungshaft. Das Obergericht sah von einer Landesverweisung ab. A.A.________ wurde zu Schadenersatzzahlungen an die C.________ AG verpflichtet.
C.
A.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt dem Bundesgericht, das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von sämtlichen Tatvorwürfen freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen sämtliche Schuldsprüche. Seine Rügen sind nach Anklagesachverhalten gruppiert, folgen dort jedoch dem gleichen Schema. Im Wesentlichen macht er geltend, die Vorinstanz sei erstens bei der Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen und zweitens in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht auf wesentliche Vorbringen seinerseits zum Sachverhalt eingegangen. Drittens wendet er sich teilweise gegen die rechtliche Würdigung.
2.
2.1. Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). Es ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2).
2.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken, aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_1/2024 vom 17. November 2025 E. 3.2.2; 6B_1294/2023 vom 23. Oktober 2025 E. 2.1; 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen).
2.4. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO , Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 81 Abs. 3 StPO; BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).
2.5. Art. 82 Abs. 4 StPO sieht trotz des grundsätzlich reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens explizit vor, dass das Berufungsgericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen kann. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Ein Verweis auf das erstinstanzliche Urteil erscheint daher in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteile 6B_430/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 4.3.5; 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 1.2; 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.4.2). Die Bestimmung von Art. 82 Abs. 4 StPO findet ihre Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteile 6B_430/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 4.3.5; 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 1.2; 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.4.2).
3.
Aufgrund der zahlreichen ähnlichen Rügen drängen sich folgende Vorüberlegungen auf:
3.1. Der Beschwerdeführer rügt diverse Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz als willkürlich und bringt im Folgenden jeweils dieselben Fragen auch als Gehörsrügen vor, weil sich die Vorinstanz mit den entsprechenden Vorbringen zum Sachverhalt nicht auseinandergesetzt habe. Die Vorinstanz war jedoch wie dargelegt (E. 2.4 oben) nicht gehalten, sich mit allen Standpunkten des Beschwerdeführers einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen, sondern durfte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Entscheidend ist, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterziehen konnte. Davon ist nachfolgend auszugehen, wenn aus dem angefochtenen Urteil klar wird, von welchem Sachverhalt die Vorinstanz aufgrund welcher Beweise ausging. Es geht nicht an, die qualifizierten Begründungsanforderungen an Sachverhaltsrügen vor dem Bundesgericht (Art. 106 Abs. 2 BGG) dadurch zu umgehen, Beanstandungen in der Sache ins Gewand einer Gehörsrüge zu kleiden.
3.2. Im Rahmen der erhobenen Gehörsrüge genügt es weiter nicht, darzulegen, dass sich die Vorinstanz mit einzelnen Vorbringen nicht auseinandergesetzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist trotz seiner formellen Natur nicht Selbstzweck. Wenn nicht erkennbar ist, welchen Einfluss eine Verletzung des Gehörsanspruchs auf das Verfahren gehabt haben könnte, besteht kein Interesse, die angefochtene Entscheidung aufzuheben (vgl. BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; Urteile 6B_960/2024 vom 8. Mai 2025 E. 3.3.2; 7B_649/2023 vom 18. Februar 2025 E. 2.3; 7B_268/2022 vom 5. November 2024 E. 8.4; 6B_297/2024 vom 13. Mai 2024 E. 3; je mit Hinweisen).
Dasselbe gilt für die Sachverhaltsrügen, bei denen der Beschwerdeführer darzulegen hat, inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann bzw. der vorinstanzliche Schluss auch im Ergebnis willkürlich ist (E. 2.3 oben). Hierzu genügt es offenkundig nicht, nach jeder einzelnen Willkürrüge abstrakt zu behaupten, der angeblich willkürlich festgestellte Sachverhalt sei für den Ausgang entscheidend, weil darauf die rechtlichen Erwägungen fussen würden. Soweit er sich gegen Indizienbeweise richtet, muss er sich zudem mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (E. 2.4 oben). Diesen Anforderungen kommt der Beschwerdeführer - wie zu zeigen ist - verschiedentlich nicht nach.
3.3. Den Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Verweise der Vorinstanz auf die Erwägungen der ersten Instanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kommt sodann keine über die Gehörsrügen hinausgehende Bedeutung zu, zumal er nicht darlegt, inwiefern aufgrund der Verweise unklar wäre, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz sind (E. 2.5 oben). Vielmehr stört er sich daran einzig im Zusammenhang mit seinen aus seiner Sicht unbehandelten Vorbringen vor Vorinstanz.
3.4. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde schliesslich auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften und Plädoyers im kantonalen Verfahren verweist, ist darauf nicht einzutreten, zumal die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein muss (Art. 42 Abs. 2 BGG).
4.
4.1. Betreffend den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (Anklageziffer I) geht die Vorinstanz zusammengefasst davon aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Anstellung bei der Beschwerdegegnerin 2 falsche Arbeitsrapporte verwendet, um zwischen Juni und Dezember 2018 insgesamt Fr. 29'838.60 ungerechtfertigte Lohnzahlungen zugunsten seiner Ehefrau B.A.________ auszulösen. Als Lohnkonto habe er kurz zuvor eines seiner eigenen privaten Konten hinterlegt. Es habe sich jedoch nicht nachweisen lassen, dass er die Arbeitsrapporte selbst gefälscht habe.
In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 2 unter Zuhilfenahme falscher Arbeitsrapporte arglistig getäuscht, weshalb sich diese am Vermögen geschädigt habe. Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung verneint die Vorinstanz, weil die zuständige Buchhaltung lediglich zu prüfen gehabt habe, ob für die Auszahlung Belege vorhanden seien, was mit den Arbeitsrapporten der Fall gewesen sei. Für die inhaltliche Richtigkeit sei gerade der Beschwerdeführer als Betriebsleiter zuständig gewesen. Der Beschwerdeführer habe wissentlich und willentlich sowie gewerbsmässig gehandelt, weshalb er sich des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gemacht habe.
4.2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und sich mit verschiedenen seiner Vorbringen nicht auseinandergesetzt. In rechtlicher Hinsicht rügt er, die Vorinstanz wende Art. 146 StGB falsch an und es fehle vorliegend am Tatbestandsmerkmal der Arglist oder dieses entfalle jedenfalls aufgrund der Opfermitverantwortung. Auch der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt.
4.3.
4.3.1. Was die Gehörsrügen des Beschwerdeführers anbelangt, kann auf das hiervor Gesagte verwiesen werden (E. 3). Die Vorinstanz hat eine nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen und war in diesem Zusammenhang nicht gehalten, sich mit sämtlichen seiner Vorbringen auseinanderzusetzen. Diese gehen denn auch vor Bundesgericht nicht über das hinaus, was er mit Willkürrüge vorträgt. Im Übrigen hat sich die Vorinstanz entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich mit seinem Vorbringen, die erste Instanz habe "die Bedeutung der Vorgabestunden nicht verstanden", auseinandergesetzt (angefochtenes Urteil S. 26 f.).
4.3.2. Die Beschwerde genügt sodann in weiten Teilen den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Zwar bezeichnet der Beschwerdeführer teilweise, gegen welche Sachverhaltsfeststellung er sich richtet, behauptet dann jedoch über weite Strecken lediglich deren Unrichtigkeit und verweist - wenn überhaupt - auf nicht näher bezeichnete Aktenstücke. Im Übrigen greift er nur einzelne Elemente der vorinstanzlichen Beweiswürdigung heraus, die er zu widerlegen versucht, wie beispielsweise, dass seine Bemerkungen auf den Arbeitsrapporten entgegen der Vorinstanz nicht "sehr detailliert" gewesen seien. Damit vermag er die ausführliche Beweiswürdigung der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 23-28), die zudem ergänzend auf die Erwägungen der ersten Instanz verweist, nicht als willkürlich auszuweisen. Er legt insbesondere nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung auch im Ergebnis willkürlich wäre. Hierzu genügt wie bereits ausgeführt nicht, dies lediglich abstrakt zu behaupten (E. 3.3 oben). Darauf ist nicht weiter einzugehen.
4.3.3. Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nur erneut auf seiner Interpretation des Sachverhalts beharrt, ergibt sich aus seinen Vorbringen nicht, inwiefern die Auffassung der Vorinstanz, wonach er die "Heures Contrats" vorgängig zu prüfen hatte, schlechterdings unhaltbar wäre. Insbesondere setzt er sich nicht mit der weiteren Begründung der Vorinstanz auseinander, wonach seine abgegebenen Erklärungen völlig unplausibel und deshalb als Schutzbehauptungen zu qualifizieren seien (vgl. angefochtenes Urteil S. 24-26, erstinstanzliches Urteil S. 12-21). Schliesslich legt er vor Bundesgericht auch nicht nachvollziehbar dar, inwiefern es von Relevanz wäre, ob er bereits zu Monatsbeginn die kommenden Vorgabestunden oder erst am Monatsende die tatsächlich geleisteten Stunden zu überprüfen hatte.
4.3.4. Zur Begründung einer abweichenden rechtlichen Würdigung entfernt sich der Beschwerdeführer schliesslich erneut vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Täuschungshandlung, Opfermitverantwortung, Vorsatz). Mit seinen Vorbringen zu einer angeblichen Opfermitverantwortung setzt er zudem nicht an den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz an. Auf beides ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Damit hat es sein Bewenden.
5.
5.1. Auch betreffend die Anklagesachverhalte II und III im Zusammenhang mit dem Vorwurf der privaten Bestellung auf Kosten der Beschwerdegegnerin 2 macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz sei bei der Feststellung des Sachverhalts in Willkür verfallen. Weiter sei wiederum sein Gehörsanspruch dadurch verletzt, dass die Vorinstanz sich mit Ausführungen im Plädoyer vor erster Instanz, auf das er vor Vorinstanz verwiesen habe, nicht auseinandersetze.
In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer betreffend Anklageziffer II geltend, die Vorinstanz habe vergessen, den objektiven Tatbestand zu begründen, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei. Bezüglich Anklageziffer III rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 398 StPO und Art. 112 BGG, weil die Begründung der Vorinstanz sehr knapp ausgefallen sei und zudem auf die Erwägungen der ersten Instanz verwiesen werde.
5.2. Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer habe Elektronikgeräte für private Zwecke für gesamthaft Fr. 5'362.40 bei der D.________ AG bestellt. In der Folge habe er der Beschwerdegegnerin 2 eine gefälschte Rechnung in derselben Höhe untergeschoben, wodurch diese den Betrag der D.________ AG bezahlt habe. Um sich zu entlasten habe der Beschwerdeführer nachträglich einen Bestellschein ("bon de commande") gefälscht, um den Eindruck zu erwecken, seine Bestellung sei von der Beschwerdegegnerin 2 genehmigt worden.
Rechtlich würdigt die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers als Betrug und als Urkundenfälschung. Der Beschwerdeführer habe mit der eingereichten, gefälschten Rechnung den Anschein erweckt, es handle sich um eine Rechnung für Materialien im Zusammenhang mit Arbeiten für einen Kunden. Da eine Bestellung von Material und die Weiterleitung von entsprechenden Rechnungen in seiner Zuständigkeit als Kadermitarbeiter gelegen hätten, habe die Rechnung durch die Mitarbeiter der Buchhaltung nicht ohne Weiteres überprüft werden können. Aufgrund des dadurch verursachten Irrtums habe die Beschwerdegegnerin 2 die Rechnung über Fr. 5'362.40 beglichen und sich damit am Vermögen geschädigt. Der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt und sich unrechtmässig bereichern wollen. Zudem sei von Gewerbsmässigkeit auszugehen.
Die Urkundenfälschung liege darin, dass der Beschwerdeführer die Rechnung "Q.________" selbst erstellt, dabei jedoch das Firmenlogo der D.________ AG benutzt habe. Dadurch habe er eine unechte Urkunde erstellt, weil der Urheber des Dokuments nicht mit dem aus der Rechnung ersichtlichen Urheber übereingestimmt habe.
5.3.
5.3.1. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen. Vielmehr hat sich die Vorinstanz mit diversen Vorbringen des Beschwerdeführers bereits auseinandergesetzt (insbesondere angefochtenes Urteil S. 28-30). Im Übrigen hat sie hinreichend begründet, weshalb sie den Anklagesachverhalt für erstellt erachtet. Dass der Beschwerdeführer mit diesem Ergebnis nicht einverstanden ist, begründet keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Vielmehr war es ihm möglich, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung mit entsprechenden Willkürrügen anzufechten.
5.3.2. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, die Vorinstanz erstelle nicht, inwiefern er die Gerätschaften für den privaten Gebrauch bestellt habe, setzt er sich in keiner Weise mit den von der Vorinstanz angeführten Indizien auseinander (angefochtenes Urteil S. 28 f.; erstinstanzliches Urteil S. 26-28). Darauf ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG).
5.3.3. Auch im Übrigen legt er lediglich seine Sicht der Dinge dar, wenn er etwa ausführt, es lasse sich mit "mindestens derselben Wahrscheinlichkeit" sagen, dass der "Bon de commande" vor der Bestellung erstellt worden sei, ohne damit Willkür zu begründen. Er unterlässt es aufzuzeigen, inwiefern beispielsweise die angeblich willkürliche Feststellung der Vorinstanz, wonach es unplausibel sei, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 als juristische Person bei Kauf auf Rechnung habe Geld von Mitarbeitern privat vorschiessen lassen müssen, dazu führen würde, dass die vorinstanzliche Würdigung auch im Ergebnis willkürlich wäre.
5.4. Mit seiner Kritik an der rechtlichen Würdigung der Anklagesachverhalte II und III durch die Vorinstanz übersieht der Beschwerdeführer sodann, dass diese diesbezüglich auf die Erwägungen der ersten Instanz verweist (angefochtenes Urteil S. 39). Darin liegt weder eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör noch von Art. 112 BGG oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Mit dieser Begründung der ersten Instanz setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander. Damit hat es sein Bewenden.
6.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz auch im Hinblick auf Anklagesachverhalt IV im Zusammenhang mit der E.________ AG eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor. Es sei offensichtlich unrichtig, dass er die Rechnungsstellung veranlasst habe, um eine Provision für sich zu erlangen, weil er im Jahr 2018, um das es hier gehe, noch gar nicht provisionsberechtigt gewesen sei. Sodann gehe die Vorinstanz ohne Nachweis davon aus, dass er die fingierte Offerte und den Regierapport erstellt habe. Weiter habe sie sich auch diesbezüglich mit wesentlichen Vorbringen nicht befasst und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
6.1. Mit seinen Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Erwägungen der Vorinstanz zu seiner Motivlage als offensichtlich unrichtig auszuweisen. Sie stützt sich neben der vom Beschwerdeführer kritisierten Lesart des Arbeitsvertrages auch auf die Bestätigung mehrerer Zeugen (angefochtenes Urteil S. 33). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Da er diesbezüglich vom Vorwurf des Betrugs rechtskräftig freigesprochen wurde und vor Vorinstanz somit nur noch die Urkundenfälschung zu beurteilen war, ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern die Frage des finanziellen Motivs entscheidend wäre. Sie legt dar, dass auch im blossen Erreichen von Umsatzzielen ein tatbestandsmässiger Vorteil gelegen hätte, wogegen der Beschwerdeführer nichts einwendet.
6.2. Die Vorinstanz legt - unter teilweisem Verweis auf die erste Instanz (Art. 82 Abs. 4 StPO) - nachvollziehbar dar, weshalb sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die falsche Offerte der E.________ AG mit seinem "OK" versehen und den Regie-Rapport unterzeichnet habe. Sie führt weiter aus, dass N.________, dessen vermeintliche Unterschrift auf dem Regierapport sei, bestritten habe, den Rapport je unterzeichnet zu haben. Es habe aus Sicht des Beschwerdeführers Sinn ergeben, den Eindruck zu erwecken, er habe das Schreiben nur visiert. Der Beschwerdeführer selbst habe zudem widersprüchliche Angaben zur Offerte gemacht und unglaubhaft behauptet, er habe sich die Beträge nicht angeschaut. Im Gegenteil habe er in einem E-Mail an F.________, wo klar erkennbar von einem Auftragsvolumen von Fr. 50'375.68 die Rede gewesen sei, ausführlich darauf geantwortet. Dass die Vorinstanz angesichts der dargelegten Indizien und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Rechnungsstellung selbst habe auslösen lassen, in Abwesenheit einer anderen plausiblen Erklärung davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die Dokumente selbst erstellt habe, ist nicht willkürlich (vgl. angefochtenes Urteil S. 31 f.; erstinstanzliches Urteil S. 29-34).
6.3. Mit dem Ausgeführten ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Das vom Beschwerdeführer unter dem Titel der Gehörsrüge Vorgebrachte geht inhaltlich nicht über seine Willkürrügen hinaus, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (E. 3 oben).
7.
Im Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu den Anklagesachverhalten V bis VII rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
7.1. Konkret bringt er zunächst vor, die vorinstanzlichen Erwägungen zu den drei Anklagesachverhalten würden gerade einmal zwei Seiten umfassen und somit gegen Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG und Art. 82 Abs. 4 StPO verstossen. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid nicht die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Natur gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG enthalten würde. Eine Verletzung von Art. 82 Abs. 4 StPO ist nicht auszumachen. Die Vorinstanz schliesst sich den Erwägungen der ersten Instanz an, was zulässig ist (E. 2.4 oben), und setzt sich im Übrigen kurz mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Beeinflussung des Zeugen F.________ durch die Beschwerdegegnerin 2 auseinander, verwirft diese jedoch als reine Spekulationen. Darin liegt keine Verletzung der Begründungspflicht.
7.2.
7.2.1. Soweit der Beschwerdeführer weiter seitenweise aus seinem Plädoyer vor Vorinstanz zitiert, ist darauf nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).
7.2.1. Im Übrigen sind seine Ausführungen über weite Teile kaum nachvollziehbar. In appellatorischer Weise stellt er frei auf die Akten ab, um zu einem von der Vorinstanz abweichenden Beweisergebnis zu gelangen. Namentlich, wenn er ausführt, er habe erst im Laufe der Untersuchung erfahren, dass gar keine Arbeiten bei der G.________ AG ausgeführt worden seien. Er übersieht, dass das Bundesgericht keine Tatsacheninstanz ist, und legt nicht klar dar, welche vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung aus welchen Gründen offensichtlich unrichtig sein sollte. Dass er seine eigene Reaktion in einer Einvernahme dahingehend wertet, er sei schockiert darüber gewesen, dass die Arbeiten nicht ausgeführt worden seien, macht die gegenteilige Tatsachenfeststellung der Vorinstanz offensichtlich nicht willkürlich, wonach ihm dies bereits bei der Rechnungsstellung bekannt gewesen sei. Im Übrigen ist, da ihm auch in diesem Zusammenhang kein Betrug mehr, sondern lediglich Urkundenfälschung vorgeworfen wird, nicht ersichtlich, inwiefern sich die Vorinstanz "mit den zeitlichen Verhältnissen hinsichtlich des angeblichen Betrugs" weiter hätte befassen müssen. Weshalb die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich veranlasst, dass die C.________ AG falsche Rechnungen an die G.________ AG und die H.________ AG ausgestellt habe, indem er per E-Mail bestätigt habe, dass die Rechnungen inkl. der genannten Beträge so gestellt werden könnten, willkürlich sein sollte, ist weder nachvollziehbar dargetan noch ersichtlich. Dasselbe gilt für die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass diese falschen Rechnungen so Eingang in die Buchhaltung der C.________ AG gefunden hätten. Ob darin in rechtlicher Hinsicht eine Urkundenfälschung liegt, ist keine Frage des Sachverhalts (E. 7.3 unten).
7.2.2. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer auch betreffend Anklageziffer VII (I.________ AG) nichts vor, was über das bereits Gesagte hinausginge. Erneut beruft er sich unter wörtlicher Wiedergabe des vor Vorinstanz gehaltenen Plädoyers darauf, zum damaligen Zeitpunkt nicht gewusst zu haben, dass die verrechneten Arbeiten gar nicht ausgeführt worden seien. Damit vermag er keine Willkür zu begründen.
Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer auch diesbezüglich, dass ihm einzig noch vorgeworfen wird, eine falsche Rechnungsstellung und als Folge eine falsche Buchhaltung veranlasst zu haben. Hierfür verweist die Vorinstanz auf eine E-Mail des Beschwerdeführers vom 12. November 2018, mit der er ausdrücklich mitgeteilt habe, dass gegenüber der I.________ AG eine Rechnung über Fr. 38'711.-- nicht erfasst sei. Damit habe er die Rechnungsstellung und Verbuchung initiiert. Gemäss eigenen Aussagen habe er gewusst, dass die Arbeiten nicht ausgeführt worden waren und habe hierzu im Übrigen widersprüchliche Angaben gemacht (angefochtener Entscheid S. 34 f.). Diese Überlegungen vermag der Beschwerdeführer nicht als willkürlich auszuweisen. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern dem Beschwerdeführer mit der vorinstanzlichen Beurteilung ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK verweigert worden sein sollte.
7.3. Zum Vorwurf der Urkundenfälschung betreffend die Anklageziffern IV-VII wendet der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht ein, es fehle an der Garantenstellung, von der die Vorinstanz zur Begründung der Tatvariante "Beurkundenlassen" in mittelbarer Täterschaft ausgehe. Auch der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung wiederum einzig auf einen von der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt, wenn er beispielsweise geltend macht, er habe die Funktionsbeschreibung nie unterschrieben und diese sei nicht Bestandteil des Arbeitsvertrags oder er sei faktisch nicht Betriebsdirektor, sondern "Erfüllungsgehilfe in einem chaotisch organisierten Betrieb" gewesen. Darauf ist nach dem Gesagten nicht weiter einzugehen.
8.
Zum Anklagesachverhalt IX bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, die Vorinstanz gehe aktenwidrig davon aus, es sei nicht ersichtlich, dass die Forderungen aller betroffenen Gläubiger bezahlt worden seien. Zudem habe sie sich mit wesentlichen Vorbringen nicht auseinandergesetzt.
8.1. Der Beschwerdeführer will die vorinstanzliche Feststellung, wonach nicht ersichtlich sei, dass die Forderungen aller Gläubiger bezahlt worden seien, damit widerlegen, dass ereinzelne Gläubiger (Steueramt U.________, O.________ etc.) teilweise befriedigt habe. Damit vermag er von vornherein keine Willkür darzutun.
8.2. Im Übrigen ist die Relevanz seiner Vorbringen für den vorinstanzlichen Schuldspruch nicht erkennbar. Dieser basiert auf dem Anklagesachverhalt, wonach der Beschwerdeführer im Pfändungsverfahren N. xxxxx wahrheitswidrig nur seine Anstellung bei der L.________ AG mit durchschnittlichem Monatseinkommen von Fr. 1'100.-- offenlegte, die deutlich höheren Einkünfte bei der M.________ AG von teilweise über Fr. 6'000.-- monatlich jedoch verschwieg. Dass er die Gläubiger zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls befriedigt hat, ändert nichts daran, dass er in erheblichem Umfang Pfändungssubstrat verheimlicht hat, was er im Übrigen auch nicht in Abrede stellt. Dass den Gläubigern tatsächlich ein Schaden entstanden ist, setzt Art. 163 StGB als Gefährdungsdelikt nicht voraus (Urteile 6B_986/2023 vom 23. September 2025 E. 9.2.1; 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2.1; 6B_940/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.1). Seine Vorbringen gehen insofern an der Sache vorbei.
8.3. Dasselbe trifft letztlich auch auf seine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung zu: Zum Pfändungsbetrug betreffend einen Verlustschein über Fr. 3'000.-- (Obergericht) macht der Beschwerdeführer geltend, der Verlustschein sei nichtig, weshalb es an einer objektiven Strafbarkeitsbedingung fehle. Im Zusammenhang mit den weiteren Verlustscheinen (i.S. Gemeinde U.________ und O.________) habe zu keinem Zeitpunkt eine rechtlich relevante Gefährdung der Ansprüche bestanden. Der Tatbestand von Art. 163 StGB sei weder objektiv noch subjektiv erfüllt. Eventualiter habe er aufgrund eines Notstands gemäss Art. 17 und Art. 18 Abs. 2 StGB gehandelt. Er habe sein wirtschaftliches Überleben und dasjenige seiner Familie geschützt und dafür den ordnungsgemässen Gang des Betreibungsverfahrens geopfert.
Der Beschwerdeführer beruft sich für seine Vorbringen zunächst auf einen Verlustschein vom 8. März 2021. Er übersieht dabei, dass die Vorinstanz auf die Pfändungsurkunde vom 22. April 2022 abstellte, die nach Art. 115 Abs. 1 SchKG einen provisorischen Verlustschein bilde (angefochtenes Urteil S. 44 f.; erstinstanzliches Urteil S. 62 f.). Inwiefern sie dadurch Bundesrecht verletzt hätte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Dass eine allfällige, über ein Jahr nach dem fraglichen Pfändungsvollzug erfolgte, private Befriedigung der Gläubiger die Tatbestandsmässigkeit nicht entfallen lässt, hat bereits die Vorinstanz richtigerweise erwogen (angefochtenes Urteil S. 37). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen nicht auseinander. Auch auf deren Erwägungen zum Vorsatz und zum geltend gemachten Notstand nimmt er keinerlei Bezug. Die Rügen sind unbegründet, soweit darauf einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).
9.
9.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Strafzumessung. Bundesrechtswidrig habe sie die "krassen Organisationsmängel" und die "katastrophalen und gesundheitsschädigenden Arbeitsbedingungen" bei der Beschwerdegegnerin 2 nicht strafmindernd berücksichtigt. Insgesamt rechtfertige sich eine Strafminderung von 5 Monaten. Auch seine belegten Bemühungen, die Schulden auf privatem Weg zu bezahlen, seien deutlich strafmindernd anzurechnen. Ihm sei zudem der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Entgegen der Vorinstanz sei von einer zweifelsfrei positiven Legalprognose auszugehen und nicht von einer getrübten. Auch das Verschulden könne keinen teilbedingten Vollzug rechtfertigen, halte die Vorinstanz dieses doch bei jedem Anklagepunkt für leicht oder eher leicht. Schliesslich sei es unzulässig, aus dem Umstand, dass er seine Strafbarkeit bestreite, auf fehlende Einsicht und Reue zu schliessen.
9.2. Die Vorinstanz hält insgesamt eine Freiheitsstrafe von 25 Monaten für angemessen, wobei sie es unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots bei den erstinstanzlich angeordneten 21 Monaten belässt. Sie geht entgegen der ersten Instanz davon aus, die Legalprognose des Beschwerdeführers sei zwar getrübt, aber nicht derart stark, dass die Strafe gänzlich unbedingt auszusprechen wäre. Die Strafe sei im Umfang von 8 Monaten zu vollziehen und im Übrigen aufzuschieben.
9.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.1 f.; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Zu erinnern ist lediglich daran, dass dem Sachgericht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1, 395 E. 3.6.1; 144 IV 313 E. 1.2).
9.4.
9.4.1. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu angeblich "krassen Organisationsmängeln" oder "katastrophalen und gesundheitsschädigenden Arbeitsbedingungen" bei der Beschwerdegegnerin 2 basieren nicht auf dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt. Vielmehr zitiert er frei aus den Akten, ohne darzulegen, inwiefern die Vorinstanz entsprechende Feststellungen willkürlich unterlassen habe. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG).
9.4.2. Im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs geht der Beschwerdeführer davon aus, aufgrund seiner Bemühungen, die Schulden auf privatem Wege zu bezahlen, sei eine Strafreduktion von 4 Monaten gerechtfertigt. Er legt jedoch in keiner Weise dar, inwiefern die Strafzumessung der Vorinstanz in diesem Punkt nicht mehr von ihrem Ermessen gedeckt wäre. Sie berücksichtigte zu seinen Gunsten bereits, dass "er die Forderungen in der Zwischenzeit auch teilweise getilgt hat". Darauf ist nicht weiter einzugehen.
9.4.3. Damit bleibt es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 21 Monaten.
9.5. In der Folge wendet sich der Beschwerdeführer lediglich gegen den teilbedingten Vollzug.
9.5.1. Der Beschwerdeführer beruft sich zur Darlegung, weshalb von einer ungetrübten Legalprognose auszugehen und deshalb eine (voll-) bedingte Strafe auszufällen sei, auf Umstände, die die Vorinstanz bereits berücksichtigt hat (kein Fall von Art. 42 Abs. 2 StGB; Wohlverhalten seit der Tat; berufliche Integration in die Gesellschaft). Er vermag die vorinstanzliche Feststellung, wonach es ihm an Einsicht und Reue im Hinblick auf die vorliegend beurteilten Taten fehle, nicht als willkürlich auszuweisen, zumal er auch vor Bundesgericht bereits in sachverhaltlicher Hinsicht einen vollständigen Freispruch beantragt und nach wie vor jegliches Fehlverhalten bestreitet. Aus seinen Ausführungen erhellt nicht, inwiefern die Vorinstanz den ihr bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens zukommenden erheblichen Ermessensspielraum verletzt hätte, sodass das Bundesgericht korrigierend eingreifen müsste (vgl. BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 277 E. 3.1.1).
9.5.2. Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine drei Arbeitstätigkeiten beruft und sinngemäss geltend macht, diese würden eine besondere Strafempfindlichkeit begründen, weil er diese aufgrund des drohenden Strafvollzugs verlieren würde, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Freiheitsentzug bewirkt für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine gewisse Härte. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen. Eine solche liegt nicht bereits im Verlust einer oder mehrerer Arbeitsstellen. Im Übrigen lässt der unbedingte Teil der Strafe von 8 Monaten den Vollzug in Halbgefangenschaft - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - grundsätzlich zu (Art. 77b Abs. 1 StGB; BGE 150 IV 277 E. 2.2.5 mit Hinweisen).
10.
10.1. Betreffend die Zivilforderungen zugunsten der Beschwerdegegnerin 2 wendet der Beschwerdeführer schliesslich ein, die Vorinstanz gehe aktenwidrig davon aus, er habe den Schaden noch nicht zurückbezahlt. Zudem verkenne diese die Regeln der Verrechnung (Art. 120 Abs. 2 OR), die auch im Adhäsionsprozess gälten, und verletze dadurch Art. 126 StPO.
10.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei erstellt, dass die Lohnzahlungen zwischen Juni und November 2018 unrechtmässig erfolgt seien und die Beschwerdegegnerin 2 in diesem Umfang schadenersatzberechtigt sei. Der Beschwerdeführer habe seine erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung aufgestellte Behauptung, er habe die geltend gemachten knapp Fr. 30'000.-- bereits zurückbezahlt, nicht weiter belegt. Die Behauptung sei von der Beschwerdegegnerin 2 zudem bestritten worden. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Schlussworts selbst erklärt, die Beträge seien nicht tatsächlich zurückbezahlt worden, sondern würden aus seiner Sicht als getilgt gelten, weil ihm von der Beschwerdegegnerin 2 die Löhne für November und Dezember sowie der dreizehnte Monatslohn nicht ausbezahlt worden seien. Er habe jedoch nicht geltend gemacht, je eine Verrechnung erklärt zu haben. Sein Einwand, er habe die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin 2 bereits bezahlt, erweise sich als haltlos. Die von der ersten Instanz zugesprochenen Beträge seien zu bestätigen.
10.3. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (BGE 146 IV 211 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Zivilklage wird gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg verwiesen, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist. Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, kann das Gericht die Zivilklage nach Art. 126 Abs. 3 StPO nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Zivilansprüche, die auf einem Vertrag beruhen, können nicht Gegenstand einer adhäsionsweise erhobenen Zivilklage im Strafverfahren sein (BGE 148 IV 432 E. 3.3; 6B_1200/2021 vom 15. September 2023 E. 4.2; 6B_57/2021 vom 27. April 2023 E. 4.2.2).
10.4.
10.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bereits im Vorverfahren angegeben, den Schaden der Beschwerdegegnerin 2 zurückbezahlt zu haben. Indem er diesbezüglich pauschal auf sämtliche seiner "Aussagen [...] im Vorverfahren" verweist, vermag er den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
10.4.2. Soweit sich der Beschwerdeführer erneut auf eine Opfermitverantwortung der Beschwerdegegnerin 2 beruft, die zur Kürzung ihrer Ansprüche führe, ist darauf nicht weiter einzugehen. Es kann auf das hiervor Gesagte verwiesen werden, wonach die Vorinstanz keine Opfermitverantwortung annimmt und der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen Rügen nicht durchdringt, soweit darauf überhaupt einzutreten ist (E. 4.3.4 oben).
10.4.3. Was seine allfällige arbeitsrechtliche Gegenforderung anbelangt, die er zur Verrechnung bringen möchte, verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht. Da das Strafgericht im Rahmen der Adhäsionsklage keine vertraglichen Ansprüche beurteilen kann, besteht kein Raum, allfällige vertragliche Gegenforderungen der beschuldigten Person zu berücksichtigen (vgl. Urteile 6B_760/2024, 6B_761/2024 vom 24. Juni 2026 E. 7.2; 6B_106/2025 vom 21. Mai 2026 E. 6.2; 6B_1200/2021 vom 15. September 2023 E. 4.4). Der Beschwerdeführer setzt sich im Übrigen nicht damit auseinander, dass die Vorinstanz davon ausgeht, er habe keine Verrechnung erklärt oder eine solche Erklärung nicht behauptet.
10.4.4. Die vorinstanzliche Zusprache der Zivilforderungen der Beschwerdegegnerin 2 ist bundesrechtskonform.
11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. August 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni