Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_747/2025
Urteil vom 2. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Ranzoni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Rena Zulauf,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Verleumdung, üble Nachrede; willkürliche Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 17. Juni 2025 (SB.2023.67).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wirft A.________ mit Strafbefehl vom 19. Juli 2021 vor, am 4. Mai 2020 folgenden Text auf Twitter veröffentlicht zu haben:
"Sie übt eine grosse Meinungsmacht in der Öffentlichkeit aus, wie sich einmal mehr gezeigt hat. Sie entscheidet sich proaktiv, seit 5,5 Jahren, öffentlich über den Fall zu sprechen und einen Unschuldigen der Vergewaltigung zu bezichtigen."
Mit diesem Text habe sich A.________ unmissverständlich und unbestrittenermassen auf den weitgehend ungeklärt gebliebenen, in den Medien jedoch breit diskutierten Vorfall anlässlich der U.________-Feier zwischen den damaligen Kantonsräten B.________ und C.________ vom 20. Dezember 2014 bezogen. Sie bezichtige damit B.________ öffentlich eines unehrenhaften Verhaltens, namentlich, dass diese seit fünfeinhalb Jahren planmässig und wiederholt strafbare Handlungen gemäss Art. 303 StGB (falsche Anschuldigung) zum Nachteil eines Unschuldigen (C.________) begehe. Dies obwohl der Vorwurf der Falschanschuldigung bereits durch Strafverfolgungsbehörden abschliessend untersucht und zugunsten von B.________ widerlegt worden sei. Da A.________ den Tweet veröffentlicht habe, obwohl sie von der Verurteilung eines anderen Journalisten wegen Verleumdung aufgrund von ähnlichen Äusserungen betreffend B.________ gewusst habe, sei die Veröffentlichung wider besseres Wissen erfolgt.
B.
B.a. Auf Einsprache von A.________ gegen den Strafbefehl vom 19. Juli 2019 wurde sie mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Mai 2023 der Verleumdung schuldig gesprochen. Das Strafgericht verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 200.--. A.________ wurde verpflichtet, B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 13'866.40 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde die Entschädigungsforderung von B.________ abgewiesen und deren Genugtuungsforderung auf den Zivilweg verwiesen. Auf den Antrag von B.________, A.________ sei zur Publikation des Urteilsdispositivs auf deren Twitter-Account zu verpflichten, trat das Strafgericht nicht ein. Die Verfahrenskosten wurden A.________ auferlegt und ihr Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung.
B.b. Mit Urteil vom 17. Juni 2025 bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den Schuldspruch wegen Verleumdung. Es verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 190.--. Ihr Antrag auf Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 10'000.-- wurde abgewiesen. Die Genugtuungsforderung von B.________ wurde auf den Zivilweg verwiesen. Auf ihren Antrag, A.________ sei zur Publikation des Urteilsdispositivs auf deren Twitter-Account zu verpflichten, trat das Appellationsgericht nicht ein. A.________ wurde eine Urteilsgebühr für das Berufungsverfahren von Fr. 2'000.-- auferlegt. Sie wurde verpflichtet, B.________ eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 13'866.40 (erste Instanz) und Fr. 24'959.50 (zweite Instanz) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurden die Entschädigungsforderungen von B.________ abgewiesen. A.________ wurde keine Entschädigung ausgerichtet.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, die Dispositiv-Abschnitte 1-3 und 6-8 des Urteils des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Juni 2025 seien aufzuheben und sie sei vom Vorwurf der Verleumdung und der üblen Nachrede freizusprechen. Die Sache sei an die Vorinstanz zur Komplettierung der paginierten Akten und zur Neubeurteilung der noch offenen Punkte, eventualiter zur Neubeurteilung insgesamt zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 24. September 2025 reicht die Beschwerdegegnerin 2 einen Strafbefehl vom 2. September 2025 gegen die Beschwerdeführerin ein. Als echtes Novum bleibt dieser vor Bundesgericht unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung der Aktenführungspflicht gemäss Art. 100 StPO durch die Vorinstanz. Es würden die Beilagen 1 bis 81 ihrer Berufungsbegründung in den paginierten Verfahrensakten der Vorinstanz fehlen. In Band 3 der Verfahrensakten seien zwar die Berufungsbegründung und das Beweismittelverzeichnis vorhanden, nicht jedoch die Beilagen. Die Beilagen würden von der Vorinstanz auch nirgendwo zitiert, weshalb "begründeter Anlass zur Vermutung" bestehe, dass sie diese nicht berücksichtigt habe. In diesem Zusammenhang werde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs "wegen fehlender paginierter Akten" gerügt und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Komplettierung der Akten beantragt.
2.2. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist nicht nachvollziehbar. Das dem Bundesgericht vorliegende Aktenverzeichnis enthält im Anschluss an den Eintrag zur Berufungsbegründung den folgenden Hinweis: "Beilagen [2 Ordner im Original; nicht gescannt]". Diese beiden Ordner liegen den beigezogenen kantonalen Akten bei. Inwiefern die bereits nummerierten Beilagen zwingend zu paginieren gewesen wären, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Ebenso wenig, weshalb die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einräumung der Akteneinsicht deren eigenen Beilagen erneut hätte zustellen müssen. Ob in einer allfällig fehlenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Beilagen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin zu erkennen ist, wird nachfolgend im Rahmen der Behandlung der weiteren Vorbringen zu prüfen sein.
3.
Die Vorinstanz erwägt zum Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung, was folgt:
3.1. Die Beschwerdeführerin bestreite die Urheberschaft des beanstandeten Tweets ("Sie übt eine grosse Meinungsmacht in der Öffentlichkeit aus, wie sich einmal mehr gezeigt hat. Sie entscheidet sich proaktiv, seit 5,5 Jahren, öffentlich über den Fall zu sprechen und einen Unschuldigen der Vergewaltigung zu bezichtigen.") nicht. Sie gestehe ein, den fraglichen Text am 4. Mai 2020 an ihrem Wohnort verfasst und auf ihrem Twitter-Account online gestellt zu haben. Auch bestreite sie nicht, dass sie mit "sie" die Beschwerdegegnerin 2, mit "Fall" die Vorkommnisse an der U.________-Feier vom Dezember 2014 und mit "Unschuldigen" C.________ gemeint habe. Auch sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Tweet (pontenziell) mindestens ihre zum damaligen Zeitpunkt über 22'000 Twitter-Follower erreicht und sich somit gegenüber zahlreichen Dritten über die Beschwerdegegnerin 2 geäussert habe.
3.2. Die von der Beschwerdeführerin gewählte Formulierung lasse sich vom Durchschnittsrezipienten des Tweets nicht anders verstehen, als dass die Beschwerdegegnerin 2 im Wissen darum, dass es sich bei C.________ um einen Unschuldigen handle, diesen immer wieder der Vergewaltigung beschuldigt habe. Die Beschwerdeführerin werfe der Beschwerdegegnerin 2 explizit vor, sie bezichtige seit 5,5 Jahren wider besseres Wissen einen Unschuldigen der Vergewaltigung. Daran ändere entgegen der Beschwerdeführerin auch das Wort "entscheidet" nichts. Die Beschwerdeführerin habe sich mit dem zur Diskussion stehenden Tweet auch nicht bloss zur Kommunikationsstrategie der Beschwerdegegnerin 2 geäussert.
3.3. Es handle sich bei den Äusserungen der Beschwerdeführerin um ehrenrührige Tatsachenbehauptungen. Der Vorwurf, sie bezichtige einen Unschuldigen seit 5,5 Jahren eines schweren Sexualdelikts, tangiere die Beschwerdegegnerin 2 erheblich in ihrer sozialen Geltung und spreche ihr ab, ein charakterlich anständiger Mensch zu sein. Dies gelte unabhängig davon, wie das Verhalten, das die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 2 vorwerfe, strafrechtlich zu würdigen sei. Die objektiven Tatbestandselemente der ehrverletzenden Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten seien somit erfüllt. Auch am diesbezüglichen Vorsatz der Beschwerdeführerin, bezogen auf den ehrverletzenden Charakter ihrer Äusserungen, deren Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserungen durch Dritte, bestehe kein Zweifel.
3.4. Die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung und das Wissen der Beschwerdeführerin darum leitet die Vorinstanz aus einer Reihe bereits rechtskräftig erledigter anderer Strafverfahren ab:
3.4.1. Das wegen des Verdachts der Schändung gegen C.________ geführte Strafverfahren sei mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 27. August 2015 rechtskräftig eingestellt worden. In der Verfügung würden folgende Feststellungen getroffen, die sich auch aus dem Videozusammenschnitt der Erstaussagen der Beschwerdegegnerin 2 ergäben: "[Die Beschwerdegegnerin 2] äusserte zu keinem Zeitpunkt die konkrete Beschuldigung, wonach ihr C.________ entweder eine sedierende Substanz verabreicht noch er gegen ihren Willen an ihr eine sexuelle Handlung vollzogen hätte". Die Beschwerdeführerin habe von dieser Einstellungsverfügung und von deren Begründung gemäss eigenen Angaben Kenntnis gehabt.
3.4.2. Im Rahmen seiner Verteidigung gegen die Schändungsvorwürfe habe C.________ Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 2 wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung und übler Nachrede gestellt. Mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 12. Mai 2016 sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 30. September 2015 zwar aufgehoben worden. Das Gericht habe jedoch lediglich festgehalten, dass unter den gegebenen Umständen ein hinreichender Anfangsverdacht bestanden habe, um eine Untersuchung zu eröffnen, was eine Nichtanhandnahme ausschliesse. Aus dem Entscheid ergebe sich hingegen nicht, dass die Beschwerdegegnerin 2 C.________ wissentlich falsch beschuldigt oder wiederholt gelogen hätte. Am 9. März 2018 sei es zu einem Vergleich zwischen C.________ und der Beschwerdegegnerin 2 gekommen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe sich verpflichtet, auf Aussagen zu verzichten, die den Anschein erwecken könnten, C.________ habe sich an ihr vergangen. Dieser habe dafür die Strafanträge wegen Verleumdung und übler Nachrede zurückgezogen. Mit Verfügung vom 7. Mai 2018 habe die Staatsanwaltschaft schliesslich auch das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 betreffend den Vorwurf falscher Anschuldigungen eingestellt. Es habe der Beschwerdegegnerin 2 nicht nachgewiesen werden können, dass sie im Zeitpunkt der Beschuldigung von C.________ sicher gewusst habe, dass dieser unschuldig sei. Sie sei vielmehr subjektiv überzeugt gewesen, einem Delikt gegen die sexuelle Integrität zum Opfer gefallen zu sein.
3.4.3. Im rechtskräftigen Urteil des Zuger Obergerichts vom 18. August 2017 betreffend eine Beschwerde der Beschwerdegegnerin 2 gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zug in Bezug auf die von ihr angezeigten Vorwürfe der üblen Nachrede und Verleumdung durch C.________ sei unter anderem erwogen worden, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit ihren Zitaten in den Medien objektiv den Eindruck habe erwecken können, C.________ habe an ihr ein Sexualdelikt begangen, man es jedoch nicht beweisen könne. Entsprechend habe C.________ den Verdacht in seiner Strafanzeige in gutem Glauben geäussert. Diese Feststellung, so die Vorinstanz, lasse sich jedoch nicht mit der von der Beschwerdeführerin aufgestellten Behauptung gleichsetzen.
3.4.4. Am 24. September 2015 habe D.________ einen Artikel veröffentlicht, in dem er der Beschwerdegegnerin 2 mehrfach vorgeworfen habe, sie habe C.________ planmässig falsch beschuldigt und in diesem Zusammenhang wiederholt gelogen. Nachdem er dafür am 15. Mai 2016 vom Bezirksgericht Zürich wegen übler Nachrede schuldig gesprochen worden sei, habe das Obergericht Zürich in seinem Urteil vom 18. Juni 2019 ausgeführt, dass durch die im besagten Artikel getroffenen Aussagen beim unbefangenen Durchschnittsleser ohne Weiteres der Eindruck entstehe, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 unehrenhaft verhalten habe. Das habe D.________ in Kauf genommen. Den Wahrheitsbeweis habe er nicht erbringen können, weil die gegen die Beschwerdegegnerin 2 geführten Verfahren wegen Verleumdung, übler Nachrede und falscher Anschuldigung eingestellt worden seien. Auch der Gutglaubensbeweis sei ihm nicht gelungen, weil er hätte in Betracht ziehen müssen, dass die Beschwerdegegnerin 2 möglicherweise überzeugt gewesen sei, tatsächlich Opfer eines Sexualdelikts geworden zu sein.
Die Beschwerdeführerin habe sich auch mit diesem Verfahren eingehend beschäftigt. Die von ihr mit dem Tweet vom 4. Mai 2020 erhobenen Vorwürfe würden sich im Kern kaum von den von D.________ im fraglichen Artikel aufgestellten Behauptungen unterscheiden. Beide würden der Beschwerdegegnerin 2 unterstellen, sie habe C.________ im Nachgang zur U.________-Feier zu Unrecht eines Sexualdelikts beschuldigt und würde in diesem Zusammenhang lügen. Entgegen der Beschwerdeführerin sei nicht von Bedeutung, ob es sich beim vorgeworfenen Verhalten rechtlich um falsche Anschuldigung oder um ein Ehrverletzungsdelikt handle. Das Obergericht des Kantons Zürich habe am 18. Juni 2019 rechtskräftig festgestellt, dass Behauptungen von der Art der zur Beurteilung stehenden wahrheitswidrig seien und sich strafbar mache, wer sie dennoch aufstelle. Die Beschwerdeführerin habe im Wissen um dieses Urteil ein knappes Jahr später einen "inhaltlich identischen" Tweet abgesetzt. Dabei sei sie sich der Illegitimität ihrer Behauptung bewusst gewesen und habe diesbezüglich wider besseres Wissen gehandelt, weshalb ein Schuldspruch wegen Verleumdung zu ergehen habe.
4.
Gegen die vorinstanzlichen Erwägungen wendet die Beschwerdeführerin zusammengefasst ein, die Vorinstanz sei bei der Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen, wenn sie davon ausgehe, die aufgestellte Tatsachenbehauptung sei unwahr. Der Schuldspruch wegen Verleumdung verletze weiter den Anklagegrundsatz, weil die Vorinstanz über den angeklagten Sachverhalt hinausgehe. Schliesslich interpretiere die Vorinstanz den Tweet aus Sicht des Durchschnittsadressaten "unvollständig, unkorrekt und unpräzise". Der Tweet enthalte keinen Vorwurf strafbaren Verhaltens. Mangels Unwahrheit des Tweets könne sie, die Beschwerdeführerin, auch nicht wider besseres Wissen gehandelt haben.
5.
5.1. Der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet.
5.1.1. Die Verleumdung ist eine qualifizierte Form der üblen Nachrede (Art. 173 StGB). Im Unterschied zu dieser setzt der objektive Tatbestand von Art. 174 StGB voraus, dass die ehrverletzende Tatsachenbehauptung unwahr ist (Urteile 6B_29/2026 vom 18. März 2026 E. 3.1.1; 6B_1215/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1; 6B_1254/2019 vom 16. März 2020 E. 6.1; je mit Hinweisen). Während der Täter im Falle der üblen Nachrede nachzuweisen hat, dass die von ihm vorgetragene Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB), müssen bei der Verleumdung die Strafverfolgungsbehörden nachweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist (Urteile 6B_29/2026 vom 18. März 2026 E. 3.1.1; 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 2.2; 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Die Unwahrheit muss zur Überzeugung des Gerichts nach den allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung (Art. 10 StPO) festgestellt werden. Gelingt der Nachweis nicht, kommt gegebenenfalls Art. 173 StGB in Betracht (Urteile 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.2; 6B_69/2019 vom 4. November 2019 E. 1.1).
5.1.2. Der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; 137 IV 313 E. 2.1.1; Urteile 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 2.2; 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die sittliche Ehre grundsätzlich tangiert beim Vorwurf, jemand habe vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; 132 IV 112 E. 2; Urteile 6B_236/2025 vom 30. April 2025 E. 2.2; 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 2.2; 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.4; je mit Hinweisen). Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Die gleichen Begriffe haben daher, je nach Kontext, in dem sie verwendet werden, nicht notwendigerweise die gleiche Bedeutung. Die Bestimmung des Inhalts einer Äusserung ist Tatfrage. Die Ermittlung des Sinns, den ihr ein unbefangener Durchschnittsadressat beilegt, ist dagegen Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüft (BGE 148 IV 11 E. 3; 145 IV 462 E. 4.2.3; 143 IV 193 E. 1; 140 IV 67 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).
5.1.3. Der subjektive Tatbestand der Verleumdung verlangt Vorsatz. Dieser muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, namentlich den ehrverletzenden Charakter sowie die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, wobei diesbezüglich Eventualvorsatz genügt (vgl. Urteile 6B_458/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1; 6B_1215/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1; 6B_932/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung oder Verdächtigung ist direkter Vorsatz erforderlich. "Wider besseres Wissen" erhoben ist diese nur dann, wenn der Täter sicher weiss, dass die Tatsachenbehauptung unwahr ist. Das Bewusstsein, dass sie möglicherweise falsch sein könnte, genügt mithin nicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1; 76 IV 243; Urteile 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.3; 6B_1352/2021 vom 2. Mai 2022 E. 5; 6B_458/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkten Vorsatz geschlossen hat (in Bezug auf Eventualvorsatz: BGE 133 IV 1 E. 4.1, 9 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5; je mit Hinweisen).
5.2. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO) und hat insoweit die Anforderungen von Art. 325 StPO zu erfüllen (vgl. BGE 149 IV 9 E. 6.3.1; 148 IV 445 E. 1.5.1; 145 IV 438 E. 1.3.1; 140 IV 188 E. 1.3 ff.). Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz ( Art. 9 und 325 StPO ) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteil 6B_62/2024 vom 13. September 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; Urteile 6B_62/2024 vom 13. September 2024 E. 3.1; 6B_370/2024 vom 5. August 2024 E. 2.2).
5.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1, 297 E. 2.2.5; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).
5.4. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO , Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 81 Abs. 3 StPO; BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).
6.
Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht auszumachen. Der Strafbefehl vom 19. Juli 2021 gibt den fraglichen Tweet im Volltext wieder und hält den Ort und die Tatzeit fest. Der Lebenssachverhalt und das der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Delikt sind somit in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht hinreichend konkretisiert. Dies gilt auch für den subjektiven Tatbestand. Diesbezüglich genügt der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand zusammen mit der Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur mit Vorsatz begangen werden kann (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.3; 120 IV 348 E. 3c; allgemein Urteile 6B_378/2025 vom 18. März 2026 E. 2.7.2; 6B_451/2024 vom 15. September 2025 E. 1.3.2; 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E. 4.2.2; konkret zu Ehrverletzungsdelikten: Urteil 6B_431/2010 vom 24. September 2010 E. 3.3; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin wird mit Strafbefehl Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB zur Last gelegt. Ihr wird demnach vorgeworfen, die Beschwerdegegnerin 2 gegenüber Dritten unwahrer ehrenrühriger Tatsachen beschuldigt oder verdächtigt zu haben, wobei sie von der Unwahrheit ihrer Äusserung gewusst habe. Damit erfüllt die Anklageschrift die sich aus der Umgrenzungs- und Informationsfunktion ergebenden Anforderungen. Eine engere Umschreibung ist nicht nötig. Dass die Staatsanwaltschaft ihre eigene Interpretation des Tweets gleichsam in die Anklageschrift aufgenommen hat, führt nicht dazu, dass das Sachgericht daran gebunden wäre, zumal es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, deren Beurteilung dem Gericht obliegt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin gemäss vorinstanzlicher Feststellung bereits von der ersten Instanz vorgängig darauf hingewiesen wurde, dass das Gericht den Tweet anders interpretiere als die Staatsanwaltschaft, wogegen sie nicht opponiert habe (angefochtener Entscheid S. 5). Darauf ist nicht weiter einzugehen.
7.
Auch was die Beschwerdeführerin weiter wortreich gegen den Schuldspruch wegen Verleumdung vorbringt, verfängt nicht.
7.1. Zunächst ist - in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Auffassung - die von der Beschwerdeführerin gewählte Formulierung ("sie entscheidet sich proaktiv, seit 5,5 Jahren, öffentlich... einen Unschuldigen der Vergewaltigung zu bezichtigen") vom Durchschnittsrezipienten des Tweets dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerdegegnerin 2 C.________ immer wieder der Vergewaltigung bezichtigt habe, im Wissen darum, dass dieser unschuldig sei. Die Formulierung, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 "entscheidet", einen Unschuldigen der Vergewaltigung zu bezichtigen, impliziert klarerweise, dass sie dies bewusst tue. Angesichts des Veröffentlichungszeitpunkts am 4. Mai 2020 bezieht sich die Angabe "seit 5,5 Jahren" auf den gesamten Zeitraum seit der U.________-Feier am 21. Dezember 2014, wovon auch die Beschwerdeführerin ausgeht. Es kann dabei als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass es strafbar ist, bewusst einen Unschuldigen einer Straftat zu bezichtigen. Daran ändert - entgegen der Beschwerdeführerin - auch nichts, dass sie keine "juristischen" Begriffe wie "üble Nachrede" oder "Verleumdung" verwendet hat. Damit ein Vorwurf eines strafbaren Verhaltens als solcher erkennbar ist, ist nicht notwendig, dass der Durchschnittsadressat als juristischer Laie den erhobenen Vorwurf unter den korrekten Straftatbestand der üblen Nachrede, Verleumdung oder falschen Anschuldigung subsumieren kann. Es genügt, wenn verstanden wird, welches Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 vorgeworfen wird und dass dieses potenziell strafbar ist. Dies ist vorliegend zu bejahen. Es kann keine Rede davon sein, dass die Äusserung der Beschwerdeführerin in Verletzung der Medien- und Meinungsfreiheit nachträglich "auf dem Weg einer Überinterpretation kriminalisiert" würde.
Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie davon ausgeht, es handle sich aufgrund des der Nachricht vorangestellten Satzes ("Sie übt eine grosse Meinungsmacht in der Öffentlichkeit aus, wie sich einmal mehr gezeigt hat.") für den Durchschnittsadressaten um eine Aussage zur Kommunikationsstrategie der Beschwerdegegnerin 2 ohne "irgendeinen strafrechtlichen Fokus". Dass der Vorwurf strafbaren Verhaltens zusammen mit weiterer Kritik erfolgte, führt vorliegend nicht dazu, dass Ersterer nicht mehr als solcher erkennbar gewesen wäre. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, inwiefern es die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Ermittlung der Bedeutung der Nachricht (zur Unwahrheit sogleich E. 7.2) entlasten würde, dass sie der Beschwerdegegnerin 2 ein Verhalten in der Öffentlichkeit ("öffentlich") und nicht gegenüber Behörden vorwirft.
7.2.
7.2.1. Nach der Rechtsprechung kann ein Vorwurf strafbaren Verhaltens grundsätzlich nur dann als wahr gelten, wenn eine entsprechende Verurteilung vorliegt (BGE 132 IV 112 E. 4.2; Urteile 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.4.2; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2; je mit Hinweisen). Im Gegensatz zum Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) ist die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung bei der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB, wie erwähnt (E. 5.1.1), durch die Strafverfolgungsbehörden nachzuweisen. Hierzu genügt grundsätzlich nicht, dass eine Verurteilung als Wahrheitsbeweis fehlt. Anders liegt die Situation, wenn ein Freispruch vorliegt. Im Urteil 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.4.2 erkannte das Bundesgericht keine Willkür darin, dass die Vorinstanz gestützt auf einen rechtskräftigen Freispruch von der Unwahrheit der erhobenen Vorwürfe ausging. Im Ergebnis ist vorliegend gleich zu entscheiden.
7.2.2. Die Vorinstanz stützt ihre Feststellung der Unwahrheit der Tatsachenbehauptung auf verschiedene Entscheide, die sich mit der Wahrheit des Vorwurfs, wonach die Beschwerdegegnerin 2 C.________ wissentlich zu Unrecht der Vergewaltigung bezichtige, auseinandergesetzt haben. Hierbei ist mit der Vorinstanz insbesondere auf das von C.________ gegen die Beschwerdegegnerin 2 veranlasste Strafverfahren wegen übler Nachrede, Verleumdung und falscher Anschuldigung zu verweisen. Dieses wurde bezüglich sämtlicher Vorwürfe im März und Mai 2018 rechtskräftig eingestellt. Die Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Auch wenn ein durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendetes Verfahren unter erleichterten Bedingungen wieder aufgenommen werden kann (Art. 323 Abs. 1 StPO), als die Revision eines Freispruchs möglich ist (Art. 410 StPO), ist es nicht unhaltbar, gestützt darauf als erwiesen zu erachten, dass der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin 2 habe (auch im von der Einstellungsverfügung erfassten Zeitraum) bewusst einen Unschuldigen der Vergewaltigung bezichtigt, unwahr sei.
Diesen Schluss untermauert die Vorinstanz mit der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. August 2015 betreffend den Vorwurf der Schändung gegenüber C.________ und der Verurteilung von D.________ vom 18. Juni 2019. Selbst wenn der Beschwerdeführerin zuzustimmen wäre, dass sich beide Entscheide vor allem auf Äusserungen der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber Behörden (i.S.v. Art. 303 StGB) beziehen würden, vorliegend jedoch Vorwürfe von Verhalten in der Öffentlichkeit zur Diskussion stünden, wird der Schluss der Vorinstanz dadurch nicht willkürlich. Aus ihren Erwägungen erhellt klar, dass sie aus den angeführten Entscheiden primär die Unwahrheit der Behauptung ableitet, dass die Beschwerdegegnerin 2 seit Anfang an bewusst (bzw. wider besseres Wissen) einen Unschuldigen eines Sexualdelikts bezichtige. Dass die Vorinstanz insbesondere diesen Vorwurf aufgrund der Einstellungsverfügungen vom 27. August 2015 (C.________) und vom 7. Mai 2018 (Beschwerdegegnerin 2) sowie der Verurteilung von D.________ als nachweislich unwahr betrachtet, vermag die Beschwerdeführerin nicht als offensichtlich unrichtig auszuweisen. Sie geht vielmehr davon aus, ihr Tweet enthalte keinen Vorwurf eines Verhaltens wider besseren Wissens, worauf bereits eingegangen wurde (E. 7.1 oben).
7.2.3. Was die zeitliche Dimension anbelangt, ist der Beschwerdeführerin dahingehend zuzustimmen, dass eine Verurteilung von D.________ für Äusserungen in einem am 24. September 2015 veröffentlichen Artikel von vorneherein nicht belegen kann, dass die Beschwerdegegnerin 2 das vorgeworfene Verhalten auch nach diesem Datum und bis zum 4. Mai 2020 nicht an den Tag gelegt hat. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die im Jahr 2018 ergangenen Einstellungsverfügungen. Die Aussage der Beschwerdeführerin wird jedoch nicht erst dann unwahr, wenn sich die Beschwerdegegnerin 2 zu keinem Zeitpunkt zwischen dem 21. Dezember 2014 und dem 4. Mai 2020 in der vorgeworfenen Art verhalten hat. Der Vorwurf, ein strafbares Verhalten während 5,5 Jahren an den Tag gelegt zu haben, ist auch dann unwahr, wenn er sich für wesentliche Teile dieses Zeitraums als unzutreffend erweist. Davon durfte die Vorinstanz wie ausgeführt insbesondere aufgrund der rechtskräftigen Einstellungsverfügungen von 2018 gegen die Beschwerdegegnerin 2 willkürfrei ausgehen.
7.2.4. Im Übrigen übersieht die Beschwerdeführerin, dass ihr im Rahmen der Prüfung der Verleumdung nach Art. 174 StGB kein Wahrheitsbeweis offensteht, nachdem die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung bereits rechtsgenüglich erstellt ist. Entsprechend ist darin keine Gehörsverletzung zu erkennen, dass sich die Vorinstanz nicht in der von der Beschwerdeführerin verlangten Ausführlichkeit mit den zahlreichen eingereichten Beilagen auseinandergesetzt hat. Sie durfte sich auf das aus ihrer Sicht Wesentliche beschränken. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beurteilung des Zeitraums nach dem 18. Juni 2019 einen Einfluss auf den Schuldspruch wegen Verleumdung hätte, nachdem sich insbesondere der Zeitraum bis zur Einstellungsverfügung vom 7. Mai 2018 als entscheidend erweist. Weiter hat sich die Vorinstanz entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin durchaus - wenn auch kurz - mit den eingereichten Beilagen befasst. Sie kommt zum Schluss, diejenigen Äusserungen vor dem 18. Juni 2019 seien aufgrund der hinreichend festgestellten Unwahrheit nicht weiter relevant und in denjenigen danach werde C.________ weder erwähnt noch (implizit) eines Sexualdelikts beschuldigt (vgl. angefochtener Entscheid S. 13 f.). Auch darin liegt keine Gehörsverletzung. Auf die weitschweifigen Rügen der Beschwerdeführerin zu dieser Frage ist nicht weiter einzugehen.
7.3. Mit der Vorinstanz steht auch der ehrverletzende Charakter der durch die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe ausser Frage. Nach der Rechtsprechung ist die sittliche Ehre grundsätzlich tangiert beim Vorwurf, jemand habe vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen (vgl. E. 5.1.2 oben und zum Vorwurf einer Ehrverletzung konkret BGE 81 IV 323 E. 2). Die ehrverletzende Tatsachenbehauptung wurde sodann gemäss vorinstanzlicher Feststellung auf Twitter gegenüber einer unbestimmten Vielzahl Dritter geäussert und von diesen zur Kenntnis genommen.
7.4. Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann nicht, von den Einstellungsverfügungen sowie den übrigen genannten Entscheidungen und deren Inhalt Kenntnis gehabt zu haben, als sie den Tweet veröffentlichte. Auch war ihr gemäss Vorinstanz bewusst, "was eine Verfahrenseinstellung für die Unschuldsvermutung bedeutet". Die Vorinstanz konnte deshalb willkürfrei und ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, die Beschwerdeführerin habe um die (zumindest teilweise) Unwahrheit ihrer Tatsachenbehauptung gewusst und deshalb mit direktem Vorsatz bzw. wider besseres Wissen gehandelt (angefochtener Entscheid S. 13). Die Beschwerdeführerin gibt selbst an, gewusst zu haben, dass die Zuger Staatsanwaltschaft festgehalten habe, die Beschwerdegegnerin 2 sei subjektiv überzeugt gewesen, einem Delikt gegen die sexuelle Integrität zum Opfer gefallen zu sein, und habe deshalb nicht wider besseres Wissen gehandelt (Beschwerde S. 13). Wenn die Beschwerdeführerin nun daraus schliesst, ihr Tweet könne deshalb auch nicht so gemeint gewesen bzw. verstanden worden sein, ist ihr nicht zu folgen (E. 7.1 oben). Auch die weiteren vorinstanzlichen Erwägungen dazu, dass sich die Beschwerdeführerin des ehrverletzenden Charakters ihrer Äusserungen und der Kenntnisnahme durch Dritte bewusst war und auch diesbezüglich vorsätzlich handelte, sind nicht zu beanstanden.
7.5. In der Verurteilung wegen Verleumdung liegt schliesslich auch kein Verstoss gegen die Medien- oder Meinungsäusserungsfreiheit der Beschwerdeführerin. Wie bereits ausgeführt, kann vorliegend nicht davon gesprochen werden, dass ihre Äusserung "auf dem Weg einer unerwarteten Interpretation kriminalisiert" würde (E. 7.1 oben). Inwiefern der Schuldspruch wegen Verleumdung darüber hinaus gegen die Medien- oder Meinungsfreiheit verstossen würde, legt die Beschwerdeführerin nicht näher dar. Sie kommt damit ihrer qualifizierten Rügepflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht nach.
7.6. Der Schuldspruch wegen Verleumdung erweist sich als bundesrechtskonform. Entsprechend erübrigt es sich, auf die Eventualvorbringen der Beschwerdeführerin zum Tatbestand der üblen Nachrede einzugehen (Beschwerde S. 39-44).
8.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Strafzumessung.
8.1. Sie rügt im Wesentlichen zwei Punkte: Erstens verletze die Vorinstanz die Meinungsäusserungs- und Medienfreiheit, wenn sie ihr im Rahmen der Strafzumessung anlaste, "dass diese Affäre, die das Leben sowohl der [Beschwerdegegnerin 2] als auch dasjenige von C.________ seit mehr als einem Jahrzehnt negativ beeinflusst, noch immer Gesprächsthema in der Öffentlichkeit" sei. Zweitens stelle die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich fest und verletze in der Folge ihr Ermessen, wenn sie davon ausgehe, dass sie, die Beschwerdeführerin, keine mediale Vorverurteilung erlitten habe, die sich strafmindernd auswirke.
8.2. Die Vorinstanz geht von einem nicht mehr leichten Tatverschulden aus, wofür sie eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen für angemessen erachtet. Sie berücksichtigt dabei insbesondere, dass die Beschwerdeführerin den Vorwurf über Twitter verbreitet habe. Dort habe sie über 22'000 Follower verfügt, sodass ein erhöhtes Risiko bestanden habe, dass der Beschwerdegegnerin 2 ein erheblicher Imageschaden zugefügt werde. Auch in subjektiver Hinsicht wiege das Tatverschulden nicht mehr leicht. Die Beschwerdeführerin habe sich jahrelang mit der "U.________-Affäre" befasst, von Anfang an Stellung gegen die Beschwerdegegnerin 2 bezogen, immer wieder Artikel und Tweets zu deren Ungunsten veröffentlicht und den zu beurteilenden Tweet fünfeinhalb Jahre nach dem Ereignis verfasst. Es sei deshalb unter anderem ihr anzulasten, dass diese "Affäre", die das Leben der Beschwerdegegnerin 2 und von C.________ seit mehr als einem Jahrzehnt negativ beeinflusse, noch immer Gesprächsthema in der Öffentlichkeit sei.
Es sei zwar über das Strafverfahren in verschiedenen Medien berichtet worden und die Beschwerdegegnerin 2 habe den Verhandlungstermin online gestellt. Auch sei die Beschwerdeführerin auf Social Media persönlich angegriffen worden. Allerdings habe sie den Verhandlungstermin selbst über E-Mail und Social Media verbreitet. Auch habe sie nach dem erstinstanzlichen Urteil weiter über diverse Aspekte der U.________-Feier und die Beschwerdegegnerin 2 getwittert und publiziert. Damit habe sie die mediale Berichterstattung selbst befeuert und diese sei nicht einzig auf das Strafverfahren zurückzuführen. Von einer tendenziösen medialen Berichterstattung, die über das in Relation zum Delikt normale Mass hinausgehe, oder einer eigentlichen Kampagne zu Lasten der Beschwerdeführerin sei nicht auszugehen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der geltend gemachten medialen Vorverurteilung psychologische Hilfe in Anspruch genommen hätte, reiche dies "von der Intensität her" nicht für eine Strafmilderung aus.
8.3. Das Bundesgericht hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.1 f.; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
Eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung ist nach der Rechtsprechung je nach Schwere als Strafzumessungsgrund zu qualifizieren (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1). Verlangt wird jedoch, dass die beschuldigte Person dartut, dass und inwiefern die Berichterstattung sie vorverurteilt hat (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1; Urteile 6B_1189/2023 vom 19. Januar 2026 E. 10.5.3; 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.10.1; 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 8.4.5, nicht publ. in: BGE 144 IV 52; 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 329).
8.4.
8.4.1. Indem die Vorinstanz im Rahmen der subjektiven Tatkomponente berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin sich bereits längere Zeit mit der "U.________-Affäre" und der Beschwerdegegnerin 2 befasst und mit dem streitgegenständlichen Tweet auch dazu beigetragen hat, dass das Privatleben der Beschwerdegegnerin 2 weiterhin negativ beeinflusst wird, verletzt sie ihr Ermessen nicht. Die Beschwerdeführerin scheint sinngemäss davon auszugehen, dass sie in Verletzung der Meinungs- und Medienfreiheit auch für ihre übrigen, strafrechtlich nicht relevanten Äusserungen zur Beschwerdegegnerin 2 mitbestraft werde. Davon kann angesichts der Geldstrafe von 60 Tagessätzen nicht ausgegangen werden, die sich ohne Weiteres im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz bewegt.
8.4.2. Was die geltend gemachte mediale Vorverurteilung anbelangt, mag die Beschwerdeführerin ihrer Darlegungspflicht im vorinstanzlichen Verfahren nachgekommen sein, indem sie auf insgesamt 136 Medienberichte zum vorliegenden Strafverfahren hinwies und diese vor Vorinstanz einreichte. Allerdings nimmt sie vor Bundesgericht auf keinen dieser Medienberichte inhaltlich Bezug und vermag dadurch die vorinstanzliche Feststellung, wonach keine tendenziöse mediale Berichterstattung vorliege, die über das in Relation zum Delikt normale Mass hinausgehe, nicht als willkürlich auszuweisen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, selbst in den Akten nach entsprechenden Hinweisen zu suchen. Inwiefern sich aus der blossen Anzahl der Medienberichte eine strafzumessungsrelevante Vorverurteilung ergäbe, ist weder dargetan noch ersichtlich. Darüber hinaus setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander, wonach sie die Medienberichterstattung auch selbst befeuert habe. Entsprechend ist auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abzustellen. Gestützt darauf ist in der ausgebliebenen Strafminderung mangels vorverurteilender Medienberichterstattung keine Ermessensverletzung zu erkennen.
9.
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Genugtuungsforderung einzig mit dem beantragten Freispruch, der nicht ergeht. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
10.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni