Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_554/2026
Urteil vom 2. September 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Schreckung der Bevölkerung, falscher Alarm, mehrfache Drohung usw.; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 28. August 2026 (STBER.2026.10).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingaben vom 28. und 31. August 2026 sinngemäss Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. August 2026. Das fragliche Urteil liegt aktuell als blosse Urteilsanzeige erst im Dispositiv vor und enthält noch keine durch das Bundesgericht überprüfbare Begründung. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die vorliegend eingereichte Beschwerde erweist sich damit als verfrüht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten.
2.
Das Bundesgericht ist weder für die Entgegennahme und Behandlung von (allfälligen) Strafanzeigen zuständig noch zu deren Weiterleitung verpflichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. September 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill