Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_543/2025
Urteil vom 19. August 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Fildir.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Vijay Singh,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
weitere Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Alternativanklage; Einstellung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 7. Mai 2025 (SB240066-O/U/sm).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führte sowohl gegen B.________ als auch gegen A.________ eine Strafuntersuchung, die sie am 12. April 2023 mittels separater Anklageerhebung gegen beide abschloss.
B.________ wirft sie zusammengefasst folgenden Sachverhalt vor:
Am 10. Januar 2022 um ca. 09.23 Uhr habe A.________ zusammen mit ihrem Hund die Liegenschaft am U.________weg xxx in V.________ verlassen, als ihr B.________ entgegengekommen sei. A.________ habe dann ihr Mobiltelefon aus der Jackentasche genommen und dieses in der Absicht, ein Gespräch vorzutäuschen, in Richtung B.________ gehalten. Nachdem sich die beiden gekreuzt hätten, habe sich B.________ plötzlich umgedreht, sei auf A.________ zugelaufen, habe diese gepackt, an den Haaren gerissen und im Gesicht gekratzt. Die beiden seien danach zunächst gegen einen Zaun geprallt und dann zu Boden gegangen, wobei sich A.________ in der Folge auf B.________ gesetzt und ihr die Hände fixiert habe. Im weiteren Verlauf habe sich B.________ jedoch losgerissen, A.________ das Gesicht zerkratzt und ihr ins Gesicht gespuckt.
A.________ wird demgegenüber im Parallelverfahren folgender Sachverhalt vorgeworfen:
Am 10. Januar 2022 um ca. 09.23 Uhr habe sie zusammen mit ihrem Hund die Liegenschaft am U.________weg xxx in V.________ verlassen, als ihr B.________ entgegengekommen sei. A.________ habe sodann ihr Mobiltelefon aus der Jackentasche nehmend und gegen B.________ richtend diese als "blöde Kuh" betitelt. Nachdem sie sich gekreuzt hätten, habe sich B.________ umgedreht und A.________ zur Rede stellen wollen, da sie gemeint habe, diese habe sie ohne ihr Einverständnis fotografiert. In der Folge habe A.________ B.________ an den Haaren gepackt und sich sogleich wieder von ihr entfernt. Anschliessend sei sie ein zweites Mal auf B.________ zugegangen und habe diese erneut an den Haaren gepackt. Als B.________ zu Boden gefallen sei, habe sie ihre Brille genommen und weggeworfen. Sodann habe sie die am Boden liegende B.________ am Hals gepackt und für mehrere Sekunden zugedrückt, wodurch diese keine Luft mehr bekommen habe. Sie habe dann die Hände von B.________s Hals weggenommen, sich auf deren Brustbereich gesetzt, ihre Arme festgehalten und ca. 10 bis 15 Minuten in dieser Position verweilt. Sobald sich B.________ habe befreien wollen, habe sie ihr mit dem Knie gegen den seitlichen Oberkörper getreten. Erst als die Polizei eingetroffen sei, habe sie schliesslich von B.________ abgelassen.
B.
Mit Urteil vom 12. September 2023 sprach das Bezirksgericht Meilen B.________ von den Vorwürfen der versuchten Körperverletzung und der Tätlichkeiten frei und wies die Zivilklage von A.________ ab. Auf Berufung von A.________ stellte das Obergericht des Kantons Zürich das Verfahren gegen B.________ mit Beschluss vom 7. Mai 2025 ein. Gleichentags wurde auch das Verfahren gegen A.________ obergerichtlich eingestellt.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts vom 7. Mai 2025 betreffend B.________ sei aufzuheben. Diese sei der einfachen Körperverletzung, eventualiter der versuchten einfachen Körperverletzung sowie der Tätlichkeiten schuldig zu sprechen und zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 800.-- zu bezahlen. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ersucht um Gutheissung der Beschwerde. B.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werde. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen
1.
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann.
1.1.1. Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und ordentlicherweise vor den Zivilgerichten geltend zu machende Forderungen; in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.1.2. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens, muss die Privatklägerschaft vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche konkrete Zivilforderung auswirken kann (Urteile 7B_166/2025 vom 1. Juni 2026 E. 1.2.1; 7B_264/2026 vom 22. Mai 2026 E. 1.1; 7B_85/2023 vom 24. März 2026 E. 1.1.3; je mit Hinweisen). Leitet sie Genugtuungsansprüche aus Persönlichkeitsverletzungen (Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 OR) ab, gilt es zu beachten, dass solche gemäss Art. 49 OR einen aussergewöhnlich schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erfordern, der in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder alltäglichen Sorge klar übersteigt. Die Privatklägerschaft hat deshalb in einem solchen Fall darzutun, inwiefern die von ihr angeblich erlittene Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv (besonders) schwer wiegt. Leichte Persönlichkeitsverletzungen wie beispielsweise vernachlässigbare Ehrverletzungen rechtfertigen keine finanzielle Genugtuung (Urteile 7B_125/2026 vom 23. April 2026 E. 1.1; 7B_259/2025 vom 30. Januar 2026 E. 1.2.2; 7B_1212/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 3.1; je mit Hinweisen).
1.1.3. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Urteile 7B_955/2025 vom 17. Juni 2026 E. 1.2; 7B_264/2026 vom 22. Mai 2026 E. 1.1; 7B_125/2026 vom 23. April 2026 E. 1.1; je mit Hinweisen). Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_264/2026 vom 22. Mai 2026 E. 1.1; 7B_230/2024 vom 30. April 2026 E. 1.2; 7B_173/2025 vom 6. März 2026 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Dies kann dann der Fall sein, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (Urteile 7B_1021/2024 vom 16. Juni 2026 E. 1.3.1; 7B_264/2026 vom 22. Mai 2026 E. 1.1; 7B_230/2024 vom 30. April 2026 E. 1.2; je mit Hinweisen).
1.2. Die Beschwerdeführerin richtet sich vorliegend gegen die vorinstanzliche Einstellung des Verfahrens wegen (versuchter) Körperverletzung und Tätlichkeiten. In Bezug auf ihre Beschwerdelegitimation vor Bundesgericht führt sie an, sie habe am vorinstanzlichen Verfahren als Straf- und Zivilklägerin teilgenommen und sowohl einen Schuldspruch als auch eine Genugtuung in Höhe von Fr. 800.-- beantragt. Ihren Genugtuungsanspruch begründet sie unter Verweis auf einen Notfallbericht des Spitals W.________ und ein Schreiben ihrer Therapeutin damit, einfache Körperverletzungen, insbesondere Kratzverletzungen im Gesicht in Augennähe und Prellungen/Hämatome an den Knien erlitten zu haben, die erst nach ca. zwei Wochen abgeheilt seien. Das traumatische Erlebnis habe Schlafstörungen, Panikattacken und Angstzustände hinterlassen. Damit genügt sie den Anforderungen, die das Bundesgericht an die Begründung der Beschwerdelegitimation stellt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Verfahrenseinstellung. Im Wesentlichen bringt sie vor, die parallele Anklageerhebung gegen sie und die Beschwerdegegnerin sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz rechtlich zulässig gewesen.
2.2. Die Vorinstanz führt zusammengefasst aus, die beiden Anklageschriften beträfen ein und denselben Lebenssachverhalt. Bei dessen Umschreibung sei jedoch auf die jeweiligen Schilderungen der beiden "Kontrahentinnen" abgestellt worden, ungeachtet dessen, dass sich die einander gegenüberstehenden Versionen offensichtlich gegenseitig ausschlössen. Es handle sich mit anderen Worten um zwei Alternativanklagen bezogen auf die Täterschaft, wobei eine gleichzeitige Verurteilung beider Beteiligter gestützt auf die zwei (separaten) Anklageschriften von vornherein ausgeschlossen sei bzw. zu sich widersprechenden Urteilen führen würde. Dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft sei als unzulässig zu qualifizieren, womit ein definitives Verfahrenshindernis vorliege, welches in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO zur Einstellung des Verfahrens führe (angefochtener Beschluss S. 8, 11 f.).
2.3.
2.3.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO ; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV ; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen).
2.3.2. Gemäss Art. 325 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben. Ein solches Vorgehen fällt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Betracht, wenn eindeutige tatsächliche Feststellungen zwar nicht möglich sind, aber doch feststeht, dass die beschuldigte Person sich in jeder der in Betracht fallenden Sachverhaltsalternativen schuldig gemacht haben könnte. Es obliegt anschliessend dem Sachgericht, die Beweise zu würdigen und den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteile 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 1.3.2; 6B_604/2012 vom 16. Januar 2014 E. 2.3.1).
Alternativanklagen waren bereits vor Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung in einzelnen kantonalen Prozessgesetzen vorgesehen. Typisch für solche Anklagen ist, dass sich der fragliche Sachverhalt trotz Ausschöpfung aller Erkenntnisgrundlagen nicht eindeutig und abschliessend erhellen lässt, aber für die Staatsanwaltschaft jedenfalls klar ist, dass ein Straftatbestand erfüllt ist (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1276 f. Ziff. 2.6.4.2). Dabei kann es sich um unterschiedliche Sachverhaltshypothesen handeln, die sich gegenseitig ausschliessen, oder aber um Varianten im Tatablauf, die lediglich in einzelnen Punkten voneinander differieren (STEFAN HEIMGARTNER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 45 zu Art. 325 StPO). Die verschiedenen Versionen werden einander in der Anklageschrift gegenübergestellt (THOMAS BOSSHARD/NATHAN LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 32 zu Art. 325 StPO). Der Entscheid darüber, welche von zwei oder mehreren Sachverhaltsvarianten vorliegt, wird dem Gericht überlassen (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, S. 590 Rz. 1270).
2.4.
2.4.1. Von einer
täterschaftsbezogenen Alternativanklage ist auszugehen, wenn zwei oder mehreren Personen eine strafbare Handlung vorgeworfen wird, die nur eine von ihnen begangen haben kann, beispielsweise wenn bei einer Frontalkollision mit Todesfolge beiden Insassen des verursachenden Fahrzeugs zur Last gelegt wird, dieses (alleine) gelenkt zu haben (vgl. Urteil des Obersten Gerichtshofs der Republik Österreich vom 25. September 1991, in: JBl 1993 S. 122). Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall insofern, als der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin als jeweils beschuldigte Person nicht die gleichen Handlungen vorgeworfen werden und sich die beiden Sachverhalte jedenfalls nicht gänzlich gegenseitig ausschliessen. Eine gleichzeitige Verurteilung beider Beteiligter erscheint entgegen der Vorinstanz nicht ausgeschlossen; sie würde auch nicht zwingend zu widersprüchlichen Urteilen führen. Im Übrigen wäre das Vorgehen der Staatsanwaltschaft aber auch aus den folgenden Gründen nicht als unzulässig einzustufen:
2.4.2. Die Vorinstanz geht davon aus, im Lichte von Art. 9 Abs. 1 StPO und der darin gewählten Formulierung hinsichtlich der Bestimmtheit der beschuldigten Person bestünden gewichtige Anhaltspunkte, die für die Unzulässigkeit einer Alternativanklage in Bezug auf die Person der Täterschaft sprächen. Offensichtlich habe die Staatsanwaltschaft während der Untersuchung weder die eine noch die andere Sachverhaltsversion verifizieren können und schätze die Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs für beide Varianten als gleich hoch bzw. tief ein, hätte sie sich doch ansonsten für die Anklage nur einer der Versionen entschieden. Jedenfalls könne vor dem Hintergrund der Gefahr sich widersprechender Urteile nicht von einem Anwendungsfall des "in dubio pro duriore"-Grundsatzes gesprochen werden, der es rechtfertigen würde, beide Versionen gleichzeitig zur Anklage zu bringen. Vielmehr wäre es Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen, das Untersuchungsergebnis sorgfältig abzuwägen und entweder das Verfahren vollständig einzustellen oder lediglich die aus ihrer Sicht wahrscheinlichere Sachverhaltsversion anzuklagen, während sie die andere einstelle oder sistiere (angefochtener Beschluss S. 10 f.).
2.4.3. Auch das Obergericht des Kantons Thurgau stellte sich kürzlich auf den Standpunkt, die Vorstellung, dass die Staatsanwaltschaft gegen sämtliche Personen, bei denen eine Tatbegehung nicht ausgeschlossen erscheine, gleichzeitig Anklage erheben müsse, sei nicht mit dem Wesen des Anklageprozesses zu vereinbaren. Dieser räume dem Ankläger nicht bloss eine formale Rolle ein, sondern verpflichte ihn, nach seiner Überzeugung schuldige Täter zu verfolgen. Die Staatsanwaltschaft habe sich spätestens mit der Anklageerhebung für die Täterschaft einer der Personen zu entscheiden (Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. Januar 2024, in: RBOG 2024 S. 250).
Ebenso ist sich die Lehre darin einig, dass eine Alternativanklage auf den Sachverhalt beschränkt bleibt, der
einer bestimmten Person vorgeworfen wird. Eine Alternativanklage zwischen
verschiedenen beschuldigten Personen ist ihrer Ansicht nach (grundsätzlich) nicht möglich, ohne aber dass dies näher begründet würde (vgl. BOSSHARD/LANDSHUT, a.a.O., N. 6, 32 zu Art. 325 StPO; HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., N. 14 zu Art. 325 StPO [Ausnahme: in Fällen subsidiärer Unternehmensstrafbarkeit]; MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Flexibilität der Anklage, forumpoenale 5/2017 S. 312; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 4, 14 zu Art. 325 StPO;
dies., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, S. 590 Fn. 177; MARTIN SCHUBARTH/NUMA GRAA, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 325 StPO).
2.4.4. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" hat die Staatsanwaltschaft gegen sämtliche Personen Anklage zu erheben, bei denen ein Schuldspruch wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch beziehungsweise bei denen beide Ergebnisse gleich wahrscheinlich sind (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Anders als die Vorinstanz annimmt, ist es ihr dabei nicht verwehrt, die Entscheidung darüber, wer von mehreren Verdächtigen eine Tat, von deren Vorliegen sie überzeugt ist, begangen hat, direkt dem Gericht zu überlassen, statt - wie im angefochtenen Beschluss nahegelegt wird - nacheinander gegen die Betroffenen zu prozessieren. Weshalb darin ein definitives Verfahrenshindernis (Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO) liegen soll, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Das Gesetz verlangt an keiner Stelle, dass gleichzeitig verfolgte Sachverhalte einander mit Blick auf die Täterschaft nicht ausschliessen. Im Gegenteil: Soweit es um Sachverhaltsfragen geht, bezieht sich Art. 325 Abs. 2 StPO auf den gesamten Inhalt der Anklageschrift im Sinne von Art. 325 Abs. 1 StPO und damit auch auf die Person des Beschuldigten (lit. d). Art. 325 Abs. 1 StPO, der den Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) konkretisiert, fordert, dass die Anklageschrift die beschuldigte (n) Person (en) (lit. d) und die ihr bzw. ihnen vorgeworfenen Taten (lit. f) jeweils genau bezeichnet. Art. 324 Abs. 1 StPO verlangt hinreichende Verdachtsgründe. Diese Voraussetzungen können ohne Weiteres erfüllt sein, wenn hinsichtlich zweier oder mehrerer Personen in Bezug auf eine Tat zwar nicht kumulativ, aber alternativ ein ausreichender Verdacht der Täterschaft besteht. In einem solchen Fall ist es nicht an der Staatsanwaltschaft, die Verfahren gänzlich einzustellen, sondern am Gericht, in freier Beweiswürdigung einen materiellen Entscheid zu fällen. Widersprüchliche Urteile lassen sich durch eine Verfahrensvereinigung (Art. 30 StPO) vermeiden. Solange klar bleibt, was den beschuldigten Personen jeweils vorgeworfen wird (vgl. oben E. 2.3.1), und ihre Verteidigungsrechte gewahrt werden, sind täterschaftsbezogene Alternativanklagen zulässig. Entsprechend erachtete das Bundesgericht denn auch bereits in der Vergangenheit unter Verweis auf Art. 325 Abs. 2 StPO eine Anklageschrift für bundesrechtskonform, deren Sachverhaltsschilderung die Möglichkeit enthielt, dass jeder der drei dortigen Beschuldigten einen K.o.-Schlag bzw. Tritt ausgeführt haben könnte, und die somit jedem einzelnen von ihnen alternativ vorwarf, Täter zu sein (Urteil 6B_45/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.3).
2.4.5. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, wenn sie das Verfahren gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO einstellt.
3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht einzugehen.
Die Beschwerdegegnerin unterliegt mit ihrem Antrag. Damit hat sie die Gerichtskosten zu tragen und die Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Fildir